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73_1986 AT

73. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Entsendung von

Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in

das Ausland, BGBL Nr. 233/1965, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971, 370/1975

und 577/1983 sowie des Art. II des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 295/1985,

wird wie folgt geändert

1. Der § 2 lautet

„§ 2. (1) Wehrpflichtige können sich zu einem

außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1

freiwillig melden. Diese Meldungen sind schriftlich

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

einzubringen und von diesem evident zu halten.

(2) Wehrpflichtige, die sich zu einem außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 gemeldet

haben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung

mit Einberufungsbefehl zu einem außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 einberufen

werden.

(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen

ohne Angabe von Gründen zurückgezogen

werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium

für Landesverteidigung einzubringen

und muß bei diesem spätestens bis zum Einberufungstermin

eingelangt sein. Mit ihrem Einlangen

tritt der Einberufungsbefehl außer Kraft.

(4) Vor der Einberufung ist die Dienstfähigkeit

des Wehrpflichtigen auf Grund einer ärztlichen

Untersuchung festzustellen."

2. Der § 3 lautet

„§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten,

sind der II. Abschnitt — ausgenommen § 7 Abs. 2

Z 1 und 2 —, ferner § 13 und § 15 Abs. 3 sowie der

V., VI. und VII. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes

1985, BGBl. Nr. 87, nicht anzuwenden.

(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, gebührt für

die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung,

die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage

(Abs. 4) gebildet wird. Für die

Dauer der Inlandsaufenthalte vom Beginn des

genannten Präsenzdienstes bis zur Entsendung in

das Ausland sowie ab der Rückkehr bis zur Entlassung

aus diesem Präsenzdienst gebührt ihnen diese

Geldleistung nur im Ausmaß des Grundbetrages.

(3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden

Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie

folgt bestimmt

Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz

1956, BGBl. Nr. 54, geltenden Voraussetzungen

für einen Anspruch auf die Haushaltszulage

vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen

Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser

Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden

Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956

sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige,

die einen außerordentlichen Präsenzdienst im

Sinne des § 1 leisten, ist unter sinngemäßer Anwendung

des Bundesgesetzes über die Gewährung von

Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer

Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland

auf Ersuchen internationaler Organisationen

entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, zu bemessen.

(5) Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen

Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd

in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten,

die einer bestimmten Offiziersfunktion zuzuordnen

sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.),

gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion

an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten

Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser

Offiziersfunktion zugeordneten Dienstgrad entspricht.

Welcher Dienst hiebei einer bestimmten

Offiziersfunktion und welcher Dienstgrad der

jeweiligen Offiziersfunktion zuzuordnen sind, hat

der Bundesminister für Landesverteidigung nach

den militärischen Erfordernissen des jeweiligen

Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Besteht der Anspruch auf die Geldleistung

nach Abs. 2 nicht für einen vollen Kalendermonat,

so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden

Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher

Anspruch besteht.

(7) Sofern der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung

nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet,

sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages

auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(8) Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein

auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto

bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen.

Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist auf Verlangen

ein Vorschuß auf die monatlich gebührende

Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser

Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung

dieser Zulage in Abzug zu bringen ist.

Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen

(Übergenuß) ist der § 45 des Heeresgebührengesetzes

1985 sinngemäß anzuwenden.

(9) Die nach Abs. 2 gebührende Geldleistung ist

einem Arbeitseinkommen im Sinne des § 1 des

Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450,

gleichgestellt.

(10) Werden Wehrpflichtige während ihres

außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1

in einer Offiziersfunktion verwendet, die im Rahmen

dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen

Übung das Führen eines höheren Dienstgrades

erfordert, als jener, den sie unmittelbar vor dieser

Verwendung geführt haben, so kann ihnen für

die Dauer dieser Verwendung der erforderliche

höhere Dienstgrad verliehen werden. Die Höhe der

Geldleistung richtet sich nicht nach dem verliehenen

höheren Dienstgrad, sondern nach jenem

Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen

Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte

Funktion gebührt; Abs. 5 bleibt jedoch unberührt."

3. Der § 4 Z 3 und 4 lautet

„3. Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße

und der Geldstrafe wird

a) für Soldaten, die Präsenzdienst leisten,

durch die nach § 3 Abs. 2 gebührende

Geldleistung, ausgenommen den Familienzuschlag

des Grundbetrages,

b) für Soldaten, die dem Bundesheer auf

Grund eines Dienstverhältnisses angehören,

durch die Dienstbezüge gemäß § 49

Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 1985

und die Auslandseinsatzzulage

gebildet.

4. Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom

Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag sind

erforderlichenfalls durch Abzug von den die

Bemessungsgrundlage bildenden Bezügen

und im Falle der Z 3 lit. a auch vom Familienzuschlag

des Grundbetrages, im Falle der Z 3

lit. b auch von der Haushaltszulage zu vollstrecken."

4. Der § 5 lautet

„§ 5. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige,

die sich zu einem außerordentlichen Präsenzdienst

im Sinne des § 1 gemeldet haben, gelten mit Ablauf

des Tages, der dem Einberufungstermin zu diesem

außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1

vorausgeht, als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst

entlassen.

(2) Gilt ein Wehrpflichtiger nach Abs. 1

1. aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von

sechs Monaten (§ 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes

1978),

2. aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von

acht Monaten (§ 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes

1978) oder

3. aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 32 des

Wehrgesetzes 1978)

als vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des außerordentlichen

Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf

die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes, aus dem

der Wehrpflichtige als vorzeitig entlassen gilt,

anzurechnen. Sofern die Dauer eines solchen Präsenzdienstes

nach Beendigung des außerordentlichen

Präsenzdienstes im Sinne des § 1 noch nicht

abgelaufen ist, wird dieser Präsenzdienst unmittelbar

im Anschluß an die Beendigung des außerordentlichen

Präsenzdienstes im Sinne des § 1 fortgesetzt.

(3) Wehrpflichtige, denen die Dauer eines außerordentlichen

Präsenzdienstes im Sinne des § 1 auf

Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat gemäß

Abs. 2 angerechnet wird, können während der Leistung

des außerordentlichen Präsenzdienstes eine

Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat

eingehen, wenn der vorher begonnene Verpflichtungszeitraum

während des außerordentlichen Präsenzdienstes

im Sinne des § 1 abläuft.

(4) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch

einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne

des § 1 unterbrochen, so hat bei der Bemessung des

für den Anspruch auf berufliche Bildung (§ 33 des

Wehrgesetzes 1978) und auf Überbrückungshilfe

(§ 8 Heeresgebührengesetz 1985) maßgeblichen

Zeitraumes die Zeit des außerordentlichen Präsenzdienstes

im Sinne des § 1 außer Betracht zu

bleiben; der außerordentliche Präsenzdienst im

Sinne des § 1 gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches

auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung

des Wehrdienstes als Zeitsoldat."

5. Der § 6 lautet

„§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut."

Artikel II

Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne

des § 1 leisten, der vor diesem Zeitpunkt begonnen

hat, ist an Stelle des § 3 Abs. 2 bis 7 und 9 und des

§ 5 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes

bis zur Beendigung ihres außerordentlichen Präsenzdienstes

der § 3 Abs. 2 und 3 und der § 5 des

Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das

Ausland in der bisher geltenden Fassung weiter

anzuwenden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1986 in

Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 1986

in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut. Mit der Vollziehung des nach Art. II

weiter anzuwendenden § 3 Abs. 2 und 3 und § 5 des

Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das

Ausland in der bisher geltenden Fassung ist der

Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich

des § 3 Abs. 3 jedoch im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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