73. Bundesgesetz: 21. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
247/1959, 297/1959, 281/1960, 164/1961, 306/
1961, 89/1963, 117/1963, 144/1963, 312/1963,
153/1964, 102/1965, 124/1965, 190/1965, 340/
1965, 109/1966, 17/1967, 236/1967, 259/1968,
198/1969 und 245/1970 wird wie folgt geändert
1. In Z. 1 lit. d der Anlage zu § 12 Abs. 2 Z. 8
des Gehaltsgesetzes 1956 wird das Wort „Vermessungstechnik"
durch das Wort „Vermessungswesen"
ersetzt.
2. Im § 15 wird nach Z. 1 eingefügt
„2. der Fahrtkostenzuschuß (§ 16 a)"
Die Z. 2 bis 5 sind als Z. 3 bis 6 zu bezeichnen.
3. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt
„Fahrtkostenzuschuß
(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß,
wenn
a) die Wegstrecke zwischen der Dienststelle
und der nächstgelegenen Wohnung mehr
als 2 km beträgt,
b) er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen
regelmäßig zurücklegt und
c) die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen
für das billigste öffentliche Beförderungsmittel,
das für den Beamten zweckmäßigerweise
in Betracht kommt, den
Fahrtkostenanteil übersteigt, den der Beamte
nach Abs. 2 selbst zu tragen hat.
(2) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte
selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung
der Bundesregierung mit dem Betrag
festzusetzen, dessen Tragung allen Beamten billigerweise
zumutbar ist.
(3) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses
ist durch Abzug des Eigenanteiles von
den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen
(Abs. 1 lit. c) zu ermitteln.
(4) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß
ausgeschlossen, solange er
a) Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22
und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, in der Fassung der Verordnung
der Bundesregierung vom 27. September
1955, BGBl. Nr. 203, und des
Bundesgesetzes vom 21. April 1967, BGBl.
Nr. 158, hat oder
b) aus Gründen, die er selbst zu vertreten
hat, mehr als 20 Kilometer außerhalb seines
Dienstortes wohnt.
(5) Der Beamte hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß
jeweils für ein Kalendervierteljahr
— bei sonstigem Verlust — binnen drei
Monaten nach Ablauf dieses Kalendervierteljahres
geltend zu machen. Der Fahrtkostenzuschuß ist
im nachhinein auszuzahlen. Der Auszahlungsbetrag
ist auf volle Schillinge in der Weise zu
runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt
bleiben und Beträge von 50 und
mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag
ergänzt werden.
(6) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung."
4. Der durch die 11. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 153/1964, dem § 53 angefügte Abs. 5
erhält die Bezeichnung „(6)" und hat zu lauten
„(6) Bei der Anwendung des Abs. 4 gilt § 35
Abs. 7 sinngemäß."
5. Im § 59 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 58
Abs. 6" durch die Zitierung „§ 58 Abs. 7" ersetzt.
6. Im § 59 Abs. 13 wird die Zitierung „Abs. 7
bis 13" durch die Zitierung „Abs. 7 bis 12" ersetzt.
7. Im § 60 Abs. 7 ist die Zitierung „§ 59
Abs. 9" durch „§ 59 Abs. 11" zu ersetzen.
8. Im § 60 Abs. 8 wird die Zitierung „§ 59
Abs. 10" durch die Zitierung „§ 59 Abs. 12" ersetzt.
9. Im § 61 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 59
Abs. 3, 4 und 6 bis 8" durch die Zitierung „§ 59
Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9" ersetzt.
10. Im § 85 b Abs. 4 ist die Zitierung „§ 60
Abs. 1 lit. c" durch „§ 60 Abs. 1 lit. d" zu ersetzen.
Artikel II
Die 20. Gehaltsgesetz-Novelle wird wie folgt
geändert
1. Im Art. V Abs. 4 wird die Zitierung „Art. I
Z. 28" durch die Zitierung „Art. I Z. 29" ersetzt.
2. Im Art. V Abs. 6 Z. 2 wird die Zitierung
„Art. I Z. 28" durch die Zitierung „Art. I Z. 29"
ersetzt.
3. Im Art. VI Abs. 3 wird die Zitierung „Art. I
Z. 32" durch die Zitierung „Art. I Z. 33" ersetzt.
4. Im Art. VII Abs. 1 werden die beiden Zitierungen
„Art. I Z. 38" durch die Zitierungen
„Art. I Z. 39" ersetzt; in der Überleitungstabelle
wird der bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung
der Dienstklasse III Gehaltsstufe 6 die
Dienstklasse IV Gehaltsstufe 2 (statt 1) gegenübergestellt.
5. Art. IX erhält folgende Fassung
„Auf die in Art. I Z. 17 bis 19, 22, 25, 26, 32,
33 und 39 bis 41 und im Art. VIII Abs. 2 angeführten
Bezugsansätze sind die Bestimmungen
des Art. II der 18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 259/1968, anzuwenden."
6. Im Art. XIV Abs. 1 Z. 5 werden die beiden
Zitierungen „Art. I Z. 38 und 39" durch die
Zitierungen „Art. I Z. 39 und 40" ersetzt.
7. Art. XIV Abs. 1 Z. 6 erhält folgende Fassung
„6. die Bestimmungen des Art. I Z. 14, 16, 17
(soweit nicht Art. V anzuwenden ist), 18 bis 22,
25, 26, 28 bis 38 und 41, der Art. V und VI und
des Art. IX, soweit dieser nicht schon gemäß
Z. 5 mit 1. Jänner 1970 in Kraft getreten ist, mit
1. September 1970."
Artikel III
Die Bestimmungen des Art. V Abs. 1 und 2
und des Art. VI der 20. Gehaltsgesetz-Novelle
sind auf Beamte sowie Hinterbliebene und Angehörige
von Beamten sinngemäß anzuwenden, die
Anspruch auf weitere Vorrückungen gemäß § 86
Abs. 2 lit. e oder f des Gehaltsgesetzes 1956
haben oder hatten.
Artikel IV
(1) Es treten in Kraft
1. die Bestimmungen des Art. II Z. 4 und — soweit
sie sich nicht auf Art. I Z. 39 und 40 der
20. Gehaltsgesetz-Novelle beziehen — die Bestimmungen
des Art. II Z. 5, sowie die Bestimmungen
des Art. II Z. 6 mit 1. Jänner
1970,
2. Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 bis 10,
des Art. II Z. 1 bis 3 und 7, sowie der Z. 5,
soweit sie nicht schon gemäß Z. 1 mit 1. Jänner
1970 in Kraft getreten sind, sowie des Art. III
mit 1. September 1970,
3. die Bestimmungen des Art. I Z. 2 und 3 mit
1. Jänner 1971.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
jeder Bundesminister insoweit betraut, als er
oberste Dienstbehörde ist.