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73_2001 AT

73. Bundesgesetz: Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen im Haushalt des Tierhalters sind von der

Untersuchungspflicht (Abs. 1 und 2) ausgenommen, wenn

1. das Fleisch dieser Tiere ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im

Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist und

2. es sich nicht um eine Notschlachtung (§ 2 Abs. 2) handelt oder keiner der in § 9 Abs. 1 unter Z 1

bis 3 angeführten Umstände vorliegt.“

2. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen

von diesem Verbot sind

1. Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 und

2. Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung

nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt.“

3. Im § 16 lautet der erste Satz

„Der Landeshauptmann hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe),

in Verarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern (einschließlich Umpackzentren), in denen Fleisch

gelagert wird, unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel, nach einem Kontrollplan des Landeshauptmannes

stichprobenweise und im Bedarfsfall, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten

sowie bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten, Kontrollen durchzuführen.“

4. Dem § 26 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt

„Die bakteriologische Fleischuntersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Untersuchung auf

Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren

Krankheiten.“

5. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat

1.zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen

übertragbaren Krankheiten (Abs. 1) die Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben und

2. zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle des Fleisches auf Rückstände die stichprobenweise

Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben auf Rückstände (Abs. 1) bei der Schlachttier-

oder Fleischuntersuchung

anzuordnen. Von der Probe ist – soweit das technisch möglich und mit dem Zweck der Untersuchung

vereinbar ist – ein Teil in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls für eine zweite

Untersuchung verwendet werden zu können.“

6. Dem § 26b wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Abs. 4 gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang IV der Verordnung des Rates

Nr. 2377/90/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß Richtlinie des

Rates Nr. 96/22/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996) verboten ist, festgestellt wurden.“

7. Nach dem § 51 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 16, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 26b Abs. 5 treten in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2

(1) Die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3 erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum

Fleischuntersuchungstierarzt ist nichtig.

(2) Die Bestellung zum Fleischuntersuchungsarzt erlischt, sobald dieser Tierarzt zum Amtstierarzt

bestellt wird.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum

Fleischuntersuchungstierarzt erlischt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sofern

1. die Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher widerrufen wird oder

2. der Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher auf Dauer seine Stellung als Amtstierarzt

verliert.

(4) Art. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

BGBlPdf 73. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Weisskirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Der Straßenteil der B 78 Obdacher Straße von km 4,942 (alt) bis km 7,000 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 74/1979

bestimmten – Abschnitt ,,Umfahrung Weisskirchen“ – für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als

Bundesstraße aufgelassen.

BGBlPdf 73. Kundmachung: Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren

Nach Mitteilungen der belgischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zur Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBl. Nr. 136/1986, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 471/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Bulgarien 28. April 1997

Finnland 8. November 2000

Kroatien 7. Jänner 1997

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 28. September 1998

Moldau 5. Jänner 2000

Monaco 21. Oktober 1997

Slowakei 26. November 1996

Tschechische Republik 27. November 1995

Ungarn 12. Mai 1992

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