73. Kundmachung: Aufhebung mehrerer Wortfolgen in § 78 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 sowie 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 2002, G 319/01-6, dem Bundeskanzler
zugestellt am 22. März 2002, die Wortfolgen „das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid
berufen hat und“, „des Arbeitsinspektorates“ und „von Arbeitnehmern“ im letzten Satz des § 78
Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, idF BGBl. I Nr. 63/1997 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden Gerersdorf,
Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 74,065 in Richtung Norden ab, unterführt im
Zuge der Umfahrung von Prinzersdorf in der Folge die Bahnlinie der ÖBB Wien–Salzburg, kreuzt anschließend
die Landesstraßen L 5126, L 5132 und L 5144, überquert sodann die Pielach und bindet nach
einer zusätzlichen Flutbrücke bei km 78,365 wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Gerersdorf, Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzersdorf aufliegenden Planunterlagen
(Verordnungsplan, Plan Nr. B1/3-99 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. – Die Festlegung der
Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
(nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes
1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zum Erlass Zl. 312001/22-III/6/01 vom 21. Jänner 2002,
welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit
dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
IM FOLGENDEN „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
1. umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und zwar insbesondere aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder
Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für
Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich,
aber nicht ausschließlich, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche
Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und
Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen;
2. bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
einer Vertragspartei oder einer dritten Partei gegründet wurde und in der ein unter
a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat;
3. bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere,
aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren
und andere Entgelte;
4. umfasst der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit
gleicher Wirkung;
5. bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten
bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit
dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird und darf einen Monat keinesfalls
überschreiten.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren
der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften
zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen
Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer
Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung
oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine
nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren
dritter Staaten und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine
Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen
oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen,
welcher sich ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone, der Zugehörigkeit zu
einer Wirtschaftsgemeinschaft oder multilateralen Investitionsschutzabkommen;
b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Artikel 4
Enteignung und Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
gegen Entschädigung enteignet werden.
(2) Die Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition zu entsprechen, wie er sich in
Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie unter anderem: investiertes Kapital,
Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren,
und zwar unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Enteignung
angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Falls die Zahlung
der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor
nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung
unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfasst die
Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum
handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. Die
letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung
geleistet und wird ohne Verzögerung frei transferierbar sein. Die Maßnahmen zur Festlegung und
Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der
Enteignung.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1
Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor
der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt
an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe
der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder
durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch
ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
Artikel 5
Entschädigung für Schaden oder Verluste
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Notstands, einer
Revolte, ziviler Unruhen, eines Aufruhrs, eines Aufstands oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses
einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz
oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung
als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates
gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem
Absatz angeführten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust
erleiden durch
a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
letztgenannten Vertragspartei oder
b) Blockierung lebenswichtiger Lieferungen durch die letztgenannte Vertragspartei oder Zerstörung
ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten
Vertragspartei, die nicht bei Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. unter den gegebenen Umständen
nicht erforderlich war,
eine unverzügliche Rückerstattung oder in jenen Fällen, in denen eine Rückerstattung für den erlittenen
Schaden oder Verlust nicht möglich ist, eine unverzügliche und angemessene Entschädigung. Sich daraus
ergebende Zahlungen werden ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung
geleistet und sind frei transferierbar.
Artikel 6
Transfers
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer
Investition den freien Transfer von Zahlungen ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertierbaren
Währung, insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;
g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die in diesem Artikel genannten Zahlungen erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im Hoheitsgebiet
der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, geltenden Wechselkursen.
(3) Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei
oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der
Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
Artikel 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Investitionsgarantie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere
Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9
dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses Abkommens,
die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund
eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte Vertragspartei
den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte
Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den
Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung, gelten
die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,
die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet
werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen
Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht
diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor
der anderen Vertragspartei in Bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen
hat.
Artikel 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen
Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der
Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen
a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 eingerichtet wurde, oder
b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL-Schiedsregeln in der
Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf
Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden, oder
c) einem Schiedsverfahren vor dem Regionalen Zentrum für Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
in Kairo oder
d) dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.
Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen
Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich
im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit einem der oben genannten Schiedsgerichte zu unter-
werfen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt;
jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung
mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens
oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die
andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung
erhalten habe.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
werden, so weit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so
wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Ein derartiges Ad-hoc-Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem
die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem
Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen
diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes
die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund
verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das
nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu ersuchen,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.
(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der
allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die
Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren.
Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung
treffen.
Artikel 11
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien
gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem
In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik
Österreich in der Europäischen Union ergeben, sowie vorbehaltlich dieser Verpflichtungen. Eine
Berufung auf die Bestimmungen dieses Abkommens bzw. deren Auslegung darf daher nicht in einer Art
und Weise erfolgen, welche die Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen, auf denen die Europäische
Union begründet ist, oder aus Vereinbarungen zwischen der Arabischen Republik Ägypten und
der Europäischen Gemeinschaft ergeben, unwirksam machen oder auf eine andere Weise beeinträchtigen.
Artikel 12
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die
gesetzlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen
tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte
Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden
sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Kairo, am 12. April 2000, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer
Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung
geht der englische Text vor.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Martin Bartenstein
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. Ahmed Mahrous El Dersh
Minister für Planung und Internationale Kooperation
Die Notifikationen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. September 2001 bzw.
30. März 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 29. April 2002 in
Kraft.