73. Bundesgesetz: Änderung des Pensionskassengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 2a wird der Wortlaut „Verbraucherpreisindex 1986“ durch den Wortlaut „Verbraucherpreisindex
1996“ und der Wortlaut „1. Jänner 1997“ durch den Wortlaut „für den Monat Jänner 1997
verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996“ ersetzt.
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Für Pensionszusagen an öffentlich-rechtliche Bedienstete ist das PKG mit folgenden
Abweichungen anzuwenden
1. An die Stelle des Arbeitnehmers tritt der Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a sublit. dd;
2. an die Stelle des Arbeitgebers tritt die Gebietskörperschaft, mit der das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis besteht;
3. an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses;
4. in § 15 Abs. 3a tritt an die Stelle des Begriffes „Arbeitsverhältnis“ der Begriff „Dienstverhältnis“;
5. in § 21 Abs. 8 und § 30a Abs. 2 geht das Informationsrecht des Betriebsrats auf die Personalvertretung
über.“
3. In § 5 Z 1 lit. a sublit. cc wird das Wort „oder“ angefügt.
4. In § 5 Z 1 lit. a wird folgende sublit. dd eingefügt
„dd) eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, für das die Anwendbarkeit der für
Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG gesetzlich normiert ist,“
5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt
„§ 19a. Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß § 360 Abs. 5
ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger
gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten.“
6. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Beachtung der anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach
Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten durch Verordnung festsetzen. Bei Erlassung dieser
Verordnung hat er
1. auf das Erfordernis einer ausreichenden Dotierung dieser Rückstellung, durch die eine kostenfreie
Auszahlung der Leistungen gewährleistet sein wird,
2. auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und
3. auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
Bedacht zu nehmen.“
7. § 24a Abs. 7 letzter Satz lautet
„Abweichend von Z 1 kann bei unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und globaler Führung
der Schwankungsrückstellung für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers auch
für Anwartschaftsberechtigte Z 2 angewendet werden.“
8. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1
VAG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, Genussscheine
gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genussrechte, Wertpapiere
über Optionsrechte, Schuldverschreibungen, in denen anstelle oder zusätzlich zu einem
bestimmten Geldbetrag eine vom jeweiligen Wert eines bestimmten Aktienindex abhängige
Geldleistung versprochen wird (Indexzertifikate) und“
9. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Wert „40 vH“ durch „35 vH“ ersetzt.
10. In § 25 Abs. 2 Z 3 wird der Wert „40 vH“ durch „50 vH“ ersetzt.
11. In § 25 Abs. 2 Z 5 wird der Wert „45 vH“ durch „50 vH“ und der Wert „25 vH“ durch „30 vH“
ersetzt.
12. § 25 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 desselben Ausstellers mit Ausnahme von
Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen
Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates sind mit höchstens 10 vH
des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen
in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital
(Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als
Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte sind
dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann; bei
indirekten Veranlagungen in Indices oder Indexzertifikate muss nicht durchgerechnet werden;
Indexzertifikate sind dem Aussteller des Indexzertifikates zuzurechnen;“
13. Nach § 25 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt
„6a. bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c ist eine Überschreitung der in Z 6 normierten Grenze
bis zu einem Monat zulässig, wenn die veranlagten Gelder aus substanziellen Zuflüssen in eine
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder aus Zuflüssen im Rahmen einer Neugründung einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft stammen;“
14. In § 25 Abs. 2 Z 7 wird der Wert „4 vH“ durch „5 vH“ ersetzt.
15. Im § 25 Abs. 2 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt
„13. Veranlagungen in Indexzertifikate dürfen nur erfolgen, wenn sie von einem Kreditinstitut,
Finanzinstitut oder einer Wertpapierfirma mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Zone-A-Staat
(§ 2 Abs. 18 BWG) ausgestellt werden.“
16. § 25 Abs. 5 Z 1 lautet
„1. Abs. 3 Z 1
a) derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken
erworben wurden, bis zu 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens enthalten und
b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs
entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 bis zu 5 vH des Fondsvermögens
enthalten;“
17. § 25 Abs. 5a lautet
„(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind
abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als deren Subfonds der Richtlinie
85/611/EWG unterliegen. Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds
oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine
Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.“
18. Im § 51 werden folgende Abs. 1f und 1g eingefügt
„(1f) § 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 8 und § 5 Z 1 lit. a sublit. cc und dd dieses Bundesgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 19a, § 20 Abs. 5, § 24a Abs. 7, § 25 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 6, 6a, 7, 12 und 13, § 25
Abs. 5 Z 1 und § 25 Abs. 5a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 73/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird
kundgemacht
§ 1. Die Betragsgrenze gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus,
BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile
aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des Jahres 1999 festzusetzen ist, beträgt
17,21 Millionen Schilling.
§ 2. Die Betragsgrenzen gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus
für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses
Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes
1997 des Jahres 1998 ergeben, betragen
1. für das Burgenland: 0,47 Millionen Schilling;
2. für das Land Kärnten: 1,18 Millionen Schilling;
3. für das Land Niederösterreich: 2,98 Millionen Schilling;
4. für das Land Oberösterreich: 2,93 Millionen Schilling;
5. für das Land Salzburg: 1,22 Millionen Schilling;
6. für das Land Steiermark: 2,43 Millionen Schilling;
7. für das Land Tirol: 1,48 Millionen Schilling;
8. für das Land Vorarlberg: 0,83 Millionen Schilling;
9. für das Land Wien: 4,86 Millionen Schilling.
§ 3. Die Betragsgrenze gemäß § 1 gilt bis zum Ende des Budgetprovisoriums für das Jahr 2000
gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG. Die Betragsgrenzen gemäß § 2 gelten bis zum Vorliegen der Abrechnung
nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 über die Ertragsanteile der Gemeinden des Jahres
1999.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 8. Februar 2000 ihre
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.
Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 94/1999) hinterlegt.