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73_1975 AT

73. Verordnung: Zweite Krankenpflegeverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Zweite Krankenpflegeverordnung

Auf Grund der §§ 20 und 22 des Bundesgesetzes

vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102,

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste und

der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 257/1967, Nr. 95/1969,

Nr. 349/1970 und Nr. 197/1973 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

§ 1. (1) Zum Leiter einer Ausbildungsstätte

für die psychiatrische Krankenpflege darf nur ein

Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche

fachliche Eignung besitzt. Für die zum

Stellvertreter zu bestellende Person gelten die

gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für

den Leiter.

(2) Dem Leiter der Ausbildungsstätte obliegt

die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten

Ausbildungsbetriebes.

§ 2. (1) Zur Betreuung der Lernpfleger(innen)

und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist

ein Lehrvorsteher (eine Lehroberin) zu bestellen.

Zum Lehrvorsteher (zur Lehroberin) dürfen

nur solche in der psychiatrischen Krankenpflege

ausgebildete Personen bestellt werden, die sich in

mindestens dreijähriger Tätigkeit als Lehrpfleger

(Lehrschwester) bewährt haben und über die

nötige Berufserfahrung verfügen.

(2) Für den Lehrvorsteher (die Lehroberin)

ist ein Stellvertreter (eine Stellvertreterin) zu

bestellen. Für den Stellvertreter (die Stellvertreterin)

gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen

wie für den Lehrvorsteher (die

Lehroberin).

§ 3. (1) Zur Ausbildung der Lernpfleger(innen)

dürfen nur bestellt werden

a) Ärzte;

b) der Lehrvorsteher (die Lehroberin);

c) als Lehrpfleger (Lehrschwester) ausgebildete

Krankenpflegepersonen oder in der

psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete

Personen, die sich in mindestens dreijähriger

Berufsausübung bewährt haben

und sich zur Tätigkeit als Lehrpfleger

(Lehrschwester) fachlich und pädagogisch

eignen;

d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden

Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren

sind.

(2) Auf je 15 Lernpfleger(innen) hat mindestens

ein Lehrpfleger (eine Lehrschwester) zu entfallen.

§ 4. (1) Die Ausbildung an Ausbildungsstätten

für die psychiatrische Krankenpflege hat eine

grundlegende Kenntnis des gesunden und

kranken Menschen sowie ein ausreichendes Verständnis

für die diagnostischen und therapeutischen

Maßnahmen zu vermitteln. Die Ausbildung

hat darauf abzuzielen, die Lernpfleger(innen)

durch theoretischen und praktischen Unterricht

so weit in der Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung

Nervenkranker und Geisteskranker

sowie von Alkohol, einem Suchtgift oder einem

anderen psychotropen Stoff Abhängiger (§ 5

Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961)

zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten

als diplomierte psychiatrische

Krankenpfleger (diplomierte psychiatrische Krankenschwestern)

voll nachkommen können. Das

Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist

auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung

der Lernpfleger(innen) ist ein Lehrplan

zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne

Unterbrechung in drei aufeinanderfolgenden

Ausbildungsjahren durchzuführen.

(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen

a) die gesetzlich festgesetzten Urlaubszeiten;

b) Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte

Verhinderungszeiten bis zur Gesamtdauer

von jährlich zwei Monaten.

(4) Überschreiten die Erkrankungs- oder

sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten in

einem Ausbildungsjahr den Zeitraum von zwei

Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu wiederholen.

In berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B.

Mutterschaft, kann jedoch die Prüfungskommission

von der Wiederholung des Jahres ganz oder

teilweise absehen, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles

sowie, bis zur Diplomprüfung, die

Absolvierung der vorgeschriebenen Pflichtpraktika

(§ 8 Abs. 1 Z. 1 bis 9) gewährleistet

ist.

(5) Bei Wechsel der Ausbildungsstätte ohne

Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher erfolgreich

zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.

(6) Hat ein Lernpfleger (eine Lernpflegerin)

eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege

in der Dauer von mehr als einem Jahr

absolviert und wurde das Dienstverhältnis als

Lernpfleger(in) gelöst, ohne daß hiefür voraussichtliches

Nichterreichen des Ausbildungszieles,

eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher

Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung

nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen

oder grobe Verstöße gegen die

Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die

Prüfungskommission der jeweiligen Ausbildungsstätte

aus Anlaß der Begründung des neuen

Dienstverhältnisses als Lernpfleger(in) unter Bedachtnahme

auf das Ausmaß der Unterbrechung

der Ausbildung und die bereits zurückgelegte

Ausbildung festzustellen, ob und in welchem

Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen

ist. Dasselbe gilt auch für den Fall eines Übertrittes

von einer allgemeinen Krankenpflegeschule

oder Kinderkrankenpflegeschule in eine Ausbildungsstätte

für die psychiatrische Krankenpflege.

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in der

psychiatrischen Krankenpflege hat die in der

Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die

in der Anlage 1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern

angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen

Unterrichtsfächern sind in den in der Anlage 1

jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten.

§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1,

3 bis 18 im ersten Ausbildungsjahr, in den unter

Z. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a, 5 a, 6 a, 7 a, 8 a und 9 bis 12

im zweiten Ausbildungsjahr sowie in den unter

Z. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a, 5 a, 6 a und 7 bis 13 im dritten

Ausbildungsjahr in der Anlage 1 angeführten

Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a)

zu betrauen; in den Unterrichtsfächern bzw.

Teilen von Unterrichtsfächern unter Z. 1 a, 2 a,

3 a, 4 a, 5 a, 6 a, 7 a, 9 und 10 im zweiten Ausbildungsjahr

und unter Z. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a, 5 a,

6 a im dritten Ausbildungsjahr sind vornehmlich

Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches

heranzuziehen. Im Unterrichtsfach „Öffentlicher

Gesundheitsdienst" sind vornehmlich Amtsärzte

heranzuziehen.

(2) Mit dem Unterricht in den unter Z. 2 im

ersten Ausbildungsjahr, in den unter Z. 1 b, 2 b,

3 b, 4 b, 5 b, 6 b, 7 b, 8 b und 13 im zweiten

Ausbildungsjahr und in den unter Z. 1 b, 2 b,

3 b, 4 b, 5 b, 6 b und 14 im dritten Ausbildungsjahr

in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern

bzw. Teilen von Unterrichtsfächern sind

vornehmlich diplomierte Krankenpflegepersonen

zu betrauen, die den Erfordernissen des § 3

Abs. 1 lit. c entsprechen.

(3) Für den Unterricht in dem Unterrichtsfach

„Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung"

ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung

im Krankenhaus befaßte Person heranzuziehen.

(4) Zum Unterricht in den Unterrichtsfächern

„Grundzüge des Sanitätsrechtes, der Entmündigung

und der Anhaltung" und „Grundzüge des

Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes" ist eine

mit der Materie vertraute rechtskundige Person

heranzuziehen.

(5) Für den Unterricht in den Unterrichtsfächern

„Grundzüge des Fürsorgewesens", „Englisch

für die Krankenpflege" und „Leibesübungen"

ist eine fachkundige Person zu betrauen.

(6) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der im Abs. 1

genannten Fächer sowie Teilen derselben

diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden,

die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c

entsprechen.

(7) Für einzelne der in Abs. 1 genannten Unterrichtsfächer

sowie Teile derselben, deren Lehrstoff

nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen

Erkenntnissen beruht, können auch

sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet

ausgebildet und erfahren sind (§ 3 Abs. 1

lit. d), zum Unterricht herangezogen werden.

§ 7. Die Zahl der Unterrichtsstunden hat

während des ersten Ausbildungsjahres wöchentlich

30 Stunden, während des zweiten und dritten

Ausbildungsjahres wöchentlich 20 Stunden nicht

zu überschreiten.

§ 8. (1) Im Rahmen der fachlichen Ausbildung

ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des Abs. 2 und des § 12 Abs. 1 eine Vermittlung

praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des

theoretischen Unterrichts auf folgenden Gebieten

in nachstehend genannter Mindestdauer durchzuführen

(2) Können die im Abs. 1 unter Z. 3 lit. b und

Z. 5 bis 9 genannten Praktika im Rahmen der

einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische

Krankenpflege zur Verfügung stehenden Einrichtungen

nicht oder nicht zur Gänze absolviert

werden, so sind insoweit die unter Z. 6 und 7

genannten Praktika an einer psychiatrischen

Pflegeabteilung, die unter Z. 8 und 9 genannten

Praktika an einer psychiatrischen Akutabteilung,

das unter Z. 5 genannte Praktikum an einer

psychiatrischen Akut- oder Pflegeabteilung und

das unter Z. 3 lit. b genannte Praktikum an einer

neurologischen Abteilung, jeweils bis zur vorgeschriebenen

Stundenanzahl, zu absolvieren.

§ 9. Bei der praktischen Ausbildung dürfen

die Lernpfleger(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen

werden, die in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem zu erlernenden Beruf stehen

und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig

sind.

§ 10. (1) Die praktische Ausbildung der Lernpfleger

(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung

eines Lehrpflegers (einer Lehrschwester)

durchzuführen. Bei der praktischen

Ausbildung sind die auf den jeweiligen Abteilungen

tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen

mit heranzuziehen.

(2) Die Zahl der an der Krankenanstalt in der

psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung

stehenden Lernpfleger(innen) darf das Eineinhalbfache

der Zahl der an dieser Krankenanstalt

systemisierten psychiatrischen Krankenpflegepersonen

nicht überschreiten.

§ 11. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden und

die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit

dürfen zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte

Normalarbeitszeit nicht überschreiten.

(2) Die Lernpfleger(innen) haben über die im

Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische

Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen, die vom

Lehrpfleger (von der Lehrschwester) und vom

Stationspfleger (von der Stationsschwester) zu

fertigen sind.

(3) Der Lehrpfleger (die Lehrschwester) hat

unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen

tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen

die Leistungen der Lernpfleger(innen)

in den im § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 9 genannten Pflichtpraktika

zu beurteilen; § 13 Abs. 4 ist sinngemäß

anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen

sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen; diese

Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der

wesentlichen Umstände, die der betreffenden Beurteilung

zugrunde liegen, zu enthalten.

(4) Am Ende der Ausbildung hat der Lehrvorsteher

(die Lehroberin) auf Grund der gemäß

Abs. 3 erfolgten Beurteilung der einzelnen

Pflichtpraktika eine Gesamtbeurteilung der praktischen

Ausbildung vorzunehmen und entsprechend

schriftlich zu vermerken. § 13 Abs. 4

gilt sinngemäß

§ 12. (1) Die Gesamtstundenanzahl der Ausbildung

darf 5200 Stunden nicht unterschreiten.

Von der Gesamtstundenanzahl haben mindestens

ein Drittel auf die theoretische Ausbildung und

mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung

zu entfallen.

(2) Die Lernpfleger(innen) sind verpflichtet, an

den Unterrichtsstunden sowie an der praktischen

Ausbildung regelmäßig teilzunehmen. Bei Fernbleiben

sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 13. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

und zur Erlangung der Berufsberechtigung

aus den Unterrichtsfächern Prüfungen abzuhalten.

(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern

„Geschichte und Ethik der Krankenpflege",

„Einführung in die medizinische

Terminologie", „Laboratoriumstechnik", „Grundzüge

der Physik", „Grundzüge der Chemie",

„Einführung in die Psychologie", „Einführung in

die Pädagogik (Menschenführung)", „Einführung

in die Sozialhygiene", „Entwicklungspsychologie",

„Englisch für die Krankenpflege", „Leibesübungen",

„Psychologie des kranken Menschen",

„Berufskunde", „Soziologie, Psychohygiene",

„Psychologie des behinderten Menschen" und

„Einführung in die Psychosomatik" abzuhalten.

Die Lehrkräfte haben sich jedoch vom Lernerfolg

in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.

(3) Am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsjahres

sowie im dritten Ausbildungsjahr

sind jeweils Einzelprüfungen von den Lehrkräften

des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten.

Am Ende des dritten Ausbildungsjahres

ist nach Abschluß der Gesamtausbildung eine

kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzuhalten.

Die Prüfungen sind mit der im § 16

Abs. 1 Z. 1 angeführten Ausnahme mündlich

abzulegen; über Wunsch der Prüflinge ist ihnen

Gelegenheit zu einer kurzen schriftlichen Vorbereitung

der Fragen zu geben. Die Prüfungen

haben sich auch auf den praktischen Nachweis der

Beherrschung der für die Ausübung des Berufes

erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken. Darüber

hinaus haben sich die Lehrkräfte während

der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg

zu überzeugen.

(4) Als Prüfungskalkül gelten die Noten

„sehr gut" (1),

„gut" (2),

„befriedigend" (3),

„genügend" (4),

„nicht genügend" (5).

§ 14. (1) Die Einzelprüfungen am Ende des

ersten Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden

Unterrichtsfächern abzuhalten

Grundpflege und Verbandslehre, Allgemeine

Krankenpflegetechnik, Gerätekunde und

Einführung in die psychiatrische Krankenpflege;

Einführung in die Medikamentenlehre;

Anatomie;

Physiologie;

Pathologie;

Allgemeine und Umwelthygiene, Mikrobiologie,

Krankenhaushygiene, Infektionslehre,

Sterilisation und Desinfektion;

Ernährungslehre, Kranken- und Diätkost;

Erste Hilfe mit Übungen (lebensrettende

Sofortmaßnahmen);

Grundzüge der physikalischen Therapie;

Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung;

Grundzüge des Fürsorgewesens;

Grundzüge des Sanitätsrechtes, der Entmündigung

und der Anhaltung;

Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.

(2) Die Einzelprüfungen am Ende des zweiten

Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern

abzuhalten

Neurologie, I. Teil, und Pflege bei Nervenkrankheiten,

I. Teil;

Psychiatrie und psychiatrische Pflege, I. Teil;

Kinderheilkunde, Ernährung des kranken

Kindes und Pflege bei Erkrankungen im

Kindesalter;

Innere Medizin und Pflege bei inneren Erkrankungen;

Infektionskrankheiten und Pflege bei Infektionskrankheiten;

Chirurgie und Pflege auf chirurgischen

Stationen;

Gynäkologie und Geburtshilfe und Pflege bei

Frauenkrankheiten sowie Wochenbettpflege;

Gerontologie und Geriatrie und geriatrische

Pflege;

Pharmakologie und Toxikologie;

Röntgen- und Isotopenkunde einschließlich

Strahlenschutz;

Öffentlicher Gesundheitsdienst.

(3) Die Einzelprüfungen im dritten Ausbildungsjahr

sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern

abzuhalten

Haut- und Geschlechtskrankheiten und Pflege

Haut- und Geschlechtskranker;

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Einführung

in die Logopädie und Pflege Hals-,

Nasen- und Ohrenkranker;

Augenkrankheiten und Pflege Augenkranker;

Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung in

die Heilpädagogik und Pflege psychisch gestörter

Kinder;

Grundzüge der Beschäftigungstherapie;

Nachgehende psychiatrische Betreuung;

Grundzüge der Betreuung psychisch kranker

Rechtsbrecher;

Einführung in die Rehabilitation.

(4) Die Ablegung von Einzelprüfungen im

dritten Ausbildungsjahr entfällt jeweils in jenen

Unterrichtsfächern, die als Wahlfach für die

Diplomprüfung gewählt wurden.

§ 15. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres

ist die Voraussetzung für die Fortsetzung

der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.

(2) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als

zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder

zweiten Ausbildungsjahres sind das Ausbildungsjahr

und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres

zu wiederholen.

(3) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder

zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder

zweiten Ausbildungsjahres kann das zweite bzw.

dritte Ausbildungsjahr begonnen und innerhalb

von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in

diesen Unterrichtsfächern abgelegt werden. Wird

die Wiederholungsprüfung auch nur in einem

Fach nicht bestanden, so sind das Ausbildungsjahr

und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungs-

jahres zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen

sind kommissioneil abzunehmen; hiefür gilt § 23

sinngemäß.

(4) Ein Ausbildungsjahr darf unbeschadet der

Bestimmungen des § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt

werden.

§ 16. (1) Die Diplomprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit in einem der

nachstehend angeführten Unterrichtsfächer

nach Wahl des Prüflings

a) Gerontologie und Geriatrie und geriatrische

Pflege;

b) Grundzüge der Beschäftigungstherapie;

c) Innere Medizin und Pflege bei inneren

Erkrankungen;

d) Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung

in die Heilpädagogik und Pflege

psychisch gestörter Kinder;

e) Infektionskrankheiten einschließlich

Krankenhaushygiene und Pflege bei

Infektionskrankheiten;

f) Haut- und Geschlechtskrankheiten und

Pflege Haut- und Geschlechtskranker;

2. mündliche Teilprüfungen in den Unterrichtsfächern

a) Neurologie und Pflege bei Nervenkrankheiten,

I. und II. Teil;

b) Psychiatrie und psychiatrische Pflege,

I. und II. Teil;

c) in einem der in Z. 1 lit. a bis f angeführten

Fächer nach Wahl des Prüflings,

das aber nicht das Wahlfach der schriftlichen

Prüfung war.

(2) War die schriftliche Klausurarbeit nicht

genügend, so ist auch das schriftliche Prüfungsfach

als weiteres mündliches Fach zu prüfen.

(3) Bei nicht genügendem Erfolg bei Einzelprüfungen

des dritten Ausbildungsjahres (§ 14

Abs. 3) sind diese Fächer als zusätzliche mündliche

Fächer bei der Diplomprüfung zu prüfen.

(4) Für die Ausführung der schriftlichen Klausurarbeit

ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu

geben. Bei der Beurteilung der Klausurarbeit ist

ausschließlich die Sachrichtigkeit zu bewerten.

§ 17. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung

abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens

vier Monate vor Ende des dritten Ausbildungsjahres

abgenommen werden. Die letzte

Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten

Wochen des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.

(2) Lernpfleger(innen), die zur Diplomprüfung

anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der

Ausbildungsstätte spätestens vier Wochen vor

dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen

Termin unter Anschluß der Unterlagen

über die absolvierte Ausbildung, insbesondere

unter Anführung einer durch Erkrankung

oder sonstige gerechtfertigte Verhinderung

versäumten Ausbildungszeit, dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig

sind Vorschläge für die Prüfungstermine

zu erstatten und die Namen der Prüfer aus den

einzelnen Unterrichtsfächern mitzuteilen.

(3) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission nur solche Personen

zuzulassen, welche die vorangegangenen Ausbildungsjahre

entsprechend den Bestimmungen

dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen

haben.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte

umgehend die einzelnen Prüfungstermine

festzusetzen. Die Lernpfleger(innen) sind

von diesen Terminen durch die Leitung der Ausbildungsstätte

unverzüglich in Kenntnis zu

setzen.

§ 18. (1) Der Prüfungskommission für die

Diplomprüfung haben anzugehören

a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder

dessen Stellvertreter als Vorsitzender, der

ärztliche Leiter der Ausbildungsstätte oder

dessen Stellvertreter, der Lehrvorsteher

(die Lehroberin) oder dessen (deren) Stellvertreter

(in);

b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenanstalt,

an der die Ausbildungsstätte

errichtet ist, ein Vertreter der gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer aus

dem Kreise der Krankenpflegepersonen, ein

Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung

der Arbeitgeber, sofern die Krankenanstalt,

an der die Ausbildungsstätte

errichtet ist, nicht von einer Gebietskörperschaft

geführt wird;

c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der

Ausbildungsstätte.

(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission

ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher

Lernpfleger(innen) auszufolgen, die zur Prüfung

antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorangegangenen

Teilprüfungen von den einzelnen

Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.

§ 19. (1) Die Leitung der Diplomprüfung obliegt

dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen

im § 18 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der

Prüfungskommission sind berechtigt, an die

Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der

Prüfung zu stellen.

(2) Die im § 18 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder

der Prüfungskommission sind nur berechtigt,

an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach

zu richten.

(3) Die im § 18 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder

der Prüfungskommission sind berechtigt,

während der Prüfung das Wort zu ergreifen.

§ 20. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll

zu führen, in dem die Namen der Mitglieder

der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in

derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge,

die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül

einzutragen sind. Das Protokoll ist von

allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu

fertigen.

(2) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses

sind die im § 18 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder

der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern,

die im § 18 Abs. 1 lit. c angeführten

Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach

stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene

Personen als Prüfer für Teile desselben

bestellt, so kommt ihnen insgesamt nur eine

Stimme zu.

(3) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Den im § 18 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern

kommt nur beratende

Stimme zu.

§ 21. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der

gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung

in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch

Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen an der Teilnahme verhindert

ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit

der Note „nicht genügend" abgelegt.

(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus

anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert,

an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen,

so ist die Prüfung zum ehestmöglichen

Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung

aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt,

hat die Prüfungskommission zu treffen.

§ 22. (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr

als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung

sind das dritte Ausbildungsjahr und die

Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Bei nicht genügendem Erfolg in einem

oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung

kann eine Wiederholungsprüfung in

diesen Gegenständen abgelegt werden. Der

früheste Termin für die Wiederholungsprüfung

sowie die vom Prüfling bis dahin nachzuholende

Ausbildung sind von der Prüfungskommission

festzusetzen.

(3) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß

Abs. 2 darf der Prüfling zweimal antreten. Wird

die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten

Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden,

so sind das dritte Ausbildungsjahr und die

Diplomprüfung zu wiederholen.

(4) Das dritte Ausbildungsjahr bzw. die

Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen

des § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt

werden.

§ 23. (1) Der Prüfungskommission, vor der

eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben

die im § 18 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen

sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte

der Ausbildungsstätte anzugehören, aus deren

Unterrichtsfach die Wiederholungsprüfung abgehalten

wird.

(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung

sind die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 2

und 19 bis 21 sinngemäß anzuwenden.

§ 24. (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen

im ersten und zweiten Ausbildungsjahr erhalten

Lernpfleger(innen) nur bei Verlassen der Ausbildungsstätte

ein Prüfungszeugnis (Anlage 2).

Das auf Grund der Prüfungen festgestellte Ausbildungsergebnis

ist jedoch entsprechend schriftlich

zu vermerken und den Lernpflegern (Lernpflegerinnen)

schriftlich mitzuteilen.

(2) Nach erfolgreicher Ablegung der Diplomprüfung

ist ein Diplom nach dem Muster der

Anlage 3 auszufertigen. Das Diplom ist mit dem

Siegel der Ausbildungsstätte zu versehen und von

den im § 18 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg" oder

„mit Erfolg"

zu enthalten.

(4) Bei der Ermittlung des Gesamtkalküls sind

die Prüfungsergebnisse des dritten Ausbildungsjahres

sowie die Gesamtbeurteilung der praktischen

Ausbildung (§ 11 Abs. 4) zu berücksichtigen.

Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem

Erfolg" ist gegeben, wenn bei mindestens der

Hälfte der Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres

und der Teilprüfungen im Rahmen

der Diplomprüfung einschließlich der Beurteilung

der praktischen Ausbildung die Note „sehr

gut", bei der anderen Hälfte die Note „gut" erzielt

worden ist. Wurde in einem Gegenstand die

Note „befriedigend" erzielt, so muß dieses Kalkül

durch die Note „sehr gut" in zwei weiteren

Gegenständen ausgeglichen sein. Die Note

„genügend" schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem

Erfolg" aus.

(5) Der Vorsitzende hat das Diplom den

Absolventen der Ausbildung in der psychiatrischen

Krankenpflege spätestens eine Woche

nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die

Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll

zu vermerken.

(6) Auf Verlangen der Absolventen ist von

der Leitung der Ausbildungsstätte ein Zeugnis

über die in den Prüfungsfächern der im ersten

bis dritten Ausbildungsjahr abgelegten Prüfungen

erzielten Noten sowie über die Beurteilung der

praktischen Ausbildung auszustellen; dieses neben

dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche

Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.

§ 25. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen

zwecks Anerkennung eines außerhalb

Österreichs erworbenen Zeugnisses in der psychiatrischen

Krankenpflege gemäß § 21 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 102/1961 sind die Vorschriften

des § 23 Abs. 1 hinsichtlich der Zusammensetzung

der Prüfungskommission und die

Vorschriften der §§ 18 Abs. 2 und 19 bis 21

hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu

beachtenden Umstände sinngemäß anzuwenden.

Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist

zulässig.

§ 26. Die Zweite Krankenpflegeverordnung,

BGBl. Nr. 213/1961, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 307/1969 tritt mit Inkrafttreten

dieser Verordnung außer Kraft.

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