741_1996
AT
741. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 76 Radlpaß Straße im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 741. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 76 Radlpaß Straße im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl
1996_741_0 741. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 76 Radlpaß Straße im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet
Der Straßenteil der B 76 Radlpaß Straße von km 47,30 bis km 48,25 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 31. August 1993,
BGBl. Nr. 637, bestimmten – Abschnitt „Radl“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.