73. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und
Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und
Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994, wird wie
folgt geändert
Artikel I
1. Im Inhaltsverzeichnis wird
a) nach § 39 eingefügt: „§ 39a Parteistellung“;
b) nach der Übersicht über den IV. Abschnitt eingefügt
„IVa. Abschnitt – Zivilrechtliche Haftung
§ 79a Personen- und Sachschäden
§ 79b Beeinträchtigung der Umwelt
§ 79c Ausschluß der Haftung
§ 79d Beweiserleichterung
§ 79e Haftung, Rückgriff und Ausgleich bei mehreren Betreibern
§§ 79f, 79g Auskunft
§ 79h Anwendung des ABGB
§ 79i Sonstige Ersatzansprüche
§ 79j Deckungsvorsorge“
c) wird nach § 101 Kontrollen eingefügt
„§ 101a Wiederherstellung der Umwelt
§ 101b Maßnahmen bei einer Freisetzung ohne Genehmigung
§ 101c Gentechnikregister
§ 101d Sicherheitsdokumentation
§ 101e Verordnungsermächtigung“
2. § 4 wird wie folgt geändert
a) § 4 Z 24 lautet
„24. Somatische Gentherapie am Menschen: Anwendung des somatischen Gentransfers dh., der
gezielten Einbringung isolierter exprimierbarer Nukleinsäuren in somatische Zellen im
Menschen, oder die Anwendung derart außerhalb des menschlichen Organismus veränderter
Zellen am Menschen. Ein mit einer somatischen Gentherapie behandelter Mensch gilt nicht als
GVO.“
b) Dem § 4 wird folgender Satz angefügt
„Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) In der Z 1 am Ende entfällt das Wort „und“.
b) In der Z 2 am Ende wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
c) Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt
„3. der Betreiber den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 79j Abs. 1 zweiter oder dritter
Satz vorlegt.“
4. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt
„Parteistellung
§ 39a. (1) Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung,
ausgenommen bei Freisetzung von Tieren sowie von Mikroorganismen in Zusammenhang mit
medizinischen Anwendungen, haben
1. der Antragsteller,
2. die Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, wenn sie
gemäß § 43 Abs. 1 und 2 begründete Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Abs. 2
schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert hat,
3. sofern das Grundstück, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, an einer Gemeindegrenze liegt, die
an dieses Grundstück angrenzenden Gemeinden, wenn sie gemäß § 43 Abs. 1 und 2 begründete
Einwendungen im Sinn des nachfolgenden Abs. 2 schriftlich der Behörde übermittelt und bei der
Anhörung näher erläutert haben,
4. der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, wenn er gemäß § 43
Abs. 1 und 2 begründete Einwendungen schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung
näher erläutert und zugleich mit seinen schriftlichen Einwendungen das Vorliegen der
Voraussetzungen für seine Parteistellung nachgewiesen hat,
5. die Nachbarn, wenn sie gemäß § 43 Abs. 1 und 2 begründete Einwendungen im Sinne des
nachfolgenden Abs. 2 schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert
und zugleich mit ihren schriftlichen Einwendungen das Vorliegen der Voraussetzungen für ihre
Parteistellung nachgewiesen haben. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem
Grundstück, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, eine gemeinsame Grenze haben, sowie
Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des Verfahrens diese Grundstücke
gepachtet haben, und Personen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des
Verfahrens rechtmäßig und nicht nur vorübergehend auf einem dieser Grundstücke aufhalten,
sowie
6. das Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, wenn es gemäß
§ 43 Abs. 1 und 2 begründete Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Abs. 2 schriftlich der
Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert hat.
(2) Die Gemeinden gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind auf Grund der ihnen zukommenden Parteistellung,
jede von diesen im Rahmen der jeweils von ihr gemäß § 43 Abs. 1 und 2 erhobenen Einwendungen,
berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Sicherheit (§ 1 Z 1) innerhalb ihres jeweiligen
örtlichen Zuständigkeitsbereichs dienen, im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung
geltend zu machen. Das Bundesland gemäß Abs. 1 Z 6 ist auf Grund der ihm zukommenden Parteistellung
im Rahmen der von ihm gemäß § 43 Abs. 1 und 2 erhobenen Einwendungen berechtigt, die Einhaltung
von Rechtsvorschriften, die der Sicherheit (§ 1 Z 1) innerhalb seines jeweiligen Zuständigkeitsbereichs
dienen, im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung geltend zu machen. Der Eigentümer
des Grundstückes gemäß Abs. 1 Z 4 und dessen Nachbarn gemäß Abs. 1 Z 5, jeder von ihnen im Rahmen
der jeweils von ihm gemäß § 43 Abs. 1 und 2 erhobenen Einwendungen, sind berechtigt, die Einhaltung
der Rechtsvorschriften, die der Sicherheit seiner eigenen Gesundheit und der seiner Nachkommenschaft
dienen, als subjektives öffentliches Recht im behördlichen Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu
ergreifen und beim Verwaltungsgerichtshof sowie beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde einzubringen.“
5. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) In der Z 1 am Ende entfällt das Wort „und“.
b) In der Z 2 am Ende wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
c) Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt
„3. der Betreiber den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 79j Abs. 1 zweiter oder dritter
Satz vorlegt.“
5a. § 41 wird zu § 41 Abs. 1, dem folgender Abs. 2 folgt
„(2) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an eine Partei gemäß § 39a Abs. 1
Z 2 bis 6 hemmt die Frist gemäß § 40 Abs. 1 nicht.“
6. § 43 Abs. 1 und 2 lauten wie folgt
„(1) Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in zwei örtlichen Tageszeitungen und an den
Anschlagstafeln der Gemeinden gemäß § 39a Abs. 1 Z 2 und 3 auf Kosten des Betreibers kundzumachen,
daß ein Antrag auf Freisetzung eines GVO gestellt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde
(§ 100), allen Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich
eine Freisetzung von GVO erfolgen soll, während eines Zeitraumes von drei Wochen zur
öffentlichen Einsichtnahme aufliegen und daß es jedermann freisteht, der Behörde innerhalb der
Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln. In der Kundmachung sind
Personen, die gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 und 5 Parteistellung im weiteren behördlichen Verfahren zur
Genehmigung der Freisetzung erlangen können, darauf hinzuweisen, daß sie die Parteistellung durch die
Erhebung begründeter schriftlicher Einwendungen unter gleichzeitigem Nachweis der Voraussetzungen
für ihre Parteistellung und nachfolgender Erläuterung ihrer Einwendungen bei der Anhörung erlangen
können.
(2) Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Anhörung anzuberaumen; diese
Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegungsfrist stattzufinden. Die Anhörung dient
der Erörterung der fristgerecht übermittelten Einwendungen; den Einwendern ist Gelegenheit zur näheren
Erläuterung ihrer Einwendungen zu geben. Die Behörde hat zu dieser Anhörung jeden, der fristgerecht
begründete Einwendungen schriftlich übermittelt hat, zu laden. Diese Ladung kann in der Kundmachung
gemäß Abs. 1 vorgenommen werden. Die Behörde hat überdies gesondert zu laden
a) den Antragsteller gemäß § 39a Abs. 1 Z 1,
b) die Gemeinden gemäß § 39a Abs. 1 Z 2 und 3, wenn sie Einwendungen gemäß Abs. 1 erhoben
haben,
c) den Eigentümer des Grundstücks gemäß § 39a Abs. 1 Z 4,
d) die Nachbarn gemäß § 39a Abs. 1 Z 5, wenn sie Einwendungen gemäß Abs. 1 erhoben und das
Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Parteistellung nachgewiesen haben,
e) das Bundesland gemäß § 39a Abs. 1 Z 6, wenn es Einwendungen gemäß Abs. 1 erhoben hat, und
f) die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses.“
7. § 58 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 4 tritt an Stelle der Wortgruppe „EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß
der EFTA-Staaten“ die Wortgruppe „Europäische Kommission“.
b) In Abs. 5 tritt an Stelle der Wortgruppe „EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß
der EFTA-Staaten kein EWR-Staat“ die Wortgruppe „Europäische Kommission kein EU-Mitgliedstaat“.
8. § 60 wird wie folgt geändert
In § 60 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortgruppe „EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen
Ausschuß der EFTA-Staaten“ die Wortgruppe „Europäische Kommission und die anderen EU-
Mitgliedstaaten“.
9. Nach § 79 wird folgender IVa. Abschnitt eingefügt
„IVa. Abschnitt
Zivilrechtliche Haftung
Personen- und Sachschäden
§ 79a. (1) Wird bei Arbeiten mit GVO (§ 4 Z 4) oder bei deren Freisetzung (§ 4 Z 20) als Folge der
durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des Organismus ein Mensch getötet, am
Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so hat der
Betreiber (§ 4 Z 18) den Schaden zu ersetzen. Der Betreiber haftet für Arbeiten und Freisetzungen auch
dann, wenn bereits eine Genehmigung für die Freisetzung oder für das Inverkehrbringen erteilt worden
ist, solange das Erzeugnis (§ 54 Abs. 1) noch nicht zulassungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist.
(2) Die Haftung des Betreibers erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die durch die gentechnische
Veränderung bewirkten Eigenschaften des GVO in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen
Eigenschaften zurückzuführen sind.
Beeinträchtigung der Umwelt
§ 79b. Ist der Schaden an einer körperlichen Sache auch eine wesentliche Beeinträchtigung der
Umwelt (§ 101a Abs. 1) und ist eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch den haftpflichtigen
Betreiber nicht tunlich oder findet sich dieser nicht zur Wiederherstellung bereit, so gebührt dem
Geschädigten auch dann der Ersatz der Kosten der Wiederherstellung, wenn diese Kosten den Wert der
beschädigten Sache übersteigen. Der Geschädigte kann die Wiederherstellungskosten vorschußweise
verlangen, hat eine Vorschußleistung in einem den Wert der beschädigten Sache übersteigenden Ausmaß
jedoch zurückzuerstatten, wenn er nicht innerhalb angemessener Zeit den vorigen Zustand wiederherstellt.
Ausschluß der Haftung
§ 79c. Die Haftung des Betreibers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
1. durch eine Kriegshandlung, ähnliche Feindseligkeiten, einen Bürgerkrieg, einen Aufstand oder
ein außergewöhnliches, unabwendbares und in seinen Folgen zumutbarerweise nicht
vermeidbares Naturereignis,
2. durch einen in Schädigungsabsicht handelnden, nicht bei der Tätigkeit nach § 79a mitwirkenden
Dritten trotz Einhaltung aller nach der Art der Tätigkeit gemäß §§ 10 und 45 gebotenen
Sicherheitsmaßnahmen oder
3. in Befolgung einer Rechtsvorschrift oder einer besonderen behördlichen Anordnung oder
Zwangsmaßnahme
verursacht worden ist.
Beweiserleichterung
§ 79d. Ist ein GVO, der Gegenstand einer Tätigkeit nach § 79a war, nach den Umständen des
Einzelfalls geeignet, den Schaden herbeizuführen, so wird vermutet, daß er den Schaden als Folge seiner
durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften verursacht hat. Die Vermutung ist
widerlegt, wenn es der Betreiber als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch diese
Eigenschaften verursacht oder im Sinn des § 79a Abs. 2 mitverursacht worden ist.
Haftung, Rückgriff und Ausgleich bei mehreren Betreibern
§ 79e. (1) Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften
haftpflichtig, so haften sie, sofern sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht
auseinanderhalten lassen, zur ungeteilten Hand. Gleiches gilt, wenn mehrere Betreiber eine schädigende
Tätigkeit nacheinander ausgeübt haben und sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden
Schäden nicht auseinanderhalten lassen. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde und dem Umfang
nach nur nach den für ihn geltenden Bestimmungen.
(2) Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig,
so hängen im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und dessen Umfang von den
Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit
vom einen oder anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist. Gleiches
gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde und dem Umfang
nach nur nach den für ihn geltenden Bestimmungen.
Auskunft
§ 79f. (1) Liegen Umstände vor, die die Annahme begründen, daß ein Schaden durch GVO als Folge
von deren durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften verursacht worden ist, so hat
der Geschädigte gegen jeden Betreiber, dessen Tätigkeit nach § 79a örtlich sowie nach der Art der GVO
als Ursache allgemein in Betracht kommt, einen Anspruch auf Auskunft. Der Betreiber hat über die für
seine Haftung nach § 79a maßgeblichen Gesichtspunkte seiner Tätigkeit, insbesondere über die dabei
hergestellten, verwendeten, vermehrten, gelagerten, zerstörten, entsorgten oder freigesetzten GVO sowie
deren Eigenschaften und Wirkungen, Auskunft zu erteilen. Der Anspruch auf Auskunft besteht nicht,
soweit der Betreiber darlegt, daß die Auskunft zur Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß der Schaden
durch die durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften dieses GVO verursacht worden
ist, nicht erforderlich ist.
(2) Der Betreiber, dessen Haftung in Anspruch genommen worden ist, hat gegen jeden anderen
Betreiber, auf dessen Tätigkeit die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutreffen, Anspruch auf
Auskunft nach Abs. 1.
(3) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit der Betreiber bei Abwägung aller maßgeblichen
Interessen durch die Erteilung der Auskunft unverhältnismäßig belastet würde, insbesondere wegen der
dafür notwendigen Aufwendungen, wegen einer ihm deshalb drohenden strafgerichtlichen Verfolgung
oder wegen der dazu erforderlichen Preisgabe eines im Verhältnis zum Schaden wesentlich
bedeutsameren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses.
(4) Der Betreiber, der auf Auskunft oder dessen Haftung in Anspruch genommen worden ist, hat
gegen den Geschädigten Anspruch auf Auskunft, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob und in
welchem Ausmaß der Schaden durch den Geschädigten oder andere Verursacher herbeigeführt worden
ist, und soweit der Geschädigte bei Abwägung aller maßgeblichen Interessen durch die Erteilung der
Auskunft nicht unverhältnismäßig belastet würde.
(5) Durch außergerichtliche Verhandlungen über die Erteilung einer Auskunft sowie durch ein
gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs ist die Fortsetzung der Verjährung
eines Anspruchs nach diesem Abschnitt gehemmt.
§ 79g. (1) Eine nach § 79f erlangte Auskunft darf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach
diesem Abschnitt verwendet werden.
(2) Werden in einem gerichtlichen Verfahren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonst der
Inhalt von Auskünften nach § 79f erörtert oder Beweise dazu aufgenommen, so ist auf Antrag einer der
Parteien die Öffentlichkeit auszuschließen.
Anwendung des ABGB
§ 79h. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen
Ansprüche das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden.
(2) Der Betreiber haftet auch in den Fällen, in denen Ersatzansprüche für Schäden, die durch GVO
als Folge von deren durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften verursacht worden
sind, nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind, für das Verschulden
der Personen, die mit seinem Willen bei der Tätigkeit nach § 79a mitgewirkt haben, soweit diese
Mitwirkung für den Schaden ursächlich gewesen ist.
(3) Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so
ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.
Sonstige Ersatzansprüche
§ 79i. Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften, nach
denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen
sind, bleiben unberührt.
Deckungsvorsorge
§ 79j. (1) Der Betreiber einer Tätigkeit nach § 79a hat in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im
redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter
Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Abschnitt erfüllt werden
können. Besteht die Tätigkeit in Arbeiten mit GVO der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab oder in der
Freisetzung von GVO in einem kleinen Ausmaß (§ 36 Abs. 1 Z 1), so muß diese Vorsorge jedenfalls in
einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 9800000 S für jeden
Schadensfall bestehen. Besteht die Tätigkeit in Arbeiten mit GVO der Sicherheitsstufe 4 oder in der
Freisetzung von GVO in einem großen Ausmaß (§ 36 Abs. 1 Z 2), so muß diese Vorsorge jedenfalls in
einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 56000000 S für jeden
Schadensfall bestehen. Die Haftpflichtversicherung muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs
in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein; darauf muß österreichisches Recht
anzuwenden sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 ist die
Behörde nach § 100.
(2) Eine Verpflichtung zur Deckungsvorsorge besteht nicht, wenn der Bund oder ein Land Betreiber
ist.“
10. § 81 Abs. 1 Z 1 lautet wie folgt
„1. a) Zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes, davon eine Expertin für Frauenangelegenheiten,
b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
c) ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
d) ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
e) ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
f) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr,
das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Bundesminister;“
11. § 85 Abs. 2 lautet wie folgt
„(2) Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundeskanzler auf Grund der
Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist –
ebenfalls auf fünf Jahre – ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Nominierungsrecht hiezu besteht in gleicher
Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.“
12. § 87 Abs. 2 lautet wie folgt
„(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören
1. je ein Experte aus den Bereichen
a) Molekularbiologie (nominiert vom Bundeskanzler),
b) Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie) und
das unter § 81 Abs. 1 Z 6 lit. d genannte Mitglied der Gentechnikkommission;
2. zusätzlich zu den unter Abs. 2 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung betreffend
Freisetzung von
a) Mikroorganismen
ein Experte für molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten), ein Experte für mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie (nominiert vom
Bundeskanzler), ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales);
b) Pflanzen
ein Experte für Pflanzengenetik (nominiert vom Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr), ein Experte für Pflanzenzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft),
ein Experte für Vegetationskunde (nominiert vom Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie), ein Experte für Pflanzenphysiologie (nominiert vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Bodenkunde (nominiert vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Pflanzenpathologie (nominiert vom Bundeskanzler),
ein Experte für Insektenkunde (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie), ein Experte für Mykologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie), ein Experte für Populationsbiologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie);
c) Tieren
ein Experte für Tiergenetik (nominiert vom Bundeskanzler), ein Experte für Tierzucht
(nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Zoologie
(nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie).“
13. § 89 wird wie folgt geändert
„Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse
§ 89. (1) Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den §§ 86 bis 88 nicht anderes
bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW). Die Nominierung erfolgt
durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von
Dreiervorschlägen aus. Die Erstellung dieser Dreiervorschläge erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW
auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im
Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und dem Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft.
(3) Der Präsident der ÖAW hat die in den wissenschaftlichen Ausschüssen gemäß Abs. 1 und 2 zu
besetzenden Positionen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben. Zusätzlich kann
der Präsident der ÖAW diese Positionen nach Maßgabe der finanziellen Bedeckung der Kosten auch in
anderer geeigneter Weise ausschreiben. Die Bewerbungs- und Vorschlagsfrist hat mindestens drei
Wochen zu betragen.
(4) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Nominierungen gemäß Abs. 1 und der Dreiervorschläge
gemäß Abs. 2 ist dem Bundeskanzler eine Liste aller auf Grund der öffentlichen Ausschreibung gemäß
Abs. 3 eingelangten Bewerbungen und Dreiervorschläge sowie eine Begründung für deren Erstellung zu
übermitteln.
(5) Diese Liste aller auf Grund der öffentlichen Ausschreibung gemäß Abs. 3 eingelangten
Bewerbungen, die Nominierungen und Dreiervorschläge der ÖAW sowie die Begründung für deren
Erstellung sind im Anhang des nächstfolgenden Berichts über die Anwendung der Gentechnik gemäß § 99
Abs. 5 zu veröffentlichen.“
14. Die Überschrift des § 101 hat zu lauten
„Kontrollen, Wiederherstellung der Umwelt“
15. Nach § 101 werden folgende §§ 101a bis 101e eingefügt
„Wiederherstellung der Umwelt
§ 101a. (1) Wird bei Arbeiten mit GVO oder bei deren Freisetzung die Umwelt durch Eigenschaften
der GVO, die durch gentechnische Veränderungen bewirkt sind, so wesentlich beeinträchtigt, daß die
Sicherheit nach § 1 Z 1 nicht gewährleistet ist, so hat die Behörde dem Betreiber insoweit die zur
Wiederherstellung der Umwelt oder zur Verhinderung weiterer Umweltbeeinträchtigungen erforderlichen
Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen selbst zu
veranlassen (§ 103); gleiches gilt, wenn der Betreiber nicht festgestellt werden kann oder aus rechtlichen
oder anderen Gründen zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nicht imstande ist. Die Behörde
hat dem Betreiber den Ersatz der Kosten der von ihr veranlaßten Maßnahmen aufzuerlegen.
(2) Wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 in die Rechte Dritter eingegriffen, so haben diese solche
Eingriffe, insbesondere das Benützen und Betreten von Grundstücken insoweit zu dulden, als sich dies als
unbedingt notwendig erweist.
(3) Wer durch Maßnahmen nach Abs. 1 sein Grundstück, seine dinglichen Rechte, seine
obligatorischen Nutzungsrechte oder seine Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte
zusteht, ist dafür vom Betreiber angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist, sofern
darüber kein Einvernehmen erzielt werden kann, von der Behörde festzusetzen, wobei die §§ 18 bis 20a
Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind.
Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist nicht zulässig. Den Parteien
steht es jedoch frei, binnen drei Monaten nach der Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die
Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu beantragen, in dessen Sprengel die Umweltbeeinträchtigung
eingetreten ist. Mit dieser Befassung des Bezirksgerichts tritt der Bescheid über die Höhe der
Entschädigung außer Kraft.
Maßnahmen bei einer Freisetzung ohne Genehmigung
§ 101b. (1) Wurde eine Freisetzung entgegen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 ohne vorherige
Genehmigung durchgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der diese Freisetzung durchgeführt hat, die
Entfernung der freigesetzten GVO sowie alle sonstigen Maßnahmen aufzutragen, die nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1), zur Hintanhaltung der
Verbreitung dieser GVO einschließlich ihres Erbmaterials und zur Sicherstellung der freigesetzten GVO
zweckmäßig und erforderlich sind.
(2) Die Behörde hat ohne vorherige Genehmigung freigesetzte GVO durch Bescheid zu
beschlagnahmen; § 109 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sind auf solche GVO anzuwenden.
Gentechnikregister
§ 101c. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 sind unverzüglich nach der Genehmigung ihres
Inverkehrbringens unter einer fortlaufenden Nummer (Gentechnikregister-Nummer) in das beim
Bundeskanzler geführte Register (Gentechnikregister) einzutragen.
(2) In das Gentechnikregister sind der Zeitpunkt der Genehmigung des Inverkehrbringens und
Angaben gemäß § 62 Abs. 2 einzutragen.
(3) Jedermann kann in das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort
und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten
auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.
(4) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung
des Gentechnikregisters ist zulässig.
Sicherheitsdokumentation
§ 101d. (1) Für die Kontrolle der Sicherheit (§ 1 Z 1) von in Verkehr gebrachten Erzeugnissen
gemäß § 54 Abs. 1 ist beim Bundeskanzleramt eine Dokumentationsstelle über sicherheitsrelevante
Eigenschaften und für die Identifikation der in diesen Erzeugnissen enthaltenen GVO notwendige
Informationen einzurichten.
(2) Die dafür erforderlichen Angaben und Informationen werden der Dokumentationsstelle mit dem
Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1) übermittelt. Diese
Angaben haben jedenfalls zu enthalten
1. Bezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,
2. Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers,
3. eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Beschreibung des Erzeugnisses im
Hinblick auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten besonderen Eigenschaften,
4. Beschreibung der zu erwartenden Verwendungsarten und der geplanten räumlichen Verbreitung
in Österreich,
5. vorgesehene Kennzeichnung,
6. Anleitungen und Empfehlungen für die Lagerung und Handhabung und eine Beschreibung der
entstehenden Reststoffe und deren Behandlung sowie der Notfallpläne und adäquate
Informationen zur Identifikation des GVO (insbesondere eingebrachte Nukleotidsequenzen).
Verordnungsermächtigung
§ 101e. (1) Soweit dies zur Gewährleistung der Kontrolle der Sicherheit (§ 1 Z 1) von Erzeugnissen
gemäß § 54 Abs. 1 erforderlich ist, hat der Bundeskanzler nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen
Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vollständigkeit
sicherheitsrelevanter Angaben durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form
der gemäß § 57 Z 2 vorzunehmenden Unterrichtung der Behörde zu erlassen.
(2) Zusätzlich sind in die Sicherheitsdokumentation Informationen aufzunehmen, die die Behörde
gemäß § 57 Z 2 erhält.“
16. In § 105 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren
gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer
Freisetzung beteiligten Personen.“
17. In § 107 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der Wortgruppe „der EFTA-Überwachungsbehörde und dem
Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten“ die Wortgruppe „der Europäischen Kommission“.
18. § 109 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 lautet
„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300000 Schilling zu bestrafen, wer
1. entgegen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 eine Freisetzung ohne vorherige Genehmigung
durchführt,
2. entgegen den Bestimmungen des § 54 Erzeugnisse in den Verkehr bringt,
3. wer es entgegen § 79j Abs. 1 zweiter und dritter Satz unterläßt, eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen.“
b) Abs. 3 lautet
„(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 Schilling zu bestrafen, wer
1. entgegen den Bestimmungen des § 6 es unterläßt, eine Sicherheitseinstufung vorzunehmen, diese
schriftlich festzuhalten oder zu begründen,
2. Vorschriften des § 11 Abs. 1 betreffend den Notfallplan oder den Bereitschaftsdienst zuwiderhandelt,
3. Vorschriften des § 11 Abs. 2, 3 oder 5 betreffend Verhalten bei Unfällen zuwiderhandelt oder als
Betreiber entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 es unterläßt, eine Kontrolle
durchzuführen,
4. entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung Sicherheitsmaßnahmen (Z 1) nicht durchführt
oder Anforderungen an gentechnische Anlagen (Z 2) nicht erfüllt,
5. entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,
6. entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 6, 7 oder 8 es unterläßt, einen geeigneten
Beauftragten für die biologische Sicherheit oder dessen Stellvertreter zu bestellen oder
bekanntzugeben,
7. entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 3 oder 4 es unterläßt, einen Projektleiter zu
bestellen oder diesen bekanntzugeben,
8. entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 5, 6 oder 7 es unterläßt, das Komitee für
biologische Sicherheit oder Mitglieder dieses Komitees zu bestellen oder bekanntzugeben,
9. entgegen den Bestimmungen des § 19 Arbeiten mit GVO durchführt, ohne sie bei der Behörde
angemeldet zu haben,
10. entgegen den Bestimmungen des § 20 oder des § 23 Abs. 2 Arbeiten mit GVO ohne behördliche
Genehmigung durchführt,
11. einer gemäß § 23 Abs. 3 erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,
12. mit Arbeiten mit GVM oder transgenen Tieren oder Pflanzen früher als gemäß § 24 zulässig,
beginnt,
13. es unterläßt, sich gemäß § 30 Abs. 2 über Umstände, die die Sicherheit (§ 1 Z 1) gefährden
können, zu informieren, oder solche Umstände gemäß § 30 Abs. 3 der Behörde zu melden,
14. entgegen den Bestimmungen des § 31 es unterläßt, Änderungen der Sicherheitsausstattung der
Behörde anzuzeigen,
15. als Rechtsnachfolger es entgegen den Bestimmungen des § 32 oder des § 47 unterläßt, der
Behörde den Wechsel in der Person des Betreibers bekanntzugeben,
16.den gemäß § 33 erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten
zuwiderhandelt,
17. die Aufzeichnungspflichten gemäß §§ 34 oder 35 nicht erfüllt,
18. entgegen den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 es unterläßt, der Behörde neue Informationen zu
melden oder die hier vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen,
19. den gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt,
20. entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,
21. es unterläßt, sich über Umstände gemäß § 45 Abs. 2 zu informieren oder diese Umstände gemäß
§ 45 Abs. 3 der Behörde zu melden,
22. entgegen den Bestimmungen des § 46 nicht die Ergebnisse der Freisetzung oder die Daten über
Langzeitfolgen mitteilt,
23.den gemäß § 48 erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten
zuwiderhandelt,
24. den Vorschriften des § 49 Abs. 1 oder des § 50 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von
Unfällen zuwiderhandelt,
25. den Vorschriften des § 49 Abs. 2, 3 oder 4 oder des § 50 betreffend Verhalten bei bzw. nach
Unfällen zuwiderhandelt,
26. die Aufzeichnungspflichten gemäß § 52 nicht erfüllt,
27. entgegen der Bestimmung des § 57 es unterläßt, bei Vorliegen neuer Informationen die von ihm
der Behörde vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen oder die Behörde davon zu
unterrichten oder die aus Gründen der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen,
28. die gemäß § 58 Abs. 5 erlassenen Auflagen nicht einhält,
29. den gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 erlassenen Einschränkungen, Beschränkungen oder Verboten
zuwiderhandelt,
30. den durch Bescheid gemäß § 61 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
31.den Vorschriften des § 62 über die Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen
zuwiderhandelt,
32. einer gemäß § 63 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
33. Genanalysen am Menschen zu medizinischen Zwecken entgegen den Vorschriften des § 65 oder
entgegen den Vorschriften des § 68 an hiefür nicht zugelassenen Einrichtungen durchführt,
34. Genanalysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke oder zur Ausbildung entgegen den
Vorschriften des § 66 Abs. 1 durchführt oder deren Ergebnisse entgegen den Vorschriften des
§ 66 Abs. 2 veröffentlicht oder vernetzt,
35.entgegen einer gemäß § 68 Abs. 4 erlassenen Anordnung vor Erfüllung der Auflagen
Genanalysen am Menschen durchführt,
36. Genanalysen im Sinne des § 69 Abs. 1 veranlaßt, ohne die dort vorgesehene Beratung
sicherzustellen,
37. den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 über Datenschutz zuwiderhandelt,
38.den gemäß § 72 erlassenen Vorschriften über die Ausstattung von Einrichtungen, die
Veranlassung von Genanalysen oder über den Datenschutz zuwiderhandelt,
39. entgegen den Vorschriften des § 74 eine somatische Gentherapie am Menschen durchführt oder
Zellen zur Herstellung von Embryonen verwendet, eine somatische Gentherapie entgegen der
Vorschrift des § 75 Abs. 1 nicht an einer hierfür zugelassenen Krankenanstalt durchführt oder
dabei die gemäß § 75 Abs. 4 erlassenen Verbote oder Auflagen nicht beachtet,
40. entgegen der Vorschrift des § 76 eine klinische Prüfung zum Zwecke der somatischen
Gentherapie ohne Genehmigung durchführt,
41.wer entgegen der Bestimmung des § 79g eine Auskunft zu anderen Zwecken als zur
Durchsetzung von Ansprüchen nach dem IVa. Abschnitt verwendet,
42. der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 96 zuwiderhandelt,
43. entgegen den Vorschriften des § 101 Abs. 3 Kontrollen oder Probenziehungen nicht duldet, die
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen
notwendigen Hilfsmittel oder Informationen nicht zur Verfügung stellt,
44. die gemäß § 103 Abs. 1 angeordneten vorläufigen Zwangsmaßnahmen nicht befolgt oder sich
diesen widersetzt,
45. entgegen den Vorschriften des § 108 Abs. 7 die Durchführung einer klinischen Prüfung zum
Zweck der somatischen Gentherapie nicht meldet.“
c) Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4.
d) Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5 und lautet
„(5) Die Beschlagnahme und der Verfall im Sinne des Abs. 4 haben zu unterbleiben, wenn der
Tatbestand des Abs. 2 Z 2 nicht verwirklicht ist und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine
Gefährdung der Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht gegeben ist.“
e) Abs. 6 lautet
„(6) Im Falle des Abs. 2 Z 1 kann die Verwaltungsstrafbehörde in dem den Verfall aussprechenden
Bescheid verfügen, daß die verfallenen GVO von dem über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen
Freisetzung Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen sind oder dieser die Kosten der schadlosen
Beseitigung zu tragen hat.“
f) Abs. 7 lautet
„(7) Die Verwaltungsstrafbehörde kann die Beschlagnahme über Antrag aufheben und vom Verfall
absehen, wenn der über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigte
deren schadlose Beseitigung oder deren anderweitige rechtmäßige Verwendung sicherstellt, sofern keine
Gefährdung der Sicherheit (§ 1 Z 1) zu besorgen ist.“
19. In § 111
a) wird nach der Z 13 folgende Z 13a eingefügt
„13a. hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgaben nach
§ 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr oder der Bundeskanzler,“
b) lautet Z 19 wie folgt
„19. im übrigen der Bundeskanzler.“
Artikel II
(1) Die §§ 4, 39a, 41, 43, 58, 60, 81, 85, 87, 89, 101b bis 101e, 105, 107, 109, ausgenommen Abs. 2
Z 3, und 111 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Juli 1998 in
Kraft.
(2) Die §§ 23, 40, 79a bis 79j, 101a, 109 Abs. 2 Z 3 und 111 Z 13a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(3) Die §§ 79a bis 79j sind auf Schäden und der § 101a ist auf Umweltbeeinträchtigungen, die vor
deren Inkrafttreten verursacht worden sind, nicht anzuwenden.
(4) Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 bestellten Mitglieder
der wissenschaftlichen Ausschüsse endet am 31. Oktober 1998.
Auf Grund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung
BGBl. I Nr. 8/1998 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten verordnet
§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher)
betragen in den jeweiligen Schulformen
0100 Volksschulen – Grundschule ............................................................................................... 490 S
0100 Sonderschulen...................................................................................................................... 835 S
0300 Hauptschulen ....................................................................................................................... 1080 S
0400 Polytechnische Schulen ....................................................................................................... 1220 S
1000 Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe ................................................................ 1080 S
1100 Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe
der Gymnasien ..................................................................................................................... 2115 S
der Realgymnasien............................................................................................................... 2000 S
Oberstufenrealgymnasium ................................................................................................... 2000 S
2000 Berufsbildende Pflichtschulen ............................................................................................. 515 S
2000 Fachbereiche Elektro und Elektronik, Handel und Verkehr, Metall ................................... 575 S
3100 Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten .............................. 940 S
3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten................................................................................. 1800 S
3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2jährig)................................................... 1305 S
3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW)........................... 1470 S
3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW) .................................................. 1785 S
4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ............................................................. 1840 S
4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten.................................................................................. 2000 S
4600 Handelsakademien für Berufstätige..................................................................................... 2350 S
4600 Kaufmännische Kollegs....................................................................................................... 2510 S
4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien ............................................................................... 2780 S
4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe................................................................. 2045 S
4710 Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe............................... 2780 S
4720 Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik/Höhere Lehranstalten für
Kunstgewerbe...................................................................................................................... 1690 S
4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus ................................................................................... 1835 S
4730 Aufbaulehrgänge an Fremdenverkehrskollegs .................................................................... 2510 S
4730 Fremdenverkehrskollegs...................................................................................................... 2310 S
5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik .................................................................... 1945 S
5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik – Horterzieher/innen .................................. 2115 S
5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik..................................................................................... 1830 S
5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ............................................................................... 1945 S
5130 Kollegs für Sozialpädagogik................................................................................................ 1845 S
6000 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen..................................................................... 600 S
6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen........................................................................ 1425 S
6100 Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ (ausgenommen Kärnten)
Fachrichtung „Landwirtschaft“ (nur Kärnten)..................................................................... 1565 S
6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten........................................................... 1820 S
0000 Steirische Realschulen ......................................................................................................... 1785 S
0000 Vorschulstufe....................................................................................................................... 306 S
(2) Die Anschaffungskosten für die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher – mit
Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen) – dürfen höchstens 7 vH
vom Gesamtbestellvolumen in Schilling der jeweiligen Schule (von Limit × Schülerzahl + Religion)
betragen. An Stelle von 7 vH dürfen für Volksschulen und Sonderschulen 13 vH und für Hauptschulen
und Allgemeinbildende höhere Schulen-Unterstufen 11 vH des jeweiligen Höchstbetrages zum Ansatz
kommen.
§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den
Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache
in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht,
angeschafft werden.
§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen
Schulen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufen betragen
zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen
Unterricht jeweils höchstens 202 S.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.
§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs
teilnehmen, betragen zusätzlich 75 S zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für
Volksschulen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufen.
§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ
unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben
werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.