741_1974
AT
741. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinden Magdalensberg und Klagenfurt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 741. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinden Magdalensberg und Klagenfurt
1974_741_0 741. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinden Magdalensberg und Klagenfurt
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenteil der B 92 Görtschitztal Straße
von km 61,650 bis km 67,615, welcher durch
die Umlegung auf den fertiggestellten und verkehrsübergebenen,
mit Verordnung vom 22. Dezember
1971, BGBl. Nr. 16/1972, bestimmten
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenteil aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der
Kärntner Landesregierung sowie beim Magistrat
der Stadt Klagenfurt und bei der Gemeinde
Magdalensberg aufliegenden Planunterlagen zu
ersehen.