73_1963
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73. Kundmachung: Aufhebung des § 12 des Gesetzes über die Weinsteuer durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 73. Kundmachung: Aufhebung des § 12 des Gesetzes über die Weinsteuer durch den Verfassungsgerichtshof.
1963_73_0 73. Kundmachung: Aufhebung des § 12 des Gesetzes über die Weinsteuer durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß § 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 5. Dezember 1962, G 14/62, dem
Bundeskanzleramt zugestellt am 27. März 1963,
den § 12. des Gesetzes vom 6. Feber 1919, StGBl.
Nr. 125, über die Weinsteuer als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht
wieder in Kraft.
(3) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.