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741_1988 AT

741. Bundesgesetz: Übernahme der Haftung für einen Kredit einer österreichischen Bank an die Jugoslawische Nationalbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 741. Bundesgesetz: Übernahme der Haftung für einen Kredit einer österreichischen Bank an die Jugoslawische Nationalbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für einen von einer österreichischen

Bank an die Jugoslawische Nationalbank gewährten

Kredit zuzüglich anfallender Zinsen namens

des Bundes die Haftung in Form einer Garantie zu

übernehmen.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

1. der Gesamtbetrag der Haftung 156 Millionen

Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen nicht

übersteigt;

2. die Laufzeit des Kredites acht Jahre nicht

übersteigt;

3. die Verzinsung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme

des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48

Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl.

Nr. 50) betragen hat.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird

außerdem ermächtigt, die gemäß § 1 und § 2 übernommene

Haftung über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit zu erstrecken, wenn die durch eine Prolongierung

des Kredites sich ergebende Gesamtlaufzeit

die im § 2 Z 2 festgesetzte Laufzeit nicht

übersteigt.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner

ermächtigt, anstelle der gemäß § 1 und § 2

übernommenen oder gemäß § 3 erstreckten Haftung

im Falle einer Konvertierung des ihr zugrundeliegenden

Kredites die Haftung für einen neuen

Kredit in in- oder ausländischer Währung zu übernehmen,

wenn

1. der Betrag (Gegenwert) des neuen Kredites

den Betrag des aushaftenden Kredites, der

konvertiert werden soll, zuzüglich etwaiger

rückständiger Zinsen nicht übersteigt;

2. die durch die Konvertierung sich ergebende

Gesamtlaufzeit (Summe der Laufzeiten des

alten Kredites und des neuen Kredites) die im

§ 2 Z 2 festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt;

3. die Verzinsung in inländischer Währung dem

§ 2 Z 3 entspricht und

4. die Verzinsung in ausländischer Währung im

Zeitpunkt der Inanspruchnahme des neuen

Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des arithmetischen Mittels aus den zu diesem

Zeitpunkt geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den USA

(New York) beträgt.

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf von

den Ermächtigungen des § 3 und des § 4 nur

Gebrauch machen, wenn er seine Zustimmung zur

Höhe der Verzinsung vor Neuabschluß oder Abänderung

des dem Kredit zugrundeliegenden Vertrages

erteilt hat.

§ 6. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 4 für

einen Kredit in einer anderen Währung als österreichische

Schilling übernommen, so ist die Verbindlichkeit

aus diesem Kredit zu dem im Zeitpunkt

der Haftungsübernahme jeweils geltenden

Devisenmittelkurs auf den im § 4 Z 1 genannten

Höchstbetrag umzurechnen.

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß diesem Bundesgesetz nur übernehmen,

wenn die Entrichtung eines vom Schuldner

an den Bund zu leistenden Haftungsentgeltes in

Höhe von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem

jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, ausbedungen

wird.

(2) Bei Haftungsübernahmen durch den Bundesminister

für Finanzen nach diesem Bundesgesetz

sind die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 Z 1, 2 und 4

des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

nicht anzuwenden.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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