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73_1980 AT

73. Verordnung: Errichtung eines Zollamtes in Wegscheid und Schließung des Zollamtes Hanging

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Errichtung eines Zollamtes in Wegscheid und Schließung des Zollamtes Hanging

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 1 und 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl.

Nr. 18/1975, wird verordnet

§ 1. (1) Am Grenzübergang Hanging wird

in Wegscheid, Bundesrepublik Deutschland, das

Zollamt Wegscheid errichtet.

(2) Das Zollamt Wegscheid wird im Sinne des

§ 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

der Gemeinde Kollerschlag zugeordnet.

§ 2. (1) Das Zollamt Hanging (Anlage 3 Abschnitt

B des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

wird auf Dauer geschlossen.

(2) Die bis zur Schließung des Zollamtes

Hanging angefallenen Amtsgeschäfte sind durch

das Zollamt Wegscheid zu Ende zu führen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1980

in Kraft.

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