Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
73_1984 AT

73. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird — mit Ausnahme des Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 1) im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 19. Mai 1982,

BGBl. Nr. 251, über die Begrenzung des Schwefelgehaltes

von Heizöl wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle

(Abs. 2) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im § 3

angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.

(2) Unter Heizöl im Sinne dieser Verordnung ist

jedes flüssige Mineralölprodukt zu verstehen, das

dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden;

von den einschlägigen ÖNORMEN abweichendes

Heizöl ist jener normgerechten Heizölsorte zuzuordnen,

deren Beschaffenheitsmerkmalen es am

ehesten entspricht."

2. § 3 Z 2 und 3 hat zu lauten

„2. bei Heizöl leicht 0,5%,

3. bei Heizöl mittel 1 %,"

3. § 3 Z 4 lit. c hat zu lauten

„c) ab 1. Juli 1984 2 %."

Artikel II

(1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen

des Art. I Z 2 nicht entspricht, dürfen bis

einschließlich 30. April 1984 von Gewerbetreibenden

verkauft werden.

(2) In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit

Ablauf des 30. April 1984 vorhandene Lagerbestände

an Heizöl, das den Anforderungen des

Art. I Z 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht

werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →