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73_1969 AT

73. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit

Auf Grund des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der

Sozialen Sicherheit vom 26. September 1968 —

im folgenden als Abkommen bezeichnet — haben

die zuständigen Behörden, und zwar

für die Republik Österreich

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

vertreten durch Herrn Ministerialrat Dr. Franz

Hausner,

für das Fürstentum Liechtenstein

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

vertreten durch Herrn Regierungsrat

Dr. Gregor Steger,

zur Durchführung des Abkommens folgendes

vereinbart

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen

angeführten Ausdrücke in der dort

festgelegten Bedeutung verwendet.

Artikel 2

Den nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens

eingerichteten Verbindungsstellen obliegen zur

Erleichterung der Durchführung des Abkommens

außer den in dieser Vereinbarung festgelegten

Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,

insbesondere die Leistung von Amtshilfe und die

Vermittlung von Verwaltungshilfe (Amts- und

Rechtshilfe).

Artikel 3

Die zuständigen Behörden legen die für die

Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung

erforderlichen Formblätter fest.

Artikel 4

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 des

Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften

zu bescheinigen

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

wenn die Beschäftigung nicht der Krankenversicherung

unterliegt, von der Verbindungsstelle

für die Pensions(Renten)versicherung,

im Fürstentum Liechtenstein

von den Verbindungsstellen für die Alters- und

Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung.

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen für die

Pensions(Renten)versicherung

Artikel 5

(1) Die liechtensteinischen Träger haben den

in Betracht kommenden österreichischen Träger

oder die österreichische Verbindungsstelle über

die bei ihnen eingelangten Anträge auf eine

Leistung aus der österreichischen Pensions(Renten)

versicherung unter Bekanntgabe des Eingangsdatums

und des gesamten Beschäftigungsverlaufes

des Versicherten unverzüglich zu unterrichten.

Sie haben die für die Berechnung der

liechtensteinischen Rente zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten in Kalenderjahren und Monaten

ehestens mitzuteilen und bekanntzugeben,

wann der Versicherte während der genannten

Zeiten als unselbständig oder selbständig Erwerbstätiger

Beiträge entrichtet hat, beziehungsweise

wann Beitragszeiten in einem knappschaftlichen

Betrieb (Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens)

zurückgelegt wurden.

(2) Die österreichischen Träger haben die

liechtensteinischen Träger über die bei ihnen eingelangten

Anträge auf eine Leistung aus der

liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung

beziehungsweise Invalidenversicherung

unter Bekanntgabe des Eingangsdatums unverzüglich

zu unterrichten. Auf Ersuchen haben

die liechtensteinischen Träger auch in diesen

Fällen die Versicherungszeiten im Sinne des Absatzes

1 zweiter Satz mitzuteilen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die

Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers

beziehungsweise des Versicherten und

seiner Familienangehörigen von dem den Antrag

entgegennehmenden Träger zu bestätigen.

(4) Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten

haben in der Folge einander auch

die sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen

Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung

ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

Artikel 6

Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten

haben einander über das Ergebnis des

Feststellungsverfahrens und in der Folge über

Änderungen der Leistungshöhe zu unterrichten.

Artikel 7

Bei Anwendung des Artikels 5 des Abkommens

sind Pensionen (Renten) über die

Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates durch

die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates

nach den in diesem Vertragsstaat geltenden

Rechtsvorschriften über die Art und Weise

der Zahlung auszuzahlen.

Artikel 8

{1) Die Verbindungsstellen haben die für die

Auszahlung der Pensionen (Renten), der Pensions

(Renten)nachzahlungen und der einmaligen

Leistungen notwendigen Maßnahmen zu vereinbaren.

(2) Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen

Beträge sind der Verbindungsstelle des

Wohnortstaates bis spätestens 15. des dem Auszahlungsmonat

vorangehenden Kalendermonates

zu überweisen.

Artikel 9

(1) Die die Leistung auszahlende Verbindungsstelle

hat die Zahlung einzustellen, wenn sie erfährt,

daß

a) der Berechtigte seinen Wohnsitz in dem

Vertragsstaat, in dem sich diese Verbindungsstelle

befindet, aufgegeben hat,

b) der Berechtigte, dessen Ehefrau oder weitere

einen Anspruch auf Leistung begründende

Familienangehörige gestorben sind,

c) die Witwe (der Witwer) sich wiederverheiratet

hat,

und hat diese Fälle der Verbindungsstelle im

anderen Staat unverzüglich mitzuteilen. Die entsprechenden

Unterlagen sind beizufügen oder

nachzureichen.

(2) Die die Leistung auszahlende Verbindungsstelle

hat die Zahlung einzustellen, wenn sie begründete

Zweifel hat, ob die Voraussetzungen

für die Zahlung bestehen.

(3) Kommt den liechtensteinischen Verbindungsstellen

zur Kenntnis, daß der Leistungsempfänger

eine Erwerbstätigkeit aufgenommen

hat oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, so haben

sie die österreichische Verbindungsstelle zu verständigen.

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

Artikel 10

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

Geschehen zu Vaduz, am 30. Oktober 1968 in

zwei Urschriften.

Für das Bundesministerium für soziale

Verwaltung

Dr. Hausner m. p.

Für die Regierung des Fürstentums

Liechtenstein

Dr. Steger m. p.

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