73. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 47 Lundenburger Straße im Bereich der Gemeinden Großkrut und Bernhardsthal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 47
Lundenburger Straße wird im Bereich der Gemeinden
Großkrut und Bernhardsthal wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 11,700, verläuft in gestreckter Linienführung,
den bestehenden Straßenverlauf durch
Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,
unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden
Straße und endet bei km 18,600.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Großkrut
und Bernhardsthal aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 47/22-74; Maßstab 1 : 2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.