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73_1962 AT

73. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschultaxengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Hochschultaxengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 23 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 156/1961, hat zu lauten

„(2) Die Remuneration beträgt

a) für die Erteilung wissenschaftlichen

Unterrichts für jede

Wochenstunde im Semester .. 2.180 — S

b) jedoch für Übungen aus einem

wissenschaftlichen Fach, bei

denen der Vortragende eine

vorwiegend anleitende und

kontrollierende Tätigkeit nur

während eines Teiles der Zeit

der Lehrveranstaltung ausübt,

wie bei Laboratoriums-, Zeichen

-, Konstruktions- und

ähnlichen Übungen, für jede

Wochenstunde im Semester . . 1.090'—S

c) für den Unterricht aus einem

praktischen Fach oder einer

Fertigkeit für jede Wochenstunde

im Semester 1.417'— S

d) jedoch für Lehrveranstaltungen

aus einem praktischen Fach,

bei denen der Vortragende eine

vorwiegend anleitende und

kontrollierende Tätigkeit während

der gesamten Zeit der

Lehrveranstaltung ausübt, wie

bei Proseminarübungen an den

linguistischen Lehrkanzeln

oder an den Instituten für

Dolmetschausbildung, für jede

Wochenstunde im Semester .. 1.635'— S."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I treten

mit 1. Jänner 1962 in Kraft.

(2) Die Remunerationen für Lehraufträge werden

für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember

1961 um 4 v. H. erhöht.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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