73. Bundesgesetz: Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen im Haushalt des Tierhalters sind von der
Untersuchungspflicht (Abs. 1 und 2) ausgenommen, wenn
1. das Fleisch dieser Tiere ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im
Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist und
2. es sich nicht um eine Notschlachtung (§ 2 Abs. 2) handelt oder keiner der in § 9 Abs. 1 unter Z 1
bis 3 angeführten Umstände vorliegt.“
2. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen
von diesem Verbot sind
1. Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 und
2. Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung
nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt.“
3. Im § 16 lautet der erste Satz
„Der Landeshauptmann hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe),
in Verarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern (einschließlich Umpackzentren), in denen Fleisch
gelagert wird, unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel, nach einem Kontrollplan des Landeshauptmannes
stichprobenweise und im Bedarfsfall, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten
sowie bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten, Kontrollen durchzuführen.“
4. Dem § 26 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt
„Die bakteriologische Fleischuntersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Untersuchung auf
Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren
Krankheiten.“
5. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat
1.zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen
übertragbaren Krankheiten (Abs. 1) die Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben und
2. zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle des Fleisches auf Rückstände die stichprobenweise
Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben auf Rückstände (Abs. 1) bei der Schlachttier-
oder Fleischuntersuchung
anzuordnen. Von der Probe ist – soweit das technisch möglich und mit dem Zweck der Untersuchung
vereinbar ist – ein Teil in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls für eine zweite
Untersuchung verwendet werden zu können.“
6. Dem § 26b wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Abs. 4 gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang IV der Verordnung des Rates
Nr. 2377/90/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß Richtlinie des
Rates Nr. 96/22/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996) verboten ist, festgestellt wurden.“
7. Nach dem § 51 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 16, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 26b Abs. 5 treten in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 2
(1) Die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3 erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum
Fleischuntersuchungstierarzt ist nichtig.
(2) Die Bestellung zum Fleischuntersuchungsarzt erlischt, sobald dieser Tierarzt zum Amtstierarzt
bestellt wird.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum
Fleischuntersuchungstierarzt erlischt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sofern
1. die Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher widerrufen wird oder
2. der Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher auf Dauer seine Stellung als Amtstierarzt
verliert.
(4) Art. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenteil der B 78 Obdacher Straße von km 4,942 (alt) bis km 7,000 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 74/1979
bestimmten – Abschnitt ,,Umfahrung Weisskirchen“ – für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen.
Nach Mitteilungen der belgischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden
zur Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBl. Nr. 136/1986, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 471/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Bulgarien 28. April 1997
Finnland 8. November 2000
Kroatien 7. Jänner 1997
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 28. September 1998
Moldau 5. Jänner 2000
Monaco 21. Oktober 1997
Slowakei 26. November 1996
Tschechische Republik 27. November 1995
Ungarn 12. Mai 1992