73. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der
Sozialen Sicherheit vom 26. September 1968 —
im folgenden als Abkommen bezeichnet — haben
die zuständigen Behörden, und zwar
für die Republik Österreich
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
vertreten durch Herrn Ministerialrat Dr. Franz
Hausner,
für das Fürstentum Liechtenstein
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
vertreten durch Herrn Regierungsrat
Dr. Gregor Steger,
zur Durchführung des Abkommens folgendes
vereinbart
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen
angeführten Ausdrücke in der dort
festgelegten Bedeutung verwendet.
Artikel 2
Den nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens
eingerichteten Verbindungsstellen obliegen zur
Erleichterung der Durchführung des Abkommens
außer den in dieser Vereinbarung festgelegten
Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,
insbesondere die Leistung von Amtshilfe und die
Vermittlung von Verwaltungshilfe (Amts- und
Rechtshilfe).
Artikel 3
Die zuständigen Behörden legen die für die
Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung
erforderlichen Formblätter fest.
Artikel 4
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 des
Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften
zu bescheinigen
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
wenn die Beschäftigung nicht der Krankenversicherung
unterliegt, von der Verbindungsstelle
für die Pensions(Renten)versicherung,
im Fürstentum Liechtenstein
von den Verbindungsstellen für die Alters- und
Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung.
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen für die
Pensions(Renten)versicherung
Artikel 5
(1) Die liechtensteinischen Träger haben den
in Betracht kommenden österreichischen Träger
oder die österreichische Verbindungsstelle über
die bei ihnen eingelangten Anträge auf eine
Leistung aus der österreichischen Pensions(Renten)
versicherung unter Bekanntgabe des Eingangsdatums
und des gesamten Beschäftigungsverlaufes
des Versicherten unverzüglich zu unterrichten.
Sie haben die für die Berechnung der
liechtensteinischen Rente zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten in Kalenderjahren und Monaten
ehestens mitzuteilen und bekanntzugeben,
wann der Versicherte während der genannten
Zeiten als unselbständig oder selbständig Erwerbstätiger
Beiträge entrichtet hat, beziehungsweise
wann Beitragszeiten in einem knappschaftlichen
Betrieb (Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens)
zurückgelegt wurden.
(2) Die österreichischen Träger haben die
liechtensteinischen Träger über die bei ihnen eingelangten
Anträge auf eine Leistung aus der
liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
beziehungsweise Invalidenversicherung
unter Bekanntgabe des Eingangsdatums unverzüglich
zu unterrichten. Auf Ersuchen haben
die liechtensteinischen Träger auch in diesen
Fällen die Versicherungszeiten im Sinne des Absatzes
1 zweiter Satz mitzuteilen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die
Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers
beziehungsweise des Versicherten und
seiner Familienangehörigen von dem den Antrag
entgegennehmenden Träger zu bestätigen.
(4) Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten
haben in der Folge einander auch
die sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen
Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung
ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
Artikel 6
Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten
haben einander über das Ergebnis des
Feststellungsverfahrens und in der Folge über
Änderungen der Leistungshöhe zu unterrichten.
Artikel 7
Bei Anwendung des Artikels 5 des Abkommens
sind Pensionen (Renten) über die
Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates durch
die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates
nach den in diesem Vertragsstaat geltenden
Rechtsvorschriften über die Art und Weise
der Zahlung auszuzahlen.
Artikel 8
{1) Die Verbindungsstellen haben die für die
Auszahlung der Pensionen (Renten), der Pensions
(Renten)nachzahlungen und der einmaligen
Leistungen notwendigen Maßnahmen zu vereinbaren.
(2) Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen
Beträge sind der Verbindungsstelle des
Wohnortstaates bis spätestens 15. des dem Auszahlungsmonat
vorangehenden Kalendermonates
zu überweisen.
Artikel 9
(1) Die die Leistung auszahlende Verbindungsstelle
hat die Zahlung einzustellen, wenn sie erfährt,
daß
a) der Berechtigte seinen Wohnsitz in dem
Vertragsstaat, in dem sich diese Verbindungsstelle
befindet, aufgegeben hat,
b) der Berechtigte, dessen Ehefrau oder weitere
einen Anspruch auf Leistung begründende
Familienangehörige gestorben sind,
c) die Witwe (der Witwer) sich wiederverheiratet
hat,
und hat diese Fälle der Verbindungsstelle im
anderen Staat unverzüglich mitzuteilen. Die entsprechenden
Unterlagen sind beizufügen oder
nachzureichen.
(2) Die die Leistung auszahlende Verbindungsstelle
hat die Zahlung einzustellen, wenn sie begründete
Zweifel hat, ob die Voraussetzungen
für die Zahlung bestehen.
(3) Kommt den liechtensteinischen Verbindungsstellen
zur Kenntnis, daß der Leistungsempfänger
eine Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, so haben
sie die österreichische Verbindungsstelle zu verständigen.
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen
Artikel 10
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
Geschehen zu Vaduz, am 30. Oktober 1968 in
zwei Urschriften.
Für das Bundesministerium für soziale
Verwaltung
Dr. Hausner m. p.
Für die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein
Dr. Steger m. p.