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742. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 742. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1992, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 208/1992, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im Artikel II Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Bedeckung von Überschreitungen" die Wortfolge „gemäß Budgetüberschreitungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 743, und" eingefügt.

2. Im Artikel II Abs. 2 wird die Bezeichnung „BGBl. Nr. 466/1985" durch „BGBl. Nr. 171/ 1991" ersetzt.

3. Im Artikel V Abs. 1 wird nach der Z 26 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und als Z 27 angefügt

27. beim Voranschlagsansatz 1/60456 bis zu einem Betrag von 67 Millionen Schilling, wenn auf Grund der Marktlage zusätzliche exportfördernde Maßnahmen im Bereich Vieh und Fleisch erforderlich sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen innerhalb des Kapitels 60, wenn dies nicht ausreicht, durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

4. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden nach dem Voranschlagsansatz 1/10006 der Klammerausdruck „(für die Julius Raab-Stiftung, das Bruno Kreisky-Forum für Internationalen Dialog und die Sondermaßnahmen der Bundesregierung: Ausland)", vor dem Voranschlagsansatz 1/15166 der Voranschlagsansatz „1/15006 (für Osthilfe)", vor dem Voranschlagsansatz 1/17328 der Voranschlagsansatz „1/17206 (bis zu 10 Millionen Schilling für

Fonds Gesundes Österreich)" und vor dem Voranschlagsansatz 1/60136 die Voranschlagsansätze „1/18606, 1/18608, 1/18616" sowie vor dem Voranschlagsansatz 1/65255 der Voranschlagsansatz „1/65246" eingefügt und lautet der Klammerausdruck des Voranschlagsansatzes 1/14208 „(für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges.m.b.H. und für den Klinischen Aufwand)".

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) nach dem Voranschlagsansatz 2/14194 der Voranschlagsansatz „2/14199/12 Darlehensrückzahlungen",

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/15547 der Voranschlagsansatz „1/15554/22 Wiedereinstellungsbeihilfe gem. AlVG",

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/18347 der Voranschlagsansatz „1/18357/22 Lehrlingsfreifahrten",

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/54507 der Voranschlagsansatz „1/54508/43 Zahlungen im Zusammenhang mit Einziehungen (Aufwendungen)" und

e) nach dem Einnahmen-Titel 2/601 der Voranschlagsansatz „2/60100/34 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen".

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) ist beim Voranschlagsansatz 1/30008 der Aufgabenbereich 42 zu streichen. Der bei diesem Voranschlagsansatz für den Aufgabenbereich 43 auszuweisende Voranschlagsbetrag lautet 22,849 Millionen Schilling.

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet der Voranschlagsansatz 1/1047 „Presseförderung — Journalistenausbildung" und der Voranschlagsansatz 2/1557 „Überweisung vom Fonds der AMV".

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen betraut.

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