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741_1992 AT

741. Kundmachung: Ermittlung des Richtwertes für das Kalenderjahr 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 741. Kundmachung: Ermittlung des Richtwertes für das Kalenderjahr 1993

Gemäß § 108 d Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 wird kundgemacht

Der auf Grund des § 108 d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte Richtwert für das Kalenderjahr 1993 beträgt 1,050.

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