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73_1990 AT

73. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Lienz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Lienz

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes Lienz

wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes

die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der

in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten

im automatisationsunterstützten Datenverkehr mit

der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen

des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen

zu diesem Gesetz, besonders

über die Übermittlung von Daten aus den

Personenstandsbüchern und über die Auswahl der

Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher

sowie über die Ausstellung von Abschriften

aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden

anzuwenden sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die

Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung

bereits in die Personenstandsbücher eingetragener

Daten im automatisationsunterstützten Datenverkehr

ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. März 1990 in

Kraft.

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