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73_2002 AT

73. Kundmachung: Aufhebung mehrerer Wortfolgen in § 78 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 73. Kundmachung: Aufhebung mehrerer Wortfolgen in § 78 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 sowie 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 2002, G 319/01-6, dem Bundeskanzler

zugestellt am 22. März 2002, die Wortfolgen „das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid

berufen hat und“, „des Arbeitsinspektorates“ und „von Arbeitnehmern“ im letzten Satz des § 78

Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, idF BGBl. I Nr. 63/1997 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 73. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden Gerersdorf, Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden Gerersdorf,

Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 74,065 in Richtung Norden ab, unterführt im

Zuge der Umfahrung von Prinzersdorf in der Folge die Bahnlinie der ÖBB Wien–Salzburg, kreuzt anschließend

die Landesstraßen L 5126, L 5132 und L 5144, überquert sodann die Pielach und bindet nach

einer zusätzlichen Flutbrücke bei km 78,365 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Gerersdorf, Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzersdorf aufliegenden Planunterlagen

(Verordnungsplan, Plan Nr. B1/3-99 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. – Die Festlegung der

Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

(nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes

1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zum Erlass Zl. 312001/22-III/6/01 vom 21. Jänner 2002,

welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit

dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 73. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten

IM FOLGENDEN „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

1. umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und zwar insbesondere aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie

Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder

Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für

Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich,

aber nicht ausschließlich, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche

Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und

Goodwill;

e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen;

2. bezeichnet der Begriff „Investor“

a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften

einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften

einer Vertragspartei oder einer dritten Partei gegründet wurde und in der ein unter

a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat;

3. bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere,

aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren

und andere Entgelte;

4. umfasst der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit

gleicher Wirkung;

5. bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten

bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit

dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird und darf einen Monat keinesfalls

überschreiten.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren

der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften

zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen

Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer

Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung

oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine

nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren

dritter Staaten und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine

Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen

oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen,

welcher sich ergibt aus

a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone, der Zugehörigkeit zu

einer Wirtschaftsgemeinschaft oder multilateralen Investitionsschutzabkommen;

b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und

gegen Entschädigung enteignet werden.

(2) Die Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition zu entsprechen, wie er sich in

Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie unter anderem: investiertes Kapital,

Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren,

und zwar unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Enteignung

angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Falls die Zahlung

der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor

nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung

unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfasst die

Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum

handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. Die

letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung

geleistet und wird ohne Verzögerung frei transferierbar sein. Die Maßnahmen zur Festlegung und

Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der

Enteignung.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1

Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor

der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt

an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe

der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder

durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch

ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Entschädigung für Schaden oder Verluste

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Notstands, einer

Revolte, ziviler Unruhen, eines Aufruhrs, eines Aufstands oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses

einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz

oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung

als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates

gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem

Absatz angeführten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust

erleiden durch

a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

letztgenannten Vertragspartei oder

b) Blockierung lebenswichtiger Lieferungen durch die letztgenannte Vertragspartei oder Zerstörung

ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten

Vertragspartei, die nicht bei Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. unter den gegebenen Umständen

nicht erforderlich war,

eine unverzügliche Rückerstattung oder in jenen Fällen, in denen eine Rückerstattung für den erlittenen

Schaden oder Verlust nicht möglich ist, eine unverzügliche und angemessene Entschädigung. Sich daraus

ergebende Zahlungen werden ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung

geleistet und sind frei transferierbar.

Artikel 6

Transfers

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer

Investition den freien Transfer von Zahlungen ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertierbaren

Währung, insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der

Investition bestimmt waren;

c) der Erträge;

d) der Rückzahlung von Darlehen;

e) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;

f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;

g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die in diesem Artikel genannten Zahlungen erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im Hoheitsgebiet

der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, geltenden Wechselkursen.

(3) Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei

oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der

Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen

auf Grund einer Investitionsgarantie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere

Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9

dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses Abkommens,

die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund

eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte Vertragspartei

den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte

Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den

Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung, gelten

die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,

die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet

werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen

Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht

diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor

der anderen Vertragspartei in Bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen

hat.

Artikel 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen

Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen

Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der

Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen

a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von

Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen

Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 eingerichtet wurde, oder

b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL-Schiedsregeln in der

Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf

Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden, oder

c) einem Schiedsverfahren vor dem Regionalen Zentrum für Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

in Kairo oder

d) dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.

Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen

Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich

im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit einem der oben genannten Schiedsgerichte zu unter-

werfen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Verwaltungs-

oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt;

jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung

mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens

oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die

andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung

erhalten habe.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

werden, so weit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so

wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein derartiges Ad-hoc-Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem

die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem

Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen

diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes

die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund

verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das

nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu ersuchen,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der

allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die

Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren.

Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung

treffen.

Artikel 11

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien

gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem

In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik

Österreich in der Europäischen Union ergeben, sowie vorbehaltlich dieser Verpflichtungen. Eine

Berufung auf die Bestimmungen dieses Abkommens bzw. deren Auslegung darf daher nicht in einer Art

und Weise erfolgen, welche die Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen, auf denen die Europäische

Union begründet ist, oder aus Vereinbarungen zwischen der Arabischen Republik Ägypten und

der Europäischen Gemeinschaft ergeben, unwirksam machen oder auf eine andere Weise beeinträchtigen.

Artikel 12

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die

gesetzlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen

tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte

Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden

sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Kairo, am 12. April 2000, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer

Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung

geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Martin Bartenstein

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten

Dr. Ahmed Mahrous El Dersh

Minister für Planung und Internationale Kooperation

Die Notifikationen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. September 2001 bzw.

30. März 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 29. April 2002 in

Kraft.

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