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742_1988 AT

742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/

1973 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 40/1957

und BGBl. Nr. 561/1973 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im

rechtsgeschäftlichen Verkehr die in § 2 angeführten

oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten — im

folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt — zu

verwenden."

2. Die §§ 2 bis 4 lauten

„§ 2. Gesetzliche Maßeinheiten sind

(1) Basiseinheiten

(2) Ergänzende Einheiten

(3) Aus den Basiseinheiten und den ergänzenden

Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen

haben die folgenden besondere Namen

(4) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1

bis 3 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen

(5) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und

Teile der in den Abs. 1 bis 4 genannten Einheiten,

ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei

dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden

sind, und der Grad Celsius (Abs. 3 Z 17).

(6) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1

bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den

Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen

(7) Die Produkte und Quotienten der in den

Abs. 1 bis 6 angeführten Einheiten, ausgenommen

die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 6 Z 8).

§ 3. (1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen

und Teilen hat durch Multiplikation eines

der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2

jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß

Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten

Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor

den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß

Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen

des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist

unmittelbar vor das Zeichen der. Maßeinheit zu setzen.

Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich

auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu

beziehen.

(4) Faktoren

§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat für die gesetzlichen Maßeinheiten

entsprechend dem Stand und den Erfordernissen

der Meßtechnik die verbindlichen

1. nationalen Etalons aufzubewahren und für

deren Anschluß an die internationalen Etalons

zu sorgen und

2. Darstellungsverfahren durch Verordnung

festzulegen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen

der Meßtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten

durch

1. Eichung von Meßgeräten und

2. Prüfung von Meßgeräten im physikalischtechnischen

Prüfungsdienst

weiterzugeben.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik

und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen

Verkehrs die verbindlichen

1. Verfahren für die Bewertung von Getreide,

2. Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen

samt dem Bezugswert und

3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in

Österreich

durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen

Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.

(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und

Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt

für das Eichwesen" kundzumachen. Sie treten mit

dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in

Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn

bestimmt wird."

3. § 7 Abs. 3 wird angefügt

„Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn

glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich

dekorativen oder musealen Zwecken dient."

4. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend

genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder

im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder

bereitgehalten werden:"

5. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich

der Gewichtsstücke und Zählwaagen,"

6. § 8 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet

„c) Meßgeräte zur Bestimmung der mittleren

elektrischen Leistung oder der elektrischen

Energie in Verbindung mit Mengenmeßgeräten

für elektrische Energie (Tarifgeräte),"

7. § 8 Abs. 1 Z 6 wird angefügt

„e) Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes

von Most,"

8. Am Ende des § 8 Abs. 1 Z 12 wird der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende

Ziffern angefügt

„13. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im

Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter),

sofern sie nicht der meßtechnischen

Kontrolle gemäß § 12 b unterliegen,

14. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität

von Radionukliden."

9. § 8 Abs. 3 Z 6 lautet

„6. für Prüfungen, welche von staatlich autorisierten

technischen Versuchsanstalten im

Rahmen ihrer Autorisation, von Ziviltechnikern

im Rahmen ihrer Befugnis und von

Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung

durchgeführt werden,"

10. § 11 einschließlich seiner Überschrift lautet

„2. Meßgeräte im Gesundheitswesen

und für den Umweltschutz

§ 11. Der Eichpflicht unterliegen

1. Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung

und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet

oder bereitgehalten werden,

2. Thermometer und Manometer an Sterilisations-

und Desinfektionsgeräten, die bei der

Ausübung der Heilkunde verwendet oder

bereitgehalten werden,

3. Säuglingswaagen, die in Krankenanstalten,

Mutterberatungs- und Fürsorgestellen, in

ärztlichen Ordinationen oder von Hebammen

verwendet oder bereitgehalten werden,

4. Dosimeter für ionisierende Strahlung, und

zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern

erzeugte Elektronenstrahlung, die in der

Heilkunde verwendet oder bereitgehalten

werden, sofern sie nicht der meßtechnischen

Kontrolle gemäß § 12 b unterliegen,

5. Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels,

einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen,

wenn sie zur Feststellung einer

Gesundheitsgefährdung oder zur Feststellung

der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen

verwendet oder bereitgehalten werden,

6. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von

Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde

verwendet oder bereitgehalten werden,

7. Meßgeräte, die zur Bestimmung von Schadstoffen

im Rauchgas von Kesselanlagen verwendet

oder bereitgehalten werden."

11. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Blutdruckmeßgeräte für die unblutige Messung,"

12. Nach § 12 a wird eingefügt

„§ 12 b. (1) Dosimeter für Photonenstrahlung —

soweit es sich nicht um Dosimeter mit Ionisationskammern,

Szintillationszählern oder Zählrohren

handelt — dürfen für die in § 8 Abs. 1 Z 13, in § 11

Z 4 und in § 13 Abs. 2 Z 6 vorgesehenen Anwendungsgebiete

nur dann verwendet werden, wenn sie

von durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

zugelassenen Stellen (Auswertestellen)

ausgegeben und ausgewertet sowie regelmäßig

einer meßtechnischen Kontrolle (Abs. 2) durch das

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

unterzogen werden.

(2) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag

der Auswertestelle vom Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen durch monatliche stichprobenweise

Prüfung der von den Auswertestellen ausgegebenen

Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat

sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter,

jedoch mindestens 20 Stück, aber höchstens

100 Stück, zu erstrecken. Die näheren Bestimmungen

über die Durchführung der meßtechnischen

Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen

Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung

der Zulassung von Auswertestellen festzulegen,

wobei auf § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen

ist."

13. § 13 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung

oder der Verzögerung mit Ausnahme

der Bremsprüfstände,"

14. Am Ende des § 13 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffern

angefügt

„6. Dosimeter für ionisierende Strahlung und

zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der

meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12 b

unterliegen,

7. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von

Radionukliden,

8. Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von

Alkohol in der Atemluft."

15. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein,

wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen

Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel

verwendet oder bereitgehalten werden."

16. § 15 lautet

„§ 15. Die Nacheichfrist beträgt

1. ein Jahr

bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes

von Getreide,

2. zwei Jahre

bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und

3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist

festgesetzt ist,

3. drei Jahre

a) bei Transportbehältern aus Holz mit

Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,

b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern

mit nichtmechanischen Anzeigemitteln,

4. vier Jahre

a) bei Längenmaßstäben und bei Peilstäben

mit nach Längenmaß geteilter Skala,

b) bei Elektrizitätszählern mit mechanischen

Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme

jener, für die die Nacheichfristen

in Z 6 und in Z 9 lit. b festgesetzt sind,

c) bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse

1,0 gemäß den Österreichischen

Bestimmungen für Elektrotechnik,

ÖVE P 30, Teil 1/1969,

d) bei Wärmezählern,

e) bei Eindringkörpern für die statischen

Härteprüfverfahren nach Vickers sowie

nach Rockwell -A, -C, -D und -N (Härteprüfdiamanten),

5. fünf Jahre

a) bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,

b) bei Meßgeräten zur Bestimmung des

Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,

c) bei Zustands-Mengenumwertern für

Gase,

d) bei Transportbehältern mit Ausnahme

der Transportbehälter aus Holz und der

Milchkannen,

e) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit

Ausnahme der medizinischen Thermometer

und der in Aräometern oder

Pyknometern eingebauten Thermometer,

f) bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität

von Flüssigkeiten, sofern diese

Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der

Nacheichung befreit sind,

6. acht Jahre

a) bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern,

auch mit statischen (elektronischen)

Zusatzeinrichtungen,

b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit

statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,

auch mit mechanischem

Zweitarifzählwerk,

c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit

mechanischen Meßeinrichtungen zur

Bestimmung der mittleren elektrischen

Leistung,

d) bei Meßgeräten für die mittlere elektrische

Leistung oder die elektrische Energie

in Verbindung mit Elektrizitätszählern

(Tarifgeräte),

7. zehn Jahre

bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17

Z 3 und 4 angeführten und bei Peilstäben

mit einer nach dem Rauminhalt geteilten

Skala,

8. zwölf Jahre

bei Balgengaszählern,

9. sechzehn Jahre

a) bei Mengenmeßgeräten für Gase mit

Ausnahme von Balgengaszählern,

b) bei Induktions-Elektrizitätszählern

aa) ohne Zusatzeinrichtung,

bb) mit einer vom Zählerläufer berührungslos

gesteuerten Impulsgabeeinrichtung,

auch mit mechanischem

Zweitarifzählwerk,

cc) mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

10. zwanzig Jahre

bei Meßwandlern."

17. § 17 ZU und 12 lauten

„11. Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen

oder Druckbehältern gehören, die

auf Grund von Rechtsvorschriften oder

behördlichen Verfügungen überwacht werden,

12. Härtevergleichsplatten."

18. § 18 lautet

„§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung

1. für bestimmte Arten von Betrieben und

bestimmte Arten von Waren, möglichst auf

den Verkehr nach und vom Ausland

beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung

von Meßgeräten, die in anderen als in

§ 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im

eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,

2. im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern

anzuordnen, daß bestimmte eich-

pflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel

gebracht werden dürfen,

3. die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich

bestimmter Meßgeräte um höchstens

das Einfache der dort jeweils festgelegten

Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit

und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte

für diesen Zeitraum gewährleistet ist."

19. Nach § 18 wird eingefügt

„§ 18 a. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

ist ermächtigt, für eichpflichtige

Meßgeräte, die für den einmaligen Gebrauch

bestimmt sind, in den Eichvorschriften anstelle der

Eichung eine meßtechnische Kontrolle vorzuschreiben.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

ist ermächtigt, zu bestimmen, ob und unter

welchen Voraussetzungen Meßgeräte gemäß

Abs. 1, die den Eichvorschriften nicht vollkommen

entsprechen, ausnahmsweise zur meßtechnischen

Kontrolle zuzulassen sind.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Antrag,

die Zulassung und die Durchführung hinsichtlich

der meßtechnischen Kontrolle sind unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse des amtlichen und des

rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens

und des Umweltschutzes durch Verordnung

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen

zu erlassen."

20. § 20 lautet

„§ 20. (1) Zum entgeltlichen Ausschank von

bestimmten gemäß § 21 Z l durch Verordnung

festzulegenden Getränken sind Schankgefäße zu

verwenden. Schankgefäße sind Gefäße, die erst bei

eintretendem Bedarf gefüllt werden. Sie müssen mit

einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie

mit einem Herstellerzeichen versehen sein.

(2) Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß

Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

auf Antrag des Herstellers zuzulassen,

wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen

bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche

Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für

das Eichwesen" zu veröffentlichen."

21. § 22 lautet

„§ 22. Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem

Ausschank ist dafür verantwortlich, daß die

von ihm verwendeten Schankgefäße den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Verpflichtung

des Herstellers zur Anbringung des Herstellerzeichens,

entsprechen."

22. § 24 Abs. 4 lautet

„(4) Herstellerzeichen für Flaschen gemäß

Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

auf Antrag des Herstellers zuzulassen,

wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen

bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche

Flaschen besteht, und im „Amtsblatt für das

Eichwesen" zu veröffentlichen."

23. In § 34 Z 4 wird die Wortfolge „das Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen" durch die

Wortfolge „die Eichbehörde" ersetzt.

24. § 38 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte,

deren physikalische Grundlage und technische

Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit

dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für

sie festgelegten Nacheichfristen gewährleisten.

(3) Die Zulassung der Meßgeräte erfolgt auf

Grund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-

technischen Untersuchung, wobei das Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen Meßergebnisse

ausländischer metrologischer Staatsinstitute

anerkennen kann, wenn zum Zeitpunkt der

Zulassung Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit

vorliegt."

25. § 39 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)". Als

neuer Abs. 3 wird eingefügt

„(3) Die Eichvorschriften können vorsehen, daß

Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen,

wenn sie nach Änderung der Eichvorschriften die

neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen

Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige

Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch

wirtschaftlich unzumutbar wäre."

26. § 40 lautet

„§ 40. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

ist befugt,

1. Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen,

die in anderen als in § 2 enthaltenen

Maßeinheiten anzeigen, wenn ihre Anwendung

und Bereithaltung im eichpflichtigen

Verkehr vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten gemäß § 18 Z 1 zulässig

erklärt wurde,

2. Meßgeräte, bei denen außer der Anzeige in

gesetzlichen Maßeinheiten noch eine andere

Anzeige verwendet wird, ausnahmsweise zur

Eichung zuzulassen, wenn sie im übrigen den

Eichvorschriften entsprechen,

3. zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen

Meßgeräte ausnahmsweise zur

Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften

nicht vollkommen entsprechen oder

für die noch keine Eichvorschriften erlassen

worden sind,

4. zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder

teilweise von der Stempelung abzusehen ist."

27. § 50 Abs. 2 lautet

„(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich,

ferner die Organe der Bundespolizei, der

Bundesgendarmerie und die in § 35 des Lebensmit-

telgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bezeichneten Aufsichtsorgane

sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit

die ordnungsgemäße Verwendung und die

Gültigkeit der Eichstempel eichpflichtiger Meßgeräte

zu kontrollieren."

28. § 58 Z 1 lautet

„1. Meßgeräte unter Anschluß an die nationalen

Etalons zu prüfen beziehungsweise, wenn sie

hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer

Abweichungen vom Soll- oder Nennwert den

Beglaubigungsvorschriften genügen, zu

beglaubigen,"

29. § 58 Z 2 entfällt; die Z 3 und 4 erhalten die

Bezeichnung „2" und „3".

30. § 64 lautet

„§ 64. Bis 31. Dezember 1989 dürfen für Maßangaben

im Sinne des § 1 Abs. 1 die folgenden Maßeinheiten

verwendet werden

1. für die Aktivität einer radioaktiven Quelle

das Curie (Ci) = 37000000000 Becquerel

(3,7 x l010 Bq)

und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und

Teile des Curie;

2. für die Energiedosis (absorbierte Dosis)

das Rad (rad) = 0,01 Gray

und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und

Teile des Rad;

3. für die Äquivalentdosis

das Rem (rem) = 0,01 Sievert

und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und

Teile des Rem."

31. § 66 lautet

„§ 66. Die Eichpflicht der Eiersortiermaschinen

nach § 8 Abs. 1 Z 2 und der Abfüllmaschinen nach

§ 8 Abs. 1 Z 3 tritt erst ein, wenn die Erfordernisse

des amtlichen oder des rechtsgeschäftlichen Verkehrs

die Gewährleistung besonderer Genauigkeiten

der Qualitätsklassen oder der Füllmengen notwendig

machen. Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat den Zeitpunkt, mit dem

die Eichpflicht dieser Meßgeräte eintritt, durch

Verordnung zu bestimmen."

32. § 67 lautet

„§ 67. Die Nacheichpflicht (§ 14) für Drehkolbengaszähler

und für Schraubenradgaszähler tritt

erst ein, wenn die technischen Voraussetzungen für

eine wirtschaftlich tragbare Nacheichung dieser

Meßgeräte erfüllt sind. Der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Zeitpunkt,

mit dem die Nacheichpflicht dieser Meßgeräte eintritt,

durch Verordnung zu bestimmen."

33. § 68 lautet

„§ 68. Schankgefäße ohne Herstellerzeichen

dürfen noch bis 31. Dezember 1992 zum entgeltlichen

Ausschank verwendet werden."

34. Die Überschrift vor § 69 lautet

„5. Schlußbestimmungen".

35. Die Überschrift vor § 70 entfällt.

36. Die §§ 70 und 71 sind als §§ „69" und „70"

zu bezeichnen.

37. § 69 Abs. 2 und 3 entfallen; Abs. 4 erhält die

Bezeichnung „(2)".

38. § 70 Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in den einzelnen Vorschriften nichts

anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, hinsichtlich des § 57

Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, betraut."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 8, 10 und 14

treten hinsichtlich der Eichpflicht von Dosimetern

für Photonenstrahlung und von Dosimetern für

von Beschleunigern erzeugte Elekronenstrahlung

mit 1. Jänner 1990 und hinsichtlich der Eichpflicht

von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von

Radionukliden mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 treten mit

1. Juli 1990 in Kraft.

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