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73_1992 AT

73. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1992

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 285/1990, wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 715/ 1991 für das Jahr 1992 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes für das Kalenderjahr 1992 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt demnach für das Kalenderjahr 1992 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1760 S.

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