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740_1974 AT

740. Verordnung: Sprengelverordnung für den Strafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 740. Verordnung: Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Auf Grund der §§ 8, 9 Abs. 5, 10, 127, 128

und 158 bis 160 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.

Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 424/1974, sowie

auf Grund der Art. III Abs. 1 Z. 1 Buchstabe b

und IV des Strafvollzugsanpassungsgesetzes wird

verordnet

Allgemeine Strafvollzugsanstalten

§ 1. (1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten (§ 8

Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) sind

a) die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten,

Graz und Stein;

b) die Männerstrafvollzugsanstalten Favoriten

(Wien), Hirtenberg und Suben;

c) die Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/

Steinfeld.

(2) An welchen Verurteilten die über sie verhängten

Freiheitsstrafen in einer der in Abs. 1

genannten Strafvollzugsanstalten zu vollziehen

sind, wird auf Grund der §§ 9 Abs. 1, 10 und

134 des Strafvollzugsgesetzes vom Bundesministerium

für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Buchstabe b genannten

Strafvollzugsanstalten wird außerdem

allgemein angeordnet, daß diese Anstalten zur

Einleitung und zum Vollzug von Freiheitsstrafen

zuständig sind, deren Strafzeit zwar drei Monate,

nicht aber ein Jahr übersteigt, und zwar

1. die Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten

(Wien), falls eine gewerbliche Ausbildung oder

Fortbildung des Verurteilten nicht in Betracht

kommt,

a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe erster Instanz

Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems an

der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt

und der Landesgerichte für Strafsachen Graz

und Wien und

b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle

der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes

für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall

die Strafvollzugsanordnung im Monat

Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen

wird;

2. die Männerstrafvollzugsanstalt Hirtenberg,

falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung

des Verurteilten in Betracht kommt,

a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe erster Instanz

Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems an

der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt

und der Landesgerichte für Strafsachen

Graz und Wien und

b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle

der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes

für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall

die Strafvollzugsanordnung im Monat

Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen

wird;

3. die Männerstrafvollzugsanstalt Suben, falls

eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung

des Verurteilten in Betracht kommt, anstelle

der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster

Instanz Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr

und Wels.

Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe

§ 2. Die Sprengel der nach § 9 Abs. 1 und 2

des Strafvollzugsgesetzes zum Vollzug von Freiheitsstrafen

zuständigen Gefangenenhäuser der

Gerichtshöfe umfassen jeweils den Sprengel des

betreffenden Gerichtshofes erster Instanz.

Erstvollzug und Strafvollzug an Fahrlässigkeitstätern

in Sonderabteilungen

§ 3. Für die Einleitung und Durchführung des

Erstvollzuges (§ 127 des Strafvollzugsgesetzes)

an Verurteilten, deren Strafzeit zwar drei Monate,

nicht aber ein Jahr übersteigt, und des

Strafvollzuges an Personen, die wegen fahrlässig

begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe

verurteilt worden sind (§ 128 des

Strafvollzugsgesetzes), deren Strafzeit zwar drei

Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, wird nach

Maßgabe der Anlagen I und II zu dieser Verordnung

die Zuständigkeit der dort angeführten

Sonderabteilungen allgemein angeordnet.

Strafvollzug an Strafgefangenen, die an Lungentuberkulose

erkrankt sind

§ 4. Für die Durchführung des Strafvollzuges

an Strafgefangenen, die an Lungentuberkulose

erkrankt sind und deren Strafzeit drei Monate

übersteigt, wird die Zuständigkeit der Außenstelle

Wilhelmshöhe des Gefangenenhauses I des

Landesgerichtes für Strafsachen Wien allgemein

angeordnet.

Anstalten für den Vollzug mit Freiheitsentziehung

verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 5. (1) Anstalt für zurechnungsfähige männliche

geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 2

StGB, § 158 des Strafvollzugsgesetzes) ist die

Sonderanstalt Mittersteig (Wien).

(2) Anstalt für männliche gefährliche Rückfallstäter

(§ 23 StGB, § 160 des Strafvollzugsgesetzes)

ist die Sonderanstalt Sonnberg.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener

vorbeugender Maßnahmen in Strafvollzugsanstalten

§ 6. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt

für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach

§, 22 StGB ist an männlichen Untergebrachten

in der Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten

(Wien) zu vollziehen.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für

geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2

StGB, die Unterbringung in einer Anstalt für

entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22

StGB und die Unterbringung in einer Anstalt

für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB

sind an weiblichen Untergebrachten in den hiefür

eingerichteten Sonderabteilungen der Frauenstrafvollzugsanstalt

Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen.

Schlußbestimmung

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug,

BGBl. Nr. 92/1970, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 444/1971, 16 und 200/

1974 außer Kraft.

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