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73. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/

2002, wird wie folgt geändert

1. Im § 7 Abs. 3, im § 12 Abs. 1, im § 18 Abs. 1 und 2 und im § 46 werden jeweils nach der Wortfolge

„Austro Control GmbH“ die Worte „oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen

Behörde“ eingefügt.

2. Im § 8 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 171 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,“ durch die Verweisung

„§ 31 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994,“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen,

soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt

werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein

am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes

öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der

öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu

widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr

vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“

4. § 9 Abs. 5 lautet

„(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.

Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur von Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über

Grund durchgeführt werden.“

5. Im § 10 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „Segelflugzeugen“ ein Beistrich gesetzt und es werden die

Worte „Hänge- und Paragleitern“ eingefügt.

6. Im § 12 Abs. 1 Z 3 werden nach der Zahl „165“ die Worte „und § 15 Abs. 2 des Flugunfall-Untersuchungs-

Gesetzes (FlUG), BGBl. I Nr. 105/1999,“ eingefügt.

7. § 12 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

8. Im § 15 Abs. 3 wird das Wort „Luftbeförderungsunternehmens“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmens“

und das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

9. § 16 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen, wenn

1. der Halter

a) die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR) besitzt oder

b) eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung

im Eigentum von Vertragsparteien des Abkommens über den EWR und/oder von de-

ren Staatsangehörigen steht und auch zu jeder Zeit von diesen Staaten oder deren Staatsangehörigen

tatsächlich kontrolliert wird, und,

c) falls sein Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im

Inland bestellt hat,

2. es in keinem anderen Staat registriert ist, und

3. vom Halter im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Luftfahrzeuges im Sinne des

Art. 1 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, eine Bestätigung des Finanzamtes

gemäß Art. 27 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 vorgelegt wird.“

10. § 16 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet

„2. innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung nicht die Ausstellung der übrigen Beurkundungen

gemäß § 12 beantragt worden ist, oder

3. rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 19)

und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Beurkundungen gemäß § 12 beantragt worden

sind.“

11. § 18 Abs. 1 Z 2 letzter Satz lautet

„Weiters muss der Nachweis der den §§ 163 bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechenden Versicherungen

erbracht werden.“

12. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. Der Antragsteller den §§ 163 bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechende Versicherungen

nachweist.“

13. Im § 20 Abs. 2 wird das Wort „Haftpflichtdeckung“ durch das Wort „Versicherungsdeckung“ ersetzt

und es wird folgender Satz angefügt

„Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder

nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“

14. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse

der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und

den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung insbesondere festzulegen

1. die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und die Mindestausrüstung der Zivilluftfahrzeuge,

2. Art und Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen (insbesondere

Musterprüfungen, Stückprüfungen, Nachprüfungen, Prüfungen der zulässigen Verwendungs-,

Einsatz- und Navigationsarten und Prüfungen der Mindestausrüstung),

3. die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfungen,

4. die Art der Kennzeichnung, die Zulässigkeit von Beschriftungen und Bemalungen der Zivilluftfahrzeuge

sowie die von diesen zu führenden Staatsfarben, Flaggen und Lichter,

5. Form und Inhalt der für den Nachweis der Lufttüchtigkeit erforderlichen Bordpapiere und der

sonstigen über Zivilluftfahrzeuge zu führenden Urkunden,

6. ob und inwieweit die Lufttüchtigkeit durch ausländische Beurkundungen nachgewiesen werden

kann,

7. ob und inwieweit die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß

§ 140b zuständige Behörde die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit

oder der Betriebstüchtigkeit erforderlichen Maßnahmen in luftfahrtüblicher Weise und/oder

durch Kundmachung auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat (insbesondere

Instandhaltungsanweisungen, Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen),

8. ob und inwieweit der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Austro

Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde die

Lufttüchtigkeit der im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder im österreichischen

Hoheitsgebiet betriebenen Luftfahrzeuge außerhalb der Prüfungen gemäß Z 2 überprüfen

kann,

9. unter welchen Voraussetzungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Instandhaltungs-,

Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe zu bewilligen bzw. zu widerrufen sind.

Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen hiezu Regelungen

verabschiedet haben, kann festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind.“

15. Im § 23 erster Satz wird das Wort „Zulassung“ durch die Worte „Beurkundung als betriebstüchtig“

ersetzt und im zweiten Satz nach der Wortfolge „Hiebei sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

16. Im § 26, § 47 Abs. 1 und im § 51 werden jeweils nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die

Worte „oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ eingefügt.

17. Im § 28 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2; Im vormaligen Abs. 1 werden folgende

Sätze angefügt

„Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen hiezu Regelungen

verabschiedet haben, kann vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung

festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt. Die §§ 34 bis 36 und 38

sind sinngemäß anzuwenden. Weiters kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation

und Technologie festgelegt werden, dass das Gutachten über die fachliche Befähigung auch von einer

gemäß § 42 Abs. 2 oder 3 bewilligten Schule für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal erstattet werden kann.

Eine Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal darf von der zuständigen Behörde jedenfalls nur

dann erteilt werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter erreicht hat, verlässlich und fachlich

befähigt ist.“

18. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „ 1500 S“ durch den Betrag „109 Euro“ ersetzt.

19. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control

GmbH oder von der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen,

wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht oder nicht mehr

gegeben ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise vorzuschreiben.“

20. Die Überschrift des Abschnittes B des Teiles III. lautet

„B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal“

21. § 42 lautet

„§ 42. (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig.

Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten

Betriebsumfanges ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung

gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich (Ausbildungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß mit der

Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit nach § 103 Abs. 2 von der gemäß dem zweiten Satz zuständigen

Behörde zu bewilligen ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe des öffentlichen

Interesses der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das

sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann.

Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu genehmigen. § 43 und § 46 lit. a und d sind anzuwenden.

Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung

gemäß § 28, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.

(3) Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen

betreffend die Schulung von sonstigem zivilen Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen

für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr,

Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Abs. 2 zweiter

bis vierter Satz und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt.“

22. § 43 lautet

„§ 43. (1) Eine Ausbildungsbewilligung ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber

1. die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

besitzt, seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat oder, falls der Wohnsitz (Sitz) nicht im

Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft gemacht hat,

2. verlässlich ist, und

3. nachweist, dass er oder sein Geschäftsführer (§ 44 Abs. 4) die für die zuverlässige Führung einer

Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.

(2) Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass ein Lehr- und Organisationsplan

vorgelegt wird, der den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entspricht.

(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung

einer geordneten Ausbildung erforderlich ist.“

23. Im § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 1 werden jeweils nach der Wortfolge „Austro Control

GmbH“ die Worte „oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde“ eingefügt.

24. § 44 Abs. 5 lautet

„(5) Die Bestimmung des § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.“

25. § 45 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Die Bestimmung des § 44 Abs. 2 ist anzuwenden.“

26. § 46 lit. a lautet

„a) eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung geführt haben, nicht

oder nicht mehr gegeben ist oder eine Betriebspflicht gemäß § 42 Abs. 2 nicht erfüllt wird.“

27. Im § 50 Abs. 2 werden nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Worte „oder bei einer auf

Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ eingefügt.

28. Im § 72 Abs. 1 lit. c wird der Betrag „zwei Milliarden Schilling“ durch den Betrag „145 Millionen

Euro“ ersetzt.

29. Im § 75 Abs. 4 wird die Verweisung „des § 18 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,“ durch die Verweisung

„der §§ 12 und 13 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994,“ ersetzt.

30. § 78 Abs. 2 erster Satz lautet

„Zur Erteilung dieser Bewilligung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig,

wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt

oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung, durch die eine Gefährdung der

Sicherheit der Luftfahrt verursacht werden könnte (§ 94), hervorruft.“

31. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt

„Vorhandensein gefährlicher Stoffe

§ 80a. Sind auf einem Flugplatz gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden, die den im Anhang I

Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82/EG zur

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom

14. Jänner 1997, S 13, genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, sind die Bestimmungen der

§§ 84a Abs. 4, 84b, 84c, 84d Abs. 1 bis 4 und 6 und 84e der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sinngemäß

mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Behörde die im § 68 Abs. 2 normierte Behörde zu verstehen

ist.“

32. Im § 102 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die

Worte „beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder bei einer auf Grund einer

Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ ersetzt.

33. § 102 Abs. 4 erster Satz lautet

„Nicht gewerbliche Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen

im Fluge verwendet werden dürfen, und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern dürfen ohne

die Bewilligungen gemäß den Abs. 1 und 2 durchgeführt werden.“

34. § 103 lautet

„§ 103. (1) Luftverkehrsunternehmen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ohne gesonderte

luftfahrtrechtliche Bewilligung solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich

den Verkehrsaufgaben desselben Unternehmens dienen.

(2) Luftverkehrsunternehmen dürfen für die Instandhaltung der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge

Hilfsbetriebe führen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter

denen diese Instandhaltungshilfsbetriebe von ihm oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b

zuständigen Behörde zu genehmigen sind, mit Verordnung festzulegen.“

35. § 108 lautet

„§ 108. (1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag

des Inhabers der Beförderungsbewilligung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erteilten Bewilligung

aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).

(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu bewilligen, wenn die im Bescheid über die Beförderungsbewilligung

auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Bewilligung

ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.“

36. Im § 116 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„§ 103 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit gemäß § 103 Abs. 2 vom Landeshauptmann

zu bewilligen ist.“

37. Im § 117 entfällt der Abs. 2, der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.

38. Im § 119 lit. a werden nach dem Wort „Flugplätzen“ die Worte „und der in luftfahrtüblicher Weise

(insbesondere NOTAM und Aeronautical Information Publication Austria) kundzumachenden allgemeinen

Anordnungen“ angefügt.

39. § 120 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Flugsicherung obliegt, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes geregelt ist, der

Austro Control GmbH.“

40. Im § 120 Abs. 2 werden im ersten Satz nach dem Wort „Flugfeldern“ die Worte „mit Bescheid“ eingefügt

und im letzten Satz nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Worte „und haben deren Weisungen

zu beachten“ angefügt.

41. Im § 120 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt

„(3) Der Ermächtigungsbescheid gemäß Abs. 2 kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt,

befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Er ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu

seiner Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 mit der Wahrnehmung der Flugsicherung Ermächtigten haben den von

der Europäischen Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL verabschiedeten Sicherheitsanforderungen

(ESARRs) zu entsprechen. Diese Sicherheitsanforderungen sind in luftfahrtüblicher Weise in ihrer

jeweils geltenden Fassung kundzumachen.

(5) Die gemäß Abs. 1 und 2 mit der Wahrnehmung der Flugsicherung Ermächtigten unterliegen der

Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. § 141 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß

anzuwenden. Bei Durchführung der Aufsicht sind die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen

(ESARRs) der EUROCONTROL anzuwenden. Diese sind in luftfahrtüblicher Weise in ihrer jeweils

geltenden Fassung kundzumachen.“

42. § 122 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Kosten für die Inanspruchnahme

von Diensten und Einrichtungen der mit der Flugsicherung gemäß § 120 Abs. 1 Betrauten

durch Verordnung festzulegen. Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dafür

feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit der

Flugsicherung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Kosten sind dem Halter oder,

wenn dies nicht möglich ist, dem Eigentümer des Luftfahrzeuges, für welches diese Dienste in Anspruch

genommen worden sind, vorzuschreiben. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind vorzuschreiben. Zwischenstaatliche

und andere bundesgesetzliche Bestimmungen über die Bemessung und Vorschreibung

von Flugsicherungsstreckengebühren bleiben unberührt. Die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Die mit der Wahrnehmung der Flugsicherung Ermächtigten

(§ 120 Abs. 1 und 2) sind berechtigt, im Falle von Gebührenrückständen die Erbringung der Flugsicherungsleistungen

gegenüber dem Gebührenschuldner bis zur Bezahlung des entgangenen Betrages nach

vorheriger schriftlicher Warnung einzustellen.“

43. Im § 125 Abs. 2 wird nach der lit. b ein Beistrich gesetzt und folgende lit. c angefügt

„c) das Bordbuch gemäß Artikel 34 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl.

Nr. 97/1949, auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und dieses und die im § 12

genannten Urkunden an Bord mitzuführen.“

44. § 126 Abs. 1 lautet

„(1) Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen),

dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung

der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.“

45. § 128 Abs. 2 erster Halbsatz lautet

„Außerhalb von Sicherheitszonen dürfen Fesselballone, Drachen und eine größere Anzahl von Kleinluftballonen

nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden,“

46. § 129 Abs. 1 erster Satz lautet

„Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2

zuständigen Behörde durchgeführt werden.“

47. § 130 Abs. 2 lautet

„(2) Die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des

Linienflugverkehrs oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus hergestellt wurden, darf unbeschadet sonstiger

gesetzlicher Vorschriften nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen.“

48. Im § 131 Abs. 1 und im § 134 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Gefährdungen“ die Worte „der

Sicherheit der Luftfahrt“ eingefügt.

49. § 131 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse

der Sicherheit der Luftfahrt die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge

erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu regeln. Soweit die Joint Aviation Authorities

(JAA) oder andere internationale Einrichtungen einschlägige Normen verabschiedet haben, können diese

für verbindlich erklärt werden.“

50. Im § 131 Abs. 2 Z 7 werden nach dem Wort „Luftfahrzeuge“ die Worte „bei Ambulanz- und Rettungsflügen,“

eingefügt.

51. § 132 Abs. 1 lautet

„(1) Zivilluftfahrzeuge dürfen für eine Verwendung, die nicht gemäß § 12 als zulässig beurkundet

worden ist oder nicht gemäß § 18 als zulässig anerkannt worden ist, nur mit Bewilligung der Austro

Control GmbH betrieben werden.“

52. § 132 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung

ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit

des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die

zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“

53. Im § 133 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben,

nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“

54. Nach § 134 wird folgender § 134a samt Überschrift eingefügt

„Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt

§ 134a. (1) Genehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 für Flugplatzhalter, Luftverkehrsunternehmen,

reglementierte Beauftragte oder reglementierte Postbehörden/-verwaltungen sind

auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

zu erteilen, soweit diese Genehmigungen nicht vom Vollzugsbereich des Bundesministers für

Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung umfasst sind. Die vom Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilenden Genehmigungen sind insoweit befristet, bedingt oder

mit Auflagen zu erlassen, als dies im Interesse der Luftsicherheit im Sinne der Verordnung (EG)

Nr. 2320/2002 erforderlich ist. Diese Genehmigungen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr

vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(2) Alle natürlichen und juristischen Personen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

und/oder den Durchführungsvorschriften der Kommission Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen bzw. einzuhalten

haben, unterliegen diesbezüglich, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, der Aufsicht

des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit diese Aufsicht nicht vom Vollzugsbereich

des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung umfasst

ist. § 141 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird durch die Genehmigungen bzw. Aufsichtsmaßnahmen des Bundesministers für Verkehr,

Innovation und Technologie gemäß Abs. 1 und 2 der Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres

oder des Bundesministers für Landesverteidigung berührt, ist diesbezüglich das Einvernehmen mit diesen

herzustellen.“

55. § 135 lautet

„§ 135. (1) Die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung

von Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges (Such- und

Rettungsdienst) obliegen der Austro Control GmbH. Das gleiche gilt, wenn ein Unfall anzunehmen ist.

Die Leitung und Durchführung der Rettungsmaßnahmen verbleibt bei den gemäß den landesrechtlichen

Vorschriften über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe und über das Hilfs- und Rettungswesen

zuständigen Stellen und Behörden.

(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz

mit Bescheid einen Flugplatzrettungsbereich festzulegen. Bei einem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges

innerhalb dieses Flugplatzrettungsbereiches sind die Zivilflugplatzhalter zur raschen und wirksamen

Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen verpflichtet. Bei Vorliegen einer Katastrophe verbleibt

die Leitung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen bei den nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen

Bestimmungen zuständigen Behörden und Stellen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Vorschriften über

den Such- und Rettungsdienst und die Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches

nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu erlassen.“

56. Nach § 140 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat

des Landes erhoben werden.“

57. Im § 140b Abs. 1 Z 5 werden nach dem Wort „Zivilluftfahrerschulen“ die Worte „oder Luftbeförderungsunternehmen“

angefügt.

58. Im § 140b Abs. 5 wird das Wort „Unternehmen“ durch die Worte „natürliche oder juristische Personen“

ersetzt.

59. § 141 Abs. 1 lautet

„(1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-

Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die

zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde).“

60. § 141 Abs. 2 lautet

„(2) Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal,

Halter von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer und Luftverkehrsunternehmer

haben der Aufsichtsbehörde jede im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche

Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht

erforderlich den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Bei juristischen Personen trifft

diese Verpflichtung die vertretungsbefugten Organe.“

61. § 141 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von juristischen Personen und

Personengesellschaften, die Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Zivilflugplätze,

Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen oder Luftverkehrsunternehmen betreiben, sind der

Aufsichtsbehörde rechtzeitig und unter Anschluss der für die Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse

erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Gleiches gilt für Sitzungen von Ausschüssen dieser Organe.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann zu den in Abs. 4 bezeichneten Haupt- oder Generalversammlungen,

Aufsichtsratssitzungen und Sitzungen von Ausschüssen dieser Organe einen rechtskundigen Vertreter

entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Haupt- oder Generalversammlungen, Aufsichtsratssitzungen und

Sitzungen von Ausschüssen dieser Organe mit beratender Stimme teilzunehmen und alle Aufklärungen zu

verlangen, die zur Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse erforderlich sind.“

62. Nach § 141 wird folgender § 141a samt Überschrift eingefügt

„Ausweise für Aufsichtsorgane

§ 141a. Alle Organe, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen Aufsichtstätigkeiten durchzuführen haben, haben eine Dienstkarte mit

sich zu führen und diese den Aufsichtspflichtigen vorzuweisen. Die näheren Bestimmungen über die

Beschaffenheit der Dienstkarte sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und

Technologie festzulegen.“

63. § 142 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Die Erklärung eines Flughafens zu einem koordinierten Flughafen hat durch Verordnung des

Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß den Grundsätzen der Verordnung

(EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,

ABl. Nr. L 014, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 894/2002, ABl. Nr. L 142, S 3,

zu erfolgen. Weiters ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

ein Koordinierungsausschuss gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 einzusetzen. Die Schlichtung

im Sinne des Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 hat durch den Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

(4) Zum Flugplankoordinator gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird die SCA Schedule

Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) ernannt. Der Flugplankoordinator kann für die Zuweisung

von Zeitnischen objektive, transparente, nichtdiskriminierende und kostendeckende Gebühren einheben.

Diese Gebühren müssen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung

vorgelegt werden. Die näheren Voraussetzungen zur Festsetzung der Gebühren sind mit Verordnung des

Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die Gebühren sind mittels Rechnung

vorzuschreiben und auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.“

64. § 149 Abs. 1 Z 1 bis 7 lautet

„1. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät bis 20 kg Höchstgewicht........................... 872000 Euro

2. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät über 20 kg Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,

soweit sie nicht durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden,

bis 750 kg Höchstgewicht ............................................................................ 1235000 Euro

3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter Z 2 fallen, bis 1200 kg Höchstgewicht. 2900000 Euro

4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1200 kg bis 2000 kg Höchstgewicht.............. 4360000 Euro

5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2000 kg bis 5700 kg Höchstgewicht.............. 8720000 Euro

6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5700 kg bis 14000 kg Höchstgewicht............ 21800000 Euro

7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14000 kg Höchstgewicht ................................ 65400000 Euro“

65. Im § 154 Abs. 2 werden das Wort „Flughafen“ durch das Wort „Flugplatz“ und das Wort „Flughafens“

durch das Wort „Flugplatzes“ ersetzt.

66. Im § 154 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 161 und 161a bleiben unberührt.“

67. Im § 156 Abs. 1 werden der Betrag „480 S“ durch den Betrag „35 Euro“ und der Betrag „25000 S“

durch den Betrag „1800 Euro“ ersetzt.

68. Im § 161 werden nach der Zitierung „BGBl. Nr. 46/1966,“ die Worte „oder des Übereinkommens zur

Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer

Übereinkommen)“ eingefügt.

69. Nach § 161 wird folgender § 161a samt Überschrift eingefügt

„Haftung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft

§ 161a. Für die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren

Gepäck im Luftverkehr ist die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen

bei Unfällen, ABl. Nr. L 285 vom 17. Oktober 1997, S 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“

70. § 164 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Halter eines Luftfahrzeuges hat, außer bei gemäß den §§ 161 und 161a durchgeführten Beförderungen,

pro vorhandenen Passagierplatz für seine Fluggäste eine Versicherung gegen Unfälle an Bord des

Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen abzuschließen.“

71. Im § 164 Abs. 2 wird der Betrag „550000 S“ durch den Betrag „40000 Euro“ ersetzt.

72. § 164 Abs. 5 bis 7 lautet

„(5) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat zur Deckung der Schadenersatzforderungen der Fluggäste

pro vorhandenen Passagierplatz eine Haftpflichtversicherung zumindest über eine Summe von

218000 Euro, bei gewerbsmäßiger Beförderung gemäß § 102 Abs. 1 und 2 zumindest über eine Summe

von 363000 Euro, abzuschließen.

(6) Im Fall des im § 161 genannten Warschauer Abkommens samt Zusatzabkommen ist eine Versicherung

zugunsten der Fluggäste zumindest über die in diesen Abkommen genannten Haftungssummen

abzuschließen.

(7) Der Betreiber eines Luftfahrtgerätes, mit dem Personen befördert werden, hat pro vorhandenen

Passagierplatz für seine Fluggäste die im Abs. 1 und 5 genannten Versicherungen abzuschließen. Die

Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen

eine vergleichbare Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.“

73. Im § 169 Abs. 1 Z 3 werden nach der Zitierung „CELEX Nr. 392R2407,“ die Worte „der Verordnung

(EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, der Verordnung (EWG)

Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,

in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 894/2002,“ eingefügt.

74. Im § 169 Abs. 1 werden der Geldbetrag „300000 S“ durch den Geldbetrag „22000 Euro“ und der

Geldbetrag „50000 S“ durch den Geldbetrag „3630 Euro“ ersetzt.

75. § 169 Abs. 3 lautet

„(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines

Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem

österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und

nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig

ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet

sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist § 28 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

(VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden.“

76. § 170a entfällt.

77. Im § 173 werden folgende Abs. 11 bis 14 angefügt

„(11) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 5, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 3, 18

Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 23, 26, 28, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes B

des Teiles III., 42, 43, 44 Abs. 1 und 5, 45, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 72 Abs. 1, 75 Abs. 4, 78 Abs. 2, 80a

samt Überschrift, 102 Abs. 1 und 4, 103, 108, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2, 119, 120, 122 Abs. 2, 125 Abs. 2,

126 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 130 Abs. 2, 131 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 2, 134

Abs. 1, 135, 140 Abs. 1a, 140b Abs. 1 und 5, 141 Abs. 1, 2, 4 und 5, 141a samt Überschrift, 149 Abs. 1,

154 Abs. 2 und 3, 156 Abs. 1, 161, 161a, 164 Abs. 1, 2, 5 bis 7, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 3 und

175, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit 1. September 2003 in

Kraft.

(12) Die §§ 134a und 142 Abs. 3 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003,

treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) Die §§ 28 Abs. 2, 117 Abs. 2 und 170a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 73/2003, treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(14) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 73/2003, mit Ausnahme des § 142 Abs. 3 und 4, dürfen bereits vor dem 1. September 2003 erlassen

werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“

78. Im § 174 Abs. 1 lit. b entfallen die Worte „mit Ausnahme des Abschnittes „K“ “.

79. Nach § 174 wird folgender § 175 samt Überschrift angefügt

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 175. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei

schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S 13, umgesetzt.“

BGBlPdf 73. Verordnung: Orthopädieschuhmacher-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder Oberteilherrichter

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

3. Zeugnisse über

a) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

b) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.

§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit

der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre

lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

BGBlPdf 73. Multilaterale Vereinbarung M136 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von UN 2032, SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Verpackungsanweisung P 602 (3) des ADR darf

UN 2032 SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, auch in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß

aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1) befördert werden.

(2) Alle sonstigen Vorschriften für UN 2032 SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, des ADR sind

anzuwenden.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach

Kapitel 1.5 des ADR (M136)“.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten

der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen

in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und

nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. März 2003 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 21. Jänner 2003

Norwegen 7. Februar 2003

Tschechische Republik 8. April 2003

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