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73_1988 AT

73. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 133 Theninger Straße im Bereich der Gemeinde Hörsching

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 133 Theninger Straße im Bereich der Gemeinde Hörsching

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 133 Theninger Straße von

km 0,00 (alt) bis km 3,52 (alt) wird, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung

vom 18. März 1976, BGBl. Nr. 134, bestimmten —

Abschnittes „Umfahrung Hörsching" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Hörsching

aufliegenden Planunterlagen im Maßstab

1 : 2500 zu ersehen.

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