73. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem
Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzabkommen
wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Luxemburg,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind
übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,
und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Franz Weidinger, außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich im Großherzogtum
Luxemburg,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Luxemburg
Herrn Jean Dupong,
Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen
vereinbart haben
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Luxemburg"
das Großherzogtum Luxemburg;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Luxemburg
dessen Hoheitsgebiet;
3. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf Luxemburg
dessen Staatsbürger;
4. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen
und im Gebiet oder in einem Teil des
Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;
5. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen
den Bundesminister für Finanzen,
in bezug auf Luxemburg
den für die Durchführung der luxemburgischen
Rechtsvorschriften jeweils zuständigen
Minister;
6. „Träger"
die Einrichtungen oder die Behörde, der die
Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon
obliegt;
7. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
8. „Dienstnehmer"
unselbständig Erwerbstätige einschließlich
der nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
diesen Gleichgestellten;
9. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden
Rechtsvorschriften;
10. „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
11. „Beitragszeiten"
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind
oder als entrichtet gelten;
12. „gleichgestellte Zeiten"
Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
13. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich
aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen,
die als Beitragserstattungen geleistet
werden, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage
nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
14. „Familienbeihilfen"
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf Luxemburg
die Familienbeihilfe.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung;
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) die Familienbeihilfen;
2. in Luxemburg auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung;
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung;
d) die Arbeitslosenunterstützung;
e) die Familienbeihilfen.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und
nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und
seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht
in bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften betreffend die
Krankenversicherung der Hinterbliebenen von
Präsentdienern und die Kranken- und Unfallversicherung
der beschädigten Präsentdiener in
beruflicher Ausbildung,
in bezug auf Luxemburg
auf Sondersysteme für Beamte und ihnen
Gleichgestellte.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
Verträgen mit dritten Staaten oder
aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren
Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen
enthalten, im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts
anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und
Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von
einem Staatsangehörigen ableiten.
(2) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates,
auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens
Anwendung finden, haben, soweit in diesem Abkommen
nichts anderes bestimmt ist, die gleichen
Pflichten und Rechte aus den im Artikel 2 angeführten
Rechtsvorschriften wie die Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates.
Artikel 4
(1) Hinsichtlich der freiwilligen Versicherung
oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates werden die nach
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit
erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt,
die nach den Rechtsvorschriften des ersten
Staates zurückgelegt worden sind.
(2) In der Krankenversicherung gilt Absatz 1
entsprechend für Personen, deren Recht auf
Weiterversicherung von der Versicherung einer
anderen Person abgeleitet ist.
(3) Eine freiwillige Versicherung oder eine
Weiterversicherung ist nur in der Versicherung
eines der beiden Vertragsstaaten zulässig.
Artikel 5
(1) Die Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,
mit Ausnahme der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworben worden sind,
dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum
Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt
werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen
als des Vertragsstaates wohnt, in dem der
verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 aus der Versicherung
des einen Vertragsstaates werden an
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
die im Gebiet eines dritten Staates wohnen,
unter denselben Voraussetzungen und in demselben
Umfang gezahlt, als ob es sich um Staatsangehörige
des ersten Vertragsstaates handeln
würde, die im Gebiet dieses dritten Staates wohnen.
Artikel 6
Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
gestützter Anspruch auf mehrere
Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen
aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund
dieses Abkommens weder erhoben noch aufrecht-
erhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen
nach Abschnitt III Kapitel 2.
Artikel 7
(1) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines
der beiden Vertragsstaaten eine Leistung aus der
Sozialversicherung oder Bezüge anderer Art oder
eine Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis
rechtliche Auswirkungen auf eine
Leistung der Sozialversicherung, die Versicherungspflicht,
die Versicherungsfreiheit oder die
freiwillige Versicherung haben, kommt die gleiche
Wirkung auch gleichartigen Leistungen oder sonstigen
Bezügen aus dem anderen Vertragsstaat
oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit oder
einem gleichartigen Versicherungsverhältnis im
anderen Vertragsstaat zu.
(2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich des Zusammentreffens
von Pensionen gleicher Art, die nach
Abschnitt III Kapitel 2 festgestellt sind.
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 8
(1) Unbeschadet der Artikel 9 und 10 richtet
sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet
die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
auch, wenn sich der Dienstgeber im Gebiet des
anderen Vertragsstaates befindet.
(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1 bewirken,
daß nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten gleichzeitig Versicherungspflicht
bestünde, dann gilt folgendes
a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen
und einer selbständigen Erwerbstätigkeit
richtet sich die Versicherungspflicht
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die unselbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird;
b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen
Erwerbstätigkeiten richtet sich die Versicherungspflicht
nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem sich der
Erwerbstätige gewöhnlich aufhält.
Artikel 9
(1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet
eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so gelten während der
ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im
Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates so weiter,
als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als
wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens,
das seinen Sitz im Gebiet eines
Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates
beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates, als wäre er
in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen
im Gebiet des zweiten Vertragsstaates
eine Zweigniederlassung, so gelten für die von
ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates.
(4) Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes,
die aus dem Gebiet eines Vertragsstaates
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften
des Entsendestaates.
Artikel 10
(1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen
Personals sind vorbehaltlich des Absatzes 4
in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat
von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit befreit.
(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung
gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals der Mission sowie
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
der Mission, die weder Angehörige des
Empfangsstaates noch in demselben ständig
ansässig sind.
b) Unbeschadet der Bestimmungen der litera a
können die Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals der Mission, die
Angehörige des Entsendestaates und im
Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
beziehungsweise nach Beginn der
Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften
des Entsendestaates wählen.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung
gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich
bei einem Diplomaten oder einem
Mitglied des diplomatischen Personals beschäftigt
sind, sofern sie
a) weder Angehörige des Empfangsstaates
noch in demselben ständig ansässig sind
und
b) den im Entsendestaat oder in einem dritten
Staat geltenden Rechtsvorschriften über
Soziale Sicherheit unterstehen.
(4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied
des diplomatischen Personals Personen, auf welche
die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine
Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit zu beachten, die im
Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
die Mitglieder von konsularischen Vertretungen
sowie für die ausschließlich in deren Diensten
stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
Artikel 11
Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen
kann, soweit es in ihrem Interesse
liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die
Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde
des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften
nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens
anzuwenden wären, die Befreiung von diesen
Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen.
In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates auf die betreffenden Dienstnehmer
anzuwenden, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
(1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer
der Leistungsgewährung sind die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und Zeiten
des Bezuges einer Leistung zusammenzurechnen,
soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Hat jedoch ein Versicherter in dem Vertragsstaat,
in dem er nunmehr beschäftigt ist,
keinen Leistungsanspruch, aber noch einen Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dessen Gebiet er vor dem
Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert war,
oder hätte er diesen Anspruch, wenn er sich dort
befände, so kann er die Gewährung von Leistungen
in sinngemäßer Anwendung des Artikels 13
Absätze 3 bis 6 beanspruchen.
Artikel 13
(1) Ist eine Person bei einem Träger eines Vertragsstaates
versichert, so erhält sie bei einem
vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen
Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand
sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege
erforderlich macht. Diese Bestimmung
findet auch auf Personen Anwendung, die
bei dem bezeichneten Träger nicht versichert sind,
aber gegen diesen einen Leistungsanspruch haben
oder hätten, wenn sie sich im Gebiet des ersten
Vertragsstaates befänden.
(2) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers
eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt, so
behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
verlegt. Die betreffende Person muß vor dem
Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen
Trägers einholen. Diese Zustimmung darf
aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel
geeignet ist, ihren Gesundheitszustand
oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung
zu gefährden.
(3) Hat eine Person nach den vorhergehenden
Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die
Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes
oder ihres neuen Wohnortes gewährt,
und zwar nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das
Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung;
ihre Dauer richtet sich jedoch nach
den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt
die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren
Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von
erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige
Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei
denn, daß die Gewährung der Leistung nicht
aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder
die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Geldleistungen nach den für den zuständigen
Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
(6) Die vorhergehenden Absätze finden entsprechend
Anwendung auf Familienangehörige,
die sich vorübergehend im Gebiet eines Vertragsstaates
aufhalten oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
der Krankheit oder der Mutterschaft
ihren Wohnort in das Gebiet eines Vertragsstaates
verlegen.
(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten, soweit
es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt,
ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Artikel 14
(1) Die Familienangehörigen einer Person, die
a) bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert
ist oder
b) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger
eines Vertragsstaates hat oder
c) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger
eines Vertragsstaates hätte, wenn er in
dem Gebiet wohnen würde, in dem dieser
Träger seinen Sitz hat,
erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen als des
Vertragsstaates wohnen, in dem der zuständige
Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob die
Person, von der sie ihren Anspruch ableiten, bei
dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre
oder einen Leistungsanspruch gegen diesen hätte.
Das Ausmaß, die Dauer sowie die Art und Weise
der Leistungsgewährung richten sich nach den für
diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren
Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in
dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so
erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften.
Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen
für denselben Fall der Krankheit oder
der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern
des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen
Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt
haben; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden
Rechtsvorschriften eine Höchstdauer
der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit
angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel
Leistungen gewährt worden sind.
Artikel 15
(1) Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten einer Person
je einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft,
so finden auf diese Person die Rechtsvorschriften
Anwendung, die • im Gebiet des Vertragsstaates
gelten, in dem die Entbindung stattgefunden
hat; hiebei sind, soweit erforderlich,
die Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen.
(2) Ist der Versicherungsfall der Mutterschaft
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
während der Zugehörigkeit zu einem Träger des
anderen Vertragsstaates und nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates während der Zugehörigkeit
zu einem Träger des ersten Vertragsstaates
eingetreten, so gilt der Versicherungsfall
als nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
eingetreten, in dessen Gebiet die Entbindung
stattgefunden hat.
(3) Dem nach Absatz 2 zur Leistung verpflichteten
Träger wird vom Träger des anderen Vertragsstaates
die Hälfte der Aufwendungen erstattet;
Artikel 18 gilt entsprechend.
Artikel 16
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen
oder Renten Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates
und hat er dort auf Grund der
Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf
Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen
Familienangehörigen von dem Träger seines
Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer
Pension oder Rente lediglich auf Grund der
Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre,
in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu
Lasten des Trägers des Staates, in dem der Berechtigte
wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften
nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension
oder Rente Berechtigter im Gebiet des
anderen Staates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen
Sachleistungen von dem Träger
seines Wohnortes gewährt, als ob er zum
Bezug einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften
des Staates berechtigt wäre, in dem
er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des
zuständigen Trägers des Staates, in dem der zur
Rentenzahlung verpflichtete Träger seinen Sitz
hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 finden die
Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 3 und 4
Anwendung.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten
im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates,
in dem der Berechtigte selbst wohnt,
so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Familienvorstand
in demselben Staat wohnen
würde. Artikel 14 findet auf sie entsprechend
Anwendung.
(5) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zum Bezug einer Pension oder Rente
Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen
erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Gebiet des anderen als
des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese Leistungen
werden von dem Träger des Aufenthaltsortes
nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften gewährt. Sie gehen zu seinen
Lasten, wenn einer der zur Zahlung der Pension
oder Rente verpflichteten Träger in dem Gebiet
des Staates seinen Sitz hat, in dem der Berechtigte
oder einer seiner Familienangehörigen die
Sachleistungen erhält. Andernfalls gehen sie zu
Lasten des im Absatz 2 bezeichneten Trägers;
in diesem Fall findet Artikel 13 Absätze 3 und 4
Anwendung.
(6) Sind nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden
Pension oder Rente Beiträge zur
Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist
der zur Pensions- oder Rentenzahlung verpflichtete
Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels
die Abzüge vorzunehmen.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Pensions- oder Rentenwerber.
Artikel 17
Die im Artikel 12 Absatz 2, im Artikel 13
Absätze 1 und 2, im Artikel 14 Absatz 1 und
im Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen
Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise
Wohnort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in Luxemburg
von der Nationalen Arbeiterkrankenkasse
(caisse nationale d'assurance maladie des
ouvriers).
Artikel 18
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger
des Aufenthalts- beziehungsweise Wohnortes
die nach den Artikeln 12, 13, 14 und 16 aufgewendeten
Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf
Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung vereinbaren, daß
für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von
Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen
Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Pensionsversicherung
(Leistungen bei Invalidität, Alter und an
Hinterbliebene)
Artikel 19
(1) Galten für einen Versicherten nacheinander
oder abwechselnd die Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb,
die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben
des Leistungsanspruches die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu be-
rücksichtigenden Versicherungszeiten zusammengeredinet,
soweit sie sich nicht überschneiden. In
welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten
zu berücksichtigen sind, richtet
sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt
worden sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen
davon ab, daß die Versicherungszeiten
in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für
den ein Sondersystem gilt, so werden für den
Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur
die nach dem entsprechenden System des anderen
Vertragsstaates und die nach dessen anderen
Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten
Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht
überschneiden. Erfüllt der Versicherte trotz dieser
Zusammenrechnung nicht die Voraussetzungen
für die Gewährung dieser Leistungen, so
werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb
des Anspruches auf Leistungen nach dem allgemeinen
System der Vertragsstaaten ebenfalls zusammengerechnet.
Artikel 20
(1) Beanspruchen ein im Artikel 19 bezeichneter
Versicherter oder seine Hinterbliebenen
Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten, so werden die Leistungen
auf folgende Weise festgestellt
a) Der Träger jedes Vertragsstaates ermittelt
nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende
Person unter Berücksichtigung der im Artikel
19 vorgesehenen Zusammenrechnung der
Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen
Leistungen erfüllt;
b) besteht nach litera a ein Anspruch, so ermittelt
jeder in Betracht kommende Träger zunächst
den Betrag der Leistung, auf welche die
betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche
nach Artikel 19 zusammengerechneten Versicherungszeiten
ausschließlich nach seinen eigenen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären.
Auf Grund dieses Betrages setzt der Träger den
geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest,
das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Zeiten und
der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Zeiten besteht. Dieser Betrag ist die Leistung,
die der Träger der betreffenden Person schuldet;
c) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den
Versicherungszeiten gebildet, die nach den für
den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
sind;
d) Rechtsvorschriften über Erlösdien, Kürzungen,
Ruhen oder Wegfall der Pension wegen
Auslandsaufenthaltes sind nach Feststellung der
Teilleistungen, wegen anderer Tatbestände vor
Feststellung der Teilleistungen anzuwenden;
e) erfüllt die betreffende Person unter Berücksichtigung
der Zusammenrechnung der Zeiten
nach Artikel 19 in einem bestimmten Zeitpunkt
die Voraussetzungen zwar nicht beider Vertragsstaaten,
wohl aber eines Vertragsstaates, so wird
der Betrag der Leistung nach litera b bestimmt;
f) erfüllt die betreffende Person in einem bestimmten
Zeitpunkt die Voraussetzung der auf
sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht
beider Vertragsstaaten, wohl aber eines Vertragsstaates,
ohne daß es erforderlich ist, die nach
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zu berücksichtigenden Zeiten heranzuziehen,
so wird der Betrag der Leistung nur auf
Grund der Rechtsvorschriften festgestellt, nach
denen der Anspruch erworben worden ist, und
zwar unter ausschließlicher Heranziehung der
nach diesen zu berücksichtigenden Zeiten;
g) in den Fällen der literae e und f werden die
bereits festgestellten Leistungen jeweils neu nach
litera b festgestellt, sobald die Voraussetzungen
der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung
der Zeiten nach Artikel 19 erfüllt sind;
h) die Leistung ist neu festzustellen, wenn nach
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
ein Tatbestand gegeben ist, der Auswirkungen
auf ein nach litera b zweiter Satz ermitteltes
Teilungsverhältnis hat. Die Leistung
des Trägers des einen Vertragsstaates ist mit
Wirkung vom Tag des Beginns der neu festgestellten
Leistung an aus der Versicherung des
anderen Vertragsstaates neu festzustellen. Ergibt
die Neufeststellung, daß sich die Summe der
bisher gezahlten Leistungen mindert, so hat der
Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Leistung
gemindert worden ist, diese Leistung um
den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Die Rechtskraft
früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung
nicht entgegen.
(2) a) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates zu berücksichtigende
Pflichtversicherungszeit mit einer nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zu berücksichtigenden Zeit freiwilliger Versicherung
zusammen, so wird für die Bemessung der
Leistung nach Absatz 1 litera b nur die Pflichtversicherungszeit
angerechnet;
b) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates zu berücksichtigende Beitragszeit
mit einer nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates gleichgestellten Zeit zusammen,
so wird für die Bemessung der Leistung
nach Absatz 1 litera b nur die erste angerechnet;
c) jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten eine gleichgestellte Zeit
ist, wird nur von dem zuständigen Träger des
Vertragsstaates angerechnet, nach dessen Rechtsvorschriften
der Versicherte zuletzt vor dieser
Zeit pflichtversichert war; ist der Versicherte vor
dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates pflichtversichert gewesen,
so wird diese Zeit von dem zuständigen Träger
des Vertragsstaates angerechnet, nach dessen
Rechtsvorschriften er zum ersten Mal nach der
betreffenden Zeit pflichtversichert war;
d) sind nach litera a Zeiten der freiwilligen
Versicherung, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworben worden sind,
nicht zu berücksichtigen, so werden die Beiträge,
die auf diese Zeiten entfallen, so berücksichtigt,
als wenn sie zur Erhöhung der Leistungen nach
diesen Rechtsvorschriften entrichtet worden
wären. Sehen diese Rechtsvorschriften eine
Höherversicherung vor, so werden die Beiträge
für die Berechnung der Leistungen aus dieser
Versicherung berücksichtigt.
(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate
für die Berechnung der Leistung, so wird
nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung
gewährt; in diesem Fall berücksichtigt der andere
Vertragsstaat die genannten Zeiten für den Erwerb,
die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben
des Leistungsanspruches, nicht aber für
die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages
nach Absatz 1 litera b zweiter Satz. Diese Bestimmung
gilt nicht, wenn der Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
und lediglich auf Grund von Zeiten erworben
wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigen sind.
Artikel 21
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 20 Absatz 1 litera a Anspruch
auf Pension und wäre diese höher als die Summe
der nach Artikel 20 Absatz 1 litera b errechneten
Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates
seine so errechnete Leistung, erhöht um
den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der
nach Artikel 20 Absatz 1 litera b errechneten
Leistungen und der Pension, die nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften allein zustünde,
als Teilleistung zu gewähren.
(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von
Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die
Höhe der Leistungen, die der Berechnung der
Teilleistungen zugrunde liegen, aus anderen
Gründen als infolge von Anpassungen ändert
oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr
als 10 von Hundert ändert.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 22
(1) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten
oder sich eine Berufskrankheit zugezogen
hat
a) im Gebiet des anderen als des zuständigen
Staates oder
b) im Gebiet des zuständigen Staates
aa) und die ihren Wohnort in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates verlegt
oder
bb) deren Zustand bei einem vorübergehenden
Aufenthalt in dem zuletzt
genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung
einschließlich Krankenhauspflege
erforderlich macht,
erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen,
die ihr vom Träger ihres Aufenthaltsortes
oder ihres neuen Wohnortes gewährt
werden. Im Falle des Wohnortwechsels muß die
betreffende Person vor dem Wechsel die Zustimmung
des zuständigen Trägers einholen.
Diese Zustimmung darf aber nur verweigert
werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist,
ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung
der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich
erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren
Gründen nicht vorher beantragt werden konnte.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen
werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise
Wohnort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in Luxemburg
von der gewerblichen Unfallversicherungsgenossenschaft
(association d'assurance contre les
accidents, section industrielle).
(3) Anstelle des im Absatz 2 genannten österreichischen
Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung
die Leistung erbringen.
(4) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und
der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen,
die nach Absatz 1 gewährt werden,
finden die Bestimmungen des Artikels 13 Absätze
3 und 4 Anwendung.
(5) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
eine Höchstdauer der Leistungsgewährung
vor, so hat der diese Rechtsvorschriften
anwendende zuständige Träger gegebenenfalls
die Zeiten anzurechnen, während derer bereits
die Leistungen von einem Träger des anderen
Vertragsstaates erbracht wurden.
(6) Sachleistungen nach Absatz 1 werden den
Trägern, die sie gewährt haben, nach den Bestimmungen
des Artikels 18 erstattet.
(7) In den Fällen des Absatzes 1 werden die
Geldleistungen nach den für den zuständigen
Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten in den Fällen
des Absatzes 1 litera a ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit der betroffenen Person.
Artikel 23
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vor, daß bei der Bemessung des Grades
der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit im Sinne
dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle
oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen
sind, so gilt dies auch für früher eingetretene,
unter die Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
als ob sie unter die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates gefallen
wären.
(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen
Versicherungsfalles zuständige Träger
setzt seine Leistung nach dem Grad der durch
den Arbeitsunfall oder durch die Berufskrankheit
eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit
fest, den er nach den für ihn geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
hat.
Artikel 24
(1) Kann eine Berufskrankheit nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten entschädigt
werden, so sind Leistungen nur nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu ge-
währen, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung
ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche
Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende
Person die nach diesen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Hängt die Gewährung der Leistungen für
eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschrift
ten eines Vertragsstaates davon ab, daß die
Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses
Staates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt
diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende
Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen
Vertragsstaates festgestellt worden ist.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 25
(1) Galten für eine Person nacheinander oder
abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten,
so werden für den Erwerb des Anspruches
auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,
daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat,
nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung
begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor
Geltendmachung des Anspruches insgesamt
13 Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war, es
sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden
des Dienstnehmers geendet hat.
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 26
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen
davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen
vorgesehen sind, im Gebiet dieses
Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, so werden die
Kinder, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten, so berücksichtigt,
als hielten sie sich ständig im Gebiet des ersten
Vertragsstaates auf.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen
von bestimmten Beschäftigungs- oder
Wohnzeiten ab, so werden die Beschäftigungs-
oder Wohnzeiten, die im Gebiet des anderen
Vertragsstaates zurückgelegt wurden, angerechnet.
Artikel 27
(1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen
Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit
ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates,
als ob sie in dessen Gebiet ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hätten.
(2) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet
eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so finden auf ihn
weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
Anwendung.
Artikel 28
Hat eine Person während eines Kalendermonats
unter Berücksichtigung dieses Abkommens
für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften des
einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so
werden Familienbeihilfen für den ganzen Monat
von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen
Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu
zahlen waren.
Artikel 29
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,
für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 30
(1) Die zuständigen Behörden können die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor
dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen
werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig
mit diesem Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden
Staaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer
Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertrags-
staaten einander zu unterstützen und wie bei der
Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu
handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten
können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen
oder deren Beauftragten unmittelbar in
Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates
dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge
und sonstige Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen,
die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen
Stelle zu ihren Lasten vom Träger des
Aufenthaltsortes veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die
jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 31
Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.
Verbindungsstellen sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger in
Wien,
für die Familienbeihifen
das Bundesministerium für Finanzen in
Wien,
für die Arbeitslosenversicherung
das Landesarbeitsamt Wien,
in Luxemburg
das Ministerium für Arbeit und soziale
Sicherheit in Luxemburg.
Artikel 32
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung
von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden,
die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen
sind, wird auf die entsprechenden
Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung
dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates vorzulegen
sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke
jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner
Beglaubigung.
Artikel 33
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht
werden, sind als bei einer Behörde,
einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel
anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende
Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung
dieses Abkommens in Betracht kommt.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist
bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Staates
einzureichen sind, können innerhalb der gleichen
Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen
Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt
die in Anspruch genommene Stelle diese
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder
unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich
an die entsprechende zuständige Stelle
des ersten Staates.
Artikel 34
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen
Stellen können die Leistungen mit
befreiender Wirkung in der Währung ihres
Staates leisten, wobei für die Umrechnung der
Kurs des Tages maßgebend ist, der bei der Übermittlung
der Leistung zugrunde gelegt wurde.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Erstattungen haben in der Währung des Staates,
in dem der Träger, der die Leistungen gewährt
hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens
werden nach Maßgabe der Vereinbarungen
vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden
Staaten im Zeitpunkt der Überweisung
gelten.
Artikel 35
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der
Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und
Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder
der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge
und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung
sowie über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfen werden im
anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung
oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren
Entscheidungen und Urkunden werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren
richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen
Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung
der in diesem Vertragsstaat erlassenen
entsprechenden Entscheidungen und Urkunden
gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder
der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer
Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen
sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines
Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben
bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und
Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen
Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende
Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 36
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates Anspruch
besteht, einbehalten werden. Hat der
Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit,
für die der Träger des anderen Vertragsstaates
nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen
hat, eine höhere als die gebührende Leistung
gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende
Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden
Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten
Satzes.
(2) Hat ein Fürsorgeträger des einen Vertragsstaates
einer Person Fürsorgeunterstützung während
eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen
entsteht, so behält der zuständige Träger oder
die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates auf
Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers
die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen
bis zur Höhe der gezahlten Fürsorge-
unterstützung ein, als ob es sich um eine vom
Fürsorgeträger des letzteren Vertragsstaates gezahlte
Fürsorgeunterstützung handeln würde.
Artikel 37
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für
einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des
anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach
dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch
auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch
auf den Träger des ersten Vertragsstaates
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger
Leistungen aus demselben Schadensfall
sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates
als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates
zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1
auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche
mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den
einen oder anderen Träger befriedigen. Im
Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis
der von ihnen zu erbringenden Leistungen
ausgleichspflichtig.
Artikel 38
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens werden auf
diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines
Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,
das wie folgt zu bilden ist
a) Jede der Parteien bestellt binnen einem
Monat ab dem Empfang des Verlangens
einer schiedsgerichtlichen Entscheidung
einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten
Schiedsrichter wählen innerhalb von
zwei Monaten, nachdem die Partei, die
ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat,
dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn eine Partei innerhalb der festgesetzten
Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat,
kann die andere Vertragspartei den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes
ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend
ist über Aufforderung einer
Partei vorzugehen, wenn sich die beiden
Schiedsrichter über die Wahl des dritten
Schiedsrichters nicht einigen können.
c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit
eines der beiden Vertragsstaaten
besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel
übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten
des Gerichtshofes oder auf den
ranghöchsten Richter des Gerichtshofes
über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die
beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat
trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er
bestellt. Die übrigen Kosten werden von den
Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das
Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 39
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf
Leistungen nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten
dieses Abkommens zurückgelegt worden
sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,
die vor seinem Inkrafttreten eingetreten
sind, soweit nicht früher festgestellte
Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten
worden sind. In diesen Fällen werden nach den
Bestimmungen dieses Abkommens
a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens
gebühren, auf Antrag des Berechtigten
vom Inkrafttreten dieses Abkommens
an festgestellt,
b) Pensionen oder Renten, die vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens festgestellt
worden sind, auf Antrag des Berechtigten
neu festgestellt; sie können auch von Amts
wegen neu festgestellt werden, wobei der
Tag, an dem der Versicherungsträger die
von ihm an den Berechtigten zu erteilende
Verständigung über die Einleitung des Verfahrens
abfertigt, als Tag der Antragstellung
gilt.
Wird der Antrag auf Feststellung oder auf
Neufeststellung binnen zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht
oder die amtswegige Neufeststellung innerhalb
dieser Frist eingeleitet, so sind die Leistungen
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren,
sonst von dem Tag an, der nach den
Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten
bestimmt ist.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
den Ausschluß oder die Verjährung von
Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche
aus Absatz 3 die diesbezüglichen Vorschriften
auf die Berechtigten nicht angewendet,
wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf
dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf
Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder
verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung
an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates anwendbar sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b findet
Artikel 36 Absatz 1 entsprechend Anwendung.
(6) Der bei einem Träger eines Vertragsstaates
eingebrachte Antrag auf Neufeststellung verpflichtet
den in Betracht kommenden Träger des
anderen Vertragsstaates zur Einleitung eines
Feststellungs- beziehungsweise Neufeststellungsverfahrens
von Amts wegen. Leitet ein Träger
ein Neufeststellungsverfahren von Amts wegen
ein, so gilt diese Einleitung für den Träger des
anderen Vertragsstaates als Antrag auf erstmalige
Feststellung beziehungsweise auf Neufeststellung
der Leistung.
(7) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3
litera b, daß die Summe der nach diesem Abkommen
für denselben Versicherungsfall errechneten
Leistungen geringer ist als der Betrag der am
Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
zustehenden Leistung, so hat der in Betracht
kommende Träger seine Leistung, erhöht um
den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden
Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.
Artikel 40
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monates nach Ablauf des Monates in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines
Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend von
Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn, daß es drei
Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer
schriftlich gekündigt wird.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende
Bestimmungen, welche die in Betracht
kommenden Systeme für den Fall des
Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten
Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Luxemburg, am 21. Dezember
1971, in zwei Urschriften, in deutscher
und französischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Franz Weidinger m. p.
Für das Großherzogtum Luxemburg
Jean Dupong m. p.
Schlußprotokoll
zum
Abkommen
zwischen der Republik Österreich und dem
Großherzogtum Luxemburg über Soziale
Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Großherzogtum
Luxemburg geschlossenen Abkommens über
Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über
folgende Bestimmungen besteht
I. Zu Artikel 1 des Abkommens
Als österreichische Staatsbürger im Sinne des
Absatzes 1 Ziffer 3 gelten auch Personen, die sich
am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am
27. November 1961 im Gebiet Österreichs nicht
nur vorübergehend aufgehalten haben und an
dem in Betracht kommenden Tag deutscher
Sprachzugehörigkeit und entweder staatenlos
oder ungeklärter Staatsangehörigkeit gewesen
sind.
II. Zu Artikel 2 des Abkommens
Bei Anwendung der im Absatz 1 Ziffer 1
litera a bezeichneten Rechtsvorschriften in bezug
auf die Krankenversicherung der öffentlich Bediensteten
steht für die Versicherungspflicht der
ordentliche Wohnsitz im Gebiet von Luxemburg
dem ordentlichen Wohnsitz im Inland gleich.
III. Zu Artikel 3 des Abkommens
1. Dieses Abkommen findet auch auf Flüchtlinge
im Sinne der Konvention vom 28 Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Anwendung.
2. Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen
Verträgen der Vertragsstaaten mit
anderen Staaten bleiben unberührt.
3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über
Leistungsansprüche und Anwartschaften in der
Pensionsversicherung und der Unfallversicherung
auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie
die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung
der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs
zurückgelegten Zeiten einer selbständigen
Erwerbstätigkeit sind auf luxemburgische Staatsangehörige
nicht anwendbar.
4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Übernahme von Versicherungszeiten
aus der Rentenversicherung des ehemaligen
Deutschen Reiches und die Übernahme von Ansprüchen
aus der Unfallversicherung des ehemaligen
Deutschen Reiches bleiben unberührt.
5. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben
unberührt, soweit es sich nicht um Rechtsvorschriften
über Begünstigungen für Geschädigte
aus politischen oder religiösen Gründen oder aus
Gründen der Abstammung handelt.
6. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Mitwirkung der Versicherten und
der Dienstgeber in den Organen der Träger und
der Verbände sowie in der Rechtsprechung
im Bereich der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
7. Die österreichischen Rechtsvorschriften
betreffend die Gewährung der Notstandshilfe
bleiben unberührt.
IV. Zu Artikel 7 des Abkommens
1. Bei Anwendung des Absatzes 1 steht für
die Entstehung des Pensionsanspruches aus der
österreichischen Pensionsversicherung der in der
gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen
dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung
beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses in
Österreich die Einstellung der entsprechenden
selbständigen Erwerbstätigkeit in Luxemburg
gleich.
2. Die luxemburgischen Rechtsvorschriften
betreffend die Beitragserstattung sind nicht anwendbar,
solange eine Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach den österreichischen
Rechtsvorschriften besteht.
V. Zu den Artikeln 9, 11 und 37 des Abkommens
Die Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf
die Staatsangehörigkeit der Dienstnehmer.
VI. Zu Artikel 10 des Abkommens
1. Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt für
den österreichischen Handelsdelegierten und für
die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter
entsprechend.
2. Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt
für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des
Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag.
VII. Zu Artikel 13 des Abkommens
Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten in
Österreich in bezug auf die Behandlung durch
freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten
nur hinsichtlich folgender Personen
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung
in Österreich aufhalten, sowie
die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die sich in Österreich zum Besuch
ihrer Familie aufhalten;
c) die in Österreich wohnenden Familienangehörigen
von Personen, die bei einem
luxemburgischen Träger versichert sind;
d) Personen, die sich aus anderen Gründen
in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine
ambulante Behandlung für Rechnung des
für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers
gewährt wurde.
VIII. Zu Artikel 19 des Abkommens
Absatz 1 findet nicht Anwendung hinsichtlich
eines Anspruches auf eine vorzeitige Alterspension
(Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit
oder bei langer Versicherungsdauer
nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
IX. Zu den Artikeln 19 und 20 des Abkommens
Die österreichischen Träger wenden die Artikel
19 und 20 des Abkommens nach folgenden
Regeln an
1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung
werden luxemburgische Versicherungszeiten
nach der Art der während dieser
Zeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
2. Hängt die Anrechnung von österreichischen
gleichgestellten Zeiten von einer vorangehenden
oder nachfolgenden Versicherungszeit ab, so ist
hiebei auch eine luxemburgische Versicherungszeit
heranzuziehen.
3. Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Hinzurechnung von Versicherungszeiten
im Falle eines Witwenfortbetriebes
sind luxemburgische Versicherungszeiten
nicht zu berücksichtigen.
4. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20
gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes
aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
5. Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz
1 litera b erster Satz gilt folgendes
a) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2
sind die sich deckenden Versicherungszeiten
mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu
berücksichtigen.
b) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung
sind die in der luxemburgischen Leistung
zu berücksichtigenden luxemburgischen
Versicherungszeiten ohne Anwendung der
österreichischen Rechtsvorschriften über die
Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten
heranzuziehen.
c) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten
Zeiten in der österreichischen
Pensionsversicherung nachentrichtet wurden,
sind nicht als Beiträge zur Höherversicherung
zu behandeln.
d) Beiträge zur Höherversicherung sowie der
Leistungszuschlag bleiben außer Ansatz.
6. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz
1 litera b zweiter Satz gilt folgendes
a) Kommt bei der Bemessung des österreichischen
Steigerungsbetrages das Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten in Betracht,
so ist das Teilungsverhältnis auf
Grund sämtlicher von den Trägern beider
Vertragsstaaten berücksichtigten Versicherungszeiten
ohne Bedachtnahme auf dieses
Höchstausmaß zu bestimmen.
b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb der
anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zu
berechnen. Besteht nach diesen Rechtsvorschriften
ohne Berücksichtigung der
Bestimmung des Artikels 19 ein Anspruch
auf eine österreichische Pension, so sind
die Grenzbeträge nicht zu kürzen.
7. Der im Artikel 20 Absatz 1 litera b letzter
Satz bezeichnete Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung
entrichtet worden sind oder als zur
Höherversicherung entrichtet gelten, um den
knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß
und um die Ausgleichszulage nach
den österreichischen Rechtsvorschriften.
8. Für die Bemessung der aus dem Versicherungsfall
des Todes zu gewährenden Abfindung
werden luxemburgische Versicherungszeiten nicht
herangezogen.
9. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im
Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel
21 ist entsprechend anzuwenden.
X. Zu Artikel 23 des Abkommens
Hinsichtlich eines unter die luxemburgischen
Rechtsvorschriften fallenden Arbeitsunfalles
(Berufskrankheit) finden die österreichischen
Rechtsvorschriften über die Feststellung einer
Gesamtrente wegen eines neuerlichen Arbeitsunfalles
(Berufskrankheit) keine Anwendung.
XI. Zu Artikel 25 des Abkommens
Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches
auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
XII. Zu den Artikeln 26 und 27 des Abkommens
Die in Luxemburg gewährten Familienbeihilfen,
die nach dem Inkrafttreten des
Abkommens ausschließlich aus bevölkerungspolitischen
Gründen eingeführt werden, sind
ausgeschlossen.
XIII. Zu Artikel 27 des Abkommens
Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe
besteht nur dann, wenn die Beschäftigung
in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften
über die Beschäftigung ausländischer
Dienstnehmer verstößt und mindestens einen
vollen Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung
nach Artikel 26 Absatz 2 findet in bezug auf
diese Beschäftigungszeit nicht statt.
XIV. Zu Artikel 39 des Abkommens
1. Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle,
in denen nach den Rechtsvorschriften über die
Pensionsversicherung der in der Land- und
Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die
Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche
Zuschußrentenversicherung weiterhin Anwendung
finden.
2. In Abweichung von Absatz 2 werden Versicherungszeiten,
die vor dem 1. Jänner 1946
nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung zurückgelegt wurden,
nur insoweit berücksichtigt, als die Anwartschaften
ausschließlich nach diesen Rechtsvorschriften
aufrechterhalten oder wieder aufgelebt
sind.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale
Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft
wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie
dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Luxemburg, am 21. Dezember
1971, in zwei Urschriften, in deutscher
und französischer Sprache, wobei beide Texte
in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Franz Weidinger m. p.
Für das Großherzogtum Luxemburg
Jean Dupong m. p.
ZUSATZABKOMMEN
zum Abkommen vom 21. Dezember 1971
zwischen der Republik Österreich und dem
Großherzogtum Luxemburg über Soziale
Sicherheit
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Luxemburg
sind übereingekommen, das am 21. Dezember
1971 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit
— im folgenden Abkommen genannt — zu
ändern und zu ergänzen, und haben hiefür zu
ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Georg Roessler, außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter der Republik
Österreich im Großherzogtum Luxemburg,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Luxemburg
Herrn Jean Dupong, Minister für Arbeit
und Soziale Sicherheit,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen
vereinbart haben
Artikel 1
1. Im Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens ist
der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und folgender Halbsatz anzufügen
„dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich
beantragt, daß die Feststellung einer nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen
Leistung bei Alter aufgeschoben wird."
2. Nach Artikel 39 des Abkommens ist ein Artikel
39 a mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch die Bestimmungen des
Artikels 4 Absatz 3, des Artikels 7 Absatz 1 und
des Artikels 19 Absatz 1 des Abkommens nicht
berührt."
3. Der bisherige Inhalt des Punktes I des
Schlußprotokolls zum Abkommen enthält die Bezeichnung
litera a. Als litera b ist anzufügen
„b) Versicherungszeiten im Sinne des Absatzes 1
Ziffer 10, die nach den luxemburgischen
Rechtsvorschriften von österreichischen
Staatsbürgern zurückgelegt worden sind,
ohne daß diese Personen ihren Wohnsitz
gleichzeitig in Luxemburg hatten, werden
Wohnzeiten gleichgestellt, wie sie nach den
luxemburgischen Rechtsvorschriften für den
Bezug der Grundrente erforderlich sind."
4. Punkt IX Ziffer 6 des Schlußprotokolls zum
Abkommen erhält folgende Fassung
„6. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz
1 litera b zweiter Satz gilt folgendes
a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Bemessung des Steigerungsbetrages
festgelegte Höchstausmaß, so ist die
geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der Dauer der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß von
Versicherungsmonaten besteht.
b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb der anteilmäßig
gekürzten Grenzbeträge nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen.
Bestünde hingegen allein auf
Grund der nach österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versiche-
rungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt
der Hilflosenzuschuß in dem dieser
Pension entsprechenden Ausmaß, es sei
denn, daß nach den luxemburgischen
Rechtsvorschriften eine Erhöhung der Pension
wegen Hilflosigkeit gewährt wird."
5. Nach Punkt IX des Schlußprotokolls zum
Abkommen ist ein Punkt IX a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„IX a. Zu Artikel 20 des Abkommens
1. In Abweichung von den Bestimmungen dieses
Artikels wird die Grundrente aus der luxemburgischen
Pensionsversicherung nach den luxemburgischen
Rechtsvorschriften bemessen.
2. Der Zuschuß für die Mindestpension sowie
der Kinderzuschlag aus der luxemburgischen
Pensionsversicherung werden in dem für die
Grundrente festgestellten Verhältnis gewährt."
Artikel 2
(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt gleichzeitig
mit dem Abkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten
Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Luxemburg, am 16. Mai
1973, in zwei Urschriften, in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Georg Roessler m. p.
Für das Großherzogtum Luxemburg
Jean Dupong m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 22. November 1973 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß
Art. 40 Abs. 2 des Abkommens, gemäß den Schlußbestimmungen des Schlußprotokolls und gemäß
Art. 2 Abs. 2 des Zusatzabkommens am 1. Jänner 1974 in Kraft getreten.