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73_1966 AT

73. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes im § 3 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes im § 3 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 14. März 1966, G 22/65, — dem

Bundeskanzleramt am 11. Mai 1966 zugestellt —

den ersten Satz im § 3 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,

BGBl. Nr. 550/1935, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber

1967 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten

nicht wieder in Kraft.

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