742_1974
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742. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des Heimarbeitstarifes der Heimarbeitskommission für Wäsche und verwandte Erzeugnisse beim Einigungsamt Wien durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 742. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des Heimarbeitstarifes der Heimarbeitskommission für Wäsche und verwandte Erzeugnisse beim Einigungsamt Wien durch den Verfassungsgerichtshof
1974_742_0 742. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des Heimarbeitstarifes der Heimarbeitskommission für Wäsche und verwandte Erzeugnisse beim Einigungsamt Wien durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 8. Oktober 1974, V 2/74-13, festgestellt,
daß § 8 des Heimarbeitstarifes der Heimarbeitskommission
für Wäsche und verwandte Erzeugnisse
beim Einigungsamt Wien vom 19. Juni
1961, T II/1/16—1961 (Amtsblatt zur Wiener
Zeitung vom 6. Juli 1961) in der Fassung des
Beschlusses derselben Behörde vom 25. April
1963, T II/1/19—1963 (Amtsblatt zur Wiener
Zeitung vom 5. Mai 1963) gesetzwidrig war.