Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
73_1960 AT

73. Kundmachung: Erlassung der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Kundmachung: Erlassung der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages.

Die Bundesregierung hat gemäß Art. 111 des

Vertrages zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung

vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl.

Nr. 119/1958, die Verfahrensordnung des

Schiedsgerichts des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages

genehmigt, welche folgenden

Wortlaut hat

Verfahrensordnung des Schiedsgerichts des

österreichisch-deutschen Vermögensvertrages.

I. Organisation des Schiedsgerichts.

Artikel 1.

Das Schiedsgericht führt die Bezeichnung

„Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages".

Artikel 2.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Wien, I.,

Minoritenplatz 3; es kann auch an anderen Orten

Tagungen abhalten.

Artikel 3.

(1) Die Einberufung und Leitung einer Tagung

obliegt abwechselnd dem österreichischen und

dem deutschen Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

(2) Ort und Zeitpunkt einer Tagung sowie die

Tagesordnung werden von den Vorsitzenden gemeinsam

bestimmt. Die Tagesordnung soll spätestens

vier Wochen vor Beginn der Tagung festgesetzt

sein.

(3) Außerhalb der Tagungen des Schiedsgerichts

nimmt der Vorsitzende, der die nächste Tagung

leiten wird, die in dieser Verfahrensordnung bezeichneten

Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Artikel

13 bleibt unberührt.

Artikel 4.

(1) Die Schiedsrichter dürfen in einem Verfahren

über eine Sache nicht mitwirken, mit der

sie in anderem Zusammenhang bereits befaßt

waren oder an der sie unmittelbar interessiert

sind.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet das Schiedsgericht

nach Anhörung des Schiedsrichters. An

der Entscheidung nimmt an Stelle des Schiedsrichters

dessen Vertreter teil. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Artikel 5.

Ist ein Schiedsrichter verhindert, so tritt an

seine Stelle der für ihn bestimmte Stellvertreter.

Artikel 6.

(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit.

(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht innerhalb

von vier Monaten nach erster Behandlung

der Sache durch das Schiedsgericht zustande, so

benachrichtigt der Vorsitzende die Regierungen

der Vertragstaaten zur Einleitung des Verfahrens

nach Artikel 112 Abs. 2 des Vermögensvertrages.

Ist bereits ein Obmann bestellt, so zieht der Vorsitzende

diesen unmittelbar den weiteren Verhandlungen

zu.

Artikel 7.

Der nach Artikel 112 des Vermögensvertrages

ernannte Obmann übernimmt in den Verfahren,

an denen er mitwirkt, den Vorsitz.

Artikel 8.

Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts

werden von der Gemeinsamen Geschäftsstelle

des Schlichtungsausschusses wahrgenommen.

Sie hat ihren Sitz in Wien, L, Minoritenplatz 3,

und ist während der üblichen Dienststunden geöffnet.

Artikel 9.

Die Leitung der Verwaltungsgeschäfte und die

Aufsicht über die Gemeinsame Geschäftsstelle des

Schlichtungsausschusses, soweit sie die Aufgaben

der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts wahrnimmt,

obliegt dem Vorsitzenden. Anordnungen

über den Geschäftsbetrieb oder solche in Einzelfällen,

soweit sie grundsätzlicher Art sind, werden

von beiden Vorsitzenden gemeinsam getroffen.

II. Verfahren.

Artikel 10.

Die eingehenden Sachen werden nach Weisung

des Vorsitzenden, der eine tunlichst gleichmäßige

Geschäftsverteilung anzustreben hat, abwechselnd

von den Schiedsrichtern, die nicht Vorsitzende

sind, als Berichterstatter und Mitberichterstatter

übernommen.

Artikel 11.

(1) Der Berichterstatter setzt dem Kläger (Antragsteller)

eine Frist, innerhalb der er zu den

Fragen, über die das Schiedsgericht nach Artikel

108 des Vermögensvertrages sein bindendes

Gutachten abgibt, schriftlich Stellung nehmen

kann. Nach Eingang der Stellungnahme des Klägers

(Antragstellers) oder nach fruchtlosem Ablauf

der Äußerungsfrist erhält der Gegner Gelegenheit

zur Stellungnahme.

(2) Das Schiedsgericht kann neue Angaben und

Beweise, die offenbar in der Absicht, das Verfahren

zu verschleppen, nicht früher vorgebracht

wurden, zurückweisen, wenn deren Zulassung die

Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern

würde.

(3) Die Frist für die Einreichung der Schriftsätze

soll vier Wochen nicht übersteigen.

Artikel 12.

Die Schriftsätze sind in so vielen Ausfertigungen

zu überreichen, daß jedem der Gegner

eine Ausfertigung zugestellt und überdies fünf

für das Schiedsgericht zurückbehalten werden

können. Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts

veranlaßt auf Weisung des Berichterstatters die

Zustellung der Schriftsätze an die Gegenpartei.

Artikel 13.

(1) Auf Vorschlag des Berichterstatters trifft

jener Vorsitzende, der nicht die Staatsangehörigkeit

des Berichterstatters hat, die zur Förderung

des Verfahrens notwendigen Maßnahmen. Zu

diesem Zweck kann er insbesondere

1. den Parteien die Ergänzung ihrer Schriftsätze

sowie die Vorlegung von Urkunden und

Augenscheinsgegenständen auftragen,

2. Behörden um die Erteilung einer amtlichen

Auskunft ersuchen,

3. das persönliche Erscheinen der Parteien oder

von Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen

Verhandlung anordnen, und

4. Beweisaufnahmen durch einen Schiedsrichter

oder im Wege der Rechtshilfe schon vor der

mündlichen Verhandlung anordnen.

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Vorsitzende

kann auch auf Vorschlag des Mitberichterstatters

verfahrensfördernde Maßnahmen im Sinne des

Absatzes 1 anordnen, nachdem er den Berichterstatter

hierzu gehört hat.

(3) Im Verfahren nach Absatz 1 kann auch

über die Bewilligung des Armenrechts entschieden

werden.

Artikel 14.

Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens

übermittelt der Berichterstatter die Akten mit

seinem Bericht und, falls er keine weitere Beweisaufnahme

für erforderlich hält, mit seinem

Beschlußentwurf dem Mitberichterstatter. Dieser

hat dazu schriftlich Stellung zu nehmen und die

Akten sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.

Artikel 15.

Das Schiedsgericht kann mit der Durchführung

einer Beweisaufnahme einen Schiedsrichter Beauftragen

oder die Beweisaufnahme im Wege der

Rechtshilfe durch das zuständige Gericht vornehmen

lassen.

Artikel 16.

(1) Auf Antrag einer Partei wird mündlich

verhandelt. Das Schiedsgericht kann dies auch von

Amts wegen anordnen.

(2) Das Ausbleiben einer oder beider Parteien

steht der Verhandlung und Beschlußfassung nicht

im Weg.

Artikel 17.

Die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht

sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Maßgabe

der für das Verfahren vor den Gerichten

am Tagungsort geltenden Vorschriften ausgeschlossen

werden.

Artikel 18.

Die Parteien können sich durch Rechtsanwälte

vertreten lassen, die in einem der Vertragstaaten

zugelassen sind.

Artikel 19.

Das Schiedsgericht kann einer Partei das Armenrecht

bewilligen und ihr auch einen Rechtsanwalt

beiordnen. Die Voraussetzungen hierfür

richten sich nach den Vorschriften des Vertragstaats,

dessen Gericht (Behörde) die Akten vorgelegt

hat.

Artikel 20.

(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem

Schiedsgericht wird ein Protokoll aufgenommen.

(2) Das Protokoll enthält

1. Ort und Tag der Verhandlung,

2. die Namen der Schiedsrichter und des Protokollführers,

3. die Bezeichnung des Rechtsstreites,

4. die Namen der erschienenen Parteien und

ihrer Bevollmächtigten,

5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder

die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird,

6. die Anträge der Parteien, und

7. die Feststellungen über den Verlauf der

Verhandlung in seinen wesentlichen Teilen.

(3) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden

und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Artikel 21.

Die Beratungen des Schiedsgerichts sind geheim.

Das Abstimmungsergebnis ist in einem abgesonderten

Beratungsprotokoll festzulegen.

Artikel 22.

(1) Der Beschluß, mit dem das Schiedsgericht

sein bindendes Gutachten abgibt, enthält

1. die Namen der Schiedsrichter, die bei dem

Beschluß mitgewirkt haben,

2. die Namen der Parteien und ihrer Bevollmächtigten,

3. die Bezeichnung des Gerichts (der Behörde),

welches (welche) die Akten vorgelegt hat,

4. die Beschlußformel, und

5. die Begründung.

(2) Der Beschluß ist vom Berichterstatter zu

entwerfen.

(3) Die Urschrift ist von den Mitgliedern des

Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt

haben, zu unterzeichnen.

Artikel 23.

In dem Beschluß ist auch auszusprechen, welche

Partei die Kosten des Verfahrens vor dem

Schiedsgericht zu tragen hat. Das Schiedsgericht

kann die Kosten des Verfahrens im angemessenen

Verhältnis teilen, wenn dies der Billigkeit

entspricht.

Artikel 24.

Eine Ausfertigung des Beschlusses wird dem

Gericht (der Behörde), welches (welche) die Akten

vorgelegt hat, unter deren Rücksendung übermittelt.

Das Gericht (die Behörde) stellt den Parteien

den Beschluß des Schiedsgerichts zu.

Artikel 25.

(1) Wollen die Parteien den Rechtsstreit in gütlicher

Weise beilegen, so nimmt das Schiedsgericht

den Wortlaut des Vergleichs, der von den Parteien

oder ihren Bevollmächtigten zu unterzeichnen

ist, zu Protokoll. Eine Ausfertigung des

Protokolls wird dem Gericht (der Behörde),

welches (welche) die Akten vorgelegt hat, unter

deren Rücksendung übermittelt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Fall des

Anerkenntnisses und des Verzichts.

Artikel 26.

Das Schiedsgericht kann Zustellungen im Gebiet

der Vertragstaaten unmittelbar bewirken.

Die Zustellung hat, wenn hieran Rechtswirkungen

geknüpft sind, eigenhändig zu erfolgen.

Artikel 27.

(1) Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen

Fristen können auf Antrag verlängert

werden.

(2) Die Versäumung einer Frist hat den Ausschluß

des Rechts zur Vornahme der Prozeßhandlung

zur Folge, sofern nicht das Schiedsgericht

etwas anderes beschließt.

(3) Die Fristen beginnen mit der Zustellung

oder der Verweigerung ihrer Annahme; der Tag

der Zustellung oder Annahmeverweigerung wird

in die Frist nicht eingerechnet. Ist der Tag, an

dem die Frist abläuft, am Zustellungsort ein

Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verlängert

sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Artikel 28.

Das Schiedsgericht kann von Amts wegen oder

auf Antrag einer Partei Schreibfehler, Rechenfehler

und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten

eines Beschlusses berichtigen.

III. Kosten.

Artikel 29.

Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht sind

Kosten zu entrichten. Diese setzen sich aus der

Gebühr und den Auslagen zusammen.

Artikel 30.

(1) Die Gebühr richtet sich nach einem Streitwert,

über den das Schiedsgericht für die Zwecke

des bei ihm anhängigen Verfahrens befindet.

Hierbei nimmt es auch auf den Streitwert in dem

zugrunde liegenden Verfahren Rücksicht.

(2) Die Gebühr beträgt

Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 600 S und

höchstens 30.000 S.

(3) Erledigt sich das Verfahren ohne den Beschluß,

mit dem das Schiedsgericht sein bindendes

Gutachten abgibt, oder erklärt sich das Schiedsgericht

für unzuständig, so kann es die Gebühr

bis auf ein Viertel ermäßigen.

Artikel 31.

Als Auslagen sind die vom Schiedsgericht festgesetzten

Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige

sowie die sonstigen baren Auslagen

des Schiedsgerichts zu erstatten.

Artikel 32.

Das Schiedsgericht wird in der Regel seine

Tätigkeit von dem Erlag eines Kostenvorschusses

abhängig machen.

Artikel 33.

Ein vom Schiedsgericht nach Artikel 19 beigeordneter

Armenanwalt erhält vom Schiedsgericht

aus den dem Schiedsgericht zur Verfügung

stehenden Mitteln eine unter Berücksichtigung

des Streitwerts (Artikel 30 Abs. 1), des Ausmaßes

seiner Inanspruchnahme und seiner notwendigen

baren Auslagen festzusetzende Vergütung.

IV. Allgemeine Vorschriften.

Artikel 34.

Zweifelsfragen verfahrensrechtlicher Art entscheidet

das Schiedsgericht unter Berücksichtigung

der Übung zwischenstaatlicher Schiedsgerichte

und des Verfahrensrechts des Staates,

dessen Gericht (Behörde) die Akten vorgelegt hat.

Artikel 35.

Die Verfahrensordnung tritt an dem der Verkündung

in den Gesetzblättern der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

folgenden Tag in Kraft.

Dr. Sommer

Dr. Dworak Dr. Gramm Dr. Kralik

Kaulbach

Dr. Ruttar Dr. Sympher Wilhelmy

Die Genehmigung der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland ist erteilt worden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →