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73. Bundesgesetz: 21. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: 21. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

247/1959, 297/1959, 281/1960, 164/1961, 306/

1961, 89/1963, 117/1963, 144/1963, 312/1963,

153/1964, 102/1965, 124/1965, 190/1965, 340/

1965, 109/1966, 17/1967, 236/1967, 259/1968,

198/1969 und 245/1970 wird wie folgt geändert

1. In Z. 1 lit. d der Anlage zu § 12 Abs. 2 Z. 8

des Gehaltsgesetzes 1956 wird das Wort „Vermessungstechnik"

durch das Wort „Vermessungswesen"

ersetzt.

2. Im § 15 wird nach Z. 1 eingefügt

„2. der Fahrtkostenzuschuß (§ 16 a)"

Die Z. 2 bis 5 sind als Z. 3 bis 6 zu bezeichnen.

3. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt

„Fahrtkostenzuschuß

(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß,

wenn

a) die Wegstrecke zwischen der Dienststelle

und der nächstgelegenen Wohnung mehr

als 2 km beträgt,

b) er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen

regelmäßig zurücklegt und

c) die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen

für das billigste öffentliche Beförderungsmittel,

das für den Beamten zweckmäßigerweise

in Betracht kommt, den

Fahrtkostenanteil übersteigt, den der Beamte

nach Abs. 2 selbst zu tragen hat.

(2) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte

selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung

der Bundesregierung mit dem Betrag

festzusetzen, dessen Tragung allen Beamten billigerweise

zumutbar ist.

(3) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses

ist durch Abzug des Eigenanteiles von

den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen

(Abs. 1 lit. c) zu ermitteln.

(4) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß

ausgeschlossen, solange er

a) Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22

und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, in der Fassung der Verordnung

der Bundesregierung vom 27. September

1955, BGBl. Nr. 203, und des

Bundesgesetzes vom 21. April 1967, BGBl.

Nr. 158, hat oder

b) aus Gründen, die er selbst zu vertreten

hat, mehr als 20 Kilometer außerhalb seines

Dienstortes wohnt.

(5) Der Beamte hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß

jeweils für ein Kalendervierteljahr

— bei sonstigem Verlust — binnen drei

Monaten nach Ablauf dieses Kalendervierteljahres

geltend zu machen. Der Fahrtkostenzuschuß ist

im nachhinein auszuzahlen. Der Auszahlungsbetrag

ist auf volle Schillinge in der Weise zu

runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt

bleiben und Beträge von 50 und

mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag

ergänzt werden.

(6) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung."

4. Der durch die 11. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 153/1964, dem § 53 angefügte Abs. 5

erhält die Bezeichnung „(6)" und hat zu lauten

„(6) Bei der Anwendung des Abs. 4 gilt § 35

Abs. 7 sinngemäß."

5. Im § 59 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 58

Abs. 6" durch die Zitierung „§ 58 Abs. 7" ersetzt.

6. Im § 59 Abs. 13 wird die Zitierung „Abs. 7

bis 13" durch die Zitierung „Abs. 7 bis 12" ersetzt.

7. Im § 60 Abs. 7 ist die Zitierung „§ 59

Abs. 9" durch „§ 59 Abs. 11" zu ersetzen.

8. Im § 60 Abs. 8 wird die Zitierung „§ 59

Abs. 10" durch die Zitierung „§ 59 Abs. 12" ersetzt.

9. Im § 61 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 59

Abs. 3, 4 und 6 bis 8" durch die Zitierung „§ 59

Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9" ersetzt.

10. Im § 85 b Abs. 4 ist die Zitierung „§ 60

Abs. 1 lit. c" durch „§ 60 Abs. 1 lit. d" zu ersetzen.

Artikel II

Die 20. Gehaltsgesetz-Novelle wird wie folgt

geändert

1. Im Art. V Abs. 4 wird die Zitierung „Art. I

Z. 28" durch die Zitierung „Art. I Z. 29" ersetzt.

2. Im Art. V Abs. 6 Z. 2 wird die Zitierung

„Art. I Z. 28" durch die Zitierung „Art. I Z. 29"

ersetzt.

3. Im Art. VI Abs. 3 wird die Zitierung „Art. I

Z. 32" durch die Zitierung „Art. I Z. 33" ersetzt.

4. Im Art. VII Abs. 1 werden die beiden Zitierungen

„Art. I Z. 38" durch die Zitierungen

„Art. I Z. 39" ersetzt; in der Überleitungstabelle

wird der bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung

der Dienstklasse III Gehaltsstufe 6 die

Dienstklasse IV Gehaltsstufe 2 (statt 1) gegenübergestellt.

5. Art. IX erhält folgende Fassung

„Auf die in Art. I Z. 17 bis 19, 22, 25, 26, 32,

33 und 39 bis 41 und im Art. VIII Abs. 2 angeführten

Bezugsansätze sind die Bestimmungen

des Art. II der 18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 259/1968, anzuwenden."

6. Im Art. XIV Abs. 1 Z. 5 werden die beiden

Zitierungen „Art. I Z. 38 und 39" durch die

Zitierungen „Art. I Z. 39 und 40" ersetzt.

7. Art. XIV Abs. 1 Z. 6 erhält folgende Fassung

„6. die Bestimmungen des Art. I Z. 14, 16, 17

(soweit nicht Art. V anzuwenden ist), 18 bis 22,

25, 26, 28 bis 38 und 41, der Art. V und VI und

des Art. IX, soweit dieser nicht schon gemäß

Z. 5 mit 1. Jänner 1970 in Kraft getreten ist, mit

1. September 1970."

Artikel III

Die Bestimmungen des Art. V Abs. 1 und 2

und des Art. VI der 20. Gehaltsgesetz-Novelle

sind auf Beamte sowie Hinterbliebene und Angehörige

von Beamten sinngemäß anzuwenden, die

Anspruch auf weitere Vorrückungen gemäß § 86

Abs. 2 lit. e oder f des Gehaltsgesetzes 1956

haben oder hatten.

Artikel IV

(1) Es treten in Kraft

1. die Bestimmungen des Art. II Z. 4 und — soweit

sie sich nicht auf Art. I Z. 39 und 40 der

20. Gehaltsgesetz-Novelle beziehen — die Bestimmungen

des Art. II Z. 5, sowie die Bestimmungen

des Art. II Z. 6 mit 1. Jänner

1970,

2. Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 bis 10,

des Art. II Z. 1 bis 3 und 7, sowie der Z. 5,

soweit sie nicht schon gemäß Z. 1 mit 1. Jänner

1970 in Kraft getreten sind, sowie des Art. III

mit 1. September 1970,

3. die Bestimmungen des Art. I Z. 2 und 3 mit

1. Jänner 1971.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

jeder Bundesminister insoweit betraut, als er

oberste Dienstbehörde ist.

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