73. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind dem Zusatzprotokoll
zum Abkommen über Zollerleichterungen im
Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr,
BGBl. Nr. 131/1956, folgende weitere
Staaten beigetreten bzw. haben es ratifiziert
Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Peru 16. Jänner 1959
Frankreich 24. April 1959
Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
(mit Vorbehalt)
17. August 1959
Bulgarien
(mit Vorbehalt) 7. Oktober 1959
Philippinen 9. Feber 1960
Polen
(mit Vorbehalt) 16. März 1960
Nepal 21. September 1960
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik
hat am 26. März 1959 erklärt, daß die
Anwendung dieses Protokolls auf Syrien erstreckt
wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat am
16. Juni 1959 erklärt, daß die Anwendung dieses
Protokolls auf Barbados erstreckt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat am
12. September 1960 erklärt, daß die Anwendung
dieses Protokolls auf Britisch Honduras erstreckt
wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat seine zu
Artikel 2 dieses Protokolls erklärten Vorbehalte
(BGBl. Nr. 131/1956) am 4. März 1959 zurückgezogen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat am
11. November 1960 erklärt, daß die Anwendung
dieses Protokolls auf Hong-Kong erstreckt wird.
Der Vorbehalt der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken bezieht sich auf Artikel 15
dieses Abkommens und hat folgenden Wortlaut
Im Hinblick darauf, daß Meinungsverschiedenheiten
über Auslegung oder Anwendung dieses
Zusatzprotokolls einem Schiedsspruch unterworfen
werden können, erklärt die Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
daß eine Meinungsverschiedenheit nur dann
einem Schiedsspruch unterworfen werden darf,
wenn alle am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten
einem Schiedsverfahren zustimmen und
nur jene Personen als Schiedsrichter tätig werden,
die mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten
Vertragsstaaten nominiert werden.
Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut
Bulgarien erachtet sich hinsichtlich der Bestimmungen
über Schiedssprüche des Artikels 15 Absatz
2 und 3 als nicht gebunden.
Der Vorbehalt Polens hat folgenden Wortlaut
Ungeachtet des Artikels 15 dieses Zusatzprotokolls
darf eine Meinungsverschiedenheit einem
Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller beteiligten
Vertragsstaaten unterworfen werden, deren
Zustimmung auch zur Nominierung eines oder
mehrerer Schiedsrichter notwendig ist.