73. Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet
(Übersetzung)
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (im folgenden
als „Regierung Jugoslawiens" bezeichnet)
am 17. Oktober 1962 ein formelles Ansuchen
um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „Allgemeines Abkommen"
bezeichnet) nach den Bestimmungen
des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens
gestellt hat und daß die Regierung Jugoslawiens
bereit ist, mit Vertragsstaaten jene Zolltarifverhandlungen,
die einem Beitritt nach Artikel
XXXIII voranzugehen haben, zu führen,
sobald derartige Verhandlungen nach der Annahme
eines endgültigen Zolltarifes durch Jugoslawien
durchführbar sein werden;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Handelsbeziehungen
zwischen der Regierung Jugoslawiens
und den meisten Vertragsstaaten des Allgemeinen
Abkommens während dreier Jahre durch die
Deklaration vom 25. Mai 1959 geregelt waren,
die als Übergangsstadium gedacht war, bis Jugoslawien
in der Lage wäre, um den Beitritt zum
Allgemeinen Abkommen gemäß Artikel XXXIII
anzusuchen;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung
Jugoslawiens nach den Bestimmungen der genannten
Deklaration sich mittels der Entwicklung
von Maßnahmen auf dem Gebiet der Handelspolitik
nach und nach in die Lage versetzt
hat, den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
volle Wirksamkeit zu verschaffen;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung
Jugoslawiens, solange der Beitritt nach Artikel
XXXIII in Schwebe ist, bereit ist, die Verpflichtungen
aus dem Allgemeinen Abkommen
zu übernehmen; und
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert
erscheint, daß die Handelsbeziehungen zwischen
Jugoslawien und Vertragsstaaten so bald als möglich
auf dem Allgemeinen Abkommen basieren
und daher für den vorläufigen Beitritt der Regierung
Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen
als einen weiteren Schritt zum Beitritt nach
Artikel XXXIII Vorsorge zu treffen;
1. ERKLÄREN die Regierung Jugoslawiens
und die anderen Regierungen, seitens derer diese
Deklaration angenommen wurde (im folgenden
als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß,
solange der Beitritt der Regierung Jugoslawiens
zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen
des Artikels XXXIII, der einerseits vom
befriedigenden Abschluß von Zolltarifverhandlungen,
für die Verfahrensregeln seitens der
VERTRAGSSTAATEN festzulegen sein werden,
und andererseits, falls dies hinsichtlich anderer
Angelegenheiten erforderlich sein sollte, von der
Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens abhängig sein wird,
in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen
den teilnehmenden Regierungen und der Regierung
Jugoslawiens auf dem Allgemeinen Abkommen
basieren werden, nach Maßgabe der
nachstehenden Bedingungen
(a) Die Regierung Jugoslawiens wendet vorläufig
und vorbehaltlich der Bestimmungen
dieser Deklaration (i) die Teile I und III
des Allgemeinen Abkommens und (ii)
Teil II des Allgemeinen Abkommens im
gesamten Ausmaß, das mit den am Tage
des Datums dieser Deklaration bestehenden
Rechtsvorschriften Jugoslawiens vereinbar
ist, an; die Verpflichtungen, die in Artikel I
Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß
einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten
sind, sowie die Verpflichtungen, die
in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer
Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind,
werden für die Zwecke dieser Ziffer als
zum Teil II des Allgemeinen Abkommens
gehörig angesehen.
(b) Während Jugoslawien auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen
des Artikels I
des Allgemeinen Abkommens in den Genuß
der Zugeständnisse gelangt, die in den
Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen
enthalten sind, erhält es keine
unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse,
sei es auf Grund der Bestimmungen
des Artikels II, sei es auf Grund
der Bestimmungen irgendeines anderen Artikels
des Allgemeinen Abkommens.
(c) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,
Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X
Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens
auf den Tag des Datums dieses Abkommens
Bezug nehmen, ist für Jugoslawien
der Tag des Datums dieser Deklaration
anzuwenden.
(d) Die von der Regierung Jugoslawiens anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens sind diejenigen, die in
dem Text enthalten sind, der der Schlußakte
der zweiten Tagung des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und zwar in der durch
Übereinkommen, die am Tage des Datums
dieser Deklaration in Kraft stehen, berichtigten,
geänderten, ergänzten oder anderweitig
modifizierten Fassung;
2. ERSUCHEN die Regierung Jugoslawiens und
die teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN
des Allgemeinen Abkommens (im
folgenden als die „VERTRAGSSTAATEN" bezeichnet),
die für die Durchführung dieser Deklaration
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Diese Deklaration, die von den VERTRAGSSTAATEN
mit Zweidrittelmehrheit genehmigt
wurde, wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN
hinterlegt. Sie liegt für die
Regierung Jugoslawiens, für Vertragsstaaten des
Allgemeinen Abkommens sowie für jede Regierung,
die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig
beigetreten ist, zur Annahme, durch Unterzeichnung
oder in anderer Weise, auf.
Diese Deklaration tritt zwischen der Regierung
Jugoslawiens und jeder teilnehmenden Regierung
am dreißigsten Tag nach dem Tag ihrer Annahme
durch die Regierung Jugoslawiens und die betreffende
Regierung in Kraft. Sie bleibt in Kraft,
bis die Regierung Jugoslawiens dem Allgemeinen
Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels
XXXIII beitritt oder bis 31. Dezember
1965, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere
ist, es sei denn, die Regierung Jugoslawiens und
die teilnehmenden Regierungen kommen überein,
die Geltungsdauer dieser Deklaration bis
zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.
Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN
übermittelt unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieser Deklaration sowie eine
Notifikation über jede Annahme derselben jeder
Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme
aufliegt.
GESCHEHEN zu Genf, am dreizehnten November
neunzehnhundertzweiundsechzig, in einfacher
Ausfertigung in französischer und englischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. Feber 1964.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorliegende Deklaration ist für Österreich am 15. April 1964 in Kraft getreten.