743. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, BGBl.
Nr. 189/1982, zur Durchführung des Übereinkommens
vom 3. März 1973 über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere
und Pflanzen in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 21. Jänner 1988, BGBl. Nr. 97, wird wie folgt
geändert
Artikel I
1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen
„Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie" und „Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie" durch die Bezeichnungen
„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"
beziehungsweise „Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten" und die Bezeichnung
„Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"
durch die Bezeichnung „Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie" ersetzt und
grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt.
2. Nach § 8 Abs. 4 wird eingefügt
„(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten kann die von ihm erteilten Bewilligungen
oder Bescheinigungen befristen sowie mit
Bedingungen oder Auflagen versehen, soweit dies
erforderlich ist, um sicherzustellen, daß den Zielsetzungen
des Übereinkommens Rechnung getragen
wird. Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt."
3. Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die
Bezeichnung 6 und 7.
4. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen
1. wer ein Exemplar, einen Teil oder ein Erzeugnis
ohne die nach §§ 3 bis 6 erforderlichen
Bewilligungen oder Bescheinigungen ausführt,
wiederausführt oder einführt,
2. wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige
Angaben eine nach diesem Bundesgesetz
erforderliche Bewilligung oder
Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen
der Bewilligungsfreiheit vortäuscht,
3. wer einer nach § 8 Abs. 5 erteilten Bedingung
oder Auflage zuwiderhandelt.
Der Versuch ist strafbar."
5. Nach § 12 Abs. 8 wird eingefügt
„(9) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG
1950) beträgt für die in Abs. 1 erwähnten Verwaltungsübertretungen
drei Jahre."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989
in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 13 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1981, BGBl. Nr. 189/1982,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/
1988.