73. Verordnung: Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird — hinsichtlich der Bestimmungen über die
Abfindung der Gemeinden durch den Bund im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
ABSCHNITT 1
Allgemeines
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat statistische Erhebungen auf dem Gebiete des
Fremdenverkehrs durchzuführen.
§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf
1. Fremde
2. Fremdenunterkünfte
zu beziehen.
(2) Fremde im Sinne dieser Verordnung sind
Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige
Personen, die in einer Fremdenunterkunft
nicht länger als zwei Monate nächtigen.
(3) Fremdenunterkünfte im Sinne dieser Verordnung
sind unter Leitung oder Aufsicht des
Unterkunftgebers oder seines Beauftragten
stehende Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung
von Fremden zu vorübergehendem
Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte
Camping- oder Wohnwagenplätze gelten als
Fremdenunterkünfte. Nicht bewirtschaftete
Schutzhütten gelten nicht als Fremdenunterkünfte.
(4) Die Erhebungen über Fremde sind monatlich
in den Berichtsgemeinden durchzuführen.
(5) Die Erhebungen über Fremdenunterkünfte
sind jährlich jeweils mit den Stichtagen letzter
Tag im Feber und 31. August in den Berichtsgemeinden
durchzuführen.
§ 3. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat nach Anhörung der Landesregierungen
jene Gemeinden auszuwählen, in welchen Erhebungen
gemäß § 2 stattfinden (Berichtsgemeinden).
Der Auswahl sind die für eine statistisch-
fachlich einwandfreie Repräsentation maßgebenden
Erkenntnisse zugrunde zu legen.
§ 4. (1) Amtliche Erhebungsformulare sind
1. die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft
und für die Abreise gemäß den Anlagen
1 und 2;
2. der Betriebsbogen;
3. der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte;
4. der Gemeindebogen;
5. der Halbjahressummenbogen;
6. der Bestandsbogen für Gemeinden.
(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die amtlichen Erhebungsformulare mit Ausnahme
der im Abs. 1 Z. 1 genannten einheitlich
für das ganze Bundesgebiet aufzulegen und für
ihre Zustellung an die Berichtsgemeinden zu
sorgen.
ABSCHNITT 2
Erhebungsmerkmale und Auskunftspflicht
§ 5. (1) Bei den Erhebungen über Fremde sind
sowohl im Falle der Verwendung Statistischer
Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen
1. die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen
sowie das Herkunftsland der Fremden. Als
Herkunftsland gilt das Land des ordentlichen
Wohnsitzes; ist dieses nicht bekannt, das
Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des
Fremden;
2. die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen
Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsform
im Sinne des § 16 Abs. 2 der
Gewerbeordnung sowie die Betriebsgruppe
gemäß Abs. 3.
(2) Im Falle der Verwendung Statistischer
Meldeblätter sind darüber hinaus das Alter und
die Staatsangehörigkeit der Fremden zu erfassen.
(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die unter Zugrundelegung der von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft herausgegebenen
Kategorisierungsrichtlinien für die gegewerblichen
Beherbergungsbetriebe vorgesehenen
Betriebsgruppen den Berichtsgemeinden bekanntzugeben.
§ 6. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte
sind zu erfassen
1. die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen
Beherbergungsbetrieben auch die
Betriebsform im Sinne des § 16 Abs. 2 der
Gewerbeordnung;
2. bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben die
Betriebsgruppe gemäß § 5 Abs. 3 ;
3. die Zahl der Fremdenbetten und, erstmals
zum 28. Feber 1974, die Zahl der Fremdenzimmer
und deren Ausstattung.
§ 7. Auskunftspflichtig ist
1. der Unterkunftgeber oder sein Beauftragter,
2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan,
in Ermangelung eines solchen
der Inhaber.
ABSCHNITT 3
Erhebungsverfahren
I. Erhebung über Fremde
A. Allgemeines
§ 8. (1) Die Erhebung der im § 5 erwähnten
Merkmale ist von der Berichtsgemeinde entweder
unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter
oder der Betriebsbogen durchzuführen.
(2) Die Berichtsgemeinde hat binnen 3 Wochen
nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entscheiden,
welche der beiden Erhebungsarten sie
wählt. Die Mitteilung über die getroffene Entscheidung
muß innerhalb dieser Frist beim Österreichischen
Statistischen Zentralamt einlangen.
(3) Trifft innerhalb des vorgenannten Zeitraumes
die Entscheidung der Berichtsgemeinde
beim Österreichischen Statistischen Zentralamt
nicht ein, so hat dieses bis spätestens zum
15. März 1973 nach Anhörung der Landesregierung
und unter Bedachtnahme darauf, welche der
beiden Erhebungsarten den in Betracht kommenden
Verwaltungseinrichtungen der Berichtsgemeinde
angemessen ist, zu entscheiden.
(4) Die Berichtsgemeinde kann die gemäß
Abs. 2 oder 3 getroffene Entscheidung ändern.
Eine solche Änderung ist dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt bis spätestens 60 Tage
vor dem Beginn des nächstfolgenden Fremdenverkehrsjahres
mitzuteilen und wird mit dessen
Beginn (1. November) wirksam.
(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 2, 3 oder 4
ist von der Berichtsgemeinde unverzüglich kundzumachen.
B. Erhebung unter Verwendung der
Statistischen Meldeblätter
§ 9. (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die
die Erhebung unter Verwendung der Statistischen
Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber
Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in
Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1
und 2 entsprechen müssen. Die zusammengehörigen
Statistischen Meldeblätter für die Ankunft
und für die Abreise haben jeweils dieselbe
Numerierung wie das Gästebuchblatt nach dem
Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1972,
BGBl. Nr. 30/1973, aufzuweisen und können dem
Gästebuch in der Form beigeschlossen werden,
daß alle Angaben, die im Gästebuchblatt einzutragen
sind, auf die Statistischen Meldeblätter
durchgeschrieben werden.
(2) Die Eintragungen in den Statistischen
Meldeblättern sind fortlaufend für jeden Fremden
gesondert vorzunehmen; jedoch genügt bei
Familien, die gleichzeitig angemeldet werden, die
gemeinsame Eintragung von Ehegatten oder
Elternteilen und deren Kindern im selben Statistischen
Meldeblatt, sofern sämtliche Familienmitglieder
denselben Familiennamen und dieselbe
Staatsangehörigkeit besitzen.
(3) Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam
angemeldeten Personen zu einem früheren
Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle
gemeinsam im Statistischen Meldeblatt für die
Abreise als abgereist anzuführen. Für die verbliebenen
Personen sind sodann neue Statistische
Meldeblätter auszufüllen. Die Bestimmungen des
§ 10 bleiben davon unberührt.
(4) Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen
umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme
des Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten
des Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter
unter Angabe der Zahl der einschließlich des
Reiseleiters angekommenen Personen und ihres
jeweiligen Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe
nicht länger als eine Woche gemeinsam in derselben
Fremdenunterkunft nächtigt. Sollten die
in dieser Form angemeldeten Personen einer
Reisegruppe länger als eine Woche Aufenthalt
nehmen, so ist im Sinne des Abs. 3 vorzugehen.
§ 10. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge
zu tragen, daß die Statistischen Meldeblätter
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
48 Stunden, und zwar das Statistische Meldeblatt
für die Ankunft nach der Ankunft, das Statistische
Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise
des oder der Fremden bei der Berichtsgemeinde
einlangen. Ist die Einhaltung dieser
Frist dem Auskunftspflichtigen insbesondere
wegen der besonders ungünstigen Lage der Fremdenunterkunft
nicht zumutbar, so hat der Bürgermeister
auf dessen Antrag die Überschreitung
der Frist um 24 Stunden zuzulassen.
§ 11. Die Berichtsgemeinde hat
1. die Statistischen Meldeblätter karteimäßig,
nach Fremdenunterkünften geordnet, zu sammeln;
2. die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen
Angaben auf Fehler zu prüfen;
3. die Gemeindesummen zu bilden und diese
entsprechend der im Gemeindebogen vorgesehenen
Aufgliederung — bei gewerblichen
Beherbergungsbetrieben auch unterteilt nach
den Betriebsgruppen gemäß § 5 Abs. 3 —
in den Gemeindebogen einzutragen;
4. den ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens
15. des dem Berichtsmonat folgenden
Monates an das Österreichische Statistische
Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist
dem Amt der Landesregierung zu übermitteln,
ein weiterer Durchschlag verbleibt
bei der Gemeinde;
5. über Aufforderung des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes den Halbjahressummenbogen
auszufüllen, welcher für jede
Fremdenunterkunft die Merkmale gemäß § 6
Z. 1 und 2, sowie die Summe der Ankünfte
und Übernachtungen von Fremden,
aufgegliedert nach In- und Ausländern, enthalten
muß, und demselben bis spätestens
15. Mai bzw. 15. November einzusenden;
6. die Statistischen Meldeblätter für die Abreise,
nach Fremdenunterkünften geordnet, bis
zum Ende des übernächsten Fremdenverkehrsjahres
(31. Oktober) aufzubewahren;
7. die Statistischen Meldeblätter für die Abreise
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
über dessen Aufforderung einzusenden.
C. Erhebung unter Verwendung der
Betriebsbogen
§ 12. In denjenigen Berichtsgemeinden, die die
Erhebung unter Verwendung der Betriebsbogen
gewählt haben, sind die Angaben gemäß § 5
Abs. 1 vom Auskunftspflichtigen in den Betriebsbogen
einzutragen. Der Auskunftspflichtige hat
dafür Sorge zu tragen, daß der mit den Daten
des Berichtsmonates ausgefüllte Betriebsbogen
bis zum 5. des dem Berichtsmonat folgenden
Monates bei der Berichtsgemeinde einlangt.
§ 13. Die Berichtsgemeinde hat
1. die Betriebsbogen den Auskunftspflichtigen
rechtzeitig zuzustellen;
2. die in den Betriebsbogen enthaltenen Angaben
auf Fehler zu überprüfen und die
einzelnen Betriebssummen — bei gewerblichen
Beherbergungsbetrieben gegliedert
nach den Betriebsgruppen gemäß § 5
Abs. 3 — zu Gemeindesummen aufzurechnen;
3. die Gemeindesummen in den Gemeindebogen
einzutragen;
4. die ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens
15. des dem Berichtsmonat folgenden
Monates an das Österreichische Statistische
Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag ist
dem Amt der Landesregierung zu übermitteln;
ein weiterer Durchschlag verbleibt bei
der Gemeinde;
5. die Betriebsbogen bis zum Ende des übernächsten
Fremdenverkehrsjahres (31. Oktober)
aufzubewahren;
6. die Betriebsbogen dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt über dessen Aufforderung
einzusenden.
II. Erhebung über Fremdenunterkünfte
§ 14. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte
sind die Angaben gemäß § 6 Z. 1 und 3
für die Stichtage letzter Tag im Feber und
31. August vom Auskunftspflichtigen in den Bestandsbogen
für Fremdenunterkünfte einzutragen.
Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu
tragen, daß der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte
bis zum 5. des dem Stichtag folgenden
Monates bei der Berichtsgemeinde einlangt.
§ 15. Die Berichtsgemeinde hat
1. die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte
den Auskunftspflichtigen rechtzeitig zuzustellen;
2. die in den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte
enthaltenen Angaben auf Fehler zu
überprüfen und die Betriebsdaten — bei
gewerblichen Beherbergungsbetrieben aufgegliedert
nach Betriebsgruppen gemäß § 5
Abs. 3 — zu Gemeindesummen aufzurechnen;
3. die Gemeindesummen in den Bestandsbogen
für Gemeinden einzutragen;
4. die ausgefüllten Bestandsbogen für Gemeinden
bis spätestens 15. des dem Stichtag folgenden
Monates dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt einzusenden; ein Durchschlag
ist dem Amt der Landesregierung zu
übermitteln; ein weiterer Durchschlag verbleibt
bei der Gemeinde.
ABSCHNITT 4
Abfindung der Gemeinden
§ 16. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag
eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung
an den Erhebungen über Fremde sowie
über Fremdenunterkünfte entstehenden Kosten
als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Höhe der
Abfindung beträgt
ABSCHNITT 5
Übergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 17. Die Auskunftspflichtigen haben der Gemeinde
über deren Aufforderung alle Auskünfte
zu erteilen, die zur Ausfüllung des Gemeindebogens
und des Bestandsbogens für Gemeinden
notwendig sind.
§ 18. (1) Die bei den statistischen Erhebungen
in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben
dürfen vorbehaltlich der Bestimmung des
Abs. 2 nur für statistische Zwecke verwendet
werden.
(2) Die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen
Angaben können von der Berichtsgemeinde
auch noch für folgende Zwecke verwendet
werden
1. Auskunftserteilung darüber, in welcher
Fremdenunterkunft ein Fremder nächtigt
oder genächtigt hat, sofern dieser die. Auskunftserteilung
nicht ausdrücklich untersagt
hat.
2. Berechnung der mit der Fremdennächtigung
verbundenen Gemeindeabgaben oder Kurtaxen.
§ 19. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung
der Auskunft nicht nachkommt oder
wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige
Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger
zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Z. 1 des
Bundesstatistikgesetzes 1965.
§ 20. Bis zur ersten gemäß § 3 durchzuführenden
Auswahl der Berichtsgemeinden sind den
Erhebungen die bisherigen Berichtsgemeinden zugrunde
zu legen. Eine Gemeinde kann während
dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung
nur dann als Berichtsgemeinde einbezogen
werden, wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen
im letzten Kalenderjahr mindestens
3000 betragen hat. Eine Gemeinde kann
während dieses Zeitraumes vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung
nur dann aus dem Kreis der Berichtsgemeinden
ausgeschlossen werden, wenn die
Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten
Kalenderjahr nicht mehr als 3000 betragen hat.
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme
des § 8 mit 1. Mai 1973 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung,
BGBl. Nr. 256/1971, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 473/1972 außer Kraft.