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73_1991 AT

73. Verordnung: Bei der Ordentlichen Volkszählung am 15. Mai 1991 zur Verwendung gelangende Drucksorten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Bei der Ordentlichen Volkszählung am 15. Mai 1991 zur Verwendung gelangende Drucksorten

Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 des

Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 149/1990

wird verordnet

§ 1. Bei der am 15. Mai 1991 stattfindenden

Ordentlichen Volkszählung sind nachstehende

Drucksorten zu verwenden

„Zählungsliste für einen Privathaushalt"

Anlage A

„Zählungsliste für eine Gemeinschaftsunterkunft"

mit „Einlagebogen

zur Zählungsliste für eine Gemeinschaftsunterkunft"

und „Wohnsitzbogen

für Personen außerhalb von

Privathaushalten" Anlage B

„Personenblatt" mit „Erläuterungen

zum Personenblatt" Anlage C

„Ergänzungsblau zur Feststellung des

ordentlichen Wohnsitzes" Anlage D

§ 2. (1) Die bei der Volkszählung auf Grund des

§ 2 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980 gestellten

Fragen sind aus der „Zählungsliste für einen

Privathaushalt" oder der „Zählungsliste für eine

Gemeinschaftsunterkunft" sowie aus dem „Personenblatt"

ersichtlich. Die bei der Volkszählung auf

Grund des § 10 Abs. 4 des Volkszählungsgesetzes

1980 gestellten Fragen sind aus dem „Ergänzungsblatt

zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes"

ersichtlich.

(2) Die zur Auskunftserteilung sowie zur

Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen

(§ 3 des Volkszählungsgesetzes 1980) sind aus

den Erläuterungen zu den Zählungslisten (Anlagen

A und B) sowie aus dem „Ergänzungsblatt zur

Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes" ersichtlich.

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