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73_1976 AT

73. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Dienstleistungen in der automatischen

Datenverarbeitung und Informationstechnik

(§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 GewO 1973) ist durch

folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse

a) einer inländischen Universität über die erfolgreiche

Absolvierung der Studienrichtung

Technische Mathematik, Informatik, Versicherungsmathematik

oder Rechentechnik

und

b) über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt

für Impuls- und Datenverarbeitungstechnik

oder des einjährigen Abiturientenlehrganges

für Datenverarbeitung und Organisation

oder für mittlere Datentechnik

und Organisation oder des dreisemestrigen

Abiturientenlehrganges für Berufstätige für

Datenverarbeitung und Organisation und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

oder

3. Zeugnisse über

a) ein nicht unter die Z. 1 lit. a fallendes erfolgreiches

Studium an einer inländischen

Universität oder den erfolgreichen Besuch

einer nicht unter die Z. 2 lit. a fallenden

berufsbildenden höheren Schule, sofern aus

diesen Zeugnissen auch der Besuch des

Pflichtgegenstandes Elektronische Datenverarbeitung,

bei Handelsakademien und deren

Sonderformen der Besuch der alternativen

Pflichtgegenstände Datenverarbeitung und

Planungsmathematik hervorgeht, und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter

die Z. 3 lit. a fallenden Handelsakademie

oder Sonderform der Handelsakademie, sofern

aus diesen Zeugnissen auch der Besuch

des Pflichtgegenstandes Datenverarbeitung

hervorgeht, und

b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

oder

5. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden

höheren Schule oder einer nicht

unter die Z. 2 lit. a, Z. 3 lit. a oder Z. 4

lit. a fallenden berufsbildenden höheren

Schule und

b) eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976

in Kraft.

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