73. Bundesgesetz: Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert
1. § 46 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.“
2. In § 75 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; Z 3 bis Z 8 entfallen.
3. In § 76 entfällt der Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 1 Z 6)“.
4. § 77a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche
Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.“
5. § 82 samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt
„Entlohnung des Masseverwalters
§ 82. (1) Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf
Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel
von den ersten 300000 S der Bemessungsgrundlage ....................................................................... 20%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1400000 S........................................................................................... 15%,
von dem Mehrbetrag bis zu 7000000 S........................................................................................... 10%,
von dem Mehrbetrag bis zu 14000000 S......................................................................................... 8%,
von dem Mehrbetrag bis zu 28000000 S......................................................................................... 6%,
von dem Mehrbetrag bis zu 42000000 S......................................................................................... 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 84000000 S......................................................................................... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .................................................................................. 1%,
mindestens jedoch 28000 S.
(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen
Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung
von Sondermassen der Konkursmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der
Masse an den Masseverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden.
(3) Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvoranschlags
eine besondere Entlohnung, die den vom Masseverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag
nicht um mehr als 15% überschreiten darf.
(4) Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er
Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
Entlohnung bei Zwangsausgleich
§ 82a. (1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der
Regel
von den ersten 700000 S des zur Befriedigung der Konkursgläubiger
erforderlichen Betrags....................................................................................................................... 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 7000000 S........................................................................................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 21000000 S......................................................................................... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .................................................................................. 1%,
mindestens jedoch 28000 S.
(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine
Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
Erhöhung der Entlohnung
§ 82b. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung
außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
2. den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
3. den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
4. den für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg.
Verminderung der Entlohnung
§ 82c. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung
außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1. die Einfachheit des Verfahrens,
2. die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
3. die Tatsache, daß der Masseverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen
Unternehmens zurückgreifen konnte oder
4. die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen
war, sondern auf Leistungen des Gemeinschuldners oder Dritter.
Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
§ 82d. Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem
Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 3500000 S des bei der Verwertung der
Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 14000000 S........................................................................... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag..................................................................... 1%;
2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 3500000 S des bei der Verwertung der
Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 14000000 S........................................................................... 2,75%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag..................................................................... 1,5%.
§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.“
6. Nach § 87 wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt
„Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
§ 87a. (1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung
des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs bzw. für die Ermittlung und Sicherung
des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer.
Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam
in der Regel
1. 10% der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu
einer Verteilung an die Konkursgläubiger kommt, und
2. 15% der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme
eines Zwangsausgleichs.
(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt
aufzuteilen
1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
2. 70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband
vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden
aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes
großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c
abweichen.“
7. § 114a Abs. 3 letzter Satz entfällt.
8. § 114b wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„In der Begründung seines Berichts hat der Masseverwalter in einer der Größe und Bedeutung des Falles
angemessenen Weise auf die Markt-, Unternehmens- und Finanzlage einzugehen.“
b) In Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
9. § 119 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt
„6. der Kostenersatz des Masseverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach
§ 82d.“
b) Der erste Halbsatz des Abs. 5 lautet
„Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen,“.
10. § 125 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie
auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung
der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und
die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Konkursgericht kann dem
Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
(2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des
Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den
Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist
dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen.
Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.“
b) Abs. 5 lautet
„(5) Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die
Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.“
11. Nach § 125 wird folgender § 125a samt Überschrift eingefügt
„Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung
§ 125a. (1) Will der Masseverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche
Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag
vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat
darzulegen hat. Werden zusätzliche Tätigkeiten erforderlich und will der Masseverwalter eine gegenüber
dem früheren Kostenvoranschlag um mehr als 15% höhere Entlohnung beanspruchen, so hat er einen
weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen. § 125 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß
anzuwenden.
(2) Der Gläubigerausschuß ist zum Kostenvoranschlag einzuvernehmen, wenn dieser nicht in der
Berichtstagsatzung erörtert wird.“
12. § 127 Abs. 1 letzter Satz lautet
„§ 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“
13. § 139 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den
sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.“
14. § 149 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem
Ausfall am Zwangsausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei
der Zwangsausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. § 66 AO gilt
sinngemäß.“
15. In § 152 Abs. 2 werden die Worte „ , den übrigen Beteiligten und dem Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen“ durch die Worte „und den übrigen Beteiligten“ ersetzt.
16. § 157b Abs. 3 lautet
„(3) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz
seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt
die Entlohnung in der Regel 10% der dem Masseverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die
Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen. §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3
und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich
erfüllt worden ist.“
17. In § 166 entfallen die Worte „ , jedoch vor vollständiger Verwertung der Konkursmasse“.
18. § 168 letzter Satz entfällt.
19. In § 170 entfällt Z 2; Z 3 erhält die Bezeichnung „2.“.
20. § 191 erhält die Bezeichnung „§ 191a“.
21. Folgender § 191 samt Überschrift wird eingefügt
„Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
§ 191. (1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 10500 S.
(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.“
Artikel II
Änderungen der Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. ein Verzeichnis der nach § 5 zu Verständigenden.“
2. In § 5 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; Z 3 bis 5 entfallen.
3. In § 20c Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
4. § 23 wird wie folgt geändert
a) in Abs. 1 entfällt die Bezeichnung „(1)“;
b) Z 5 lautet
„5. die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.“;
c) der bisherige Abs. 2 entfällt.
5. § 33 samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt
„Entlohnung des Ausgleichsverwalters
§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie
auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel
von den ersten 700000 S des zur Befriedigung der
Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags..................................................................................... 5%,
von dem Mehrbetrag bis zu 7000000 S........................................................................................... 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 21000000 S......................................................................................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 42000000 S......................................................................................... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .................................................................................. 1%,
mindestens jedoch 28000 S.
(2) Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
§§ 82b und 82c KO sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er
Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
Bestimmung der Entlohnung
§ 33a. (1) Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf
Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Ausgleichsgericht geltend zu machen. Dabei hat er die
für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für
die Entlohnung, nachvollziehbar darzustellen. Das Ausgleichsgericht kann dem Ausgleichsverwalter
jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
(2) Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung
des Gläubigerbeirats und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend der
Bestimmung des § 33 mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Ausgleichsverwalter,
dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die
Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
(3) Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters können vom Ausgleichsgericht nach Einvernehmung
des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.
(4) Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe
der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.“
6. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt
„Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
§ 35a. (1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung
des Gerichts, für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens
zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle
am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 20% der
dem Ausgleichsverwalter nach § 33 Abs. 1 und 2 zugesprochenen Nettoentlohnung.
(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt
aufzuteilen
1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
2. 70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband
vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden
aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes
großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c
KO abweichen.
(4) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht nach
Vernehmung des Ausgleichsverwalters und des Gläubigerbeirats zu entscheiden. Die Entscheidung ist
dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats
zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet
endgültig. § 33a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
7. In § 49 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
8. § 59 Abs. 6 lautet
„(6) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz
seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt
die Entlohnung in der Regel 10% der dem Ausgleichsverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die
Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 KO zu bemessen. §§ 33 und 33a sind
entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt
worden ist.“
Artikel III
Änderungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. § 3a Abs. 1 erster Satz lautet
„Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleistung in der
Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das vor mehr als
sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) bzw., wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet
hat, vor mehr als sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist, nur dann, wenn
dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird.“
2. § 6 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der
Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses
Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der
Klage bzw. der Übermittlung der schriftlichen Aufforderung ohne nachfolgende Klage an den
Arbeitnehmer;“
3. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der Antrag ist schriftlich zu stellen; nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der Antrag auch
telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder
anderen technisch möglichen Weise gestellt werden.“
4. § 7 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können die Bescheide auch telegrafisch, fernschriftlich,
mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise zugestellt werden.“
5. § 7 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt
„Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer nachweislich ihm
zugegangenen schriftlichen Aufforderung solche Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
zurückzuerstatten hat.“
6. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt
„Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei Vertretung von
Anspruchsberechtigten
§ 13c. (1) Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor
dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband
vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen
Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im
Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3 Abs. 1 erster Satz
aufgelaufenen Unkosten je vertretenen Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 750 S
zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, daß ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich
auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.
(2) Der Pauschalbetrag nach Abs. 1 ist alljährlich mit Wirkung vom 1. Jänner mit der Aufwertungszahl
dieses Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Hiebei ist der so ermittelte Wert auf volle 20
S zu runden, derart, daß Beträge unter 10 S vernachlässigt und Beträge von 10 S und mehr auf volle 20 S
ergänzt werden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen
Anspruchsberechtigten.“
7. § 17a Abs. 15 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt
„(16) § 3a Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 erster Satz, § 7 Abs. 4 zweiter Satz und § 7
Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind,
mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 erster Satz und § 7 Abs. 4 zweiter Satz, nicht anzuwenden, wenn der
Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen
Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 vor dem 1. Mai 1999 gefaßt wurde.
(17) § 13c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1999 tritt mit 1. Mai
1999 in Kraft und ist auch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsvertretungen im Sinne des § 13c
Abs. 1 anzuwenden. Die erstmalige Anpassung nach § 13c Abs. 2 hat für das Kalenderjahr 2000 zu
erfolgen.“
Artikel IV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten, soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt,
mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren)
anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen
(§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(2) Art. I Z 2 (§ 75 Abs. 1 KO), Z 3 (§ 76 KO), Z 7 (§ 114a Abs. 3 KO), Z 8 lit. b (§ 114b Abs. 2
KO), Z 13 (§ 139 Abs. 2 KO), Z 15 (§ 152 Abs. 2 KO), Z 18 (§ 168 KO), Art. II Z 1 (§ 2 Abs. 2 AO), Z 2
(§ 5 Abs. 1 AO), Z 3 (§ 20c Abs. 3 AO), Z 7 (§ 49 Abs. 2 AO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Soweit
die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die Finanzprokuratur vorsehen und diese in
Schuldenregulierungsverfahren vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit 1. Mai
1999 in Kraft.
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996, wird
verordnet
Die Klassen-Verordnung, BGBl. II Nr. 300/1997, wird wie folgt geändert
Folgender § 4 wird angefügt
„Mindestkriterien für die Anerkennung von Organisationen als Klassifikationsgesellschaften
§ 4. Es dürfen nur Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die folgenden Mindestkriterien
genügen
A. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
1. Die Organisation verfügt über weitreichende Erfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und
der Bauausführung von Handelsschiffen.
2. Die Organisation hat eine Flotte von mindestens 1000 Seeschiffen mit jeweils mehr als
100 Bruttoraumzahl (BRZ) mit insgesamt mindestens 5 Millionen Bruttoraumzahl (BRZ)
klassifiziert.
3. Die Organisation beschäftigt eine der Zahl der klassifizierten Schiffe angemessene Zahl an
technischen Mitarbeitern. Für eine Flotte in der unter Z 2 genannten Größenordnung sind 100
hauptamtliche Besichtiger erforderlich.
4. Die Organisation verfügt über ein umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und
die regelmäßige Besichtigung von Handelsschiffen, welches veröffentlicht und mit Hilfe von
Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert wird.
5. Die Organisation veröffentlicht jährlich ihre Schiffsregister.
6. Die Organisation ist nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder anderen abhängig, die
gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instand halten oder betreiben. Die Organisation ist in bezug
auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig.
7. Die Organisation sollte gemäß den Bestimmungen des Anhanges der IMO-Entschließung
A.789(19) über Spezifikationen für die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der im
Auftrag der Verwaltung tätigen anerkannten Organisationen handeln, soweit im Sinne dieser
Verordnung anwendbar.
B. BESONDERE ANFORDERUNGEN
1. Die Organisation verfügt über
a) eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische Aufgaben sowie Leitungs-, Hilfs- und
Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen angemessen ist und
darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Fähigkeiten und die Pflege des Vorschriftenwerks
sorgt, und
b) ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen technischen Mitarbeitern oder von
technischen Mitarbeitern anderer anerkannter Organisationen.
2. Die Organisation arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.
3. Die Organisation wird so geleitet und verwaltet, daß die Vertraulichkeit der von der Verwaltung
geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.
4. Die Organisation ist bereit, der Verwaltung sachdienliche Auskünfte zu erteilen.
5. Die Leitung der Organisation hat ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der
Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und stellt sicher, daß diese Politik auf allen Ebenen
der Organisation verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird.
6. Die Organisation hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und
umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international
anerkannter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen EN 45004 (Überprüfungsstellen)
und EN 29001 – in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung
von Qualitätssicherungssystemen – im Einklang und stellt unter anderem sicher, daß
a) das Vorschriftenwerk der Organisation systematisch erstellt und fortgeschrieben wird;
b) das Vorschriftenwerk der Organisation befolgt wird;
c) die Vorschriften für die hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Organisation
ermächtigt ist, eingehalten werden;
d) die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren
Arbeit sich auf die Qualität der von der Organisation erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich
niedergelegt sind;
e) alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden;
f) ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen
Mitarbeitern und Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der Organisation beschäftigt
werden, vorhanden ist;
g) die wichtigsten hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Organisation ermächtigt
ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Besichtigern oder von hauptamtlichen Besichtigern
anderer anerkannter Organisationen durchgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht
werden;
h) die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;
i) das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten
Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems anhand von Aufzeichnungen
belegt wird;
j) ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen der qualitätsrelevanten
Arbeiten an allen Standorten der Organisation besteht.
7. Die Organisation weist ihre Fähigkeit nach,
a) ein vollständiges und angemessenes eigenes Vorschriftenwerk zu Schiffskörpern, Maschinen
und elektrischen Einrichtungen sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
entwickeln zu können und auf dem neuesten Stand zu halten, dessen Qualität international
anerkannten technischen Normen entspricht, auf deren Grundlage die Zeugnisse im Rahmen
des SOLAS-Übereinkommens und die Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe (hinsichtlich
der Angemessenheit der Bauausführung und der wichtigsten Maschinenanlagen an Bord der
Schiffe) sowie die Freibord-Zeugnisse (hinsichtlich der Angemessenheit der Schiffsfestigkeit)
ausgestellt werden können;
b) alle Überprüfungen und Besichtigungen durchführen zu können, die gemäß den internationalen
Übereinkommen für die Ausstellung von Zeugnissen vorgeschrieben sind, einschließlich
der Mittel, die notwendig sind, um durch Einsatz beruflich qualifizierten Personals die
Verwendung und die Instandhaltung der landgestützten und an Bord befindlichen Sicherheitssysteme,
die Gegenstand des Zeugnisses sein sollen, zu beurteilen;
c) die auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes in Österreich geltenden und auf österreichische
Seeschiffe anzuwendenden Vorschriften im Rahmen ihrer Tätigkeit berücksichtigen zu
können.
8. Das Qualitätssicherungssystem der Organisation ist von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert,
die von der Verwaltung des Staates, in dem die Organisation niedergelassen ist, anerkannt sein
muß.
9. Die Organisation gestattet Vertretern der Verwaltung und anderen Beteiligten, sich an der
Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.”
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Notifikationen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen,
Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der
am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden
verursachen oder unterschiedslos wirken können und zum Protokoll vom 13. Oktober 1995 über
blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden
verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. III Nr. 17/1999) gemäß Art. 8 des Übereinkommens
abgegeben
zum Protokoll II in der geänderten Fassung
Argentinien, Australien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Japan, Kambodscha,
Kanada, Kap Verde, Liechtenstein, Litauen, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Peru, Philippinen,
Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay.
zum Protokoll IV
Argentinien, Australien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Heiliger
Stuhl, Irland, Japan, Kambodscha, Kanada, Kap Verde, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mexiko, Neuseeland,
Norwegen, Panama, Peru, Philippinen, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechische
Republik, Ungarn, Uruguay, Usbekistan.
Anläßlich ihrer Notifikationen haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
zum Protokoll II in der geänderten Fassung
Dänemark
Dänemark geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung
oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten
sind.
Dänemark geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls
II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart,
Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und
die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen
angesehen werden.
Deutschland
(1) Artikel 1
Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des Protokolls, wie es der Zusammenhang
erfordert, jederzeit eingehalten werden.
(2) Artikel 2
Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten
Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die
Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu
werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als
Antipersonenminen angesehen werden.
(3) Artikel 5 Absatz 2 lit. b
Es wird davon ausgegangen, daß Art. 5, Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit
Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die
Verantwortlichkeiten unter Abs. 2 lit. b in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen
Geist und Zweck des Artikels achtet.
Finnland
Finnland geht davon aus, daß jene Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer
Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit
eingehalten werden, und daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls
aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe
oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die
mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen
angesehen werden.
Frankreich
1. Erklärung betreffend den Anwendungsbereich des geänderten Protokolls
Frankreich möchte darauf hinweisen, daß es die relevanten Bestimmungen des geänderten Protokolls
II auch in Friedenszeiten anwenden wird.
2. Artikel 2
Frankreich geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls
II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart,
Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und
die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen
angesehen werden.
3. Artikel 4
Frankreich geht davon aus, daß Art. 4 und der Technische Anhang zum geänderten Protokoll II nicht
die Beseitigung oder den Ersatz von bereits gelegten Minen verlangt.
4. Erklärung betreffend die Verpflichtung bezüglich Markierung, Überwachung und Schutz
Die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, wie die betreffend die Markierung, die Überwachung
und den Schutz von Zonen, die Antipersonenminen enthalten und die unter der Kontrolle einer
Partei stehen, sind anwendbar auf alle Zonen, die Minen enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem
diese Minen gelegt worden sind.
Irland
Artikel 1
Irland geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls, die ihrer Formulierung oder
ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.
Artikel 2 Z 3
Irland geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls
aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe
oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die
mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen
angesehen werden.
Kanada
Kanada behält sich das Recht der Weitergabe und des Einsatzes einer geringen Menge von Minen
vor, die unter diesem Protokoll verboten sind, die ausschließlich für Trainings- und Versuchszwecke
verwendet werden. Kanada wird sicherstellen, daß die Anzahl dieser Minen nicht die für diese Zwecke
absolut notwendige Menge übersteigt.
1. Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, wie es der
Zusammenhang erfordert, jederzeit eingehalten werden.
2. Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten
Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die
Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu
werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als
Antipersonenminen angesehen werden.
3. Es wird davon ausgegangen, daß die Unterhaltung eines Minenfeldes, auf die in Art. 10 verwiesen
wird, entsprechend den im geänderten Protokoll II festgelegten Normen über die Markierung, Überwachung
und Sicherung durch Einzäunung oder andere Mittel, nicht als ein Einsatz der darin enthaltenen
Minen angesehen werden würde.
Liechtenstein
Artikel 1
Liechtenstein geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer
Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit
einzuhalten sind.
Schweden
Schweden beabsichtigt, das Protokoll auch in Friedenszeiten anzuwenden.
Schweden ist der Ansicht, daß der Ausdruck „primarily“ (vorwiegend) in der Definition einer
Schützenmine, auf die in Art. 2 Z 3 Bezug genommen wird, so auszulegen ist, daß eine Fahrzeugmine
oder Panzermine, die mit einer Wiederaufnahmesicherung ausgestattet ist und bei dem Versuch, sie zu
entfernen durch Berührung explodiert, nicht als Schützenmine zu klassifizieren ist.
Schweden ist der Ansicht, daß die sich aus Art. 5 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht
dahingehend auszulegen sind, daß sie die Hohen Vertragsparteien oder Konfliktparteien daran hindern,
eine Vereinbarung zu schließen, die einer anderen Partei die Durchführung einer Minenräumung gewährt.
Schweiz
Artikel 2 Z 3
Die Schweiz interpretiert die Definition von „Antipersonenmine“ als jede Mine ausschließend, die
dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart oder die Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion
gebracht zu werden, wenn diese Mine mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen ist.
Südafrika
Artikel 1
Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des Protokolls, wie der Zusammenhang es
erfordert, jederzeit eingehalten werden.
Artikel 2 Z 3
Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten
Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die
Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu
werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als
Antipersonenminen angesehen werden.
Art. 5 Abs. 2 lit. b
Es wird davon ausgegangen, daß Art. 5 Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit
Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die
Verantwortlichkeiten unter diesem Absatz in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den
wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.
Ungarn
Die Republik Ungarn
1. lehnt die Beobachtung der Aufschiebungsperiode von neun Jahren für die Einhaltung, wie sie in
Z 2 lit. c und 3 lit. c des Technischen Anhanges zum Geänderten Protokoll II vorgesehen ist, ab
und hat die Absicht, bereits vor dem Inkrafttreten des Geänderten Protokolls II von den darin
festgelegten Durchführungsbestimmungen ebenso gebunden zu sein wie durch die Verfahrensregeln
betreffend die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, die Aufspürbarkeit, die Selbstzerstörung,
die Selbstdeaktivierung und die Markierung der Außengrenzen eines Gebietes entsprechend
den Bestimmungen des Technischen Anhanges;
2. hat die Absicht, ihre gesamten gelagerten Antipersonenminen bis spätestens 31. Dezember 2000
zu vernichten, zusätzlich zu der bereits unternommenen Vernichtung von gelagerten Antipersonenminen,
die im August 1996 begonnen und zu 40% erfüllt wurde;
3. sieht von der Anbringung von Antipersonenminen ab und hat die Absicht, für die Dauer bis zu
ihrer vollständigen Vernichtung eine zentrale Lagereinrichtung zur Sammlung der restlichen
Bestände von Antipersonenminen zu bestimmen, um Inspektionen bei internationaler Überwachung
zu vereinfachen;
4. erklärt ein Totalverbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, des Exports und der
Weitergabe aller Arten von Antipersonenminen;
5. sieht vom operationellen Einsatz von Antipersonenminen ab, es sei denn, eine Überprüfung
dieser Politik wird wegen einer bedeutenden Verschlechterung des Umfelds der nationalen
Sicherheit des Landes erforderlich, wobei in diesem Fall die Einhaltung des Rechts, mit dem die
internationale Kriegführung geregelt wird, entsprechende Beachtung finden würde;
6. ist bereit zur Mitwirkung an der Umsetzung entsprechender vertrauensbildender Maßnahmen als
Weg um in die Lage versetzt zu werden, die Durchführung der Maßnahmen zu demonstrieren, die
von der Republik Ungarn einseitig im Verlauf von mit anderen Streitkräften unternommenen
gemeinsamen militärischen, Ausbildungs-, Trainings- und anderen Kooperationsaktivitäten
angekündigt worden sind;
7. bietet geeignete technische Hilfe und Trainingsuntersützung für internationale Organisationen an,
die bei Entminungsaktivitäten tätig sind;
8. drängt ihre Nachbarstaaten und andere Staaten der Region, unilaterale oder koordinierte
Maßnahmen anzustreben, die dazu bestimmt sind, die gänzliche Eliminierung aller Arten von
Antipersonenminen aus den Waffenarsenalen der Staaten der Region zu erreichen, und erklärt
ihre Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen, um diese Sache voranzutreiben;
9. bekräftigt ihre feste Absicht, den frühzeitigen Abschluß von und eine große Zahl von Beitritten
zu einem internationalen Übereinkommen über ein totales und umfassendes Verbot von
Antipersonenminen durch Bekräftigung ihrer Entschlossenheit zu fördern, aktiv den Erfolg der
internationalen Bemühungen zur Erreichung dieses Ziels zu unterstützen.
zum Protokoll IV
Australien
Australien geht davon aus, daß die Bestimmungen des Protokolls IV unter allen Umständen
anzuwenden sind.
Deutschland
Deutschland erklärt, daß es die Bestimmungen des Protokolls IV unter allen Umständen und jederzeit
anwenden wird.
Griechenland
Griechenland geht davon aus, daß die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung
oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.
Irland
Gleichlautend wie Griechenland.
Kanada
Gleichlautend wie Deutschland.
Liechtenstein
Gleichlautend wie Griechenland.
Schweden
Schweden beabsichtigt, die Bestimmungen des Protokolls auf alle Arten bewaffneter Konflikte
anzuwenden.
Schweden beabsichtigt, eine internationale Vereinbarung zu verfolgen, durch welche die Bestimmungen
dieses Protokolls auf alle Arten bewaffneter Konflikte anwendbar werden.
Schweden ist seit langem für ein ausdrückliches Verbot des Einsatzes von blindmachenden Laser, die
für Soldaten die Gefahr einer dauerhaften Erblindung bringen, eingetreten. Eine derartige Wirkung wider-
spricht nach Ansicht Schwedens dem völkerrechtlichen Prinzip des Verbotes von Mitteln und Methoden
der Kriegsführung, die unnotwendiges Leiden verursachen.
Schweiz
Die Schweiz erklärt, daß sie die Bestimmungen des Protokolls IV über blindmachende Laserwaffen
jederzeit einhalten wird.
Südafrika
Gleichlautend wie Australien.