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741. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 741. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1990, wird geändert

wie folgt

1. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:„

a) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder

einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft

sind, ferner die Gesellschafter einer

offenen Handelsgesellschaft bzw. einer offenen

Erwerbsgesellschaft, die persönlich haftenden

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

bzw. einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft

und die zu Geschäftsführern bestellten

Gesellschafter einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften

Mitglieder einer Kammer der gewerblichen

Wirtschaft sind;"

2. Im § 67 Abs. 10 wird der Klammerausdruck

„(offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft)"

durch den Klammerausdruck „(offene

Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft)"

ersetzt.

3. Dem § 108 h Abs. 4 wird folgender Satz

angefügt

„Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das

Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen."

4. Im § 114 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck

„eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes" durch den Ausdruck

„eine juristische Person, eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft"

ersetzt.

5. § 213 a Abs. 3 lautet

„(3) Der nach Abs. 2 anzuwendende Faktor

ergibt sich aus der Teilung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage

des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung

zuerkannt wurde, durch die tägliche

Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem der

Versicherungsfall eingetreten ist."

6. a) § 293 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der

Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 8600 S,

bb) wenn die Voraussetzungen nach

aa) nicht zutreffen 6000 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 6000 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

2240 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3366 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

3980 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 6000 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 640 S für

jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

b) Im § 293 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1991" durch den Ausdruck „1. Jänner 1992"

ersetzt.

7. Im § 335 Abs. 1 wird der Ausdruck „Offene

Handelsgesellschaft" durch den Ausdruck „offene

Handelsgesellschaft bzw. offene Erwerbsgesellschaft",

der Ausdruck „Offenen Handelsgesellschaft"

durch den Ausdruck „offenen Handelsgesellschaft

bzw. offenen Erwerbsgesellschaft" und

jeweils der Ausdruck „Kommanditgesellschaft"

durch den Ausdruck „Kommanditgesellschaft bzw.

Kommandit-Erwerbsgesellschaft" ersetzt.

Artikel II

Änderung des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 295/1990, wird geändert

wie folgt

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft,

die persönlich haftenden Gesellschafter

einer Kommanditgesellschaft, die

Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft

und die persönlich haftenden Gesellschafter

einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,

sofern diese Gesellschaften Mitglieder

einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;"

2. Dem § 50 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das

Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen."

3. a) § 150 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der

Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 8600 S,

bb) wenn die Voraussetzungen nach

aa) nicht zutreffen 6000 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 6000 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

2240 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3366 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

3980 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 6000 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 640 S für

jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

b) Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1991" durch den Ausdruck „1. Jänner 1992"

ersetzt.

Artikel III

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 296/1990, wird geändert wie

folgt

1. Im § 38 Abs. 8 wird der Klammerausdruck

„(offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft)"

durch den Klammerausdruck „(offene

Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft)"

ersetzt.

2. Im § 42 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „§ 31

Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 4" und im

Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 3" durch

den Ausdruck „§ 31 Abs. 2" ersetzt.

3. Dem § 46 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das

Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen."

4. a) § 141 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der

Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 8600 S,

bb) wenn die Voraussetzungen nach

aa) nicht zutreffen 6000 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 6000 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

. . .2240 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3366 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

3980 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 6000 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 640 S für

jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

b) Im § 141 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1991" durch den Ausdruck „1. Jänner 1992"

ersetzt.

Artikel IV

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze

BGBl. Nr. 283/1990 und BGBl. Nr. 285/1990, wird

wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als

das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von

3958 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten

Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner

1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte

Betrag."

2. § 42 Abs. 3 lautet

„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß

§ 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr

geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente

sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen

den Betrag von 3137 S und bei Doppelwaisen den

Betrag von 4663 S nicht erreicht. An die Stelle der

vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1992 und in der Folge mit 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63

vervielfachten Beträge."

3. Im § 63 Abs. 4 wird der Ausdruck „1. Jänner

1991" durch den Ausdruck „1. Jänner 1992"

ersetzt.

Artikel V

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 285/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 11 Abs. 5 werden die Beträge „8170 S",

„7233S" und „10362 S" sowie der Ausdruck

„1. Jänner 1991" durch die Beträge „8791 S",

„7783 S" und „11170 S" sowie den Ausdruck

„1. Jänner 1992" ersetzt.

2. § 11 a Abs. 2 lautet

„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß die im § 12 a Abs. 1 angeführten Beträge

mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 11 Abs. 2

angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984,

der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom

1. Jänner 1991 und die im § 11 Abs. 5 angeführten

Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 mit dem

jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen

und sodann auf volle Schillingbeträge zu

runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der

folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das

jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag

zugrunde zu legen."

Artikel VI

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl.

Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 648/1989, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in

Flöhe des Betrages zu erbringen, der dem

Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung

oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 4) als Verdienst

oder den Hinterbliebenen durch den Tod des

Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist

oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen

mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von

monatlich 23411 S nicht überschreiten. Diese

Grenze erhöht sich auf 33533 S, sofern der

Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend

erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um

2457 S für jedes Kind (§ 1 Abs. 6). Für Witwen

(Witwer) bildet der Betrag von 23411 S die

Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 8740 S,

falls beide Elternteile verstorben sind 13133 S und

nach Vollendung des 24. Lebensjahres 15527 S,

falls beide Elternteile verstorben sind 23411 S.

Diese Beträge sind ab 1. Jänner 1992 und in der

Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

mit dem für den Bereich des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor

zu vervielfachen. Die vervielfachten

Beträge sind auf volle Schillinge zu runden.

Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit

dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze,

so ist der Ersatz des Verdienst- oder

Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze

übersteigenden Betrag zu kürzen."

2. § 7 lautet

„§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1

Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann

sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie

bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von

23411 S zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner

1992 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner

eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten

Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der

vervielfachte Betrag ist auf volle Schillinge zu

runden. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen,

die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der

Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen

Mitteln gewährt werden, anzurechnen."

Artikel VII

Schlußbestimmungen

(1) Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 108 e und 108 f des Allgemeinen Sozialversiche-

rungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 der

Anpassungsfaktor (§ 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

1,050.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt

für das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor (§ 47

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

1,050.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 45

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für

das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor (§ 45 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,050.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 108 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

beträgt für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl

(§ 108 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

1,043.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des § 47

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt

für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl (§ 47

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

1,043.

(6) Abweichend von den Bestimmungen des § 45

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für

das Jahr 1991 die Aufwertungszahl (§ 45 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,043.

(7) Dem Artikel VII der 49. Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 294/1990, werden folgende Absätze angefügt

„(7) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen

des Alters, mit Ausnahme des Knappschaftssoldes,

für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner

bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 3 anzuwenden, wenn vor

dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende

Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden

hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung

erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner

1990 lag. Bei der Anwendung des Abs. 3 vorletzter

Satz ist anstelle der für den Monat Juni

ausgezahlten Pension die weggefallene Pension

heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in

Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden

hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne

des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen

des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen

der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw.

Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen,

die für den Bereich der Sozialversicherung

einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.

(8) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für

die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner

bis Juni 1990 liegt und bei denen § 240 im

Zusammenhalt mit § 108 h Abs. 4 zur Anwendung

gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu

zu bemessen."

(8) Dem Artikel III der 17. Novelle zum Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 295/

1990, werden folgende Absätze angefügt

„(6) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen

des Alters, für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der

Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 2

anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch

auf eine andere laufende Leistung aus eigener

Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des

Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren

Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der

Anwendung des Abs. 2 vorletzter Satz ist anstelle

der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die

weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach

den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen

Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere

laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind

Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters,

Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten

Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen

nach anderen Bundesgesetzen, die für den

Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen

Alterspension gleichzuhalten sind.

(7) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für

die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner

bis Juni 1990 liegt und bei denen § 125 im

Zusammenhalt mit § 50 Abs. 4 zur Anwendung

gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu

zu bemessen."

(9) Dem Artikel III der 15. Novelle zum

Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 296/

1990, werden folgende Absätze angefügt

„(6) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen

des Alters, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit

vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 2

anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch

auf eine andere laufende Leistung aus eigener

Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des

Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren

Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der

Anwendung des Abs. 2 vorletzter Satz ist anstelle

der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die

weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach

den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen

Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere

laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind

Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters,

Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten

Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen

nach anderen Bundesgesetzen, die für den

Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen

Alterspension gleichzuhalten sind.

(7) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für

die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

in der Zeit vom Jänner bis Juni

1990 liegt und bei denen § 116 im Zusammenhalt

mit § 46 Abs. 4 zur Anwendung gelangt ist, sind mit

Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen."

Artikel VIII

Zuschuß zu den Energiekosten

(1) Personen, die keinen Anspruch auf Abgeltung

für Erhöhungen der Energiekosten gemäß Abs. 6

haben und die im Monat Jänner 1991 eine

Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

beziehen, gebührt in diesem Monat zur

Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der

Zuschuß beträgt 1000 Schilling. Haben beide

Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage

und leben sie im gemeinsamen

Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren

Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)

pension und von Waisenpensionen Anspruch

auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen

Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur

Witwen(Witwer)pension.

(2) Der Zuschuß ist zu im Monat Jänner 1991

laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst

zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen

flüssigzumachen. Die Zuschußbeträge

nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des

Bundesbeitrages als Aufwand.

(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der

Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des

Berechtigten zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

entsprechend auch für Bezieher

a) einer vom Einkommen abhängigen Leistung

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder

dem Opferfürsorgegesetz;

b) einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.

(5) Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des

Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, § 149 Abs. 3 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes, § 140

Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer

Betracht zu bleiben.

(6) Personen, die im Monat Dezember 1990

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

oder Sondernotstandshilfe für Mütter

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz,

BGBl. Nr. 642/1973, hatten,

gebührt in dem genannten Monat zu dieser Leistung

eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten,

wenn das 30fache des Tagsatzes der Leistung im

Dezember 1990 nachstehende Grenzen nicht

übersteigt

a) für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag

und Bezieher von Sonderunterstützung

gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes

ohne einen Familienangehörigen

6000 S;.

b) für Bezieher mit Anspruch auf mindestens

einen Familienzuschlag und Bezieher von

Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

des Sonderunterstützungsgesetzes mit mindestens

einem Familienangehörigen: 8600 S.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld muß der

Anfallstag der Leistung vor dem 2. September 1990

liegen.

(7) Der Abgeltungsbetrag beträgt 1000 S und ist

im Monat Jänner 1991 flüssigzumachen.

(8) Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977 (A1VG) gelten als Aufwand gemäß § 60

A1VG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages

(§ 60 Abs. 3 A1VG) zu berücksichtigen. Die

Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung

gelten als Kosten gemäß § 12 des

Sonderunterstützungsgesetzes. Art. II Abschnitt 5

A1VG ist nicht anzuwenden.

(9) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der

Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des

Berechtigten zu erteilen.

Artikel IX

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

1. rückwirkend mit 1. Jänner 1986 Art. III Z 2;

2. rückwirkend mit 1. Jänner 1990 Art. I Z 5;

3. rückwirkend mit 1. Juli 1990 Art. I Z 3, Art. II

Z 2, Art. III Z 3 und Art. VII Abs. 7 bis 9.

Artikel X

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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