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73_1963 AT

73. Kundmachung: Aufhebung des § 12 des Gesetzes über die Weinsteuer durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Kundmachung: Aufhebung des § 12 des Gesetzes über die Weinsteuer durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß § 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 5. Dezember 1962, G 14/62, dem

Bundeskanzleramt zugestellt am 27. März 1963,

den § 12. des Gesetzes vom 6. Feber 1919, StGBl.

Nr. 125, über die Weinsteuer als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

(3) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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