740. Verordnung: Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 9 Abs. 5, 10, 127, 128
und 158 bis 160 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.
Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 424/1974, sowie
auf Grund der Art. III Abs. 1 Z. 1 Buchstabe b
und IV des Strafvollzugsanpassungsgesetzes wird
verordnet
Allgemeine Strafvollzugsanstalten
§ 1. (1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten (§ 8
Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) sind
a) die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten,
Graz und Stein;
b) die Männerstrafvollzugsanstalten Favoriten
(Wien), Hirtenberg und Suben;
c) die Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/
Steinfeld.
(2) An welchen Verurteilten die über sie verhängten
Freiheitsstrafen in einer der in Abs. 1
genannten Strafvollzugsanstalten zu vollziehen
sind, wird auf Grund der §§ 9 Abs. 1, 10 und
134 des Strafvollzugsgesetzes vom Bundesministerium
für Justiz im Einzelfall angeordnet.
(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Buchstabe b genannten
Strafvollzugsanstalten wird außerdem
allgemein angeordnet, daß diese Anstalten zur
Einleitung und zum Vollzug von Freiheitsstrafen
zuständig sind, deren Strafzeit zwar drei Monate,
nicht aber ein Jahr übersteigt, und zwar
1. die Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten
(Wien), falls eine gewerbliche Ausbildung oder
Fortbildung des Verurteilten nicht in Betracht
kommt,
a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe erster Instanz
Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems an
der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt
und der Landesgerichte für Strafsachen Graz
und Wien und
b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle
der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall
die Strafvollzugsanordnung im Monat
Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen
wird;
2. die Männerstrafvollzugsanstalt Hirtenberg,
falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung
des Verurteilten in Betracht kommt,
a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe erster Instanz
Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems an
der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt
und der Landesgerichte für Strafsachen
Graz und Wien und
b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle
der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall
die Strafvollzugsanordnung im Monat
Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen
wird;
3. die Männerstrafvollzugsanstalt Suben, falls
eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung
des Verurteilten in Betracht kommt, anstelle
der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster
Instanz Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr
und Wels.
Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe
§ 2. Die Sprengel der nach § 9 Abs. 1 und 2
des Strafvollzugsgesetzes zum Vollzug von Freiheitsstrafen
zuständigen Gefangenenhäuser der
Gerichtshöfe umfassen jeweils den Sprengel des
betreffenden Gerichtshofes erster Instanz.
Erstvollzug und Strafvollzug an Fahrlässigkeitstätern
in Sonderabteilungen
§ 3. Für die Einleitung und Durchführung des
Erstvollzuges (§ 127 des Strafvollzugsgesetzes)
an Verurteilten, deren Strafzeit zwar drei Monate,
nicht aber ein Jahr übersteigt, und des
Strafvollzuges an Personen, die wegen fahrlässig
begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden sind (§ 128 des
Strafvollzugsgesetzes), deren Strafzeit zwar drei
Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, wird nach
Maßgabe der Anlagen I und II zu dieser Verordnung
die Zuständigkeit der dort angeführten
Sonderabteilungen allgemein angeordnet.
Strafvollzug an Strafgefangenen, die an Lungentuberkulose
erkrankt sind
§ 4. Für die Durchführung des Strafvollzuges
an Strafgefangenen, die an Lungentuberkulose
erkrankt sind und deren Strafzeit drei Monate
übersteigt, wird die Zuständigkeit der Außenstelle
Wilhelmshöhe des Gefangenenhauses I des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien allgemein
angeordnet.
Anstalten für den Vollzug mit Freiheitsentziehung
verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 5. (1) Anstalt für zurechnungsfähige männliche
geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 2
StGB, § 158 des Strafvollzugsgesetzes) ist die
Sonderanstalt Mittersteig (Wien).
(2) Anstalt für männliche gefährliche Rückfallstäter
(§ 23 StGB, § 160 des Strafvollzugsgesetzes)
ist die Sonderanstalt Sonnberg.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener
vorbeugender Maßnahmen in Strafvollzugsanstalten
§ 6. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach
§, 22 StGB ist an männlichen Untergebrachten
in der Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten
(Wien) zu vollziehen.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2
StGB, die Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22
StGB und die Unterbringung in einer Anstalt
für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB
sind an weiblichen Untergebrachten in den hiefür
eingerichteten Sonderabteilungen der Frauenstrafvollzugsanstalt
Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen.
Schlußbestimmung
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug,
BGBl. Nr. 92/1970, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 444/1971, 16 und 200/
1974 außer Kraft.