741. Bundesgesetz: Übernahme der Haftung für einen Kredit einer österreichischen Bank an die Jugoslawische Nationalbank
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für einen von einer österreichischen
Bank an die Jugoslawische Nationalbank gewährten
Kredit zuzüglich anfallender Zinsen namens
des Bundes die Haftung in Form einer Garantie zu
übernehmen.
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
1. der Gesamtbetrag der Haftung 156 Millionen
Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen nicht
übersteigt;
2. die Laufzeit des Kredites acht Jahre nicht
übersteigt;
3. die Verzinsung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme
des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des Zinsfußes für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48
Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl.
Nr. 50) betragen hat.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird
außerdem ermächtigt, die gemäß § 1 und § 2 übernommene
Haftung über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit zu erstrecken, wenn die durch eine Prolongierung
des Kredites sich ergebende Gesamtlaufzeit
die im § 2 Z 2 festgesetzte Laufzeit nicht
übersteigt.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner
ermächtigt, anstelle der gemäß § 1 und § 2
übernommenen oder gemäß § 3 erstreckten Haftung
im Falle einer Konvertierung des ihr zugrundeliegenden
Kredites die Haftung für einen neuen
Kredit in in- oder ausländischer Währung zu übernehmen,
wenn
1. der Betrag (Gegenwert) des neuen Kredites
den Betrag des aushaftenden Kredites, der
konvertiert werden soll, zuzüglich etwaiger
rückständiger Zinsen nicht übersteigt;
2. die durch die Konvertierung sich ergebende
Gesamtlaufzeit (Summe der Laufzeiten des
alten Kredites und des neuen Kredites) die im
§ 2 Z 2 festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt;
3. die Verzinsung in inländischer Währung dem
§ 2 Z 3 entspricht und
4. die Verzinsung in ausländischer Währung im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des neuen
Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus den zu diesem
Zeitpunkt geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den USA
(New York) beträgt.
§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf von
den Ermächtigungen des § 3 und des § 4 nur
Gebrauch machen, wenn er seine Zustimmung zur
Höhe der Verzinsung vor Neuabschluß oder Abänderung
des dem Kredit zugrundeliegenden Vertrages
erteilt hat.
§ 6. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 4 für
einen Kredit in einer anderen Währung als österreichische
Schilling übernommen, so ist die Verbindlichkeit
aus diesem Kredit zu dem im Zeitpunkt
der Haftungsübernahme jeweils geltenden
Devisenmittelkurs auf den im § 4 Z 1 genannten
Höchstbetrag umzurechnen.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß diesem Bundesgesetz nur übernehmen,
wenn die Entrichtung eines vom Schuldner
an den Bund zu leistenden Haftungsentgeltes in
Höhe von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem
jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, ausbedungen
wird.
(2) Bei Haftungsübernahmen durch den Bundesminister
für Finanzen nach diesem Bundesgesetz
sind die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 Z 1, 2 und 4
des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,
nicht anzuwenden.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.