73. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik
(§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 GewO 1973) ist durch
folgende Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse
a) einer inländischen Universität über die erfolgreiche
Absolvierung der Studienrichtung
Technische Mathematik, Informatik, Versicherungsmathematik
oder Rechentechnik
und
b) über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt
für Impuls- und Datenverarbeitungstechnik
oder des einjährigen Abiturientenlehrganges
für Datenverarbeitung und Organisation
oder für mittlere Datentechnik
und Organisation oder des dreisemestrigen
Abiturientenlehrganges für Berufstätige für
Datenverarbeitung und Organisation und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
3. Zeugnisse über
a) ein nicht unter die Z. 1 lit. a fallendes erfolgreiches
Studium an einer inländischen
Universität oder den erfolgreichen Besuch
einer nicht unter die Z. 2 lit. a fallenden
berufsbildenden höheren Schule, sofern aus
diesen Zeugnissen auch der Besuch des
Pflichtgegenstandes Elektronische Datenverarbeitung,
bei Handelsakademien und deren
Sonderformen der Besuch der alternativen
Pflichtgegenstände Datenverarbeitung und
Planungsmathematik hervorgeht, und
b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter
die Z. 3 lit. a fallenden Handelsakademie
oder Sonderform der Handelsakademie, sofern
aus diesen Zeugnissen auch der Besuch
des Pflichtgegenstandes Datenverarbeitung
hervorgeht, und
b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
oder
5. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder einer nicht
unter die Z. 2 lit. a, Z. 3 lit. a oder Z. 4
lit. a fallenden berufsbildenden höheren
Schule und
b) eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976
in Kraft.