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742_1990 AT

742. Bundesgesetz: Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 742. Bundesgesetz: Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der

Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat

und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz

1985), BGBl. Nr. 156/1985, idF BGBl.

Nr. 214/1986 und BGBl. Nr. 134/1987 wird wie

folgt geändert

Artikel I

1. Im § 3 wird das Zitat „von einem Vertragsbediensteten"

durch das Zitat „von zwei Vertragsbediensteten"

ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 1 wird das Zitat „nach § 2" durch

das Zitat „nach den §§ 2 bis 3" ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt

„§ 4 a. (1) Weiters gebührt jedem Klub zur

Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes

einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung

von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau

von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von

25 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.

(2) Für die Arbeit im internationalen Bereich

gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung

von 15 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3."

4. Im § 5 ist die Zitierung „§§ 2 bis 4" durch die

Zitierung „§§ 2 bis 4 a" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates

obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

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