73_1980
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73. Verordnung: Errichtung eines Zollamtes in Wegscheid und Schließung des Zollamtes Hanging
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 73. Verordnung: Errichtung eines Zollamtes in Wegscheid und Schließung des Zollamtes Hanging
1980_73_0 73. Verordnung: Errichtung eines Zollamtes in Wegscheid und Schließung des Zollamtes Hanging
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Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 1 und 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl.
Nr. 18/1975, wird verordnet
§ 1. (1) Am Grenzübergang Hanging wird
in Wegscheid, Bundesrepublik Deutschland, das
Zollamt Wegscheid errichtet.
(2) Das Zollamt Wegscheid wird im Sinne des
§ 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
der Gemeinde Kollerschlag zugeordnet.
§ 2. (1) Das Zollamt Hanging (Anlage 3 Abschnitt
B des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)
wird auf Dauer geschlossen.
(2) Die bis zur Schließung des Zollamtes
Hanging angefallenen Amtsgeschäfte sind durch
das Zollamt Wegscheid zu Ende zu führen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1980
in Kraft.