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73_1979 AT

73. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 47 Lundenburger Straße im Bereich der Gemeinden Großkrut und Bernhardsthal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 47 Lundenburger Straße im Bereich der Gemeinden Großkrut und Bernhardsthal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 47

Lundenburger Straße wird im Bereich der Gemeinden

Großkrut und Bernhardsthal wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 11,700, verläuft in gestreckter Linienführung,

den bestehenden Straßenverlauf durch

Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,

unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden

Straße und endet bei km 18,600.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Großkrut

und Bernhardsthal aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 47/22-74; Maßstab 1 : 2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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