743. Bundesgesetz: 16. Kraftfahrgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 654/1994, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 9 lit. b lautet
,,b) Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und der ersten Achse eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg muß mindestens 3 m betragen."
2. § 6 Abs. 10 lit. a lautet
,,a) leichte Anhänger, wenn sie dazu bestimmt sind, ausschließlich mit Kraftfahrzeugen gezogen zu werden, deren um 75 kg erhöhtes Eigengewicht das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet, und"
3. § 101 Abs. 5 zweiter Satz erster Satzteil lautet
„Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:"
4. S 104 Abs. 2 lit. c lautet
,,c) bei leichten Anhängern ohne Bremsanlage, wenn das um 75 kg erhöhte Eigengewicht
des Zugfahrzeuges das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet;"
5. § 104 Abs. 9 zweiter Satz erster Satzteil lautet
„Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur zum Zwecke der Erprobung oder nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:"
6. § 123 Abs. 1 dritter Satz lautet
„Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, haben über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden."
7 Dem Artikel II der 15. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 456/1993, wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Personen, die bereits vor dem 1 Jänner 1994 im Besitz einer Lenkerberechtigung der Gruppe C waren, sind von der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 3820/ 85 hinsichtlich des Mindestalters bei Fahrten im Bundesgebiet ausgenommen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z 5 (§ 123 Abs. 1 dritter Satz) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Art. I Z 7 (Art. II Abs. 4 der 15. KFG-Novelle) tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.