742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/
1973 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 40/1957
und BGBl. Nr. 561/1973 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im
rechtsgeschäftlichen Verkehr die in § 2 angeführten
oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten — im
folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt — zu
verwenden."
2. Die §§ 2 bis 4 lauten
„§ 2. Gesetzliche Maßeinheiten sind
(1) Basiseinheiten
(2) Ergänzende Einheiten
(3) Aus den Basiseinheiten und den ergänzenden
Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen
haben die folgenden besondere Namen
(4) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1
bis 3 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen
(5) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und
Teile der in den Abs. 1 bis 4 genannten Einheiten,
ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei
dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden
sind, und der Grad Celsius (Abs. 3 Z 17).
(6) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1
bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den
Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen
(7) Die Produkte und Quotienten der in den
Abs. 1 bis 6 angeführten Einheiten, ausgenommen
die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 6 Z 8).
§ 3. (1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen
und Teilen hat durch Multiplikation eines
der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2
jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.
(2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß
Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten
Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor
den Namen der Maßeinheit zu setzen.
(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß
Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen
des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist
unmittelbar vor das Zeichen der. Maßeinheit zu setzen.
Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich
auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu
beziehen.
(4) Faktoren
§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat für die gesetzlichen Maßeinheiten
entsprechend dem Stand und den Erfordernissen
der Meßtechnik die verbindlichen
1. nationalen Etalons aufzubewahren und für
deren Anschluß an die internationalen Etalons
zu sorgen und
2. Darstellungsverfahren durch Verordnung
festzulegen.
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen
der Meßtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten
durch
1. Eichung von Meßgeräten und
2. Prüfung von Meßgeräten im physikalischtechnischen
Prüfungsdienst
weiterzugeben.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik
und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen
Verkehrs die verbindlichen
1. Verfahren für die Bewertung von Getreide,
2. Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen
samt dem Bezugswert und
3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in
Österreich
durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen
Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.
(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und
Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt
für das Eichwesen" kundzumachen. Sie treten mit
dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in
Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn
bestimmt wird."
3. § 7 Abs. 3 wird angefügt
„Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn
glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich
dekorativen oder musealen Zwecken dient."
4. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend
genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder
im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder
bereitgehalten werden:"
5. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich
der Gewichtsstücke und Zählwaagen,"
6. § 8 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet
„c) Meßgeräte zur Bestimmung der mittleren
elektrischen Leistung oder der elektrischen
Energie in Verbindung mit Mengenmeßgeräten
für elektrische Energie (Tarifgeräte),"
7. § 8 Abs. 1 Z 6 wird angefügt
„e) Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes
von Most,"
8. Am Ende des § 8 Abs. 1 Z 12 wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende
Ziffern angefügt
„13. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im
Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter),
sofern sie nicht der meßtechnischen
Kontrolle gemäß § 12 b unterliegen,
14. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität
von Radionukliden."
9. § 8 Abs. 3 Z 6 lautet
„6. für Prüfungen, welche von staatlich autorisierten
technischen Versuchsanstalten im
Rahmen ihrer Autorisation, von Ziviltechnikern
im Rahmen ihrer Befugnis und von
Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung
durchgeführt werden,"
10. § 11 einschließlich seiner Überschrift lautet
„2. Meßgeräte im Gesundheitswesen
und für den Umweltschutz
§ 11. Der Eichpflicht unterliegen
1. Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung
und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet
oder bereitgehalten werden,
2. Thermometer und Manometer an Sterilisations-
und Desinfektionsgeräten, die bei der
Ausübung der Heilkunde verwendet oder
bereitgehalten werden,
3. Säuglingswaagen, die in Krankenanstalten,
Mutterberatungs- und Fürsorgestellen, in
ärztlichen Ordinationen oder von Hebammen
verwendet oder bereitgehalten werden,
4. Dosimeter für ionisierende Strahlung, und
zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern
erzeugte Elektronenstrahlung, die in der
Heilkunde verwendet oder bereitgehalten
werden, sofern sie nicht der meßtechnischen
Kontrolle gemäß § 12 b unterliegen,
5. Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels,
einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen,
wenn sie zur Feststellung einer
Gesundheitsgefährdung oder zur Feststellung
der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen
verwendet oder bereitgehalten werden,
6. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von
Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde
verwendet oder bereitgehalten werden,
7. Meßgeräte, die zur Bestimmung von Schadstoffen
im Rauchgas von Kesselanlagen verwendet
oder bereitgehalten werden."
11. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Blutdruckmeßgeräte für die unblutige Messung,"
12. Nach § 12 a wird eingefügt
„§ 12 b. (1) Dosimeter für Photonenstrahlung —
soweit es sich nicht um Dosimeter mit Ionisationskammern,
Szintillationszählern oder Zählrohren
handelt — dürfen für die in § 8 Abs. 1 Z 13, in § 11
Z 4 und in § 13 Abs. 2 Z 6 vorgesehenen Anwendungsgebiete
nur dann verwendet werden, wenn sie
von durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
zugelassenen Stellen (Auswertestellen)
ausgegeben und ausgewertet sowie regelmäßig
einer meßtechnischen Kontrolle (Abs. 2) durch das
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
unterzogen werden.
(2) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag
der Auswertestelle vom Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen durch monatliche stichprobenweise
Prüfung der von den Auswertestellen ausgegebenen
Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat
sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter,
jedoch mindestens 20 Stück, aber höchstens
100 Stück, zu erstrecken. Die näheren Bestimmungen
über die Durchführung der meßtechnischen
Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen
Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung
der Zulassung von Auswertestellen festzulegen,
wobei auf § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen
ist."
13. § 13 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung
oder der Verzögerung mit Ausnahme
der Bremsprüfstände,"
14. Am Ende des § 13 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffern
angefügt
„6. Dosimeter für ionisierende Strahlung und
zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der
meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12 b
unterliegen,
7. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von
Radionukliden,
8. Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von
Alkohol in der Atemluft."
15. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein,
wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen
Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel
verwendet oder bereitgehalten werden."
16. § 15 lautet
„§ 15. Die Nacheichfrist beträgt
1. ein Jahr
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes
von Getreide,
2. zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und
3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist
festgesetzt ist,
3. drei Jahre
a) bei Transportbehältern aus Holz mit
Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern
mit nichtmechanischen Anzeigemitteln,
4. vier Jahre
a) bei Längenmaßstäben und bei Peilstäben
mit nach Längenmaß geteilter Skala,
b) bei Elektrizitätszählern mit mechanischen
Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme
jener, für die die Nacheichfristen
in Z 6 und in Z 9 lit. b festgesetzt sind,
c) bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse
1,0 gemäß den Österreichischen
Bestimmungen für Elektrotechnik,
ÖVE P 30, Teil 1/1969,
d) bei Wärmezählern,
e) bei Eindringkörpern für die statischen
Härteprüfverfahren nach Vickers sowie
nach Rockwell -A, -C, -D und -N (Härteprüfdiamanten),
5. fünf Jahre
a) bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
b) bei Meßgeräten zur Bestimmung des
Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
c) bei Zustands-Mengenumwertern für
Gase,
d) bei Transportbehältern mit Ausnahme
der Transportbehälter aus Holz und der
Milchkannen,
e) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit
Ausnahme der medizinischen Thermometer
und der in Aräometern oder
Pyknometern eingebauten Thermometer,
f) bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität
von Flüssigkeiten, sofern diese
Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der
Nacheichung befreit sind,
6. acht Jahre
a) bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern,
auch mit statischen (elektronischen)
Zusatzeinrichtungen,
b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit
statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
auch mit mechanischem
Zweitarifzählwerk,
c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit
mechanischen Meßeinrichtungen zur
Bestimmung der mittleren elektrischen
Leistung,
d) bei Meßgeräten für die mittlere elektrische
Leistung oder die elektrische Energie
in Verbindung mit Elektrizitätszählern
(Tarifgeräte),
7. zehn Jahre
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17
Z 3 und 4 angeführten und bei Peilstäben
mit einer nach dem Rauminhalt geteilten
Skala,
8. zwölf Jahre
bei Balgengaszählern,
9. sechzehn Jahre
a) bei Mengenmeßgeräten für Gase mit
Ausnahme von Balgengaszählern,
b) bei Induktions-Elektrizitätszählern
aa) ohne Zusatzeinrichtung,
bb) mit einer vom Zählerläufer berührungslos
gesteuerten Impulsgabeeinrichtung,
auch mit mechanischem
Zweitarifzählwerk,
cc) mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
10. zwanzig Jahre
bei Meßwandlern."
17. § 17 ZU und 12 lauten
„11. Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen
oder Druckbehältern gehören, die
auf Grund von Rechtsvorschriften oder
behördlichen Verfügungen überwacht werden,
12. Härtevergleichsplatten."
18. § 18 lautet
„§ 18. Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung
1. für bestimmte Arten von Betrieben und
bestimmte Arten von Waren, möglichst auf
den Verkehr nach und vom Ausland
beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung
von Meßgeräten, die in anderen als in
§ 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im
eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,
2. im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern
anzuordnen, daß bestimmte eich-
pflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel
gebracht werden dürfen,
3. die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich
bestimmter Meßgeräte um höchstens
das Einfache der dort jeweils festgelegten
Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit
und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte
für diesen Zeitraum gewährleistet ist."
19. Nach § 18 wird eingefügt
„§ 18 a. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
ist ermächtigt, für eichpflichtige
Meßgeräte, die für den einmaligen Gebrauch
bestimmt sind, in den Eichvorschriften anstelle der
Eichung eine meßtechnische Kontrolle vorzuschreiben.
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
ist ermächtigt, zu bestimmen, ob und unter
welchen Voraussetzungen Meßgeräte gemäß
Abs. 1, die den Eichvorschriften nicht vollkommen
entsprechen, ausnahmsweise zur meßtechnischen
Kontrolle zuzulassen sind.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Antrag,
die Zulassung und die Durchführung hinsichtlich
der meßtechnischen Kontrolle sind unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse des amtlichen und des
rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens
und des Umweltschutzes durch Verordnung
des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen
zu erlassen."
20. § 20 lautet
„§ 20. (1) Zum entgeltlichen Ausschank von
bestimmten gemäß § 21 Z l durch Verordnung
festzulegenden Getränken sind Schankgefäße zu
verwenden. Schankgefäße sind Gefäße, die erst bei
eintretendem Bedarf gefüllt werden. Sie müssen mit
einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie
mit einem Herstellerzeichen versehen sein.
(2) Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß
Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
auf Antrag des Herstellers zuzulassen,
wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen
bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche
Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für
das Eichwesen" zu veröffentlichen."
21. § 22 lautet
„§ 22. Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem
Ausschank ist dafür verantwortlich, daß die
von ihm verwendeten Schankgefäße den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Verpflichtung
des Herstellers zur Anbringung des Herstellerzeichens,
entsprechen."
22. § 24 Abs. 4 lautet
„(4) Herstellerzeichen für Flaschen gemäß
Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
auf Antrag des Herstellers zuzulassen,
wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen
bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche
Flaschen besteht, und im „Amtsblatt für das
Eichwesen" zu veröffentlichen."
23. In § 34 Z 4 wird die Wortfolge „das Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen" durch die
Wortfolge „die Eichbehörde" ersetzt.
24. § 38 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte,
deren physikalische Grundlage und technische
Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit
dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für
sie festgelegten Nacheichfristen gewährleisten.
(3) Die Zulassung der Meßgeräte erfolgt auf
Grund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-
technischen Untersuchung, wobei das Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen Meßergebnisse
ausländischer metrologischer Staatsinstitute
anerkennen kann, wenn zum Zeitpunkt der
Zulassung Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit
vorliegt."
25. § 39 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)". Als
neuer Abs. 3 wird eingefügt
„(3) Die Eichvorschriften können vorsehen, daß
Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen,
wenn sie nach Änderung der Eichvorschriften die
neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen
Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige
Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch
wirtschaftlich unzumutbar wäre."
26. § 40 lautet
„§ 40. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
ist befugt,
1. Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen,
die in anderen als in § 2 enthaltenen
Maßeinheiten anzeigen, wenn ihre Anwendung
und Bereithaltung im eichpflichtigen
Verkehr vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten gemäß § 18 Z 1 zulässig
erklärt wurde,
2. Meßgeräte, bei denen außer der Anzeige in
gesetzlichen Maßeinheiten noch eine andere
Anzeige verwendet wird, ausnahmsweise zur
Eichung zuzulassen, wenn sie im übrigen den
Eichvorschriften entsprechen,
3. zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen
Meßgeräte ausnahmsweise zur
Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften
nicht vollkommen entsprechen oder
für die noch keine Eichvorschriften erlassen
worden sind,
4. zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder
teilweise von der Stempelung abzusehen ist."
27. § 50 Abs. 2 lautet
„(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich,
ferner die Organe der Bundespolizei, der
Bundesgendarmerie und die in § 35 des Lebensmit-
telgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bezeichneten Aufsichtsorgane
sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit
die ordnungsgemäße Verwendung und die
Gültigkeit der Eichstempel eichpflichtiger Meßgeräte
zu kontrollieren."
28. § 58 Z 1 lautet
„1. Meßgeräte unter Anschluß an die nationalen
Etalons zu prüfen beziehungsweise, wenn sie
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer
Abweichungen vom Soll- oder Nennwert den
Beglaubigungsvorschriften genügen, zu
beglaubigen,"
29. § 58 Z 2 entfällt; die Z 3 und 4 erhalten die
Bezeichnung „2" und „3".
30. § 64 lautet
„§ 64. Bis 31. Dezember 1989 dürfen für Maßangaben
im Sinne des § 1 Abs. 1 die folgenden Maßeinheiten
verwendet werden
1. für die Aktivität einer radioaktiven Quelle
das Curie (Ci) = 37000000000 Becquerel
(3,7 x l010 Bq)
und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und
Teile des Curie;
2. für die Energiedosis (absorbierte Dosis)
das Rad (rad) = 0,01 Gray
und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und
Teile des Rad;
3. für die Äquivalentdosis
das Rem (rem) = 0,01 Sievert
und die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und
Teile des Rem."
31. § 66 lautet
„§ 66. Die Eichpflicht der Eiersortiermaschinen
nach § 8 Abs. 1 Z 2 und der Abfüllmaschinen nach
§ 8 Abs. 1 Z 3 tritt erst ein, wenn die Erfordernisse
des amtlichen oder des rechtsgeschäftlichen Verkehrs
die Gewährleistung besonderer Genauigkeiten
der Qualitätsklassen oder der Füllmengen notwendig
machen. Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat den Zeitpunkt, mit dem
die Eichpflicht dieser Meßgeräte eintritt, durch
Verordnung zu bestimmen."
32. § 67 lautet
„§ 67. Die Nacheichpflicht (§ 14) für Drehkolbengaszähler
und für Schraubenradgaszähler tritt
erst ein, wenn die technischen Voraussetzungen für
eine wirtschaftlich tragbare Nacheichung dieser
Meßgeräte erfüllt sind. Der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Zeitpunkt,
mit dem die Nacheichpflicht dieser Meßgeräte eintritt,
durch Verordnung zu bestimmen."
33. § 68 lautet
„§ 68. Schankgefäße ohne Herstellerzeichen
dürfen noch bis 31. Dezember 1992 zum entgeltlichen
Ausschank verwendet werden."
34. Die Überschrift vor § 69 lautet
„5. Schlußbestimmungen".
35. Die Überschrift vor § 70 entfällt.
36. Die §§ 70 und 71 sind als §§ „69" und „70"
zu bezeichnen.
37. § 69 Abs. 2 und 3 entfallen; Abs. 4 erhält die
Bezeichnung „(2)".
38. § 70 Abs. 2 lautet
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in den einzelnen Vorschriften nichts
anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, hinsichtlich des § 57
Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, betraut."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 8, 10 und 14
treten hinsichtlich der Eichpflicht von Dosimetern
für Photonenstrahlung und von Dosimetern für
von Beschleunigern erzeugte Elekronenstrahlung
mit 1. Jänner 1990 und hinsichtlich der Eichpflicht
von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von
Radionukliden mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 treten mit
1. Juli 1990 in Kraft.