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742_1974 AT

742. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des Heimarbeitstarifes der Heimarbeitskommission für Wäsche und verwandte Erzeugnisse beim Einigungsamt Wien durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 742. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des Heimarbeitstarifes der Heimarbeitskommission für Wäsche und verwandte Erzeugnisse beim Einigungsamt Wien durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 8. Oktober 1974, V 2/74-13, festgestellt,

daß § 8 des Heimarbeitstarifes der Heimarbeitskommission

für Wäsche und verwandte Erzeugnisse

beim Einigungsamt Wien vom 19. Juni

1961, T II/1/16—1961 (Amtsblatt zur Wiener

Zeitung vom 6. Juli 1961) in der Fassung des

Beschlusses derselben Behörde vom 25. April

1963, T II/1/19—1963 (Amtsblatt zur Wiener

Zeitung vom 5. Mai 1963) gesetzwidrig war.

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