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73. Bundesgesetz: Erlassung eines Pflanzgutgesetzes 1997 und Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: Erlassung eines Pflanzgutgesetzes 1997 und Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten

(Pflanzgutgesetz 1997)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Inverkehrbringen

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

§ 4 Besondere Voraussetzungen

§ 5 Verpackung und Kennzeichnung

§ 6 Anforderungen an das Pflanzgut

§ 7 Pflanzgut mit herabgesetzten Anforderungen

§ 8 Zulassung der Versorger und Labors

§ 9 Aberkennung der Zulassung

§ 10 Pflichten der Versorger und Labors

§ 11 Befugnisse und Pflichten der Behörden

§ 12 Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

§ 13 Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten

3. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 14 Einfuhr aus Drittländern

§ 15 Strafbestimmungen

§ 16 Gebühren

§ 17 Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 18 Sachverständige der Kommission

§ 19 Bezugnahme auf Richtlinien

§ 20 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 21 Vollzugsklausel

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von

1. Pflanzgut von Zierpflanzenarten der im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG angeführten

Gattungen und Arten,

2. Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen

und Arten sowie deren Hybriden,

3. Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang II der Richtlinie 92/34/EWG

angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1. Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, einschließlich Saatgut von Gemüsearten,

2. forstliches Vermehrungsgut und

3. Vermehrungsgut von Reben.

(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf

Pflanzgut, das nachweislich

1. dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet

und hinreichend abgesondert ist, oder

2. für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der

Artenvielfalt verwendet wird.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. „Pflanzgut“: die Gesamtheit von Vermehrungs- und Pflanzenmaterial;

2. „Vermehrungsmaterial“

a) Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen, das zur

Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen und anderen Pflanzen zu Zierzwecken

bestimmt ist,

b) Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und

Erzeugung von Gemüsepflanzen,

c) Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur

Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;

3. „Pflanzenmaterial“

a) Zierpflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden

sollen,

b) Pflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten

Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen,

c) Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt

werden sollen;

4. „Versorger“: natürliche oder juristische Person, die zumindest eine der folgenden Tätigkeiten

erwerbsmäßig ausführt

Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung, Behandlung oder Inverkehrbringen von Pflanzgut;

5. „Inverkehrbringen“: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige

Überlassen im geschäftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften

oder in sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder gleich;

6. „Partie“: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung

und Ursprung homogen ist;

7. „Gattungen und Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von

Pflanzenarten;

8. „Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten

bekannten Stufe, die

a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von

Genotypen ergebenden Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

b)zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen

pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden

kann;

9. „Labor“: eine öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die

dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglicht;

10. „Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);

11. „Vertragsstaaten“: Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR);

12. „Drittländer“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind.

(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist

1. „Vorstufenmaterial“: Vermehrungsmaterial, das

a) nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit

einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung

von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,

b) zur Erzeugung von „Basismaterial“ bestimmt ist,

c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und

d) gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;

2. „Basismaterial“: Vermehrungsmaterial, das

a) unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus „Vorstufenmaterial“

nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit

einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes sowie die Verhütung

von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,

b) zur Erzeugung von „Zertifiziertem Material“ bestimmt ist,

c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und

d) gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;

3. „Zertifiziertes Material“: Pflanzgut, das

a) unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus „Basismaterial“

gewonnen wurde,

b) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und

c) gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;

4. „CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material“: Pflanzgut, das

a) bestimmte Mindestanforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt, jedoch

b) nicht einer amtlichen Anerkennung (§ 13) unterliegt.

2. Abschnitt

Inverkehrbringen

Allgemeine Voraussetzungen

§ 3. (1) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden

1. in Partien, die ausreichend homogen sind,

2. von einem Versorger, der in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist,

3. wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist und

4. wenn es ansonsten den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung – insbesondere für die

Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion

tätigen Verbraucher bestimmt ist – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit

bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der

Ausnahmen festzulegen.

(3) Analysen, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglichen, dürfen nur von

zugelassenen Labors durchgeführt werden.

Besondere Voraussetzungen

§ 4. (1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder auf die

Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen

1. die genannte Sorte ist entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1

Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen oder

2. die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, daß jede Verwechslung mit einer Sorte

vermieden wird.

(2) Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte

1. in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom

12. 10. 1970, S 7) oder

2. in mindestens einem Vertragsstaat amtlich

zugelassenen ist.

(3) Pflanzgut von Obstarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden,

wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen

1. bei einer Einstufung als „CAC-Material“ muß

a) die genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1

Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen sein und

b) das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllen;

2. bei einer Einstufung als „Vorstufenmaterial“, „Basismaterial“ oder „Zertifiziertes Material“ muß

a) die Sorte in einem Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingetragen sein und

b) das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllen.

Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist nur auf die betreffende Art oder auf die betreffende

interspezifische Hybride zu verweisen.

Verpackung und Kennzeichnung

§ 5. (1) Pflanzgut ist vom Versorger bei der Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom

Elternmaterial partieweise getrennt zu halten.

(2) Wird Pflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder

Lieferung vermengt oder vermischt, so hat der Versorger Aufzeichnungen über die Zusammensetzung

der Sendung und den Ursprung der einzelnen Bestandteile zu führen.

(3) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es von einem vom Versorger zu

erstellenden Dokument begleitet ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften

der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen

1. die Angaben, die das Begleitdokument zu enthalten hat,

2. die sonstigen Erfordernisse, denen das Begleitdokument zu entsprechen hat,

3. Ausnahmen im Hinblick auf die Erfordernisse des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich Pflanzgut,

das für den Verbraucher bestimmt ist.

Anforderungen an das Pflanzgut

§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften

der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen

1. für Pflanzgut von Zierpflanzenarten

a) die Bedingungen hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit, denen Pflanzgut

entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem,

der Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls den besonderen Eigenschaften der

Sorten, und

b) die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie

mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;

2. für Pflanzgut von Gemüsearten

a) die Anforderungen, denen das Pflanzgut genügen muß, insbesondere betreffend die Qualität,

die Pflanzengesundheit und die Reinheit der Aufwüchse sowie gegebenenfalls die

Sortenmerkmale,

b) die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muß, und zwar insbesondere

betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und

gegebenenfalls die Sortenmerkmale und

c) die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie

mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;

3. für Pflanzgut von Obstarten

a) die Bedingungen, denen CAC-Material hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit

entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem,

der Reinheit der Aufwüchse und – außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte

angehört – dem Sortenaspekt,

b)die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material

entsprechen müssen, und zwar hinsichtlich der Qualität, der Pflanzengesundheit, der

angewandten Prüfverfahren, des angewandten Vermehrungssystems bzw. der angewandten

Vermehrungssysteme und – außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört – des

Sortenaspektes,

c) die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen und sonstige Pflanzenteile

entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt

worden sind oder werden sollen und

d) die Merkmale „virusfrei“ oder „virusgetestet“ sowie die betreffenden Viren oder virusartigen

Schaderreger.

Pflanzgut mit herabgesetzten Anforderungen

§ 7. Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und

innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen

Versorgung mit Pflanzgut darf Pflanzgut einer bestimmten Kategorie, das weniger strengen

Anforderungen unterworfen ist, auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften für einen bestimmten Zeitraum in Verkehr gebracht werden.

Zulassung von Versorgern und Labors

§ 8. (1) Die Zulassung von Versorgern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland ist beim Landeshauptmann

zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen

gemäß Abs. 5 Z 1 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses

Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft zu beantragen. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat Labors mit

Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 Z 2 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung

der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen

vorzuschreiben.

(3) Als zugelassene Labors gelten

1.Bundesämter und Bundesanstalten nach dem Bundesgesetz über die Bundesämter für

Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994;

2. folgende Landesanstalten

a) Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten;

b) Landwirtschaftliches Versuchszentrum Steiermark;

c) Landesanstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung (Rinn);

d) Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg;

3. Labors in anderen Vertrags- oder Mitgliedstaaten, wenn es sich um amtliche oder amtlich

zugelassene Labors handelt.

(4) Der Antrag hat mindestens zu enthalten

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung anstrebt,

3. gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532.

(5) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen

1. ein Versorger glaubhaft machen kann, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Art der von ihm durchgeführten Tätigkeit

entsprechen;

2. ein Labor glaubhaft machen kann, daß die von seinem Personal angewandten technischen

Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen

durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem

aktuellen Stand der Labortechnik entspricht.

(6) Beabsichtigt ein Versorger oder ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die

Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.

(7) Einem zugelassenen Versorger oder Labor ist von der für die Zulassung zuständigen Behörde

eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer

ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche

Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß

§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.

Aberkennung der Zulassung

§ 9. (1) Die für die Zulassung zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen

angemessener Frist aufzutragen, wenn

1. eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8 nicht oder nicht mehr vorliegt oder

2. den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.

(2) Erfolgt diese Mängelbehebung nicht, so ist die Zulassung mit Bescheid aufzuheben.

Pflichten der Versorger und Labors

§ 10. (1) Der Versorger hat

1. routinemäßig kritische Punkte im Erzeugungsverfahren zu ermitteln und diese zu überwachen,

2. im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese

mindestens ein Jahr aufzubewahren,

3. zu gewährleisten, daß Proben fachgerecht gezogen und der Behörde auf Verlangen unentgeltlich

zur Verfügung gestellt werden,

4. die Überwachung und Überprüfung durch die Behörde zu dulden,

5. eine für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes verantwortliche Person sowie

einen Vertreter namhaft zu machen,

6. bei Auftreten von in den Anhängen der Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG oder 93/61/EWG

angeführten Schadorganismen unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten und die ihm

von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.

(2) Die Labors haben die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen nach Kriterien,

die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, durchzuführen und entsprechende

Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat weiters mit Verordnung die vom

Versorger routinemäßig zu kontrollierenden kritischen Punkte im Erzeugungsverfahren, den Inhalt und

den Umfang der Aufzeichnungen sowie den Umfang und die Methoden der Probenahme festzulegen.

Befugnisse und Pflichten der Behörden

§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle

für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen

Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu

betreten und Proben – insbesondere auch im Hinblick auf Gemeinschaftsprüfungen und -tests – zu

entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig – insbesondere

im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 – zu überwachen.

(2) Die Überwachung hat nach Möglichkeit im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem

Pflanzenschutzgesetz 1995 zu erfolgen. Die Probenahme zum Zwecke von Gemeinschaftsprüfungen und

-tests kann auch von Organen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft

durchgeführt werden.

(3) Die Organe der Behörden haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im

Auftrag der Behörden tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. Sie

genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.

(4) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten

zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen

bezüglich der überprüften Waren Folge zu leisten.

(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen.

(6) Die Behörden können natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten

Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind,

übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen

Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in

1. das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993,

2. das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. Nr. L 227 vom

1. 9. 1994, S 1),

3. ein bis zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Obstsortenregisters gültiges Register für Sorten

von Obstarten, das vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu führen ist,

wenn

a) eine Eintragung in ein Register gemäß Z 1 oder 2 oder eine Eintragung gemäß Abs. 3 nicht

vorliegt,

b) für die betreffende Sorte eine amtliche Beschreibung erfolgt ist und

c) diese Sorte bereits vor dem 1. Jänner 1993 in Verkehr gebracht wurde oder

4. ein vom Versorger geführtes Verzeichnis, das dem Landeshauptmann und dem Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft zugänglich sein und diesen auf Verlangen auch

unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muß.

(2) Die Eintragung in das Register gemäß Abs. 1 Z 3 ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate

vor der Anerkennung beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.

(3) Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Abs. 1 Z 3 erlischt, wenn zwischenzeitlich in

mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt

ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie

92/34/EWG bestätigt wurde.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften

der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen

1. die Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu enthalten haben, und

2. die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu entsprechen haben.

Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten

§ 13. (1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.

(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten

1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;

2. Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;

3. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3;

4. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);

5. Verwendungszweck;

6. Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 4 Abs. 3 Z 2 lit. b);

7. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima

oder Erziehungssystem);

8. Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.

(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat über die Anerkennung von

Pflanzgut eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 erfüllt sind,

wobei die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Labor oder durch Vorlage

entsprechender Begleitdokumente (§ 5 Abs. 3) bestätigt sein muß. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid

abzuweisen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und

Technik durch Verordnung festzulegen

1. die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;

2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;

3. weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.

(5) Die Anerkennung ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft mit Bescheid

aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

3. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

§ 14. (1) Pflanzgut aus Drittländern, das hinsichtlich der Anforderungen für Versorger, der Echtheit,

der Merkmale, des Nährsubstrates, der Überprüfungsregelung, der Verpackung, der Kennzeichnung und

gegebenenfalls der Plombierung sowie des Pflanzenschutzes die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das

die Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung

der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland

anzugeben.

(2) Anderes Pflanzgut darf nur eingeführt werden, wenn das Pflanzgut bestimmte Anforderungen,

die mindestens jenen dieses Bundesgesetzes entsprechen, erfüllt. Die näheren Voraussetzungen hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen

Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Einfuhrkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist von der gemäß § 30 des Pflanzenschutzgesetzes

1995 für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle zuständigen Behörde unter Anwendung des § 31

und des § 33 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchzuführen.

(4) Das Begleitdokument oder das Pflanzengesundheitszeugnis, das die Anforderungen gemäß

Abs. 1 und 2 erfüllt, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur

Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und

Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Wer

1. Pflanzgut entgegen den §§ 3, 4 oder 5 in Verkehr bringt,

2. als Versorger oder Inhaber eines Labors den in § 10 festgelegten Verpflichtungen nicht

nachkommt oder

3. Pflanzgut entgegen § 14 einführt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 100000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 300000 S, zu bestrafen. Der Versuch ist

strafbar.

(2) Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es

gehört, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut auch durch Zollorgane

beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Gebühren

§ 16. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der

bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.

(2) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 17. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete

Behörde.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sachverständige der Kommission

§ 18. Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können

Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Kontrollorgane bei der

Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

umgesetzt

1. die Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und

Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S 21);

2. die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen

an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG

des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 9);

3. die Richtlinie 93/63/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung

und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des

Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten

(ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 31);

4. die Richtlinie 93/78/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für

die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993,

S 19);

5. die Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und

Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 1);

6. die Richtlinie 93/61/EWG der Kommission zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen

an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der

Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 19);

7. die Richtlinie 93/62/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung

und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates

über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit

Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 29);

8. die Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und

Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 10);

9. die Richtlinie 93/48/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen

an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie

92/34/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 1);

10. die Richtlinie 93/64/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung

und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates

über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur

Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 33);

11. die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für

die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 256 vom

14. 10. 1993, S 25).

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit

Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.

(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt

werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt

werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.

(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl.

Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur

Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 – spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 – als anerkannte

Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Vollzugsklausel

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und

3. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Artikel II

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 793/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 4 entfällt.

2. In § 20 Abs. 1 wird nach dem Wort „einzuschränken“ die Wortfolge „oder aufzuheben“ eingefügt.

3. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Z 7 und Z 8 angefügt

„7. Mitteilung hinsichtlich allfälliger finanzieller Beiträge der Europäischen Gemeinschaft gemäß

Art. 19c der Richtlinie 77/93/EWG;

8. Mitteilung über Ursprung und Bestimmung von Partien nach Auftreten von Schadorganismen

gemäß Art. 19d der Richtlinie 77/93/EWG.“

4. Dem § 45 wird folgende Z 9 angefügt

„9. Richtlinie 97/3/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum

Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der

Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. 27 vom 30. 1. 1997, S 30).“

BGBlPdf 73. Verordnung: Erteilung genereller Bewilligungen

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

Artikel I

Abschnitt 1

Unbefristete generelle Bewilligungen

§ 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur

Errichtung und zum Betrieb erteilt.

§ 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur

Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur

Errichtung und zum Betrieb, zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.

§ 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur

Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.

Abschnitt 2

Befristete generelle Bewilligungen

§ 5. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der

Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der

Einreise nach Österreich hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung

zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der

Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, die generelle Bewilligung zum Besitz von

Funkanlagen, für die im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, für die

Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der

Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen

ausgeschlossen sein.

Abschnitt 3

§ 7. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften

angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.

§ 8. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische

Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen

erteilt werden, BGBl. Nr. 228/1994, außer Kraft.

BGBlPdf 73. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die ein Investor einer Vertragspartei im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften veranlagt,

und insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie

Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

b) Aktien, Wertpapiere sowie Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld oder Leistungen, womit ein wirtschaftlicher oder finanzieller Wert

geschaffen wurde;

d)geistiges Eigentum, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte,

Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren,

Know-how, Handelsnamen und Goodwill;

e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von

Naturschätzen;

f) wieder investierte Gewinne;

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

a)jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien in

Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei eine Investition tätigt;

b)jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den

Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser

Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

c)jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den

Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in

der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt;

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und

insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte;

(4) umfaßt der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Territorium der Vertragsparteien einschließlich der

territorialen Gewässer sowie die ausschließliche ökonomische Zone, über die die entsprechende

Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem internationalen und nationalen Recht Souveränität,

souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen von Investoren der anderen

Vertragspartei und läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.

(2) Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses

Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer

Wiederveranlagung der Erträge auch für deren Erträge. Die Erweiterung oder Veränderung einer

Investition hat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu erfolgen, in deren

Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird.

(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige

Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicherzustellen. Keine

Vertragspartei wird durch ungerechtfertigte, willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die

Führung, die Aufrechterhaltung, den Gebrauch oder das Verfügungsrecht betreffend solche Investitionen

beeinträchtigen.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen

nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten

und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine

Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den

gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges

einzuräumen, welcher sich ergibt aus

a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu

einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Der Begriff „Enteignung“ umfaßt auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit

gleicher Wirkung.

(2) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen

Entschädigung enteignet werden.

(3) Die Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in

dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne

ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen

bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt wurde, zu

verzinsen; sie muß in frei konvertierbarer Währung erfolgen und frei transferierbar sein. Spätestens im

Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung

Vorsorge getroffen sein.

(4) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von

Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an

welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen

des Absatzes 2 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(6) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten

entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder

durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

(7) Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg,

andere bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand oder andere vergleichbare Ereignisse

Verluste an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser anderen Vertragspartei hinsichtlich aller

Maßnahmen, die sie in diesem Zusammenhang trifft, nicht weniger günstig behandelt als eigene

Investoren oder Investoren dritter Staaten.

Artikel 5

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche

Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer

Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

a) der Erträge;

b) der Rückzahlung von Darlehen;

c) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

d) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 dieses Abkommens.

(2) Die Zahlungen erfolgen in der konvertierbaren Währung, in der die Investition getätigt wurde

oder in jeder anderen frei konvertierbaren Währung, auf die sich die Parteien geeinigt haben. Sie erfolgen

zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der

aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder

Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet

jeder der Vertragsparteien festgelegt.

(4) Sofern im Zusammenhang mit dem genannten Abkommen von der Regierung einer der beiden

Vertragsparteien Gebühren für den Transfer gemäß Artikel 5 des Abkommens eingehoben werden, so

werden sie so beschaffen sein, daß ihre Höhe dem Grundsatz des freien Transfers nicht widerspricht und

jedenfalls nicht höher sein als Gebühren, die für Transferzahlungen anderer ausländischer Investoren

eingehoben werden.

Artikel 6

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen

auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt

diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus

Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses

Abkommens, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf

Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere

Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an,

welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben

berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte

zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 7

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen

Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft

begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren

der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so

geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor

der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet

übernommen hat.

Artikel 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen dem Investor und einer Vertragspartei

(1) Entstehen zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei

Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese soweit wie möglich zwischen den

Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer

schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche freundschaftlich beigelegt werden, wird die

Meinungsverschiedenheit nach Wahl des Investors den folgenden Stellen unterbreitet

a) einem einvernehmlich vereinbarten Schiedsgericht oder

b) den innerstaatlichen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt

wurde, oder

c) dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch die

Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen den Staaten und

Staatsangehörigen anderer Staaten, die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde, geschaffen wurde.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt;

jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung

mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder

Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor,

der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages bezüglich

aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

Artikel 9

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens werden soweit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen

beigelegt.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten

freundschaftlich nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem

Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person als Vorsitzenden einigen. Diese Mitglieder sind

innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat,

daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb

von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die

erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die

Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert

diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das Mitglied

des Internationalen Gerichtshofes, das dem Vizepräsidenten im Range folgt, unter denselben

Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein

anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist

endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem

Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden

Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch

eine andere Kostenregelung treffen.

Artikel 10

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in

Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl

vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden. Es

gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden sind, welche

nach den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Republik Rumänien über die gegenseitige Förderung und Sicherung sowie den gegenseitigen Schutz von

Investitionen vom 30. September 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1977 beigelegt werden.

Artikel 11

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Mit dem

Datum seines Inkrafttretens tritt der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Republik Rumänien über die gegenseitige Förderung und Sicherung sowie den gegenseitigen Schutz von

Investitionen vom 30. September 1976 außer Kraft.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit

verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens

vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre

vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Bukarest, am 15. Mai 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Paul Ullmann m. p.

Für Rumänien

Florin Georgescu m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. April 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1

mit 1. Juli 1997 in Kraft.

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