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73. Verordnung: Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich der Bestimmungen über die

Abfindung der Gemeinden durch den Bund im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

ABSCHNITT 1

Allgemeines

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat statistische Erhebungen auf dem Gebiete des

Fremdenverkehrs durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf

1. Fremde

2. Fremdenunterkünfte

zu beziehen.

(2) Fremde im Sinne dieser Verordnung sind

Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige

Personen, die in einer Fremdenunterkunft

nicht länger als zwei Monate nächtigen.

(3) Fremdenunterkünfte im Sinne dieser Verordnung

sind unter Leitung oder Aufsicht des

Unterkunftgebers oder seines Beauftragten

stehende Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung

von Fremden zu vorübergehendem

Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte

Camping- oder Wohnwagenplätze gelten als

Fremdenunterkünfte. Nicht bewirtschaftete

Schutzhütten gelten nicht als Fremdenunterkünfte.

(4) Die Erhebungen über Fremde sind monatlich

in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

(5) Die Erhebungen über Fremdenunterkünfte

sind jährlich jeweils mit den Stichtagen letzter

Tag im Feber und 31. August in den Berichtsgemeinden

durchzuführen.

§ 3. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat nach Anhörung der Landesregierungen

jene Gemeinden auszuwählen, in welchen Erhebungen

gemäß § 2 stattfinden (Berichtsgemeinden).

Der Auswahl sind die für eine statistisch-

fachlich einwandfreie Repräsentation maßgebenden

Erkenntnisse zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Amtliche Erhebungsformulare sind

1. die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft

und für die Abreise gemäß den Anlagen

1 und 2;

2. der Betriebsbogen;

3. der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte;

4. der Gemeindebogen;

5. der Halbjahressummenbogen;

6. der Bestandsbogen für Gemeinden.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die amtlichen Erhebungsformulare mit Ausnahme

der im Abs. 1 Z. 1 genannten einheitlich

für das ganze Bundesgebiet aufzulegen und für

ihre Zustellung an die Berichtsgemeinden zu

sorgen.

ABSCHNITT 2

Erhebungsmerkmale und Auskunftspflicht

§ 5. (1) Bei den Erhebungen über Fremde sind

sowohl im Falle der Verwendung Statistischer

Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen

1. die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen

sowie das Herkunftsland der Fremden. Als

Herkunftsland gilt das Land des ordentlichen

Wohnsitzes; ist dieses nicht bekannt, das

Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des

Fremden;

2. die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen

Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsform

im Sinne des § 16 Abs. 2 der

Gewerbeordnung sowie die Betriebsgruppe

gemäß Abs. 3.

(2) Im Falle der Verwendung Statistischer

Meldeblätter sind darüber hinaus das Alter und

die Staatsangehörigkeit der Fremden zu erfassen.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die unter Zugrundelegung der von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft herausgegebenen

Kategorisierungsrichtlinien für die gegewerblichen

Beherbergungsbetriebe vorgesehenen

Betriebsgruppen den Berichtsgemeinden bekanntzugeben.

§ 6. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte

sind zu erfassen

1. die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen

Beherbergungsbetrieben auch die

Betriebsform im Sinne des § 16 Abs. 2 der

Gewerbeordnung;

2. bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben die

Betriebsgruppe gemäß § 5 Abs. 3 ;

3. die Zahl der Fremdenbetten und, erstmals

zum 28. Feber 1974, die Zahl der Fremdenzimmer

und deren Ausstattung.

§ 7. Auskunftspflichtig ist

1. der Unterkunftgeber oder sein Beauftragter,

2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan,

in Ermangelung eines solchen

der Inhaber.

ABSCHNITT 3

Erhebungsverfahren

I. Erhebung über Fremde

A. Allgemeines

§ 8. (1) Die Erhebung der im § 5 erwähnten

Merkmale ist von der Berichtsgemeinde entweder

unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter

oder der Betriebsbogen durchzuführen.

(2) Die Berichtsgemeinde hat binnen 3 Wochen

nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entscheiden,

welche der beiden Erhebungsarten sie

wählt. Die Mitteilung über die getroffene Entscheidung

muß innerhalb dieser Frist beim Österreichischen

Statistischen Zentralamt einlangen.

(3) Trifft innerhalb des vorgenannten Zeitraumes

die Entscheidung der Berichtsgemeinde

beim Österreichischen Statistischen Zentralamt

nicht ein, so hat dieses bis spätestens zum

15. März 1973 nach Anhörung der Landesregierung

und unter Bedachtnahme darauf, welche der

beiden Erhebungsarten den in Betracht kommenden

Verwaltungseinrichtungen der Berichtsgemeinde

angemessen ist, zu entscheiden.

(4) Die Berichtsgemeinde kann die gemäß

Abs. 2 oder 3 getroffene Entscheidung ändern.

Eine solche Änderung ist dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt bis spätestens 60 Tage

vor dem Beginn des nächstfolgenden Fremdenverkehrsjahres

mitzuteilen und wird mit dessen

Beginn (1. November) wirksam.

(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 2, 3 oder 4

ist von der Berichtsgemeinde unverzüglich kundzumachen.

B. Erhebung unter Verwendung der

Statistischen Meldeblätter

§ 9. (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die

die Erhebung unter Verwendung der Statistischen

Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber

Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in

Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1

und 2 entsprechen müssen. Die zusammengehörigen

Statistischen Meldeblätter für die Ankunft

und für die Abreise haben jeweils dieselbe

Numerierung wie das Gästebuchblatt nach dem

Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1972,

BGBl. Nr. 30/1973, aufzuweisen und können dem

Gästebuch in der Form beigeschlossen werden,

daß alle Angaben, die im Gästebuchblatt einzutragen

sind, auf die Statistischen Meldeblätter

durchgeschrieben werden.

(2) Die Eintragungen in den Statistischen

Meldeblättern sind fortlaufend für jeden Fremden

gesondert vorzunehmen; jedoch genügt bei

Familien, die gleichzeitig angemeldet werden, die

gemeinsame Eintragung von Ehegatten oder

Elternteilen und deren Kindern im selben Statistischen

Meldeblatt, sofern sämtliche Familienmitglieder

denselben Familiennamen und dieselbe

Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam

angemeldeten Personen zu einem früheren

Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle

gemeinsam im Statistischen Meldeblatt für die

Abreise als abgereist anzuführen. Für die verbliebenen

Personen sind sodann neue Statistische

Meldeblätter auszufüllen. Die Bestimmungen des

§ 10 bleiben davon unberührt.

(4) Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen

umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme

des Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten

des Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter

unter Angabe der Zahl der einschließlich des

Reiseleiters angekommenen Personen und ihres

jeweiligen Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe

nicht länger als eine Woche gemeinsam in derselben

Fremdenunterkunft nächtigt. Sollten die

in dieser Form angemeldeten Personen einer

Reisegruppe länger als eine Woche Aufenthalt

nehmen, so ist im Sinne des Abs. 3 vorzugehen.

§ 10. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge

zu tragen, daß die Statistischen Meldeblätter

unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von

48 Stunden, und zwar das Statistische Meldeblatt

für die Ankunft nach der Ankunft, das Statistische

Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise

des oder der Fremden bei der Berichtsgemeinde

einlangen. Ist die Einhaltung dieser

Frist dem Auskunftspflichtigen insbesondere

wegen der besonders ungünstigen Lage der Fremdenunterkunft

nicht zumutbar, so hat der Bürgermeister

auf dessen Antrag die Überschreitung

der Frist um 24 Stunden zuzulassen.

§ 11. Die Berichtsgemeinde hat

1. die Statistischen Meldeblätter karteimäßig,

nach Fremdenunterkünften geordnet, zu sammeln;

2. die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen

Angaben auf Fehler zu prüfen;

3. die Gemeindesummen zu bilden und diese

entsprechend der im Gemeindebogen vorgesehenen

Aufgliederung — bei gewerblichen

Beherbergungsbetrieben auch unterteilt nach

den Betriebsgruppen gemäß § 5 Abs. 3 —

in den Gemeindebogen einzutragen;

4. den ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens

15. des dem Berichtsmonat folgenden

Monates an das Österreichische Statistische

Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist

dem Amt der Landesregierung zu übermitteln,

ein weiterer Durchschlag verbleibt

bei der Gemeinde;

5. über Aufforderung des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes den Halbjahressummenbogen

auszufüllen, welcher für jede

Fremdenunterkunft die Merkmale gemäß § 6

Z. 1 und 2, sowie die Summe der Ankünfte

und Übernachtungen von Fremden,

aufgegliedert nach In- und Ausländern, enthalten

muß, und demselben bis spätestens

15. Mai bzw. 15. November einzusenden;

6. die Statistischen Meldeblätter für die Abreise,

nach Fremdenunterkünften geordnet, bis

zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres

(31. Oktober) aufzubewahren;

7. die Statistischen Meldeblätter für die Abreise

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

über dessen Aufforderung einzusenden.

C. Erhebung unter Verwendung der

Betriebsbogen

§ 12. In denjenigen Berichtsgemeinden, die die

Erhebung unter Verwendung der Betriebsbogen

gewählt haben, sind die Angaben gemäß § 5

Abs. 1 vom Auskunftspflichtigen in den Betriebsbogen

einzutragen. Der Auskunftspflichtige hat

dafür Sorge zu tragen, daß der mit den Daten

des Berichtsmonates ausgefüllte Betriebsbogen

bis zum 5. des dem Berichtsmonat folgenden

Monates bei der Berichtsgemeinde einlangt.

§ 13. Die Berichtsgemeinde hat

1. die Betriebsbogen den Auskunftspflichtigen

rechtzeitig zuzustellen;

2. die in den Betriebsbogen enthaltenen Angaben

auf Fehler zu überprüfen und die

einzelnen Betriebssummen — bei gewerblichen

Beherbergungsbetrieben gegliedert

nach den Betriebsgruppen gemäß § 5

Abs. 3 — zu Gemeindesummen aufzurechnen;

3. die Gemeindesummen in den Gemeindebogen

einzutragen;

4. die ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens

15. des dem Berichtsmonat folgenden

Monates an das Österreichische Statistische

Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist

dem Amt der Landesregierung zu übermitteln;

ein weiterer Durchschlag verbleibt bei

der Gemeinde;

5. die Betriebsbogen bis zum Ende des übernächsten

Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober)

aufzubewahren;

6. die Betriebsbogen dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt über dessen Aufforderung

einzusenden.

II. Erhebung über Fremdenunterkünfte

§ 14. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte

sind die Angaben gemäß § 6 Z. 1 und 3

für die Stichtage letzter Tag im Feber und

31. August vom Auskunftspflichtigen in den Bestandsbogen

für Fremdenunterkünfte einzutragen.

Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu

tragen, daß der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte

bis zum 5. des dem Stichtag folgenden

Monates bei der Berichtsgemeinde einlangt.

§ 15. Die Berichtsgemeinde hat

1. die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte

den Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;

2. die in den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte

enthaltenen Angaben auf Fehler zu

überprüfen und die Betriebsdaten — bei

gewerblichen Beherbergungsbetrieben aufgegliedert

nach Betriebsgruppen gemäß § 5

Abs. 3 — zu Gemeindesummen aufzurechnen;

3. die Gemeindesummen in den Bestandsbogen

für Gemeinden einzutragen;

4. die ausgefüllten Bestandsbogen für Gemeinden

bis spätestens 15. des dem Stichtag folgenden

Monates dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag

ist dem Amt der Landesregierung zu

übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt

bei der Gemeinde.

ABSCHNITT 4

Abfindung der Gemeinden

§ 16. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag

eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung

an den Erhebungen über Fremde sowie

über Fremdenunterkünfte entstehenden Kosten

als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Höhe der

Abfindung beträgt

ABSCHNITT 5

Übergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen

§ 17. Die Auskunftspflichtigen haben der Gemeinde

über deren Aufforderung alle Auskünfte

zu erteilen, die zur Ausfüllung des Gemeindebogens

und des Bestandsbogens für Gemeinden

notwendig sind.

§ 18. (1) Die bei den statistischen Erhebungen

in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben

dürfen vorbehaltlich der Bestimmung des

Abs. 2 nur für statistische Zwecke verwendet

werden.

(2) Die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen

Angaben können von der Berichtsgemeinde

auch noch für folgende Zwecke verwendet

werden

1. Auskunftserteilung darüber, in welcher

Fremdenunterkunft ein Fremder nächtigt

oder genächtigt hat, sofern dieser die. Auskunftserteilung

nicht ausdrücklich untersagt

hat.

2. Berechnung der mit der Fremdennächtigung

verbundenen Gemeindeabgaben oder Kurtaxen.

§ 19. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung

der Auskunft nicht nachkommt oder

wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige

Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger

zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine

Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Z. 1 des

Bundesstatistikgesetzes 1965.

§ 20. Bis zur ersten gemäß § 3 durchzuführenden

Auswahl der Berichtsgemeinden sind den

Erhebungen die bisherigen Berichtsgemeinden zugrunde

zu legen. Eine Gemeinde kann während

dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung

nur dann als Berichtsgemeinde einbezogen

werden, wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen

im letzten Kalenderjahr mindestens

3000 betragen hat. Eine Gemeinde kann

während dieses Zeitraumes vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung

nur dann aus dem Kreis der Berichtsgemeinden

ausgeschlossen werden, wenn die

Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten

Kalenderjahr nicht mehr als 3000 betragen hat.

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme

des § 8 mit 1. Mai 1973 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung,

BGBl. Nr. 256/1971, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 473/1972 außer Kraft.

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