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743. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 743. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, BGBl.

Nr. 189/1982, zur Durchführung des Übereinkommens

vom 3. März 1973 über den internationalen

Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere

und Pflanzen in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 21. Jänner 1988, BGBl. Nr. 97, wird wie folgt

geändert

Artikel I

1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen

„Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie" und „Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" durch die Bezeichnungen

„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"

beziehungsweise „Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten" und die Bezeichnung

„Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"

durch die Bezeichnung „Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie" ersetzt und

grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

2. Nach § 8 Abs. 4 wird eingefügt

„(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten kann die von ihm erteilten Bewilligungen

oder Bescheinigungen befristen sowie mit

Bedingungen oder Auflagen versehen, soweit dies

erforderlich ist, um sicherzustellen, daß den Zielsetzungen

des Übereinkommens Rechnung getragen

wird. Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt."

3. Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die

Bezeichnung 6 und 7.

4. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen

1. wer ein Exemplar, einen Teil oder ein Erzeugnis

ohne die nach §§ 3 bis 6 erforderlichen

Bewilligungen oder Bescheinigungen ausführt,

wiederausführt oder einführt,

2. wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige

Angaben eine nach diesem Bundesgesetz

erforderliche Bewilligung oder

Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen

der Bewilligungsfreiheit vortäuscht,

3. wer einer nach § 8 Abs. 5 erteilten Bedingung

oder Auflage zuwiderhandelt.

Der Versuch ist strafbar."

5. Nach § 12 Abs. 8 wird eingefügt

„(9) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG

1950) beträgt für die in Abs. 1 erwähnten Verwaltungsübertretungen

drei Jahre."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989

in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 13 des Bundesgesetzes

vom 1. Juli 1981, BGBl. Nr. 189/1982,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/

1988.

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