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740_1993 AT

740. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 740. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. Für die Einfuhr von Wein der UNr. 22.04(20) des österreichischen Zolltarifes mit Ursprung in der Republik Ungarn wird in Verbindung mit dem Bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich betreffend landwirtschaftliche Produkte samt Anhängen, BGBl. Nr. 674/1993, ein Jahreskontingent von 6028 hl festgelegt.

Für die Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 1993 wird das Kontingent zeitanteilig vergeben.

§ 2. Die Verteilung des Kontingentes erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.

§ 3. (1) Einfuhrbewilligungen sind Antragstellern zu erteilen, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 Importe der in § 1 angeführten Waren getätigt haben.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Folge bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einlangen.

§ 4. (1) Die Kontingente werden auf der Grundlage aller am jeweiligen Stichtag vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Als ordnungsgemäß und vollständig gelten Anträge, denen eine Originalrechnung oder Pro-forma-Rechnung in zweifacher Ausfertigung beigeschlossen ist.

(2) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 3 Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebende Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der Rest des Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(4) Sind die Kontingente auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis die Kontingente erschöpft sind. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest der Kontingente übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

(5) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung, spätestens nach Ablauf der Gültigkeit, unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem jeweiligen Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatzes 4 zur Verteilung zu bringen.

§ 5. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem in § 1 genannten Abkommen in Kraft.

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