742. Bundesgesetz: Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der
Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat
und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz
1985), BGBl. Nr. 156/1985, idF BGBl.
Nr. 214/1986 und BGBl. Nr. 134/1987 wird wie
folgt geändert
Artikel I
1. Im § 3 wird das Zitat „von einem Vertragsbediensteten"
durch das Zitat „von zwei Vertragsbediensteten"
ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 1 wird das Zitat „nach § 2" durch
das Zitat „nach den §§ 2 bis 3" ersetzt.
3. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt
„§ 4 a. (1) Weiters gebührt jedem Klub zur
Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes
einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung
von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau
von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von
25 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.
(2) Für die Arbeit im internationalen Bereich
gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung
von 15 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3."
4. Im § 5 ist die Zitierung „§§ 2 bis 4" durch die
Zitierung „§§ 2 bis 4 a" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates
obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.