73. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird — mit Ausnahme des Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 1) im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 19. Mai 1982,
BGBl. Nr. 251, über die Begrenzung des Schwefelgehaltes
von Heizöl wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle
(Abs. 2) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im § 3
angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
(2) Unter Heizöl im Sinne dieser Verordnung ist
jedes flüssige Mineralölprodukt zu verstehen, das
dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden;
von den einschlägigen ÖNORMEN abweichendes
Heizöl ist jener normgerechten Heizölsorte zuzuordnen,
deren Beschaffenheitsmerkmalen es am
ehesten entspricht."
2. § 3 Z 2 und 3 hat zu lauten
„2. bei Heizöl leicht 0,5%,
3. bei Heizöl mittel 1 %,"
3. § 3 Z 4 lit. c hat zu lauten
„c) ab 1. Juli 1984 2 %."
Artikel II
(1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen
des Art. I Z 2 nicht entspricht, dürfen bis
einschließlich 30. April 1984 von Gewerbetreibenden
verkauft werden.
(2) In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit
Ablauf des 30. April 1984 vorhandene Lagerbestände
an Heizöl, das den Anforderungen des
Art. I Z 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht
werden.