73. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 133 Theninger Straße im Bereich der Gemeinde Hörsching
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 133 Theninger Straße von
km 0,00 (alt) bis km 3,52 (alt) wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung
vom 18. März 1976, BGBl. Nr. 134, bestimmten —
Abschnittes „Umfahrung Hörsching" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Hörsching
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab
1 : 2500 zu ersehen.