73. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschultaxengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der § 23 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 156/1961, hat zu lauten
„(2) Die Remuneration beträgt
a) für die Erteilung wissenschaftlichen
Unterrichts für jede
Wochenstunde im Semester .. 2.180 — S
b) jedoch für Übungen aus einem
wissenschaftlichen Fach, bei
denen der Vortragende eine
vorwiegend anleitende und
kontrollierende Tätigkeit nur
während eines Teiles der Zeit
der Lehrveranstaltung ausübt,
wie bei Laboratoriums-, Zeichen
-, Konstruktions- und
ähnlichen Übungen, für jede
Wochenstunde im Semester . . 1.090'—S
c) für den Unterricht aus einem
praktischen Fach oder einer
Fertigkeit für jede Wochenstunde
im Semester 1.417'— S
d) jedoch für Lehrveranstaltungen
aus einem praktischen Fach,
bei denen der Vortragende eine
vorwiegend anleitende und
kontrollierende Tätigkeit während
der gesamten Zeit der
Lehrveranstaltung ausübt, wie
bei Proseminarübungen an den
linguistischen Lehrkanzeln
oder an den Instituten für
Dolmetschausbildung, für jede
Wochenstunde im Semester .. 1.635'— S."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I treten
mit 1. Jänner 1962 in Kraft.
(2) Die Remunerationen für Lehraufträge werden
für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember
1961 um 4 v. H. erhöht.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.