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73_1968 AT

73. Bundesverfassungsgesetz: Änderung von Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Ausnahmegerichte und über die Todesstrafe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesverfassungsgesetz: Änderung von Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Ausnahmegerichte und über die Todesstrafe

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird wie folgt geändert

1. Artikel 83 Abs. 3 hat zu entfallen.

2. Artikel 85 hat zu lauten

„Die Todesstrafe ist abgeschafft."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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