741. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1990, wird geändert
wie folgt
1. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:„
a) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder
einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft
sind, ferner die Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft bzw. einer offenen
Erwerbsgesellschaft, die persönlich haftenden
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
bzw. einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft
und die zu Geschäftsführern bestellten
Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften
Mitglieder einer Kammer der gewerblichen
Wirtschaft sind;"
2. Im § 67 Abs. 10 wird der Klammerausdruck
„(offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft)"
durch den Klammerausdruck „(offene
Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft)"
ersetzt.
3. Dem § 108 h Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt
„Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das
Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen."
4. Im § 114 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck
„eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes" durch den Ausdruck
„eine juristische Person, eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft"
ersetzt.
5. § 213 a Abs. 3 lautet
„(3) Der nach Abs. 2 anzuwendende Faktor
ergibt sich aus der Teilung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage
des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung
zuerkannt wurde, durch die tägliche
Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem der
Versicherungsfall eingetreten ist."
6. a) § 293 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der
Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 8600 S,
bb) wenn die Voraussetzungen nach
aa) nicht zutreffen 6000 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 6000 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
2240 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3366 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
3980 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 6000 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 640 S für
jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
b) Im § 293 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1991" durch den Ausdruck „1. Jänner 1992"
ersetzt.
7. Im § 335 Abs. 1 wird der Ausdruck „Offene
Handelsgesellschaft" durch den Ausdruck „offene
Handelsgesellschaft bzw. offene Erwerbsgesellschaft",
der Ausdruck „Offenen Handelsgesellschaft"
durch den Ausdruck „offenen Handelsgesellschaft
bzw. offenen Erwerbsgesellschaft" und
jeweils der Ausdruck „Kommanditgesellschaft"
durch den Ausdruck „Kommanditgesellschaft bzw.
Kommandit-Erwerbsgesellschaft" ersetzt.
Artikel II
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 295/1990, wird geändert
wie folgt
1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft,
die persönlich haftenden Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft, die
Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft
und die persönlich haftenden Gesellschafter
einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,
sofern diese Gesellschaften Mitglieder
einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;"
2. Dem § 50 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das
Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen."
3. a) § 150 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der
Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 8600 S,
bb) wenn die Voraussetzungen nach
aa) nicht zutreffen 6000 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 6000 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
2240 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3366 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
3980 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 6000 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 640 S für
jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
b) Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1991" durch den Ausdruck „1. Jänner 1992"
ersetzt.
Artikel III
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 296/1990, wird geändert wie
folgt
1. Im § 38 Abs. 8 wird der Klammerausdruck
„(offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft)"
durch den Klammerausdruck „(offene
Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft)"
ersetzt.
2. Im § 42 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „§ 31
Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 4" und im
Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 3" durch
den Ausdruck „§ 31 Abs. 2" ersetzt.
3. Dem § 46 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das
Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen."
4. a) § 141 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der
Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 8600 S,
bb) wenn die Voraussetzungen nach
aa) nicht zutreffen 6000 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 6000 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
. . .2240 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3366 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
3980 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 6000 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 640 S für
jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
b) Im § 141 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1991" durch den Ausdruck „1. Jänner 1992"
ersetzt.
Artikel IV
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze
BGBl. Nr. 283/1990 und BGBl. Nr. 285/1990, wird
wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als
das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von
3958 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten
Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner
1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte
Betrag."
2. § 42 Abs. 3 lautet
„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß
§ 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr
geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente
sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen
den Betrag von 3137 S und bei Doppelwaisen den
Betrag von 4663 S nicht erreicht. An die Stelle der
vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1992 und in der Folge mit 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63
vervielfachten Beträge."
3. Im § 63 Abs. 4 wird der Ausdruck „1. Jänner
1991" durch den Ausdruck „1. Jänner 1992"
ersetzt.
Artikel V
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 285/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 11 Abs. 5 werden die Beträge „8170 S",
„7233S" und „10362 S" sowie der Ausdruck
„1. Jänner 1991" durch die Beträge „8791 S",
„7783 S" und „11170 S" sowie den Ausdruck
„1. Jänner 1992" ersetzt.
2. § 11 a Abs. 2 lautet
„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß die im § 12 a Abs. 1 angeführten Beträge
mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 11 Abs. 2
angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984,
der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom
1. Jänner 1991 und die im § 11 Abs. 5 angeführten
Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 mit dem
jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen
und sodann auf volle Schillingbeträge zu
runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der
folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das
jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag
zugrunde zu legen."
Artikel VI
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl.
Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 648/1989, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in
Flöhe des Betrages zu erbringen, der dem
Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 4) als Verdienst
oder den Hinterbliebenen durch den Tod des
Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist
oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen
mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von
monatlich 23411 S nicht überschreiten. Diese
Grenze erhöht sich auf 33533 S, sofern der
Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend
erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um
2457 S für jedes Kind (§ 1 Abs. 6). Für Witwen
(Witwer) bildet der Betrag von 23411 S die
Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 8740 S,
falls beide Elternteile verstorben sind 13133 S und
nach Vollendung des 24. Lebensjahres 15527 S,
falls beide Elternteile verstorben sind 23411 S.
Diese Beträge sind ab 1. Jänner 1992 und in der
Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
mit dem für den Bereich des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor
zu vervielfachen. Die vervielfachten
Beträge sind auf volle Schillinge zu runden.
Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit
dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze,
so ist der Ersatz des Verdienst- oder
Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze
übersteigenden Betrag zu kürzen."
2. § 7 lautet
„§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1
Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann
sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie
bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von
23411 S zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner
1992 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner
eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten
Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der
vervielfachte Betrag ist auf volle Schillinge zu
runden. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen,
die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der
Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen
Mitteln gewährt werden, anzurechnen."
Artikel VII
Schlußbestimmungen
(1) Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 108 e und 108 f des Allgemeinen Sozialversiche-
rungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 der
Anpassungsfaktor (§ 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
1,050.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt
für das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor (§ 47
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
1,050.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 45
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für
das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor (§ 45 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,050.
(4) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 108 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
beträgt für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl
(§ 108 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
1,043.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des § 47
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt
für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl (§ 47
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
1,043.
(6) Abweichend von den Bestimmungen des § 45
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für
das Jahr 1991 die Aufwertungszahl (§ 45 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,043.
(7) Dem Artikel VII der 49. Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 294/1990, werden folgende Absätze angefügt
„(7) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen
des Alters, mit Ausnahme des Knappschaftssoldes,
für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner
bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 3 anzuwenden, wenn vor
dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende
Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden
hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung
erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner
1990 lag. Bei der Anwendung des Abs. 3 vorletzter
Satz ist anstelle der für den Monat Juni
ausgezahlten Pension die weggefallene Pension
heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in
Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden
hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne
des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen
des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen
der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw.
Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen,
die für den Bereich der Sozialversicherung
einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.
(8) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für
die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner
bis Juni 1990 liegt und bei denen § 240 im
Zusammenhalt mit § 108 h Abs. 4 zur Anwendung
gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu
zu bemessen."
(8) Dem Artikel III der 17. Novelle zum Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 295/
1990, werden folgende Absätze angefügt
„(6) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen
des Alters, für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der
Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 2
anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch
auf eine andere laufende Leistung aus eigener
Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des
Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren
Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der
Anwendung des Abs. 2 vorletzter Satz ist anstelle
der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die
weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach
den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen
Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere
laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind
Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters,
Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten
Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen
nach anderen Bundesgesetzen, die für den
Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen
Alterspension gleichzuhalten sind.
(7) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für
die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner
bis Juni 1990 liegt und bei denen § 125 im
Zusammenhalt mit § 50 Abs. 4 zur Anwendung
gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu
zu bemessen."
(9) Dem Artikel III der 15. Novelle zum
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 296/
1990, werden folgende Absätze angefügt
„(6) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen
des Alters, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit
vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 2
anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch
auf eine andere laufende Leistung aus eigener
Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des
Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren
Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der
Anwendung des Abs. 2 vorletzter Satz ist anstelle
der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die
weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach
den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen
Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere
laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind
Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters,
Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten
Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen
nach anderen Bundesgesetzen, die für den
Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen
Alterspension gleichzuhalten sind.
(7) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für
die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
in der Zeit vom Jänner bis Juni
1990 liegt und bei denen § 116 im Zusammenhalt
mit § 46 Abs. 4 zur Anwendung gelangt ist, sind mit
Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen."
Artikel VIII
Zuschuß zu den Energiekosten
(1) Personen, die keinen Anspruch auf Abgeltung
für Erhöhungen der Energiekosten gemäß Abs. 6
haben und die im Monat Jänner 1991 eine
Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
beziehen, gebührt in diesem Monat zur
Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der
Zuschuß beträgt 1000 Schilling. Haben beide
Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage
und leben sie im gemeinsamen
Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren
Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)
pension und von Waisenpensionen Anspruch
auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen
Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur
Witwen(Witwer)pension.
(2) Der Zuschuß ist zu im Monat Jänner 1991
laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst
zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen
flüssigzumachen. Die Zuschußbeträge
nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des
Bundesbeitrages als Aufwand.
(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der
Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des
Berechtigten zu erteilen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
entsprechend auch für Bezieher
a) einer vom Einkommen abhängigen Leistung
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder
dem Opferfürsorgegesetz;
b) einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.
(5) Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des
Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, § 149 Abs. 3 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes, § 140
Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer
Betracht zu bleiben.
(6) Personen, die im Monat Dezember 1990
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
oder Sondernotstandshilfe für Mütter
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 642/1973, hatten,
gebührt in dem genannten Monat zu dieser Leistung
eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten,
wenn das 30fache des Tagsatzes der Leistung im
Dezember 1990 nachstehende Grenzen nicht
übersteigt
a) für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag
und Bezieher von Sonderunterstützung
gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes
ohne einen Familienangehörigen
6000 S;.
b) für Bezieher mit Anspruch auf mindestens
einen Familienzuschlag und Bezieher von
Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
des Sonderunterstützungsgesetzes mit mindestens
einem Familienangehörigen: 8600 S.
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld muß der
Anfallstag der Leistung vor dem 2. September 1990
liegen.
(7) Der Abgeltungsbetrag beträgt 1000 S und ist
im Monat Jänner 1991 flüssigzumachen.
(8) Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von
Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 (A1VG) gelten als Aufwand gemäß § 60
A1VG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages
(§ 60 Abs. 3 A1VG) zu berücksichtigen. Die
Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung
gelten als Kosten gemäß § 12 des
Sonderunterstützungsgesetzes. Art. II Abschnitt 5
A1VG ist nicht anzuwenden.
(9) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der
Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des
Berechtigten zu erteilen.
Artikel IX
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1986 Art. III Z 2;
2. rückwirkend mit 1. Jänner 1990 Art. I Z 5;
3. rückwirkend mit 1. Juli 1990 Art. I Z 3, Art. II
Z 2, Art. III Z 3 und Art. VII Abs. 7 bis 9.
Artikel X
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.