742. Bundesgesetz: Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie Änderung des Poststrukturgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft
Einbringung
§ 1. (1) Die Österreichische Postsparkasse hat bis 30. September 1997 mit dem Einbringungsstichtag
1. Jänner 1997 ihr gesamtes Unternehmen in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „Österreichische
Postsparkasse Aktiengesellschaft“ einzubringen.
(2) Auf diese Einbringung sowie auf die einbringende Österreichische Postsparkasse und die Österreichische
Postsparkasse Aktiengesellschaft ist § 92 Bankwesengesetz anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz
keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(3) Der Beschluß über die Einbringung ist vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse zu fassen
und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; einer Beschlußfassung durch den
Verwaltungsrat bedarf es nicht.
(4) Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf die einbringende Österreichische Postsparkasse Bezug
genommen (§ 92 Abs. 6 Bankwesengesetz), so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft. Wird in den
Fällen des § 92 Abs. 8 Bankwesengesetz in Gesetzen oder Verordnungen auf die Österreichische Postsparkasse
hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringende Österreichische Postsparkasse
weiter.
(5) Es gelten daher nach der Einbringung die Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 wie
folgt
1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz, § 2, § 7 und §§ 14 bis 22 gelten für die Österreichische Postsparkasse
Aktiengesellschaft,
2. § 1 Abs. 2, § 3, § 4 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten sowohl für die Österreichische Postsparkasse
Aktiengesellschaft als auch für die Österreichische Postsparkasse,
3. die übrigen Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 gelten für die Österreichische Postsparkasse.
(6) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bedarf keiner Konzession nach § 4 Bankwesengesetz,
soweit die Österreichische Postsparkasse bisher auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften
zur Durchführung von Bankgeschäften berechtigt war.
Personalrechtliche Bestimmungen
§ 2. (1) Das Arbeitsverfassungsgesetz gilt für die Betriebe der Österreichischen Postsparkasse beziehungsweise
der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sowie für die dort tätigen Bundesbediensteten
und für alle anderen Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Die nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes beim Österreichischen
Postsparkassenamt gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses werden mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes Mitglieder des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Betrieb der
Österreichischen Postsparkasse. Die Tätigkeitsdauer dieses Betriebsrates endet mit 30. November 1999.
(3) Auf Dienstverhältnisse zur Österreichischen Postsparkasse, die nach dem 1. Jänner 1997 eingegangen
werden, ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht anzuwenden.
(4) Von der Österreichischen Postsparkasse ist an den Bund als Ersatz des Pensionsaufwandes für
die ehemals dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbeamten,
ihre Hinterbliebenen und Angehörigen ein Betrag in Höhe der in ihrer Bilanz zum 31. Dezember
1996 ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung des
Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat zu entrichten. Auf diesen Betrag sind innerhalb von drei
Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens von Art. I dieses Bundesgesetzes Vorauszahlungen in Höhe
von 3,5 Milliarden Schilling zu entrichten.
Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse
§ 3. (1) Die Österreichische Postsparkasse wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Österreichischen
Postsparkasse Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufgelöst. Bis zum Abschluß der Abwicklung
der Österreichischen Postsparkasse führt der Vorstand die Geschäfte weiter.
(2) Die Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind von der Österreichischen
Postsparkasse nach Durchführung der Einbringung unentgeltlich auf Rechnung des Bundes in das Eigentum
der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft zum Zwecke der Neustrukturierung
der Kooperation im Postwesen zu übertragen. Mit dieser Übertragung der Aktien ist die Abwicklung der
Österreichischen Postsparkasse beendet und vom Vorstand der Schluß der Abwicklung zum Firmenbuch
anzumelden.
(3) Die Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung von 49 vH dieser
Aktien ermächtigt. 51 vH der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft müssen in
ihrem Eigentum verbleiben. Die Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet,
auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen
Neustrukturierungs- und Privatisierungskonzeptes hinzuwirken.
(4) Zwischen der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Österreichische
Postsparkasse Aktiengesellschaft besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
noch ist die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der
Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft.
Abgabenrechtliche und Schlußbestimmungen
§ 4. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte
sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.
(2) Soweit in Art. I dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, soweit er die Anwendung von § 92 Abs. 4 und 9 Bankwesengesetz
betrifft, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für
Justiz;
3. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales;
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Artikel II
Änderung des Postsparkassengesetzes 1969
Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 532/1993,
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 4 entfällt.
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat im Namen und auf Rechnung der
Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen
entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluß aller
anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen
über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse
Aktiengesellschaft zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft
mit Zustimmung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erlassen.
(2) Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, insbesondere die für die Leistungen der Post
und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Abs. 1 angemessene Vergütung, sind in einem
langfristigen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Aktiengesellschaften festzulegen.“
3. § 7 lautet
„§ 7. (1) Die Bundesbediensteten (Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes), die am
1. Jänner 1997 dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehören, werden der
Österreichischen Postsparkasse zur Dienstleistung zugewiesen; sie übt das Weisungsrecht gegenüber
diesen Bundesbediensteten aus.
(2) Die Dienststelle der bei der Österreichischen Postsparkasse tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten
des Bundes ist das Österreichische Postsparkassenamt, das die Funktion einer Dienstbehörde
für die im Abs. 1 genannten Bundesbeamten ausübt und dem Bundesminister für Finanzen untersteht.
Insoweit nach den Vorschriften über das Dienstrecht der Bundesbediensteten Verwaltungsakte nur
mit Zustimmung eines anderen Organes gesetzt werden können, bedarf es hinsichtlich der dem Personalstand
des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbediensteten dieser Zustimmung
nicht, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse, in seinem Verhinderungsfall
sein Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Österreichischen Postsparkassenamtes die
Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten
des Bundes vertritt er den Bund als Dienstgeber privaten Rechtes.
(4) Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbediensteten hat die Österreichische Postsparkasse
dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Sie werden nicht an einer Dienststelle des Bundes
im Sinne des § 1 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz verwendet. § 15 Abs. 4 Bundes-
Personalvertretungsgesetz ist anzuwenden.
(5) Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbeamten hat die Österreichische Postsparkasse ab
dem Inkrafttreten dieser Bestimmung an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in Abs. 1
genannten Bundesbeamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten
nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1955 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im
selben Ausmaß. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom
Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.
(6) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu
entrichten ist.
(7) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß Abs. 1 zur Arbeitsleistung
überlassen werden, als Dienstnehmer der Österreichischen Postsparkasse. Bemessungsgrundlage der
Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats,
in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind.
(8) Die der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen
Bundesbediensteten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung
aus dem Bundesdienst austreten beziehungsweise kündigen, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis
zur Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Wirksamkeit von dem auf die
Beendigung ihres Dienstverhältnisses zum Bund folgenden Tag zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden
kollektivrechtlichen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen
Ansprüche anzurechnen.
(9) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die ihr obliegenden Aufgaben für die dem Österreichischen
Postsparkassenamt angehörenden Bundesbediensteten weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung
des Österreichischen Postsparkassenamtes hinsichtlich der Besoldung der Bundesbediensteten
ist von der Bundesrechenzentrum GmbH mitzubesorgen.
(10) Auf die Arbeitnehmer der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist das Bundesgleichbehandlungsgesetz,
BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.“
4. § 20 lautet
„§ 20. Die Bedingungen für den Postscheck- und den Postsparverkehr zwischen der Österreichische
Postsparkasse Aktiengesellschaft und deren Kunden sind in Geschäftsbestimmungen enthalten, die im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen sind.“
5. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft haftet im Postscheckverkehr, ausgenommen
im Falle eines vorsätzlichen Verschuldens, weder für die rechtzeitige Buchung von Einzahlungen
noch für die rechtzeitige Ausführung von Aufträgen jeder Art, sondern lediglich für die eingezahlten
Beträge.“
6. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Die Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft
können sich von der Finanzprokuratur unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane
rechtlich beraten und vertreten lassen.“
7. Dem § 29 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) § 7 in der Fassung von Art. II Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 tritt mit 1. Jänner
1997 in Kraft.
(5) § 2, § 20, § 22 Abs. 2 sowie § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996
treten mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß
Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch in Kraft. § 1 Abs. 4 tritt mit Eintragung
der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt
durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.“
Artikel III
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1996, wird wie
folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt.
2. Im § 107 wird folgender Abs. 6a eingefügt
„(6a) § 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen
Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch außer Kraft.
Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.“
Artikel IV
Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses
Staatsschuldenausschuß
§ 1. (1) Es wird ein Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld eingerichtet,
dem folgende Aufgaben obliegen
1. Untersuchungen über die Lage und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes;
2. Empfehlungen an den Bundesminister für Finanzen betreffend volkswirtschaftliche Auswirkungen
der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld des Bundes auf der Basis der
Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Z 1 und von Analysen der Geld- und Kapitalmärkte;
3. jährliche Erstattung eines Berichtes über die dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen
unter Anschluß der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Z 1 und der Analysen gemäß
Z 2, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen
hat.
(2) Es entsenden in diesen Ausschuß
1. die Bundesregierung drei Mitglieder,
2. die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
fünf Mitglieder,
3. die Bundesarbeitskammer fünf Mitglieder.
(3) Präsident des Staatsschuldenausschusses ist das von der Bundesregierung an erster Stelle genannte
Mitglied. Vizepräsidenten sind die von den im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an erster
Stelle genannten Mitglieder; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein
halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln
einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.
(4) Die Mitglieder des Staatsschuldenausschusses müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen.
Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer
Landesregierung können nicht in den Staatsschuldenausschuß entsendet werden. Tritt nachträglich ein
Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Staatsschuldenausschuß
aus.
(5) Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses beträgt jeweils vier Jahre. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger entsendet. Die Wiederbestellung
von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.
(6) Für jedes Mitglied ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen,
das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(7) Die Mitgliedschaft im Staatsschuldenausschuß ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch
der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten.
(8) Der Staatsschuldenausschuß tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden Vizepräsidenten
zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr.
Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern muß binnen einer Woche eine Sitzung des Staatsschuldenausschusses
einberufen werden.
(9) Einem vom Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank beim
Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Staatsschuldenausschusses ist unverzüglich
zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft
sind berechtigt, an jeder Sitzung des Staatsschuldenausschusses mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(10) Zu den Sitzungen des Staatsschuldenausschusses sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische
Nationalbank und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft unter Angabe der Tagesordnung
mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.
(11) Der Staatsschuldenausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden
und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(12) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(13) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(14) Der Staatsschuldenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(15) Der Staatsschuldenausschuß kann Unterausschüsse bilden. Diese müssen so zusammengesetzt
sein, daß in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Mitglieder entsenden.
Den Unterausschüssen gehören, falls sie es wünschen, mit beratender Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen
Nationalbank und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft an. Die Unterausschüsse
geben sich selbst eine Geschäftsordnung.
(16) Die Kosten des Staatsschuldenausschusses werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen,
die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.
Inkrafttreten
§ 2. § 1 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse
gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch in Kraft. Dieser Zeitpunkt
ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.
Übergangsbestimmungen
§ 3. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 in den Verwaltungsrat der Österreichischen Postsparkasse
von der Bundesregierung und von den Interessenvertretungen entsandten Mitglieder gelten für
den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß § 1 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes entsandte Mitglieder des
Staatsschuldenausschusses.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel V
Änderung des Poststrukturgesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgabe der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(Poststrukturgesetz), BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
§ 11 Abs. 2 lautet
„(2) Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf
der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekom-
Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese
Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom
Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters
verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt
ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden
Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der
Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.“