73. Verordnung: Zweite Krankenpflegeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 20 und 22 des Bundesgesetzes
vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102,
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste und
der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 257/1967, Nr. 95/1969,
Nr. 349/1970 und Nr. 197/1973 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
§ 1. (1) Zum Leiter einer Ausbildungsstätte
für die psychiatrische Krankenpflege darf nur ein
Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche
fachliche Eignung besitzt. Für die zum
Stellvertreter zu bestellende Person gelten die
gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für
den Leiter.
(2) Dem Leiter der Ausbildungsstätte obliegt
die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten
Ausbildungsbetriebes.
§ 2. (1) Zur Betreuung der Lernpfleger(innen)
und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist
ein Lehrvorsteher (eine Lehroberin) zu bestellen.
Zum Lehrvorsteher (zur Lehroberin) dürfen
nur solche in der psychiatrischen Krankenpflege
ausgebildete Personen bestellt werden, die sich in
mindestens dreijähriger Tätigkeit als Lehrpfleger
(Lehrschwester) bewährt haben und über die
nötige Berufserfahrung verfügen.
(2) Für den Lehrvorsteher (die Lehroberin)
ist ein Stellvertreter (eine Stellvertreterin) zu
bestellen. Für den Stellvertreter (die Stellvertreterin)
gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen
wie für den Lehrvorsteher (die
Lehroberin).
§ 3. (1) Zur Ausbildung der Lernpfleger(innen)
dürfen nur bestellt werden
a) Ärzte;
b) der Lehrvorsteher (die Lehroberin);
c) als Lehrpfleger (Lehrschwester) ausgebildete
Krankenpflegepersonen oder in der
psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete
Personen, die sich in mindestens dreijähriger
Berufsausübung bewährt haben
und sich zur Tätigkeit als Lehrpfleger
(Lehrschwester) fachlich und pädagogisch
eignen;
d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden
Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren
sind.
(2) Auf je 15 Lernpfleger(innen) hat mindestens
ein Lehrpfleger (eine Lehrschwester) zu entfallen.
§ 4. (1) Die Ausbildung an Ausbildungsstätten
für die psychiatrische Krankenpflege hat eine
grundlegende Kenntnis des gesunden und
kranken Menschen sowie ein ausreichendes Verständnis
für die diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen zu vermitteln. Die Ausbildung
hat darauf abzuzielen, die Lernpfleger(innen)
durch theoretischen und praktischen Unterricht
so weit in der Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung
Nervenkranker und Geisteskranker
sowie von Alkohol, einem Suchtgift oder einem
anderen psychotropen Stoff Abhängiger (§ 5
Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961)
zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten
als diplomierte psychiatrische
Krankenpfleger (diplomierte psychiatrische Krankenschwestern)
voll nachkommen können. Das
Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist
auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung
der Lernpfleger(innen) ist ein Lehrplan
zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne
Unterbrechung in drei aufeinanderfolgenden
Ausbildungsjahren durchzuführen.
(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen
a) die gesetzlich festgesetzten Urlaubszeiten;
b) Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte
Verhinderungszeiten bis zur Gesamtdauer
von jährlich zwei Monaten.
(4) Überschreiten die Erkrankungs- oder
sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten in
einem Ausbildungsjahr den Zeitraum von zwei
Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu wiederholen.
In berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B.
Mutterschaft, kann jedoch die Prüfungskommission
von der Wiederholung des Jahres ganz oder
teilweise absehen, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles
sowie, bis zur Diplomprüfung, die
Absolvierung der vorgeschriebenen Pflichtpraktika
(§ 8 Abs. 1 Z. 1 bis 9) gewährleistet
ist.
(5) Bei Wechsel der Ausbildungsstätte ohne
Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher erfolgreich
zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.
(6) Hat ein Lernpfleger (eine Lernpflegerin)
eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege
in der Dauer von mehr als einem Jahr
absolviert und wurde das Dienstverhältnis als
Lernpfleger(in) gelöst, ohne daß hiefür voraussichtliches
Nichterreichen des Ausbildungszieles,
eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher
Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung
nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen
oder grobe Verstöße gegen die
Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die
Prüfungskommission der jeweiligen Ausbildungsstätte
aus Anlaß der Begründung des neuen
Dienstverhältnisses als Lernpfleger(in) unter Bedachtnahme
auf das Ausmaß der Unterbrechung
der Ausbildung und die bereits zurückgelegte
Ausbildung festzustellen, ob und in welchem
Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen
ist. Dasselbe gilt auch für den Fall eines Übertrittes
von einer allgemeinen Krankenpflegeschule
oder Kinderkrankenpflegeschule in eine Ausbildungsstätte
für die psychiatrische Krankenpflege.
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in der
psychiatrischen Krankenpflege hat die in der
Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die
in der Anlage 1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern
angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten.
(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen
Unterrichtsfächern sind in den in der Anlage 1
jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten.
§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1,
3 bis 18 im ersten Ausbildungsjahr, in den unter
Z. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a, 5 a, 6 a, 7 a, 8 a und 9 bis 12
im zweiten Ausbildungsjahr sowie in den unter
Z. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a, 5 a, 6 a und 7 bis 13 im dritten
Ausbildungsjahr in der Anlage 1 angeführten
Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a)
zu betrauen; in den Unterrichtsfächern bzw.
Teilen von Unterrichtsfächern unter Z. 1 a, 2 a,
3 a, 4 a, 5 a, 6 a, 7 a, 9 und 10 im zweiten Ausbildungsjahr
und unter Z. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a, 5 a,
6 a im dritten Ausbildungsjahr sind vornehmlich
Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches
heranzuziehen. Im Unterrichtsfach „Öffentlicher
Gesundheitsdienst" sind vornehmlich Amtsärzte
heranzuziehen.
(2) Mit dem Unterricht in den unter Z. 2 im
ersten Ausbildungsjahr, in den unter Z. 1 b, 2 b,
3 b, 4 b, 5 b, 6 b, 7 b, 8 b und 13 im zweiten
Ausbildungsjahr und in den unter Z. 1 b, 2 b,
3 b, 4 b, 5 b, 6 b und 14 im dritten Ausbildungsjahr
in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern
bzw. Teilen von Unterrichtsfächern sind
vornehmlich diplomierte Krankenpflegepersonen
zu betrauen, die den Erfordernissen des § 3
Abs. 1 lit. c entsprechen.
(3) Für den Unterricht in dem Unterrichtsfach
„Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung"
ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung
im Krankenhaus befaßte Person heranzuziehen.
(4) Zum Unterricht in den Unterrichtsfächern
„Grundzüge des Sanitätsrechtes, der Entmündigung
und der Anhaltung" und „Grundzüge des
Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes" ist eine
mit der Materie vertraute rechtskundige Person
heranzuziehen.
(5) Für den Unterricht in den Unterrichtsfächern
„Grundzüge des Fürsorgewesens", „Englisch
für die Krankenpflege" und „Leibesübungen"
ist eine fachkundige Person zu betrauen.
(6) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der im Abs. 1
genannten Fächer sowie Teilen derselben
diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden,
die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c
entsprechen.
(7) Für einzelne der in Abs. 1 genannten Unterrichtsfächer
sowie Teile derselben, deren Lehrstoff
nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruht, können auch
sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet
ausgebildet und erfahren sind (§ 3 Abs. 1
lit. d), zum Unterricht herangezogen werden.
§ 7. Die Zahl der Unterrichtsstunden hat
während des ersten Ausbildungsjahres wöchentlich
30 Stunden, während des zweiten und dritten
Ausbildungsjahres wöchentlich 20 Stunden nicht
zu überschreiten.
§ 8. (1) Im Rahmen der fachlichen Ausbildung
ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des Abs. 2 und des § 12 Abs. 1 eine Vermittlung
praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des
theoretischen Unterrichts auf folgenden Gebieten
in nachstehend genannter Mindestdauer durchzuführen
(2) Können die im Abs. 1 unter Z. 3 lit. b und
Z. 5 bis 9 genannten Praktika im Rahmen der
einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische
Krankenpflege zur Verfügung stehenden Einrichtungen
nicht oder nicht zur Gänze absolviert
werden, so sind insoweit die unter Z. 6 und 7
genannten Praktika an einer psychiatrischen
Pflegeabteilung, die unter Z. 8 und 9 genannten
Praktika an einer psychiatrischen Akutabteilung,
das unter Z. 5 genannte Praktikum an einer
psychiatrischen Akut- oder Pflegeabteilung und
das unter Z. 3 lit. b genannte Praktikum an einer
neurologischen Abteilung, jeweils bis zur vorgeschriebenen
Stundenanzahl, zu absolvieren.
§ 9. Bei der praktischen Ausbildung dürfen
die Lernpfleger(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem zu erlernenden Beruf stehen
und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig
sind.
§ 10. (1) Die praktische Ausbildung der Lernpfleger
(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung
eines Lehrpflegers (einer Lehrschwester)
durchzuführen. Bei der praktischen
Ausbildung sind die auf den jeweiligen Abteilungen
tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen
mit heranzuziehen.
(2) Die Zahl der an der Krankenanstalt in der
psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung
stehenden Lernpfleger(innen) darf das Eineinhalbfache
der Zahl der an dieser Krankenanstalt
systemisierten psychiatrischen Krankenpflegepersonen
nicht überschreiten.
§ 11. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden und
die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit
dürfen zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte
Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
(2) Die Lernpfleger(innen) haben über die im
Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische
Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen, die vom
Lehrpfleger (von der Lehrschwester) und vom
Stationspfleger (von der Stationsschwester) zu
fertigen sind.
(3) Der Lehrpfleger (die Lehrschwester) hat
unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen
tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen
die Leistungen der Lernpfleger(innen)
in den im § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 9 genannten Pflichtpraktika
zu beurteilen; § 13 Abs. 4 ist sinngemäß
anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen
sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen; diese
Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der
wesentlichen Umstände, die der betreffenden Beurteilung
zugrunde liegen, zu enthalten.
(4) Am Ende der Ausbildung hat der Lehrvorsteher
(die Lehroberin) auf Grund der gemäß
Abs. 3 erfolgten Beurteilung der einzelnen
Pflichtpraktika eine Gesamtbeurteilung der praktischen
Ausbildung vorzunehmen und entsprechend
schriftlich zu vermerken. § 13 Abs. 4
gilt sinngemäß
§ 12. (1) Die Gesamtstundenanzahl der Ausbildung
darf 5200 Stunden nicht unterschreiten.
Von der Gesamtstundenanzahl haben mindestens
ein Drittel auf die theoretische Ausbildung und
mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung
zu entfallen.
(2) Die Lernpfleger(innen) sind verpflichtet, an
den Unterrichtsstunden sowie an der praktischen
Ausbildung regelmäßig teilzunehmen. Bei Fernbleiben
sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
§ 13. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
und zur Erlangung der Berufsberechtigung
aus den Unterrichtsfächern Prüfungen abzuhalten.
(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern
„Geschichte und Ethik der Krankenpflege",
„Einführung in die medizinische
Terminologie", „Laboratoriumstechnik", „Grundzüge
der Physik", „Grundzüge der Chemie",
„Einführung in die Psychologie", „Einführung in
die Pädagogik (Menschenführung)", „Einführung
in die Sozialhygiene", „Entwicklungspsychologie",
„Englisch für die Krankenpflege", „Leibesübungen",
„Psychologie des kranken Menschen",
„Berufskunde", „Soziologie, Psychohygiene",
„Psychologie des behinderten Menschen" und
„Einführung in die Psychosomatik" abzuhalten.
Die Lehrkräfte haben sich jedoch vom Lernerfolg
in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.
(3) Am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsjahres
sowie im dritten Ausbildungsjahr
sind jeweils Einzelprüfungen von den Lehrkräften
des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten.
Am Ende des dritten Ausbildungsjahres
ist nach Abschluß der Gesamtausbildung eine
kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzuhalten.
Die Prüfungen sind mit der im § 16
Abs. 1 Z. 1 angeführten Ausnahme mündlich
abzulegen; über Wunsch der Prüflinge ist ihnen
Gelegenheit zu einer kurzen schriftlichen Vorbereitung
der Fragen zu geben. Die Prüfungen
haben sich auch auf den praktischen Nachweis der
Beherrschung der für die Ausübung des Berufes
erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken. Darüber
hinaus haben sich die Lehrkräfte während
der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg
zu überzeugen.
(4) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
„sehr gut" (1),
„gut" (2),
„befriedigend" (3),
„genügend" (4),
„nicht genügend" (5).
§ 14. (1) Die Einzelprüfungen am Ende des
ersten Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden
Unterrichtsfächern abzuhalten
Grundpflege und Verbandslehre, Allgemeine
Krankenpflegetechnik, Gerätekunde und
Einführung in die psychiatrische Krankenpflege;
Einführung in die Medikamentenlehre;
Anatomie;
Physiologie;
Pathologie;
Allgemeine und Umwelthygiene, Mikrobiologie,
Krankenhaushygiene, Infektionslehre,
Sterilisation und Desinfektion;
Ernährungslehre, Kranken- und Diätkost;
Erste Hilfe mit Übungen (lebensrettende
Sofortmaßnahmen);
Grundzüge der physikalischen Therapie;
Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung;
Grundzüge des Fürsorgewesens;
Grundzüge des Sanitätsrechtes, der Entmündigung
und der Anhaltung;
Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
(2) Die Einzelprüfungen am Ende des zweiten
Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern
abzuhalten
Neurologie, I. Teil, und Pflege bei Nervenkrankheiten,
I. Teil;
Psychiatrie und psychiatrische Pflege, I. Teil;
Kinderheilkunde, Ernährung des kranken
Kindes und Pflege bei Erkrankungen im
Kindesalter;
Innere Medizin und Pflege bei inneren Erkrankungen;
Infektionskrankheiten und Pflege bei Infektionskrankheiten;
Chirurgie und Pflege auf chirurgischen
Stationen;
Gynäkologie und Geburtshilfe und Pflege bei
Frauenkrankheiten sowie Wochenbettpflege;
Gerontologie und Geriatrie und geriatrische
Pflege;
Pharmakologie und Toxikologie;
Röntgen- und Isotopenkunde einschließlich
Strahlenschutz;
Öffentlicher Gesundheitsdienst.
(3) Die Einzelprüfungen im dritten Ausbildungsjahr
sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern
abzuhalten
Haut- und Geschlechtskrankheiten und Pflege
Haut- und Geschlechtskranker;
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Einführung
in die Logopädie und Pflege Hals-,
Nasen- und Ohrenkranker;
Augenkrankheiten und Pflege Augenkranker;
Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung in
die Heilpädagogik und Pflege psychisch gestörter
Kinder;
Grundzüge der Beschäftigungstherapie;
Nachgehende psychiatrische Betreuung;
Grundzüge der Betreuung psychisch kranker
Rechtsbrecher;
Einführung in die Rehabilitation.
(4) Die Ablegung von Einzelprüfungen im
dritten Ausbildungsjahr entfällt jeweils in jenen
Unterrichtsfächern, die als Wahlfach für die
Diplomprüfung gewählt wurden.
§ 15. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres
ist die Voraussetzung für die Fortsetzung
der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.
(2) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als
zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder
zweiten Ausbildungsjahres sind das Ausbildungsjahr
und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres
zu wiederholen.
(3) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder
zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder
zweiten Ausbildungsjahres kann das zweite bzw.
dritte Ausbildungsjahr begonnen und innerhalb
von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in
diesen Unterrichtsfächern abgelegt werden. Wird
die Wiederholungsprüfung auch nur in einem
Fach nicht bestanden, so sind das Ausbildungsjahr
und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungs-
jahres zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen
sind kommissioneil abzunehmen; hiefür gilt § 23
sinngemäß.
(4) Ein Ausbildungsjahr darf unbeschadet der
Bestimmungen des § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt
werden.
§ 16. (1) Die Diplomprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit in einem der
nachstehend angeführten Unterrichtsfächer
nach Wahl des Prüflings
a) Gerontologie und Geriatrie und geriatrische
Pflege;
b) Grundzüge der Beschäftigungstherapie;
c) Innere Medizin und Pflege bei inneren
Erkrankungen;
d) Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung
in die Heilpädagogik und Pflege
psychisch gestörter Kinder;
e) Infektionskrankheiten einschließlich
Krankenhaushygiene und Pflege bei
Infektionskrankheiten;
f) Haut- und Geschlechtskrankheiten und
Pflege Haut- und Geschlechtskranker;
2. mündliche Teilprüfungen in den Unterrichtsfächern
a) Neurologie und Pflege bei Nervenkrankheiten,
I. und II. Teil;
b) Psychiatrie und psychiatrische Pflege,
I. und II. Teil;
c) in einem der in Z. 1 lit. a bis f angeführten
Fächer nach Wahl des Prüflings,
das aber nicht das Wahlfach der schriftlichen
Prüfung war.
(2) War die schriftliche Klausurarbeit nicht
genügend, so ist auch das schriftliche Prüfungsfach
als weiteres mündliches Fach zu prüfen.
(3) Bei nicht genügendem Erfolg bei Einzelprüfungen
des dritten Ausbildungsjahres (§ 14
Abs. 3) sind diese Fächer als zusätzliche mündliche
Fächer bei der Diplomprüfung zu prüfen.
(4) Für die Ausführung der schriftlichen Klausurarbeit
ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu
geben. Bei der Beurteilung der Klausurarbeit ist
ausschließlich die Sachrichtigkeit zu bewerten.
§ 17. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung
abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens
vier Monate vor Ende des dritten Ausbildungsjahres
abgenommen werden. Die letzte
Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten
Wochen des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.
(2) Lernpfleger(innen), die zur Diplomprüfung
anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der
Ausbildungsstätte spätestens vier Wochen vor
dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen
Termin unter Anschluß der Unterlagen
über die absolvierte Ausbildung, insbesondere
unter Anführung einer durch Erkrankung
oder sonstige gerechtfertigte Verhinderung
versäumten Ausbildungszeit, dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig
sind Vorschläge für die Prüfungstermine
zu erstatten und die Namen der Prüfer aus den
einzelnen Unterrichtsfächern mitzuteilen.
(3) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission nur solche Personen
zuzulassen, welche die vorangegangenen Ausbildungsjahre
entsprechend den Bestimmungen
dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen
haben.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte
umgehend die einzelnen Prüfungstermine
festzusetzen. Die Lernpfleger(innen) sind
von diesen Terminen durch die Leitung der Ausbildungsstätte
unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
§ 18. (1) Der Prüfungskommission für die
Diplomprüfung haben anzugehören
a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder
dessen Stellvertreter als Vorsitzender, der
ärztliche Leiter der Ausbildungsstätte oder
dessen Stellvertreter, der Lehrvorsteher
(die Lehroberin) oder dessen (deren) Stellvertreter
(in);
b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenanstalt,
an der die Ausbildungsstätte
errichtet ist, ein Vertreter der gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer aus
dem Kreise der Krankenpflegepersonen, ein
Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitgeber, sofern die Krankenanstalt,
an der die Ausbildungsstätte
errichtet ist, nicht von einer Gebietskörperschaft
geführt wird;
c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der
Ausbildungsstätte.
(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission
ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher
Lernpfleger(innen) auszufolgen, die zur Prüfung
antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorangegangenen
Teilprüfungen von den einzelnen
Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.
§ 19. (1) Die Leitung der Diplomprüfung obliegt
dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen
im § 18 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der
Prüfungskommission sind berechtigt, an die
Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der
Prüfung zu stellen.
(2) Die im § 18 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder
der Prüfungskommission sind nur berechtigt,
an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach
zu richten.
(3) Die im § 18 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder
der Prüfungskommission sind berechtigt,
während der Prüfung das Wort zu ergreifen.
§ 20. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll
zu führen, in dem die Namen der Mitglieder
der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in
derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge,
die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül
einzutragen sind. Das Protokoll ist von
allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu
fertigen.
(2) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses
sind die im § 18 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder
der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern,
die im § 18 Abs. 1 lit. c angeführten
Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach
stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene
Personen als Prüfer für Teile desselben
bestellt, so kommt ihnen insgesamt nur eine
Stimme zu.
(3) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Den im § 18 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern
kommt nur beratende
Stimme zu.
§ 21. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der
gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung
in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch
Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Teilnahme verhindert
ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit
der Note „nicht genügend" abgelegt.
(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus
anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert,
an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen,
so ist die Prüfung zum ehestmöglichen
Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung
aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt,
hat die Prüfungskommission zu treffen.
§ 22. (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr
als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung
sind das dritte Ausbildungsjahr und die
Diplomprüfung zu wiederholen.
(2) Bei nicht genügendem Erfolg in einem
oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung
kann eine Wiederholungsprüfung in
diesen Gegenständen abgelegt werden. Der
früheste Termin für die Wiederholungsprüfung
sowie die vom Prüfling bis dahin nachzuholende
Ausbildung sind von der Prüfungskommission
festzusetzen.
(3) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß
Abs. 2 darf der Prüfling zweimal antreten. Wird
die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten
Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden,
so sind das dritte Ausbildungsjahr und die
Diplomprüfung zu wiederholen.
(4) Das dritte Ausbildungsjahr bzw. die
Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen
des § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt
werden.
§ 23. (1) Der Prüfungskommission, vor der
eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben
die im § 18 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen
sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte
der Ausbildungsstätte anzugehören, aus deren
Unterrichtsfach die Wiederholungsprüfung abgehalten
wird.
(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung
sind die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 2
und 19 bis 21 sinngemäß anzuwenden.
§ 24. (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen
im ersten und zweiten Ausbildungsjahr erhalten
Lernpfleger(innen) nur bei Verlassen der Ausbildungsstätte
ein Prüfungszeugnis (Anlage 2).
Das auf Grund der Prüfungen festgestellte Ausbildungsergebnis
ist jedoch entsprechend schriftlich
zu vermerken und den Lernpflegern (Lernpflegerinnen)
schriftlich mitzuteilen.
(2) Nach erfolgreicher Ablegung der Diplomprüfung
ist ein Diplom nach dem Muster der
Anlage 3 auszufertigen. Das Diplom ist mit dem
Siegel der Ausbildungsstätte zu versehen und von
den im § 18 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül
„mit ausgezeichnetem Erfolg" oder
„mit Erfolg"
zu enthalten.
(4) Bei der Ermittlung des Gesamtkalküls sind
die Prüfungsergebnisse des dritten Ausbildungsjahres
sowie die Gesamtbeurteilung der praktischen
Ausbildung (§ 11 Abs. 4) zu berücksichtigen.
Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem
Erfolg" ist gegeben, wenn bei mindestens der
Hälfte der Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres
und der Teilprüfungen im Rahmen
der Diplomprüfung einschließlich der Beurteilung
der praktischen Ausbildung die Note „sehr
gut", bei der anderen Hälfte die Note „gut" erzielt
worden ist. Wurde in einem Gegenstand die
Note „befriedigend" erzielt, so muß dieses Kalkül
durch die Note „sehr gut" in zwei weiteren
Gegenständen ausgeglichen sein. Die Note
„genügend" schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem
Erfolg" aus.
(5) Der Vorsitzende hat das Diplom den
Absolventen der Ausbildung in der psychiatrischen
Krankenpflege spätestens eine Woche
nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die
Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll
zu vermerken.
(6) Auf Verlangen der Absolventen ist von
der Leitung der Ausbildungsstätte ein Zeugnis
über die in den Prüfungsfächern der im ersten
bis dritten Ausbildungsjahr abgelegten Prüfungen
erzielten Noten sowie über die Beurteilung der
praktischen Ausbildung auszustellen; dieses neben
dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche
Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.
§ 25. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen
zwecks Anerkennung eines außerhalb
Österreichs erworbenen Zeugnisses in der psychiatrischen
Krankenpflege gemäß § 21 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 sind die Vorschriften
des § 23 Abs. 1 hinsichtlich der Zusammensetzung
der Prüfungskommission und die
Vorschriften der §§ 18 Abs. 2 und 19 bis 21
hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu
beachtenden Umstände sinngemäß anzuwenden.
Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist
zulässig.
§ 26. Die Zweite Krankenpflegeverordnung,
BGBl. Nr. 213/1961, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 307/1969 tritt mit Inkrafttreten
dieser Verordnung außer Kraft.