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741_1974 AT

741. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinden Magdalensberg und Klagenfurt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 741. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinden Magdalensberg und Klagenfurt

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenteil der B 92 Görtschitztal Straße

von km 61,650 bis km 67,615, welcher durch

die Umlegung auf den fertiggestellten und verkehrsübergebenen,

mit Verordnung vom 22. Dezember

1971, BGBl. Nr. 16/1972, bestimmten

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenteil aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der

Kärntner Landesregierung sowie beim Magistrat

der Stadt Klagenfurt und bei der Gemeinde

Magdalensberg aufliegenden Planunterlagen zu

ersehen.

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