73. Verordnung: Bei der Ordentlichen Volkszählung am 15. Mai 1991 zur Verwendung gelangende Drucksorten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 des
Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 149/1990
wird verordnet
§ 1. Bei der am 15. Mai 1991 stattfindenden
Ordentlichen Volkszählung sind nachstehende
Drucksorten zu verwenden
„Zählungsliste für einen Privathaushalt"
Anlage A
„Zählungsliste für eine Gemeinschaftsunterkunft"
mit „Einlagebogen
zur Zählungsliste für eine Gemeinschaftsunterkunft"
und „Wohnsitzbogen
für Personen außerhalb von
Privathaushalten" Anlage B
„Personenblatt" mit „Erläuterungen
zum Personenblatt" Anlage C
„Ergänzungsblau zur Feststellung des
ordentlichen Wohnsitzes" Anlage D
§ 2. (1) Die bei der Volkszählung auf Grund des
§ 2 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980 gestellten
Fragen sind aus der „Zählungsliste für einen
Privathaushalt" oder der „Zählungsliste für eine
Gemeinschaftsunterkunft" sowie aus dem „Personenblatt"
ersichtlich. Die bei der Volkszählung auf
Grund des § 10 Abs. 4 des Volkszählungsgesetzes
1980 gestellten Fragen sind aus dem „Ergänzungsblatt
zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes"
ersichtlich.
(2) Die zur Auskunftserteilung sowie zur
Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen
(§ 3 des Volkszählungsgesetzes 1980) sind aus
den Erläuterungen zu den Zählungslisten (Anlagen
A und B) sowie aus dem „Ergänzungsblatt zur
Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes" ersichtlich.