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73_1974 AT

73. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem

Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzabkommen

wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von

Luxemburg,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind

übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,

und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Franz Weidinger, außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich im Großherzogtum

Luxemburg,

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von

Luxemburg

Herrn Jean Dupong,

Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen

vereinbart haben

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Luxemburg"

das Großherzogtum Luxemburg;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Luxemburg

dessen Hoheitsgebiet;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in bezug auf Luxemburg

dessen Staatsbürger;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen

und im Gebiet oder in einem Teil des

Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen

den Bundesminister für Finanzen,

in bezug auf Luxemburg

den für die Durchführung der luxemburgischen

Rechtsvorschriften jeweils zuständigen

Minister;

6. „Träger"

die Einrichtungen oder die Behörde, der die

Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon

obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

8. „Dienstnehmer"

unselbständig Erwerbstätige einschließlich

der nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

diesen Gleichgestellten;

9. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden

Rechtsvorschriften;

10. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;

11. „Beitragszeiten"

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind

oder als entrichtet gelten;

12. „gleichgestellte Zeiten"

Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;

13. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich

aller ihrer Teile aus öffentlichen

Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen,

die als Beitragserstattungen geleistet

werden, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage

nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

14. „Familienbeihilfen"

in bezug auf Österreich

die Familienbeihilfe,

in bezug auf Luxemburg

die Familienbeihilfe.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung;

b) die Unfallversicherung;

c) die Pensionsversicherung;

d) die Arbeitslosenversicherung;

e) die Familienbeihilfen;

2. in Luxemburg auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung;

b) die Unfallversicherung;

c) die Pensionsversicherung;

d) die Arbeitslosenunterstützung;

e) die Familienbeihilfen.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und

nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und

seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht

in bezug auf Österreich

auf die Rechtsvorschriften betreffend die

Krankenversicherung der Hinterbliebenen von

Präsentdienern und die Kranken- und Unfallversicherung

der beschädigten Präsentdiener in

beruflicher Ausbildung,

in bezug auf Luxemburg

auf Sondersysteme für Beamte und ihnen

Gleichgestellte.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen

Verträgen mit dritten Staaten oder

aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren

Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen

enthalten, im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts

anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der

Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und

Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von

einem Staatsangehörigen ableiten.

(2) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates,

auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens

Anwendung finden, haben, soweit in diesem Abkommen

nichts anderes bestimmt ist, die gleichen

Pflichten und Rechte aus den im Artikel 2 angeführten

Rechtsvorschriften wie die Staatsangehörigen

des anderen Vertragsstaates.

Artikel 4

(1) Hinsichtlich der freiwilligen Versicherung

oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates werden die nach

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit

erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt,

die nach den Rechtsvorschriften des ersten

Staates zurückgelegt worden sind.

(2) In der Krankenversicherung gilt Absatz 1

entsprechend für Personen, deren Recht auf

Weiterversicherung von der Versicherung einer

anderen Person abgeleitet ist.

(3) Eine freiwillige Versicherung oder eine

Weiterversicherung ist nur in der Versicherung

eines der beiden Vertragsstaaten zulässig.

Artikel 5

(1) Die Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,

mit Ausnahme der Leistungen bei

Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworben worden sind,

dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum

Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt

werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen

als des Vertragsstaates wohnt, in dem der

verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 aus der Versicherung

des einen Vertragsstaates werden an

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

die im Gebiet eines dritten Staates wohnen,

unter denselben Voraussetzungen und in demselben

Umfang gezahlt, als ob es sich um Staatsangehörige

des ersten Vertragsstaates handeln

würde, die im Gebiet dieses dritten Staates wohnen.

Artikel 6

Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

gestützter Anspruch auf mehrere

Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen

aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund

dieses Abkommens weder erhoben noch aufrecht-

erhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen

nach Abschnitt III Kapitel 2.

Artikel 7

(1) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines

der beiden Vertragsstaaten eine Leistung aus der

Sozialversicherung oder Bezüge anderer Art oder

eine Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis

rechtliche Auswirkungen auf eine

Leistung der Sozialversicherung, die Versicherungspflicht,

die Versicherungsfreiheit oder die

freiwillige Versicherung haben, kommt die gleiche

Wirkung auch gleichartigen Leistungen oder sonstigen

Bezügen aus dem anderen Vertragsstaat

oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit oder

einem gleichartigen Versicherungsverhältnis im

anderen Vertragsstaat zu.

(2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich des Zusammentreffens

von Pensionen gleicher Art, die nach

Abschnitt III Kapitel 2 festgestellt sind.

ABSCHNITT II

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 8

(1) Unbeschadet der Artikel 9 und 10 richtet

sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet

die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

auch, wenn sich der Dienstgeber im Gebiet des

anderen Vertragsstaates befindet.

(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1 bewirken,

daß nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten gleichzeitig Versicherungspflicht

bestünde, dann gilt folgendes

a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen

und einer selbständigen Erwerbstätigkeit

richtet sich die Versicherungspflicht

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die unselbständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird;

b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen

Erwerbstätigkeiten richtet sich die Versicherungspflicht

nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem sich der

Erwerbstätige gewöhnlich aufhält.

Artikel 9

(1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet

eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates entsendet, so gelten während der

ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im

Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates so weiter,

als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als

wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens,

das seinen Sitz im Gebiet eines

Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates

beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates, als wäre er

in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen

im Gebiet des zweiten Vertragsstaates

eine Zweigniederlassung, so gelten für die von

ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates.

(4) Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes,

die aus dem Gebiet eines Vertragsstaates

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften

des Entsendestaates.

Artikel 10

(1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen

Personals sind vorbehaltlich des Absatzes 4

in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat

von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit befreit.

(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung

gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und

technischen Personals der Mission sowie

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals

der Mission, die weder Angehörige des

Empfangsstaates noch in demselben ständig

ansässig sind.

b) Unbeschadet der Bestimmungen der litera a

können die Mitglieder des Verwaltungs- und

technischen Personals der Mission, die

Angehörige des Entsendestaates und im

Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen

drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens

beziehungsweise nach Beginn der

Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften

des Entsendestaates wählen.

(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung

gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich

bei einem Diplomaten oder einem

Mitglied des diplomatischen Personals beschäftigt

sind, sofern sie

a) weder Angehörige des Empfangsstaates

noch in demselben ständig ansässig sind

und

b) den im Entsendestaat oder in einem dritten

Staat geltenden Rechtsvorschriften über

Soziale Sicherheit unterstehen.

(4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied

des diplomatischen Personals Personen, auf welche

die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine

Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit zu beachten, die im

Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für

die Mitglieder von konsularischen Vertretungen

sowie für die ausschließlich in deren Diensten

stehenden Mitglieder des Hauspersonals.

Artikel 11

Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen

kann, soweit es in ihrem Interesse

liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die

Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde

des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften

nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens

anzuwenden wären, die Befreiung von diesen

Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen

Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen.

In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates auf die betreffenden Dienstnehmer

anzuwenden, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt.

ABSCHNITT III

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 12

(1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer

der Leistungsgewährung sind die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und Zeiten

des Bezuges einer Leistung zusammenzurechnen,

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Hat jedoch ein Versicherter in dem Vertragsstaat,

in dem er nunmehr beschäftigt ist,

keinen Leistungsanspruch, aber noch einen Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dessen Gebiet er vor dem

Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert war,

oder hätte er diesen Anspruch, wenn er sich dort

befände, so kann er die Gewährung von Leistungen

in sinngemäßer Anwendung des Artikels 13

Absätze 3 bis 6 beanspruchen.

Artikel 13

(1) Ist eine Person bei einem Träger eines Vertragsstaates

versichert, so erhält sie bei einem

vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen

Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand

sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege

erforderlich macht. Diese Bestimmung

findet auch auf Personen Anwendung, die

bei dem bezeichneten Träger nicht versichert sind,

aber gegen diesen einen Leistungsanspruch haben

oder hätten, wenn sie sich im Gebiet des ersten

Vertragsstaates befänden.

(2) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers

eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt, so

behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

verlegt. Die betreffende Person muß vor dem

Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen

Trägers einholen. Diese Zustimmung darf

aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel

geeignet ist, ihren Gesundheitszustand

oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung

zu gefährden.

(3) Hat eine Person nach den vorhergehenden

Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die

Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes

oder ihres neuen Wohnortes gewährt,

und zwar nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das

Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung;

ihre Dauer richtet sich jedoch nach

den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt

die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren

Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von

erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige

Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei

denn, daß die Gewährung der Leistung nicht

aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder

die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Geldleistungen nach den für den zuständigen

Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.

(6) Die vorhergehenden Absätze finden entsprechend

Anwendung auf Familienangehörige,

die sich vorübergehend im Gebiet eines Vertragsstaates

aufhalten oder nach Eintritt des Versicherungsfalles

der Krankheit oder der Mutterschaft

ihren Wohnort in das Gebiet eines Vertragsstaates

verlegen.

(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten, soweit

es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt,

ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Artikel 14

(1) Die Familienangehörigen einer Person, die

a) bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert

ist oder

b) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger

eines Vertragsstaates hat oder

c) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger

eines Vertragsstaates hätte, wenn er in

dem Gebiet wohnen würde, in dem dieser

Träger seinen Sitz hat,

erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen als des

Vertragsstaates wohnen, in dem der zuständige

Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob die

Person, von der sie ihren Anspruch ableiten, bei

dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre

oder einen Leistungsanspruch gegen diesen hätte.

Das Ausmaß, die Dauer sowie die Art und Weise

der Leistungsgewährung richten sich nach den für

diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren

Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in

dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so

erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften.

Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen

für denselben Fall der Krankheit oder

der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern

des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen

Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt

haben; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden

Rechtsvorschriften eine Höchstdauer

der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit

angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel

Leistungen gewährt worden sind.

Artikel 15

(1) Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten einer Person

je einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft,

so finden auf diese Person die Rechtsvorschriften

Anwendung, die • im Gebiet des Vertragsstaates

gelten, in dem die Entbindung stattgefunden

hat; hiebei sind, soweit erforderlich,

die Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen.

(2) Ist der Versicherungsfall der Mutterschaft

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

während der Zugehörigkeit zu einem Träger des

anderen Vertragsstaates und nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates während der Zugehörigkeit

zu einem Träger des ersten Vertragsstaates

eingetreten, so gilt der Versicherungsfall

als nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

eingetreten, in dessen Gebiet die Entbindung

stattgefunden hat.

(3) Dem nach Absatz 2 zur Leistung verpflichteten

Träger wird vom Träger des anderen Vertragsstaates

die Hälfte der Aufwendungen erstattet;

Artikel 18 gilt entsprechend.

Artikel 16

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen

oder Renten Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates

und hat er dort auf Grund der

Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf

Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen

Familienangehörigen von dem Träger seines

Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer

Pension oder Rente lediglich auf Grund der

Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre,

in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu

Lasten des Trägers des Staates, in dem der Berechtigte

wohnt.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften

nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension

oder Rente Berechtigter im Gebiet des

anderen Staates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen

Sachleistungen von dem Träger

seines Wohnortes gewährt, als ob er zum

Bezug einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften

des Staates berechtigt wäre, in dem

er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des

zuständigen Trägers des Staates, in dem der zur

Rentenzahlung verpflichtete Träger seinen Sitz

hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 finden die

Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 3 und 4

Anwendung.

(4) Wohnen die Familienangehörigen eines

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten

im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates,

in dem der Berechtigte selbst wohnt,

so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Familienvorstand

in demselben Staat wohnen

würde. Artikel 14 findet auf sie entsprechend

Anwendung.

(5) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zum Bezug einer Pension oder Rente

Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen

erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden

Aufenthalt im Gebiet des anderen als

des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese Leistungen

werden von dem Träger des Aufenthaltsortes

nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften gewährt. Sie gehen zu seinen

Lasten, wenn einer der zur Zahlung der Pension

oder Rente verpflichteten Träger in dem Gebiet

des Staates seinen Sitz hat, in dem der Berechtigte

oder einer seiner Familienangehörigen die

Sachleistungen erhält. Andernfalls gehen sie zu

Lasten des im Absatz 2 bezeichneten Trägers;

in diesem Fall findet Artikel 13 Absätze 3 und 4

Anwendung.

(6) Sind nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden

Pension oder Rente Beiträge zur

Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist

der zur Pensions- oder Rentenzahlung verpflichtete

Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels

die Abzüge vorzunehmen.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend

für Pensions- oder Rentenwerber.

Artikel 17

Die im Artikel 12 Absatz 2, im Artikel 13

Absätze 1 und 2, im Artikel 14 Absatz 1 und

im Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen

Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- beziehungsweise

Wohnort der betreffenden Person zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Luxemburg

von der Nationalen Arbeiterkrankenkasse

(caisse nationale d'assurance maladie des

ouvriers).

Artikel 18

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger

des Aufenthalts- beziehungsweise Wohnortes

die nach den Artikeln 12, 13, 14 und 16 aufgewendeten

Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf

Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung vereinbaren, daß

für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von

Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen

Pauschalzahlungen treten.

Kapitel 2

Pensionsversicherung

(Leistungen bei Invalidität, Alter und an

Hinterbliebene)

Artikel 19

(1) Galten für einen Versicherten nacheinander

oder abwechselnd die Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb,

die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben

des Leistungsanspruches die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu be-

rücksichtigenden Versicherungszeiten zusammengeredinet,

soweit sie sich nicht überschneiden. In

welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten

zu berücksichtigen sind, richtet

sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt

worden sind.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen

davon ab, daß die Versicherungszeiten

in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für

den ein Sondersystem gilt, so werden für den

Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur

die nach dem entsprechenden System des anderen

Vertragsstaates und die nach dessen anderen

Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten

Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht

überschneiden. Erfüllt der Versicherte trotz dieser

Zusammenrechnung nicht die Voraussetzungen

für die Gewährung dieser Leistungen, so

werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb

des Anspruches auf Leistungen nach dem allgemeinen

System der Vertragsstaaten ebenfalls zusammengerechnet.

Artikel 20

(1) Beanspruchen ein im Artikel 19 bezeichneter

Versicherter oder seine Hinterbliebenen

Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten, so werden die Leistungen

auf folgende Weise festgestellt

a) Der Träger jedes Vertragsstaates ermittelt

nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende

Person unter Berücksichtigung der im Artikel

19 vorgesehenen Zusammenrechnung der

Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen

Leistungen erfüllt;

b) besteht nach litera a ein Anspruch, so ermittelt

jeder in Betracht kommende Träger zunächst

den Betrag der Leistung, auf welche die

betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche

nach Artikel 19 zusammengerechneten Versicherungszeiten

ausschließlich nach seinen eigenen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären.

Auf Grund dieses Betrages setzt der Träger den

geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest,

das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Zeiten und

der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Zeiten besteht. Dieser Betrag ist die Leistung,

die der Träger der betreffenden Person schuldet;

c) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den

Versicherungszeiten gebildet, die nach den für

den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

sind;

d) Rechtsvorschriften über Erlösdien, Kürzungen,

Ruhen oder Wegfall der Pension wegen

Auslandsaufenthaltes sind nach Feststellung der

Teilleistungen, wegen anderer Tatbestände vor

Feststellung der Teilleistungen anzuwenden;

e) erfüllt die betreffende Person unter Berücksichtigung

der Zusammenrechnung der Zeiten

nach Artikel 19 in einem bestimmten Zeitpunkt

die Voraussetzungen zwar nicht beider Vertragsstaaten,

wohl aber eines Vertragsstaates, so wird

der Betrag der Leistung nach litera b bestimmt;

f) erfüllt die betreffende Person in einem bestimmten

Zeitpunkt die Voraussetzung der auf

sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht

beider Vertragsstaaten, wohl aber eines Vertragsstaates,

ohne daß es erforderlich ist, die nach

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zu berücksichtigenden Zeiten heranzuziehen,

so wird der Betrag der Leistung nur auf

Grund der Rechtsvorschriften festgestellt, nach

denen der Anspruch erworben worden ist, und

zwar unter ausschließlicher Heranziehung der

nach diesen zu berücksichtigenden Zeiten;

g) in den Fällen der literae e und f werden die

bereits festgestellten Leistungen jeweils neu nach

litera b festgestellt, sobald die Voraussetzungen

der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung

der Zeiten nach Artikel 19 erfüllt sind;

h) die Leistung ist neu festzustellen, wenn nach

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

ein Tatbestand gegeben ist, der Auswirkungen

auf ein nach litera b zweiter Satz ermitteltes

Teilungsverhältnis hat. Die Leistung

des Trägers des einen Vertragsstaates ist mit

Wirkung vom Tag des Beginns der neu festgestellten

Leistung an aus der Versicherung des

anderen Vertragsstaates neu festzustellen. Ergibt

die Neufeststellung, daß sich die Summe der

bisher gezahlten Leistungen mindert, so hat der

Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Leistung

gemindert worden ist, diese Leistung um

den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Die Rechtskraft

früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung

nicht entgegen.

(2) a) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates zu berücksichtigende

Pflichtversicherungszeit mit einer nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zu berücksichtigenden Zeit freiwilliger Versicherung

zusammen, so wird für die Bemessung der

Leistung nach Absatz 1 litera b nur die Pflichtversicherungszeit

angerechnet;

b) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates zu berücksichtigende Beitragszeit

mit einer nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates gleichgestellten Zeit zusammen,

so wird für die Bemessung der Leistung

nach Absatz 1 litera b nur die erste angerechnet;

c) jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten eine gleichgestellte Zeit

ist, wird nur von dem zuständigen Träger des

Vertragsstaates angerechnet, nach dessen Rechtsvorschriften

der Versicherte zuletzt vor dieser

Zeit pflichtversichert war; ist der Versicherte vor

dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates pflichtversichert gewesen,

so wird diese Zeit von dem zuständigen Träger

des Vertragsstaates angerechnet, nach dessen

Rechtsvorschriften er zum ersten Mal nach der

betreffenden Zeit pflichtversichert war;

d) sind nach litera a Zeiten der freiwilligen

Versicherung, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworben worden sind,

nicht zu berücksichtigen, so werden die Beiträge,

die auf diese Zeiten entfallen, so berücksichtigt,

als wenn sie zur Erhöhung der Leistungen nach

diesen Rechtsvorschriften entrichtet worden

wären. Sehen diese Rechtsvorschriften eine

Höherversicherung vor, so werden die Beiträge

für die Berechnung der Leistungen aus dieser

Versicherung berücksichtigt.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate

für die Berechnung der Leistung, so wird

nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung

gewährt; in diesem Fall berücksichtigt der andere

Vertragsstaat die genannten Zeiten für den Erwerb,

die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben

des Leistungsanspruches, nicht aber für

die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages

nach Absatz 1 litera b zweiter Satz. Diese Bestimmung

gilt nicht, wenn der Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

und lediglich auf Grund von Zeiten erworben

wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigen sind.

Artikel 21

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 20 Absatz 1 litera a Anspruch

auf Pension und wäre diese höher als die Summe

der nach Artikel 20 Absatz 1 litera b errechneten

Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates

seine so errechnete Leistung, erhöht um

den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der

nach Artikel 20 Absatz 1 litera b errechneten

Leistungen und der Pension, die nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften allein zustünde,

als Teilleistung zu gewähren.

(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von

Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die

Höhe der Leistungen, die der Berechnung der

Teilleistungen zugrunde liegen, aus anderen

Gründen als infolge von Anpassungen ändert

oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr

als 10 von Hundert ändert.

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 22

(1) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten

oder sich eine Berufskrankheit zugezogen

hat

a) im Gebiet des anderen als des zuständigen

Staates oder

b) im Gebiet des zuständigen Staates

aa) und die ihren Wohnort in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates verlegt

oder

bb) deren Zustand bei einem vorübergehenden

Aufenthalt in dem zuletzt

genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung

einschließlich Krankenhauspflege

erforderlich macht,

erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen,

die ihr vom Träger ihres Aufenthaltsortes

oder ihres neuen Wohnortes gewährt

werden. Im Falle des Wohnortwechsels muß die

betreffende Person vor dem Wechsel die Zustimmung

des zuständigen Trägers einholen.

Diese Zustimmung darf aber nur verweigert

werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist,

ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung

der ärztlichen Behandlung zu gefährden.

Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich

erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren

Gründen nicht vorher beantragt werden konnte.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen

werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- beziehungsweise

Wohnort der betreffenden Person zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Luxemburg

von der gewerblichen Unfallversicherungsgenossenschaft

(association d'assurance contre les

accidents, section industrielle).

(3) Anstelle des im Absatz 2 genannten österreichischen

Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung

die Leistung erbringen.

(4) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und

der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen,

die nach Absatz 1 gewährt werden,

finden die Bestimmungen des Artikels 13 Absätze

3 und 4 Anwendung.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

eine Höchstdauer der Leistungsgewährung

vor, so hat der diese Rechtsvorschriften

anwendende zuständige Träger gegebenenfalls

die Zeiten anzurechnen, während derer bereits

die Leistungen von einem Träger des anderen

Vertragsstaates erbracht wurden.

(6) Sachleistungen nach Absatz 1 werden den

Trägern, die sie gewährt haben, nach den Bestimmungen

des Artikels 18 erstattet.

(7) In den Fällen des Absatzes 1 werden die

Geldleistungen nach den für den zuständigen

Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.

(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten in den Fällen

des Absatzes 1 litera a ohne Rücksicht auf die

Staatsangehörigkeit der betroffenen Person.

Artikel 23

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vor, daß bei der Bemessung des Grades

der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit im Sinne

dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle

oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen

sind, so gilt dies auch für früher eingetretene,

unter die Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

als ob sie unter die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates gefallen

wären.

(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen

Versicherungsfalles zuständige Träger

setzt seine Leistung nach dem Grad der durch

den Arbeitsunfall oder durch die Berufskrankheit

eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit

fest, den er nach den für ihn geltenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

hat.

Artikel 24

(1) Kann eine Berufskrankheit nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten entschädigt

werden, so sind Leistungen nur nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu ge-

währen, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung

ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche

Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende

Person die nach diesen Rechtsvorschriften

vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Hängt die Gewährung der Leistungen für

eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschrift

ten eines Vertragsstaates davon ab, daß die

Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses

Staates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt

diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende

Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen

Vertragsstaates festgestellt worden ist.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 25

(1) Galten für eine Person nacheinander oder

abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten,

so werden für den Erwerb des Anspruches

auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,

daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat,

nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung

begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor

Geltendmachung des Anspruches insgesamt

13 Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war, es

sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden

des Dienstnehmers geendet hat.

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 26

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen

davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen

vorgesehen sind, im Gebiet dieses

Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben, so werden die

Kinder, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten, so berücksichtigt,

als hielten sie sich ständig im Gebiet des ersten

Vertragsstaates auf.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen

von bestimmten Beschäftigungs- oder

Wohnzeiten ab, so werden die Beschäftigungs-

oder Wohnzeiten, die im Gebiet des anderen

Vertragsstaates zurückgelegt wurden, angerechnet.

Artikel 27

(1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates

ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen

Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit

ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen

nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates,

als ob sie in dessen Gebiet ihren

Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hätten.

(2) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet

eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates entsendet, so finden auf ihn

weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

Anwendung.

Artikel 28

Hat eine Person während eines Kalendermonats

unter Berücksichtigung dieses Abkommens

für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften des

einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so

werden Familienbeihilfen für den ganzen Monat

von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen

Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu

zahlen waren.

Artikel 29

Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,

für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

Familienbeihilfen vorgesehen sind.

ABSCHNITT IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 30

(1) Die zuständigen Behörden können die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor

dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen

werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig

mit diesem Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden

Staaten unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer

Rechtsvorschriften.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertrags-

staaten einander zu unterstützen und wie bei der

Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu

handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten

können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen

oder deren Beauftragten unmittelbar in

Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates

dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge

und sonstige Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen,

die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen

Stelle zu ihren Lasten vom Träger des

Aufenthaltsortes veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die

jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 31

Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.

Verbindungsstellen sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger in

Wien,

für die Familienbeihifen

das Bundesministerium für Finanzen in

Wien,

für die Arbeitslosenversicherung

das Landesarbeitsamt Wien,

in Luxemburg

das Ministerium für Arbeit und soziale

Sicherheit in Luxemburg.

Artikel 32

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung

von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden,

die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen

sind, wird auf die entsprechenden

Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung

dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates vorzulegen

sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke

jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner

Beglaubigung.

Artikel 33

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht

werden, sind als bei einer Behörde,

einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel

anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende

Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung

dieses Abkommens in Betracht kommt.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist

bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Staates

einzureichen sind, können innerhalb der gleichen

Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen

Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt

die in Anspruch genommene Stelle diese

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder

unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich

an die entsprechende zuständige Stelle

des ersten Staates.

Artikel 34

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen

Stellen können die Leistungen mit

befreiender Wirkung in der Währung ihres

Staates leisten, wobei für die Umrechnung der

Kurs des Tages maßgebend ist, der bei der Übermittlung

der Leistung zugrunde gelegt wurde.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Erstattungen haben in der Währung des Staates,

in dem der Träger, der die Leistungen gewährt

hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens

werden nach Maßgabe der Vereinbarungen

vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden

Staaten im Zeitpunkt der Überweisung

gelten.

Artikel 35

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der

Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder

der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge

und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung

sowie über die Rückforderung zu Unrecht

bezogener Familienbeihilfen werden im

anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,

wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung

oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren

Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren

richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen

Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung

der in diesem Vertragsstaat erlassenen

entsprechenden Entscheidungen und Urkunden

gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder

der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer

Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen

sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines

Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben

bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und

Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen

Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende

Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 36

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates Anspruch

besteht, einbehalten werden. Hat der

Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit,

für die der Träger des anderen Vertragsstaates

nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen

hat, eine höhere als die gebührende Leistung

gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende

Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden

Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten

Satzes.

(2) Hat ein Fürsorgeträger des einen Vertragsstaates

einer Person Fürsorgeunterstützung während

eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen

entsteht, so behält der zuständige Träger oder

die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates auf

Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers

die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen

bis zur Höhe der gezahlten Fürsorge-

unterstützung ein, als ob es sich um eine vom

Fürsorgeträger des letzteren Vertragsstaates gezahlte

Fürsorgeunterstützung handeln würde.

Artikel 37

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für

einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des

anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach

dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch

auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch

auf den Träger des ersten Vertragsstaates

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger

Leistungen aus demselben Schadensfall

sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates

als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates

zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1

auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche

mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den

einen oder anderen Träger befriedigen. Im

Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis

der von ihnen zu erbringenden Leistungen

ausgleichspflichtig.

Artikel 38

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens werden auf

diplomatischem Wege beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines

Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,

das wie folgt zu bilden ist

a) Jede der Parteien bestellt binnen einem

Monat ab dem Empfang des Verlangens

einer schiedsgerichtlichen Entscheidung

einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten

Schiedsrichter wählen innerhalb von

zwei Monaten, nachdem die Partei, die

ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat,

dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.

b) Wenn eine Partei innerhalb der festgesetzten

Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat,

kann die andere Vertragspartei den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes

ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend

ist über Aufforderung einer

Partei vorzugehen, wenn sich die beiden

Schiedsrichter über die Wahl des dritten

Schiedsrichters nicht einigen können.

c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit

eines der beiden Vertragsstaaten

besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel

übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten

des Gerichtshofes oder auf den

ranghöchsten Richter des Gerichtshofes

über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für die

beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat

trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er

bestellt. Die übrigen Kosten werden von den

Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das

Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 39

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf

Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten

dieses Abkommens zurückgelegt worden

sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,

die vor seinem Inkrafttreten eingetreten

sind, soweit nicht früher festgestellte

Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten

worden sind. In diesen Fällen werden nach den

Bestimmungen dieses Abkommens

a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens

gebühren, auf Antrag des Berechtigten

vom Inkrafttreten dieses Abkommens

an festgestellt,

b) Pensionen oder Renten, die vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens festgestellt

worden sind, auf Antrag des Berechtigten

neu festgestellt; sie können auch von Amts

wegen neu festgestellt werden, wobei der

Tag, an dem der Versicherungsträger die

von ihm an den Berechtigten zu erteilende

Verständigung über die Einleitung des Verfahrens

abfertigt, als Tag der Antragstellung

gilt.

Wird der Antrag auf Feststellung oder auf

Neufeststellung binnen zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht

oder die amtswegige Neufeststellung innerhalb

dieser Frist eingeleitet, so sind die Leistungen

vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren,

sonst von dem Tag an, der nach den

Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten

bestimmt ist.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

den Ausschluß oder die Verjährung von

Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche

aus Absatz 3 die diesbezüglichen Vorschriften

auf die Berechtigten nicht angewendet,

wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag binnen

zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf

dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf

Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder

verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung

an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates anwendbar sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b findet

Artikel 36 Absatz 1 entsprechend Anwendung.

(6) Der bei einem Träger eines Vertragsstaates

eingebrachte Antrag auf Neufeststellung verpflichtet

den in Betracht kommenden Träger des

anderen Vertragsstaates zur Einleitung eines

Feststellungs- beziehungsweise Neufeststellungsverfahrens

von Amts wegen. Leitet ein Träger

ein Neufeststellungsverfahren von Amts wegen

ein, so gilt diese Einleitung für den Träger des

anderen Vertragsstaates als Antrag auf erstmalige

Feststellung beziehungsweise auf Neufeststellung

der Leistung.

(7) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3

litera b, daß die Summe der nach diesem Abkommen

für denselben Versicherungsfall errechneten

Leistungen geringer ist als der Betrag der am

Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

zustehenden Leistung, so hat der in Betracht

kommende Träger seine Leistung, erhöht um

den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden

Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.

Artikel 40

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monates nach Ablauf des Monates in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines

Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend von

Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn, daß es drei

Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer

schriftlich gekündigt wird.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende

Bestimmungen, welche die in Betracht

kommenden Systeme für den Fall des

Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten

Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Luxemburg, am 21. Dezember

1971, in zwei Urschriften, in deutscher

und französischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Franz Weidinger m. p.

Für das Großherzogtum Luxemburg

Jean Dupong m. p.

Schlußprotokoll

zum

Abkommen

zwischen der Republik Österreich und dem

Großherzogtum Luxemburg über Soziale

Sicherheit

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Großherzogtum

Luxemburg geschlossenen Abkommens über

Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über

folgende Bestimmungen besteht

I. Zu Artikel 1 des Abkommens

Als österreichische Staatsbürger im Sinne des

Absatzes 1 Ziffer 3 gelten auch Personen, die sich

am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am

27. November 1961 im Gebiet Österreichs nicht

nur vorübergehend aufgehalten haben und an

dem in Betracht kommenden Tag deutscher

Sprachzugehörigkeit und entweder staatenlos

oder ungeklärter Staatsangehörigkeit gewesen

sind.

II. Zu Artikel 2 des Abkommens

Bei Anwendung der im Absatz 1 Ziffer 1

litera a bezeichneten Rechtsvorschriften in bezug

auf die Krankenversicherung der öffentlich Bediensteten

steht für die Versicherungspflicht der

ordentliche Wohnsitz im Gebiet von Luxemburg

dem ordentlichen Wohnsitz im Inland gleich.

III. Zu Artikel 3 des Abkommens

1. Dieses Abkommen findet auch auf Flüchtlinge

im Sinne der Konvention vom 28 Juli 1951

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Anwendung.

2. Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen

Verträgen der Vertragsstaaten mit

anderen Staaten bleiben unberührt.

3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über

Leistungsansprüche und Anwartschaften in der

Pensionsversicherung und der Unfallversicherung

auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie

die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung

der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-

ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs

zurückgelegten Zeiten einer selbständigen

Erwerbstätigkeit sind auf luxemburgische Staatsangehörige

nicht anwendbar.

4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Übernahme von Versicherungszeiten

aus der Rentenversicherung des ehemaligen

Deutschen Reiches und die Übernahme von Ansprüchen

aus der Unfallversicherung des ehemaligen

Deutschen Reiches bleiben unberührt.

5. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben

unberührt, soweit es sich nicht um Rechtsvorschriften

über Begünstigungen für Geschädigte

aus politischen oder religiösen Gründen oder aus

Gründen der Abstammung handelt.

6. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Mitwirkung der Versicherten und

der Dienstgeber in den Organen der Träger und

der Verbände sowie in der Rechtsprechung

im Bereich der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.

7. Die österreichischen Rechtsvorschriften

betreffend die Gewährung der Notstandshilfe

bleiben unberührt.

IV. Zu Artikel 7 des Abkommens

1. Bei Anwendung des Absatzes 1 steht für

die Entstehung des Pensionsanspruches aus der

österreichischen Pensionsversicherung der in der

gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen

dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung

beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses in

Österreich die Einstellung der entsprechenden

selbständigen Erwerbstätigkeit in Luxemburg

gleich.

2. Die luxemburgischen Rechtsvorschriften

betreffend die Beitragserstattung sind nicht anwendbar,

solange eine Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nach den österreichischen

Rechtsvorschriften besteht.

V. Zu den Artikeln 9, 11 und 37 des Abkommens

Die Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf

die Staatsangehörigkeit der Dienstnehmer.

VI. Zu Artikel 10 des Abkommens

1. Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt für

den österreichischen Handelsdelegierten und für

die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter

entsprechend.

2. Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt

für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des

Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag.

VII. Zu Artikel 13 des Abkommens

Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten in

Österreich in bezug auf die Behandlung durch

freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

nur hinsichtlich folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung

in Österreich aufhalten, sowie

die sie begleitenden Familienangehörigen;

b) Personen, die sich in Österreich zum Besuch

ihrer Familie aufhalten;

c) die in Österreich wohnenden Familienangehörigen

von Personen, die bei einem

luxemburgischen Träger versichert sind;

d) Personen, die sich aus anderen Gründen

in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine

ambulante Behandlung für Rechnung des

für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers

gewährt wurde.

VIII. Zu Artikel 19 des Abkommens

Absatz 1 findet nicht Anwendung hinsichtlich

eines Anspruches auf eine vorzeitige Alterspension

(Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit

oder bei langer Versicherungsdauer

nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

IX. Zu den Artikeln 19 und 20 des Abkommens

Die österreichischen Träger wenden die Artikel

19 und 20 des Abkommens nach folgenden

Regeln an

1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung

werden luxemburgische Versicherungszeiten

nach der Art der während dieser

Zeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

2. Hängt die Anrechnung von österreichischen

gleichgestellten Zeiten von einer vorangehenden

oder nachfolgenden Versicherungszeit ab, so ist

hiebei auch eine luxemburgische Versicherungszeit

heranzuziehen.

3. Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Hinzurechnung von Versicherungszeiten

im Falle eines Witwenfortbetriebes

sind luxemburgische Versicherungszeiten

nicht zu berücksichtigen.

4. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20

gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes

aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.

5. Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz

1 litera b erster Satz gilt folgendes

a) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2

sind die sich deckenden Versicherungszeiten

mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu

berücksichtigen.

b) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung

sind die in der luxemburgischen Leistung

zu berücksichtigenden luxemburgischen

Versicherungszeiten ohne Anwendung der

österreichischen Rechtsvorschriften über die

Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten

heranzuziehen.

c) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten

Zeiten in der österreichischen

Pensionsversicherung nachentrichtet wurden,

sind nicht als Beiträge zur Höherversicherung

zu behandeln.

d) Beiträge zur Höherversicherung sowie der

Leistungszuschlag bleiben außer Ansatz.

6. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz

1 litera b zweiter Satz gilt folgendes

a) Kommt bei der Bemessung des österreichischen

Steigerungsbetrages das Höchstausmaß

von Versicherungsmonaten in Betracht,

so ist das Teilungsverhältnis auf

Grund sämtlicher von den Trägern beider

Vertragsstaaten berücksichtigten Versicherungszeiten

ohne Bedachtnahme auf dieses

Höchstausmaß zu bestimmen.

b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb der

anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zu

berechnen. Besteht nach diesen Rechtsvorschriften

ohne Berücksichtigung der

Bestimmung des Artikels 19 ein Anspruch

auf eine österreichische Pension, so sind

die Grenzbeträge nicht zu kürzen.

7. Der im Artikel 20 Absatz 1 litera b letzter

Satz bezeichnete Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung

entrichtet worden sind oder als zur

Höherversicherung entrichtet gelten, um den

knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß

und um die Ausgleichszulage nach

den österreichischen Rechtsvorschriften.

8. Für die Bemessung der aus dem Versicherungsfall

des Todes zu gewährenden Abfindung

werden luxemburgische Versicherungszeiten nicht

herangezogen.

9. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im

Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel

21 ist entsprechend anzuwenden.

X. Zu Artikel 23 des Abkommens

Hinsichtlich eines unter die luxemburgischen

Rechtsvorschriften fallenden Arbeitsunfalles

(Berufskrankheit) finden die österreichischen

Rechtsvorschriften über die Feststellung einer

Gesamtrente wegen eines neuerlichen Arbeitsunfalles

(Berufskrankheit) keine Anwendung.

XI. Zu Artikel 25 des Abkommens

Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches

auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

XII. Zu den Artikeln 26 und 27 des Abkommens

Die in Luxemburg gewährten Familienbeihilfen,

die nach dem Inkrafttreten des

Abkommens ausschließlich aus bevölkerungspolitischen

Gründen eingeführt werden, sind

ausgeschlossen.

XIII. Zu Artikel 27 des Abkommens

Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe

besteht nur dann, wenn die Beschäftigung

in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften

über die Beschäftigung ausländischer

Dienstnehmer verstößt und mindestens einen

vollen Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung

nach Artikel 26 Absatz 2 findet in bezug auf

diese Beschäftigungszeit nicht statt.

XIV. Zu Artikel 39 des Abkommens

1. Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle,

in denen nach den Rechtsvorschriften über die

Pensionsversicherung der in der Land- und

Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die

Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche

Zuschußrentenversicherung weiterhin Anwendung

finden.

2. In Abweichung von Absatz 2 werden Versicherungszeiten,

die vor dem 1. Jänner 1946

nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung zurückgelegt wurden,

nur insoweit berücksichtigt, als die Anwartschaften

ausschließlich nach diesen Rechtsvorschriften

aufrechterhalten oder wieder aufgelebt

sind.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale

Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft

wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie

dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Luxemburg, am 21. Dezember

1971, in zwei Urschriften, in deutscher

und französischer Sprache, wobei beide Texte

in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Franz Weidinger m. p.

Für das Großherzogtum Luxemburg

Jean Dupong m. p.

ZUSATZABKOMMEN

zum Abkommen vom 21. Dezember 1971

zwischen der Republik Österreich und dem

Großherzogtum Luxemburg über Soziale

Sicherheit

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von

Luxemburg

sind übereingekommen, das am 21. Dezember

1971 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit

— im folgenden Abkommen genannt — zu

ändern und zu ergänzen, und haben hiefür zu

ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Georg Roessler, außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter der Republik

Österreich im Großherzogtum Luxemburg,

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von

Luxemburg

Herrn Jean Dupong, Minister für Arbeit

und Soziale Sicherheit,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen

vereinbart haben

Artikel 1

1. Im Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens ist

der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen

und folgender Halbsatz anzufügen

„dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich

beantragt, daß die Feststellung einer nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen

Leistung bei Alter aufgeschoben wird."

2. Nach Artikel 39 des Abkommens ist ein Artikel

39 a mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch die Bestimmungen des

Artikels 4 Absatz 3, des Artikels 7 Absatz 1 und

des Artikels 19 Absatz 1 des Abkommens nicht

berührt."

3. Der bisherige Inhalt des Punktes I des

Schlußprotokolls zum Abkommen enthält die Bezeichnung

litera a. Als litera b ist anzufügen

„b) Versicherungszeiten im Sinne des Absatzes 1

Ziffer 10, die nach den luxemburgischen

Rechtsvorschriften von österreichischen

Staatsbürgern zurückgelegt worden sind,

ohne daß diese Personen ihren Wohnsitz

gleichzeitig in Luxemburg hatten, werden

Wohnzeiten gleichgestellt, wie sie nach den

luxemburgischen Rechtsvorschriften für den

Bezug der Grundrente erforderlich sind."

4. Punkt IX Ziffer 6 des Schlußprotokolls zum

Abkommen erhält folgende Fassung

„6. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz

1 litera b zweiter Satz gilt folgendes

a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Bemessung des Steigerungsbetrages

festgelegte Höchstausmaß, so ist die

geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der Dauer der

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß von

Versicherungsmonaten besteht.

b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb der anteilmäßig

gekürzten Grenzbeträge nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen.

Bestünde hingegen allein auf

Grund der nach österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versiche-

rungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt

der Hilflosenzuschuß in dem dieser

Pension entsprechenden Ausmaß, es sei

denn, daß nach den luxemburgischen

Rechtsvorschriften eine Erhöhung der Pension

wegen Hilflosigkeit gewährt wird."

5. Nach Punkt IX des Schlußprotokolls zum

Abkommen ist ein Punkt IX a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„IX a. Zu Artikel 20 des Abkommens

1. In Abweichung von den Bestimmungen dieses

Artikels wird die Grundrente aus der luxemburgischen

Pensionsversicherung nach den luxemburgischen

Rechtsvorschriften bemessen.

2. Der Zuschuß für die Mindestpension sowie

der Kinderzuschlag aus der luxemburgischen

Pensionsversicherung werden in dem für die

Grundrente festgestellten Verhältnis gewährt."

Artikel 2

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt gleichzeitig

mit dem Abkommen in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten

Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Luxemburg, am 16. Mai

1973, in zwei Urschriften, in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Georg Roessler m. p.

Für das Großherzogtum Luxemburg

Jean Dupong m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Ratifikationsurkunde wurde am 22. November 1973 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß

Art. 40 Abs. 2 des Abkommens, gemäß den Schlußbestimmungen des Schlußprotokolls und gemäß

Art. 2 Abs. 2 des Zusatzabkommens am 1. Jänner 1974 in Kraft getreten.

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