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73_1964 AT

73. Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet

(Übersetzung)

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (im folgenden

als „Regierung Jugoslawiens" bezeichnet)

am 17. Oktober 1962 ein formelles Ansuchen

um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet) nach den Bestimmungen

des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens

gestellt hat und daß die Regierung Jugoslawiens

bereit ist, mit Vertragsstaaten jene Zolltarifverhandlungen,

die einem Beitritt nach Artikel

XXXIII voranzugehen haben, zu führen,

sobald derartige Verhandlungen nach der Annahme

eines endgültigen Zolltarifes durch Jugoslawien

durchführbar sein werden;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Handelsbeziehungen

zwischen der Regierung Jugoslawiens

und den meisten Vertragsstaaten des Allgemeinen

Abkommens während dreier Jahre durch die

Deklaration vom 25. Mai 1959 geregelt waren,

die als Übergangsstadium gedacht war, bis Jugoslawien

in der Lage wäre, um den Beitritt zum

Allgemeinen Abkommen gemäß Artikel XXXIII

anzusuchen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung

Jugoslawiens nach den Bestimmungen der genannten

Deklaration sich mittels der Entwicklung

von Maßnahmen auf dem Gebiet der Handelspolitik

nach und nach in die Lage versetzt

hat, den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

volle Wirksamkeit zu verschaffen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung

Jugoslawiens, solange der Beitritt nach Artikel

XXXIII in Schwebe ist, bereit ist, die Verpflichtungen

aus dem Allgemeinen Abkommen

zu übernehmen; und

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert

erscheint, daß die Handelsbeziehungen zwischen

Jugoslawien und Vertragsstaaten so bald als möglich

auf dem Allgemeinen Abkommen basieren

und daher für den vorläufigen Beitritt der Regierung

Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen

als einen weiteren Schritt zum Beitritt nach

Artikel XXXIII Vorsorge zu treffen;

1. ERKLÄREN die Regierung Jugoslawiens

und die anderen Regierungen, seitens derer diese

Deklaration angenommen wurde (im folgenden

als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß,

solange der Beitritt der Regierung Jugoslawiens

zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen

des Artikels XXXIII, der einerseits vom

befriedigenden Abschluß von Zolltarifverhandlungen,

für die Verfahrensregeln seitens der

VERTRAGSSTAATEN festzulegen sein werden,

und andererseits, falls dies hinsichtlich anderer

Angelegenheiten erforderlich sein sollte, von der

Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens abhängig sein wird,

in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen

den teilnehmenden Regierungen und der Regierung

Jugoslawiens auf dem Allgemeinen Abkommen

basieren werden, nach Maßgabe der

nachstehenden Bedingungen

(a) Die Regierung Jugoslawiens wendet vorläufig

und vorbehaltlich der Bestimmungen

dieser Deklaration (i) die Teile I und III

des Allgemeinen Abkommens und (ii)

Teil II des Allgemeinen Abkommens im

gesamten Ausmaß, das mit den am Tage

des Datums dieser Deklaration bestehenden

Rechtsvorschriften Jugoslawiens vereinbar

ist, an; die Verpflichtungen, die in Artikel I

Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß

einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten

sind, sowie die Verpflichtungen, die

in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer

Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind,

werden für die Zwecke dieser Ziffer als

zum Teil II des Allgemeinen Abkommens

gehörig angesehen.

(b) Während Jugoslawien auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen

des Artikels I

des Allgemeinen Abkommens in den Genuß

der Zugeständnisse gelangt, die in den

Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen

enthalten sind, erhält es keine

unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse,

sei es auf Grund der Bestimmungen

des Artikels II, sei es auf Grund

der Bestimmungen irgendeines anderen Artikels

des Allgemeinen Abkommens.

(c) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,

Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X

Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens

auf den Tag des Datums dieses Abkommens

Bezug nehmen, ist für Jugoslawien

der Tag des Datums dieser Deklaration

anzuwenden.

(d) Die von der Regierung Jugoslawiens anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens sind diejenigen, die in

dem Text enthalten sind, der der Schlußakte

der zweiten Tagung des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und zwar in der durch

Übereinkommen, die am Tage des Datums

dieser Deklaration in Kraft stehen, berichtigten,

geänderten, ergänzten oder anderweitig

modifizierten Fassung;

2. ERSUCHEN die Regierung Jugoslawiens und

die teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN

des Allgemeinen Abkommens (im

folgenden als die „VERTRAGSSTAATEN" bezeichnet),

die für die Durchführung dieser Deklaration

erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Diese Deklaration, die von den VERTRAGSSTAATEN

mit Zweidrittelmehrheit genehmigt

wurde, wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN

hinterlegt. Sie liegt für die

Regierung Jugoslawiens, für Vertragsstaaten des

Allgemeinen Abkommens sowie für jede Regierung,

die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig

beigetreten ist, zur Annahme, durch Unterzeichnung

oder in anderer Weise, auf.

Diese Deklaration tritt zwischen der Regierung

Jugoslawiens und jeder teilnehmenden Regierung

am dreißigsten Tag nach dem Tag ihrer Annahme

durch die Regierung Jugoslawiens und die betreffende

Regierung in Kraft. Sie bleibt in Kraft,

bis die Regierung Jugoslawiens dem Allgemeinen

Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels

XXXIII beitritt oder bis 31. Dezember

1965, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere

ist, es sei denn, die Regierung Jugoslawiens und

die teilnehmenden Regierungen kommen überein,

die Geltungsdauer dieser Deklaration bis

zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.

Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN

übermittelt unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieser Deklaration sowie eine

Notifikation über jede Annahme derselben jeder

Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme

aufliegt.

GESCHEHEN zu Genf, am dreizehnten November

neunzehnhundertzweiundsechzig, in einfacher

Ausfertigung in französischer und englischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Feber 1964.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorliegende Deklaration ist für Österreich am 15. April 1964 in Kraft getreten.

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