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742_1996 AT

742. Bundesgesetz: Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie Änderung des Poststrukturgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 742. Bundesgesetz: Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie Änderung des Poststrukturgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft

Einbringung

§ 1. (1) Die Österreichische Postsparkasse hat bis 30. September 1997 mit dem Einbringungsstichtag

1. Jänner 1997 ihr gesamtes Unternehmen in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „Österreichische

Postsparkasse Aktiengesellschaft“ einzubringen.

(2) Auf diese Einbringung sowie auf die einbringende Österreichische Postsparkasse und die Österreichische

Postsparkasse Aktiengesellschaft ist § 92 Bankwesengesetz anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz

keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(3) Der Beschluß über die Einbringung ist vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse zu fassen

und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; einer Beschlußfassung durch den

Verwaltungsrat bedarf es nicht.

(4) Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf die einbringende Österreichische Postsparkasse Bezug

genommen (§ 92 Abs. 6 Bankwesengesetz), so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft. Wird in den

Fällen des § 92 Abs. 8 Bankwesengesetz in Gesetzen oder Verordnungen auf die Österreichische Postsparkasse

hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringende Österreichische Postsparkasse

weiter.

(5) Es gelten daher nach der Einbringung die Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 wie

folgt

1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz, § 2, § 7 und §§ 14 bis 22 gelten für die Österreichische Postsparkasse

Aktiengesellschaft,

2. § 1 Abs. 2, § 3, § 4 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten sowohl für die Österreichische Postsparkasse

Aktiengesellschaft als auch für die Österreichische Postsparkasse,

3. die übrigen Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 gelten für die Österreichische Postsparkasse.

(6) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bedarf keiner Konzession nach § 4 Bankwesengesetz,

soweit die Österreichische Postsparkasse bisher auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften

zur Durchführung von Bankgeschäften berechtigt war.

Personalrechtliche Bestimmungen

§ 2. (1) Das Arbeitsverfassungsgesetz gilt für die Betriebe der Österreichischen Postsparkasse beziehungsweise

der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sowie für die dort tätigen Bundesbediensteten

und für alle anderen Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer.

(2) Die nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes beim Österreichischen

Postsparkassenamt gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses werden mit Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes Mitglieder des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Betrieb der

Österreichischen Postsparkasse. Die Tätigkeitsdauer dieses Betriebsrates endet mit 30. November 1999.

(3) Auf Dienstverhältnisse zur Österreichischen Postsparkasse, die nach dem 1. Jänner 1997 eingegangen

werden, ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht anzuwenden.

(4) Von der Österreichischen Postsparkasse ist an den Bund als Ersatz des Pensionsaufwandes für

die ehemals dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbeamten,

ihre Hinterbliebenen und Angehörigen ein Betrag in Höhe der in ihrer Bilanz zum 31. Dezember

1996 ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung des

Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat zu entrichten. Auf diesen Betrag sind innerhalb von drei

Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens von Art. I dieses Bundesgesetzes Vorauszahlungen in Höhe

von 3,5 Milliarden Schilling zu entrichten.

Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse

§ 3. (1) Die Österreichische Postsparkasse wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Österreichischen

Postsparkasse Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufgelöst. Bis zum Abschluß der Abwicklung

der Österreichischen Postsparkasse führt der Vorstand die Geschäfte weiter.

(2) Die Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind von der Österreichischen

Postsparkasse nach Durchführung der Einbringung unentgeltlich auf Rechnung des Bundes in das Eigentum

der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft zum Zwecke der Neustrukturierung

der Kooperation im Postwesen zu übertragen. Mit dieser Übertragung der Aktien ist die Abwicklung der

Österreichischen Postsparkasse beendet und vom Vorstand der Schluß der Abwicklung zum Firmenbuch

anzumelden.

(3) Die Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung von 49 vH dieser

Aktien ermächtigt. 51 vH der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft müssen in

ihrem Eigentum verbleiben. Die Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet,

auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen

Neustrukturierungs- und Privatisierungskonzeptes hinzuwirken.

(4) Zwischen der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Österreichische

Postsparkasse Aktiengesellschaft besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes

noch ist die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der

Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft.

Abgabenrechtliche und Schlußbestimmungen

§ 4. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte

sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.

(2) Soweit in Art. I dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in

ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, soweit er die Anwendung von § 92 Abs. 4 und 9 Bankwesengesetz

betrifft, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für

Justiz;

3. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales;

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Artikel II

Änderung des Postsparkassengesetzes 1969

Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 532/1993,

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 4 entfällt.

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat im Namen und auf Rechnung der

Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen

entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluß aller

anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen

über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse

Aktiengesellschaft zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

mit Zustimmung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erlassen.

(2) Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, insbesondere die für die Leistungen der Post

und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Abs. 1 angemessene Vergütung, sind in einem

langfristigen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Aktiengesellschaften festzulegen.“

3. § 7 lautet

„§ 7. (1) Die Bundesbediensteten (Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes), die am

1. Jänner 1997 dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehören, werden der

Österreichischen Postsparkasse zur Dienstleistung zugewiesen; sie übt das Weisungsrecht gegenüber

diesen Bundesbediensteten aus.

(2) Die Dienststelle der bei der Österreichischen Postsparkasse tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten

des Bundes ist das Österreichische Postsparkassenamt, das die Funktion einer Dienstbehörde

für die im Abs. 1 genannten Bundesbeamten ausübt und dem Bundesminister für Finanzen untersteht.

Insoweit nach den Vorschriften über das Dienstrecht der Bundesbediensteten Verwaltungsakte nur

mit Zustimmung eines anderen Organes gesetzt werden können, bedarf es hinsichtlich der dem Personalstand

des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbediensteten dieser Zustimmung

nicht, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse, in seinem Verhinderungsfall

sein Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Österreichischen Postsparkassenamtes die

Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten

des Bundes vertritt er den Bund als Dienstgeber privaten Rechtes.

(4) Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbediensteten hat die Österreichische Postsparkasse

dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Sie werden nicht an einer Dienststelle des Bundes

im Sinne des § 1 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz verwendet. § 15 Abs. 4 Bundes-

Personalvertretungsgesetz ist anzuwenden.

(5) Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbeamten hat die Österreichische Postsparkasse ab

dem Inkrafttreten dieser Bestimmung an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in Abs. 1

genannten Bundesbeamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten

nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1955 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im

selben Ausmaß. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom

Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.

(6) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu

entrichten ist.

(7) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß Abs. 1 zur Arbeitsleistung

überlassen werden, als Dienstnehmer der Österreichischen Postsparkasse. Bemessungsgrundlage der

Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats,

in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind.

(8) Die der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen

Bundesbediensteten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung

aus dem Bundesdienst austreten beziehungsweise kündigen, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis

zur Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Wirksamkeit von dem auf die

Beendigung ihres Dienstverhältnisses zum Bund folgenden Tag zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden

kollektivrechtlichen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen

Ansprüche anzurechnen.

(9) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die ihr obliegenden Aufgaben für die dem Österreichischen

Postsparkassenamt angehörenden Bundesbediensteten weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung

des Österreichischen Postsparkassenamtes hinsichtlich der Besoldung der Bundesbediensteten

ist von der Bundesrechenzentrum GmbH mitzubesorgen.

(10) Auf die Arbeitnehmer der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist das Bundesgleichbehandlungsgesetz,

BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.“

4. § 20 lautet

„§ 20. Die Bedingungen für den Postscheck- und den Postsparverkehr zwischen der Österreichische

Postsparkasse Aktiengesellschaft und deren Kunden sind in Geschäftsbestimmungen enthalten, die im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen sind.“

5. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft haftet im Postscheckverkehr, ausgenommen

im Falle eines vorsätzlichen Verschuldens, weder für die rechtzeitige Buchung von Einzahlungen

noch für die rechtzeitige Ausführung von Aufträgen jeder Art, sondern lediglich für die eingezahlten

Beträge.“

6. § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Die Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

können sich von der Finanzprokuratur unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane

rechtlich beraten und vertreten lassen.“

7. Dem § 29 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) § 7 in der Fassung von Art. II Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 tritt mit 1. Jänner

1997 in Kraft.

(5) § 2, § 20, § 22 Abs. 2 sowie § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996

treten mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß

Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch in Kraft. § 1 Abs. 4 tritt mit Eintragung

der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt

durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.“

Artikel III

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1996, wird wie

folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt.

2. Im § 107 wird folgender Abs. 6a eingefügt

„(6a) § 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen

Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch außer Kraft.

Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.“

Artikel IV

Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

Staatsschuldenausschuß

§ 1. (1) Es wird ein Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld eingerichtet,

dem folgende Aufgaben obliegen

1. Untersuchungen über die Lage und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes;

2. Empfehlungen an den Bundesminister für Finanzen betreffend volkswirtschaftliche Auswirkungen

der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld des Bundes auf der Basis der

Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Z 1 und von Analysen der Geld- und Kapitalmärkte;

3. jährliche Erstattung eines Berichtes über die dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen

unter Anschluß der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Z 1 und der Analysen gemäß

Z 2, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen

hat.

(2) Es entsenden in diesen Ausschuß

1. die Bundesregierung drei Mitglieder,

2. die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

fünf Mitglieder,

3. die Bundesarbeitskammer fünf Mitglieder.

(3) Präsident des Staatsschuldenausschusses ist das von der Bundesregierung an erster Stelle genannte

Mitglied. Vizepräsidenten sind die von den im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an erster

Stelle genannten Mitglieder; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein

halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln

einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.

(4) Die Mitglieder des Staatsschuldenausschusses müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen.

Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer

Landesregierung können nicht in den Staatsschuldenausschuß entsendet werden. Tritt nachträglich ein

Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Staatsschuldenausschuß

aus.

(5) Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses beträgt jeweils vier Jahre. Scheidet ein

Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger entsendet. Die Wiederbestellung

von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Für jedes Mitglied ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen,

das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Die Mitgliedschaft im Staatsschuldenausschuß ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch

der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten.

(8) Der Staatsschuldenausschuß tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden Vizepräsidenten

zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr.

Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern muß binnen einer Woche eine Sitzung des Staatsschuldenausschusses

einberufen werden.

(9) Einem vom Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank beim

Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Staatsschuldenausschusses ist unverzüglich

zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

sind berechtigt, an jeder Sitzung des Staatsschuldenausschusses mit beratender Stimme

teilzunehmen.

(10) Zu den Sitzungen des Staatsschuldenausschusses sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische

Nationalbank und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft unter Angabe der Tagesordnung

mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.

(11) Der Staatsschuldenausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden

und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(12) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(13) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(14) Der Staatsschuldenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(15) Der Staatsschuldenausschuß kann Unterausschüsse bilden. Diese müssen so zusammengesetzt

sein, daß in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Mitglieder entsenden.

Den Unterausschüssen gehören, falls sie es wünschen, mit beratender Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen

Nationalbank und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft an. Die Unterausschüsse

geben sich selbst eine Geschäftsordnung.

(16) Die Kosten des Staatsschuldenausschusses werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen,

die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.

Inkrafttreten

§ 2. § 1 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse

gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch in Kraft. Dieser Zeitpunkt

ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.

Übergangsbestimmungen

§ 3. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 in den Verwaltungsrat der Österreichischen Postsparkasse

von der Bundesregierung und von den Interessenvertretungen entsandten Mitglieder gelten für

den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß § 1 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes entsandte Mitglieder des

Staatsschuldenausschusses.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel V

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgabe der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

(Poststrukturgesetz), BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

§ 11 Abs. 2 lautet

„(2) Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an

der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf

der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekom-

Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz

der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese

Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom

Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines

Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters

verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt

ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden

Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der

Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.“

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