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73_1961 AT

73. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind dem Zusatzprotokoll

zum Abkommen über Zollerleichterungen im

Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften

und Werbematerial für den Fremdenverkehr,

BGBl. Nr. 131/1956, folgende weitere

Staaten beigetreten bzw. haben es ratifiziert

Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Peru 16. Jänner 1959

Frankreich 24. April 1959

Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

(mit Vorbehalt)

17. August 1959

Bulgarien

(mit Vorbehalt) 7. Oktober 1959

Philippinen 9. Feber 1960

Polen

(mit Vorbehalt) 16. März 1960

Nepal 21. September 1960

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik

hat am 26. März 1959 erklärt, daß die

Anwendung dieses Protokolls auf Syrien erstreckt

wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

16. Juni 1959 erklärt, daß die Anwendung dieses

Protokolls auf Barbados erstreckt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

12. September 1960 erklärt, daß die Anwendung

dieses Protokolls auf Britisch Honduras erstreckt

wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat seine zu

Artikel 2 dieses Protokolls erklärten Vorbehalte

(BGBl. Nr. 131/1956) am 4. März 1959 zurückgezogen.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

11. November 1960 erklärt, daß die Anwendung

dieses Protokolls auf Hong-Kong erstreckt wird.

Der Vorbehalt der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken bezieht sich auf Artikel 15

dieses Abkommens und hat folgenden Wortlaut

Im Hinblick darauf, daß Meinungsverschiedenheiten

über Auslegung oder Anwendung dieses

Zusatzprotokolls einem Schiedsspruch unterworfen

werden können, erklärt die Regierung

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

daß eine Meinungsverschiedenheit nur dann

einem Schiedsspruch unterworfen werden darf,

wenn alle am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten

einem Schiedsverfahren zustimmen und

nur jene Personen als Schiedsrichter tätig werden,

die mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten

Vertragsstaaten nominiert werden.

Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut

Bulgarien erachtet sich hinsichtlich der Bestimmungen

über Schiedssprüche des Artikels 15 Absatz

2 und 3 als nicht gebunden.

Der Vorbehalt Polens hat folgenden Wortlaut

Ungeachtet des Artikels 15 dieses Zusatzprotokolls

darf eine Meinungsverschiedenheit einem

Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller beteiligten

Vertragsstaaten unterworfen werden, deren

Zustimmung auch zur Nominierung eines oder

mehrerer Schiedsrichter notwendig ist.

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