73. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Entsendung von
Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in
das Ausland, BGBL Nr. 233/1965, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971, 370/1975
und 577/1983 sowie des Art. II des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 295/1985,
wird wie folgt geändert
1. Der § 2 lautet
„§ 2. (1) Wehrpflichtige können sich zu einem
außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1
freiwillig melden. Diese Meldungen sind schriftlich
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
einzubringen und von diesem evident zu halten.
(2) Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet
haben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung
mit Einberufungsbefehl zu einem außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 einberufen
werden.
(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen
ohne Angabe von Gründen zurückgezogen
werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium
für Landesverteidigung einzubringen
und muß bei diesem spätestens bis zum Einberufungstermin
eingelangt sein. Mit ihrem Einlangen
tritt der Einberufungsbefehl außer Kraft.
(4) Vor der Einberufung ist die Dienstfähigkeit
des Wehrpflichtigen auf Grund einer ärztlichen
Untersuchung festzustellen."
2. Der § 3 lautet
„§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten,
sind der II. Abschnitt — ausgenommen § 7 Abs. 2
Z 1 und 2 —, ferner § 13 und § 15 Abs. 3 sowie der
V., VI. und VII. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes
1985, BGBl. Nr. 87, nicht anzuwenden.
(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, gebührt für
die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung,
die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage
(Abs. 4) gebildet wird. Für die
Dauer der Inlandsaufenthalte vom Beginn des
genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in
das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung
aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese
Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.
(3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden
Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie
folgt bestimmt
Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz
1956, BGBl. Nr. 54, geltenden Voraussetzungen
für einen Anspruch auf die Haushaltszulage
vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen
Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser
Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden
Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956
sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige,
die einen außerordentlichen Präsenzdienst im
Sinne des § 1 leisten, ist unter sinngemäßer Anwendung
des Bundesgesetzes über die Gewährung von
Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer
Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland
auf Ersuchen internationaler Organisationen
entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, zu bemessen.
(5) Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen
Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd
in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten,
die einer bestimmten Offiziersfunktion zuzuordnen
sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.),
gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion
an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten
Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser
Offiziersfunktion zugeordneten Dienstgrad entspricht.
Welcher Dienst hiebei einer bestimmten
Offiziersfunktion und welcher Dienstgrad der
jeweiligen Offiziersfunktion zuzuordnen sind, hat
der Bundesminister für Landesverteidigung nach
den militärischen Erfordernissen des jeweiligen
Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Besteht der Anspruch auf die Geldleistung
nach Abs. 2 nicht für einen vollen Kalendermonat,
so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden
Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher
Anspruch besteht.
(7) Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung
nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet,
sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages
auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(8) Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein
auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto
bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen.
Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist auf Verlangen
ein Vorschuß auf die monatlich gebührende
Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser
Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung
dieser Zulage in Abzug zu bringen ist.
Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen
(Übergenuß) ist der § 45 des Heeresgebührengesetzes
1985 sinngemäß anzuwenden.
(9) Die nach Abs. 2 gebührende Geldleistung ist
einem Arbeitseinkommen im Sinne des § 1 des
Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450,
gleichgestellt.
(10) Werden Wehrpflichtige während ihres
außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1
in einer Offiziersfunktion verwendet, die im Rahmen
dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen
Übung das Führen eines höheren Dienstgrades
erfordert, als jener, den sie unmittelbar vor dieser
Verwendung geführt haben, so kann ihnen für
die Dauer dieser Verwendung der erforderliche
höhere Dienstgrad verliehen werden. Die Höhe der
Geldleistung richtet sich nicht nach dem verliehenen
höheren Dienstgrad, sondern nach jenem
Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen
Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte
Funktion gebührt; Abs. 5 bleibt jedoch unberührt."
3. Der § 4 Z 3 und 4 lautet
„3. Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße
und der Geldstrafe wird
a) für Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
durch die nach § 3 Abs. 2 gebührende
Geldleistung, ausgenommen den Familienzuschlag
des Grundbetrages,
b) für Soldaten, die dem Bundesheer auf
Grund eines Dienstverhältnisses angehören,
durch die Dienstbezüge gemäß § 49
Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 1985
und die Auslandseinsatzzulage
gebildet.
4. Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom
Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag sind
erforderlichenfalls durch Abzug von den die
Bemessungsgrundlage bildenden Bezügen
und im Falle der Z 3 lit. a auch vom Familienzuschlag
des Grundbetrages, im Falle der Z 3
lit. b auch von der Haushaltszulage zu vollstrecken."
4. Der § 5 lautet
„§ 5. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige,
die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst
im Sinne des § 1 gemeldet haben, gelten mit Ablauf
des Tages, der dem Einberufungstermin zu diesem
außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1
vorausgeht, als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst
entlassen.
(2) Gilt ein Wehrpflichtiger nach Abs. 1
1. aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von
sechs Monaten (§ 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes
1978),
2. aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von
acht Monaten (§ 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes
1978) oder
3. aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 32 des
Wehrgesetzes 1978)
als vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des außerordentlichen
Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf
die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes, aus dem
der Wehrpflichtige als vorzeitig entlassen gilt,
anzurechnen. Sofern die Dauer eines solchen Präsenzdienstes
nach Beendigung des außerordentlichen
Präsenzdienstes im Sinne des § 1 noch nicht
abgelaufen ist, wird dieser Präsenzdienst unmittelbar
im Anschluß an die Beendigung des außerordentlichen
Präsenzdienstes im Sinne des § 1 fortgesetzt.
(3) Wehrpflichtige, denen die Dauer eines außerordentlichen
Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf
Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat gemäß
Abs. 2 angerechnet wird, können während der Leistung
des außerordentlichen Präsenzdienstes eine
Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat
eingehen, wenn der vorher begonnene Verpflichtungszeitraum
während des außerordentlichen Präsenzdienstes
im Sinne des § 1 abläuft.
(4) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch
einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne
des § 1 unterbrochen, so hat bei der Bemessung des
für den Anspruch auf berufliche Bildung (§ 33 des
Wehrgesetzes 1978) und auf Überbrückungshilfe
(§ 8 Heeresgebührengesetz 1985) maßgeblichen
Zeitraumes die Zeit des außerordentlichen Präsenzdienstes
im Sinne des § 1 außer Betracht zu
bleiben; der außerordentliche Präsenzdienst im
Sinne des § 1 gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches
auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung
des Wehrdienstes als Zeitsoldat."
5. Der § 6 lautet
„§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut."
Artikel II
Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne
des § 1 leisten, der vor diesem Zeitpunkt begonnen
hat, ist an Stelle des § 3 Abs. 2 bis 7 und 9 und des
§ 5 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes
bis zur Beendigung ihres außerordentlichen Präsenzdienstes
der § 3 Abs. 2 und 3 und der § 5 des
Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das
Ausland in der bisher geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1986 in
Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 1986
in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut. Mit der Vollziehung des nach Art. II
weiter anzuwendenden § 3 Abs. 2 und 3 und § 5 des
Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das
Ausland in der bisher geltenden Fassung ist der
Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich
des § 3 Abs. 3 jedoch im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut.