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73_2000 AT

73. Bundesgesetz: Änderung des Pensionskassengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: Änderung des Pensionskassengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 2a wird der Wortlaut „Verbraucherpreisindex 1986“ durch den Wortlaut „Verbraucherpreisindex

1996“ und der Wortlaut „1. Jänner 1997“ durch den Wortlaut „für den Monat Jänner 1997

verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996“ ersetzt.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Für Pensionszusagen an öffentlich-rechtliche Bedienstete ist das PKG mit folgenden

Abweichungen anzuwenden

1. An die Stelle des Arbeitnehmers tritt der Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a sublit. dd;

2. an die Stelle des Arbeitgebers tritt die Gebietskörperschaft, mit der das öffentlich-rechtliche

Dienstverhältnis besteht;

3. an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses;

4. in § 15 Abs. 3a tritt an die Stelle des Begriffes „Arbeitsverhältnis“ der Begriff „Dienstverhältnis“;

5. in § 21 Abs. 8 und § 30a Abs. 2 geht das Informationsrecht des Betriebsrats auf die Personalvertretung

über.“

3. In § 5 Z 1 lit. a sublit. cc wird das Wort „oder“ angefügt.

4. In § 5 Z 1 lit. a wird folgende sublit. dd eingefügt

„dd) eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, für das die Anwendbarkeit der für

Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG gesetzlich normiert ist,“

5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt

„§ 19a. Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß § 360 Abs. 5

ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger

gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten.“

6. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Beachtung der anerkannten Regeln der

Versicherungsmathematik Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach

Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten durch Verordnung festsetzen. Bei Erlassung dieser

Verordnung hat er

1. auf das Erfordernis einer ausreichenden Dotierung dieser Rückstellung, durch die eine kostenfreie

Auszahlung der Leistungen gewährleistet sein wird,

2. auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und

3. auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

Bedacht zu nehmen.“

7. § 24a Abs. 7 letzter Satz lautet

„Abweichend von Z 1 kann bei unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und globaler Führung

der Schwankungsrückstellung für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers auch

für Anwartschaftsberechtigte Z 2 angewendet werden.“

8. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1

VAG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, Genussscheine

gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genussrechte, Wertpapiere

über Optionsrechte, Schuldverschreibungen, in denen anstelle oder zusätzlich zu einem

bestimmten Geldbetrag eine vom jeweiligen Wert eines bestimmten Aktienindex abhängige

Geldleistung versprochen wird (Indexzertifikate) und“

9. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Wert „40 vH“ durch „35 vH“ ersetzt.

10. In § 25 Abs. 2 Z 3 wird der Wert „40 vH“ durch „50 vH“ ersetzt.

11. In § 25 Abs. 2 Z 5 wird der Wert „45 vH“ durch „50 vH“ und der Wert „25 vH“ durch „30 vH“

ersetzt.

12. § 25 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 desselben Ausstellers mit Ausnahme von

Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen

Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates sind mit höchstens 10 vH

des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen

in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital

(Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als

Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte sind

dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann; bei

indirekten Veranlagungen in Indices oder Indexzertifikate muss nicht durchgerechnet werden;

Indexzertifikate sind dem Aussteller des Indexzertifikates zuzurechnen;“

13. Nach § 25 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt

„6a. bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c ist eine Überschreitung der in Z 6 normierten Grenze

bis zu einem Monat zulässig, wenn die veranlagten Gelder aus substanziellen Zuflüssen in eine

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder aus Zuflüssen im Rahmen einer Neugründung einer

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft stammen;“

14. In § 25 Abs. 2 Z 7 wird der Wert „4 vH“ durch „5 vH“ ersetzt.

15. Im § 25 Abs. 2 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt

„13. Veranlagungen in Indexzertifikate dürfen nur erfolgen, wenn sie von einem Kreditinstitut,

Finanzinstitut oder einer Wertpapierfirma mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Zone-A-Staat

(§ 2 Abs. 18 BWG) ausgestellt werden.“

16. § 25 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. Abs. 3 Z 1

a) derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken

erworben wurden, bis zu 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten

Vermögens enthalten und

b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs

entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 bis zu 5 vH des Fondsvermögens

enthalten;“

17. § 25 Abs. 5a lautet

„(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind

abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als deren Subfonds der Richtlinie

85/611/EWG unterliegen. Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds

oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine

Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.“

18. Im § 51 werden folgende Abs. 1f und 1g eingefügt

„(1f) § 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 8 und § 5 Z 1 lit. a sublit. cc und dd dieses Bundesgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(1g) § 19a, § 20 Abs. 5, § 24a Abs. 7, § 25 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 6, 6a, 7, 12 und 13, § 25

Abs. 5 Z 1 und § 25 Abs. 5a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 73/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 73. Kundmachung: Betragsgrenzen nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird

kundgemacht

§ 1. Die Betragsgrenze gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus,

BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile

aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des Jahres 1999 festzusetzen ist, beträgt

17,21 Millionen Schilling.

§ 2. Die Betragsgrenzen gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses

Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes

1997 des Jahres 1998 ergeben, betragen

1. für das Burgenland: 0,47 Millionen Schilling;

2. für das Land Kärnten: 1,18 Millionen Schilling;

3. für das Land Niederösterreich: 2,98 Millionen Schilling;

4. für das Land Oberösterreich: 2,93 Millionen Schilling;

5. für das Land Salzburg: 1,22 Millionen Schilling;

6. für das Land Steiermark: 2,43 Millionen Schilling;

7. für das Land Tirol: 1,48 Millionen Schilling;

8. für das Land Vorarlberg: 0,83 Millionen Schilling;

9. für das Land Wien: 4,86 Millionen Schilling.

§ 3. Die Betragsgrenze gemäß § 1 gilt bis zum Ende des Budgetprovisoriums für das Jahr 2000

gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG. Die Betragsgrenzen gemäß § 2 gelten bis zum Vorliegen der Abrechnung

nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 über die Ertragsanteile der Gemeinden des Jahres

1999.

BGBlPdf 73. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung 73d Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 8. Februar 2000 ihre

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.

Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 94/1999) hinterlegt.

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