73. Kundmachung: Erlassung der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung hat gemäß Art. 111 des
Vertrages zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung
vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl.
Nr. 119/1958, die Verfahrensordnung des
Schiedsgerichts des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages
genehmigt, welche folgenden
Wortlaut hat
Verfahrensordnung des Schiedsgerichts des
österreichisch-deutschen Vermögensvertrages.
I. Organisation des Schiedsgerichts.
Artikel 1.
Das Schiedsgericht führt die Bezeichnung
„Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages".
Artikel 2.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Wien, I.,
Minoritenplatz 3; es kann auch an anderen Orten
Tagungen abhalten.
Artikel 3.
(1) Die Einberufung und Leitung einer Tagung
obliegt abwechselnd dem österreichischen und
dem deutschen Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
(2) Ort und Zeitpunkt einer Tagung sowie die
Tagesordnung werden von den Vorsitzenden gemeinsam
bestimmt. Die Tagesordnung soll spätestens
vier Wochen vor Beginn der Tagung festgesetzt
sein.
(3) Außerhalb der Tagungen des Schiedsgerichts
nimmt der Vorsitzende, der die nächste Tagung
leiten wird, die in dieser Verfahrensordnung bezeichneten
Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Artikel
13 bleibt unberührt.
Artikel 4.
(1) Die Schiedsrichter dürfen in einem Verfahren
über eine Sache nicht mitwirken, mit der
sie in anderem Zusammenhang bereits befaßt
waren oder an der sie unmittelbar interessiert
sind.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet das Schiedsgericht
nach Anhörung des Schiedsrichters. An
der Entscheidung nimmt an Stelle des Schiedsrichters
dessen Vertreter teil. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Artikel 5.
Ist ein Schiedsrichter verhindert, so tritt an
seine Stelle der für ihn bestimmte Stellvertreter.
Artikel 6.
(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit.
(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht innerhalb
von vier Monaten nach erster Behandlung
der Sache durch das Schiedsgericht zustande, so
benachrichtigt der Vorsitzende die Regierungen
der Vertragstaaten zur Einleitung des Verfahrens
nach Artikel 112 Abs. 2 des Vermögensvertrages.
Ist bereits ein Obmann bestellt, so zieht der Vorsitzende
diesen unmittelbar den weiteren Verhandlungen
zu.
Artikel 7.
Der nach Artikel 112 des Vermögensvertrages
ernannte Obmann übernimmt in den Verfahren,
an denen er mitwirkt, den Vorsitz.
Artikel 8.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts
werden von der Gemeinsamen Geschäftsstelle
des Schlichtungsausschusses wahrgenommen.
Sie hat ihren Sitz in Wien, L, Minoritenplatz 3,
und ist während der üblichen Dienststunden geöffnet.
Artikel 9.
Die Leitung der Verwaltungsgeschäfte und die
Aufsicht über die Gemeinsame Geschäftsstelle des
Schlichtungsausschusses, soweit sie die Aufgaben
der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts wahrnimmt,
obliegt dem Vorsitzenden. Anordnungen
über den Geschäftsbetrieb oder solche in Einzelfällen,
soweit sie grundsätzlicher Art sind, werden
von beiden Vorsitzenden gemeinsam getroffen.
II. Verfahren.
Artikel 10.
Die eingehenden Sachen werden nach Weisung
des Vorsitzenden, der eine tunlichst gleichmäßige
Geschäftsverteilung anzustreben hat, abwechselnd
von den Schiedsrichtern, die nicht Vorsitzende
sind, als Berichterstatter und Mitberichterstatter
übernommen.
Artikel 11.
(1) Der Berichterstatter setzt dem Kläger (Antragsteller)
eine Frist, innerhalb der er zu den
Fragen, über die das Schiedsgericht nach Artikel
108 des Vermögensvertrages sein bindendes
Gutachten abgibt, schriftlich Stellung nehmen
kann. Nach Eingang der Stellungnahme des Klägers
(Antragstellers) oder nach fruchtlosem Ablauf
der Äußerungsfrist erhält der Gegner Gelegenheit
zur Stellungnahme.
(2) Das Schiedsgericht kann neue Angaben und
Beweise, die offenbar in der Absicht, das Verfahren
zu verschleppen, nicht früher vorgebracht
wurden, zurückweisen, wenn deren Zulassung die
Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern
würde.
(3) Die Frist für die Einreichung der Schriftsätze
soll vier Wochen nicht übersteigen.
Artikel 12.
Die Schriftsätze sind in so vielen Ausfertigungen
zu überreichen, daß jedem der Gegner
eine Ausfertigung zugestellt und überdies fünf
für das Schiedsgericht zurückbehalten werden
können. Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts
veranlaßt auf Weisung des Berichterstatters die
Zustellung der Schriftsätze an die Gegenpartei.
Artikel 13.
(1) Auf Vorschlag des Berichterstatters trifft
jener Vorsitzende, der nicht die Staatsangehörigkeit
des Berichterstatters hat, die zur Förderung
des Verfahrens notwendigen Maßnahmen. Zu
diesem Zweck kann er insbesondere
1. den Parteien die Ergänzung ihrer Schriftsätze
sowie die Vorlegung von Urkunden und
Augenscheinsgegenständen auftragen,
2. Behörden um die Erteilung einer amtlichen
Auskunft ersuchen,
3. das persönliche Erscheinen der Parteien oder
von Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen
Verhandlung anordnen, und
4. Beweisaufnahmen durch einen Schiedsrichter
oder im Wege der Rechtshilfe schon vor der
mündlichen Verhandlung anordnen.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Vorsitzende
kann auch auf Vorschlag des Mitberichterstatters
verfahrensfördernde Maßnahmen im Sinne des
Absatzes 1 anordnen, nachdem er den Berichterstatter
hierzu gehört hat.
(3) Im Verfahren nach Absatz 1 kann auch
über die Bewilligung des Armenrechts entschieden
werden.
Artikel 14.
Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens
übermittelt der Berichterstatter die Akten mit
seinem Bericht und, falls er keine weitere Beweisaufnahme
für erforderlich hält, mit seinem
Beschlußentwurf dem Mitberichterstatter. Dieser
hat dazu schriftlich Stellung zu nehmen und die
Akten sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
Artikel 15.
Das Schiedsgericht kann mit der Durchführung
einer Beweisaufnahme einen Schiedsrichter Beauftragen
oder die Beweisaufnahme im Wege der
Rechtshilfe durch das zuständige Gericht vornehmen
lassen.
Artikel 16.
(1) Auf Antrag einer Partei wird mündlich
verhandelt. Das Schiedsgericht kann dies auch von
Amts wegen anordnen.
(2) Das Ausbleiben einer oder beider Parteien
steht der Verhandlung und Beschlußfassung nicht
im Weg.
Artikel 17.
Die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht
sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Maßgabe
der für das Verfahren vor den Gerichten
am Tagungsort geltenden Vorschriften ausgeschlossen
werden.
Artikel 18.
Die Parteien können sich durch Rechtsanwälte
vertreten lassen, die in einem der Vertragstaaten
zugelassen sind.
Artikel 19.
Das Schiedsgericht kann einer Partei das Armenrecht
bewilligen und ihr auch einen Rechtsanwalt
beiordnen. Die Voraussetzungen hierfür
richten sich nach den Vorschriften des Vertragstaats,
dessen Gericht (Behörde) die Akten vorgelegt
hat.
Artikel 20.
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem
Schiedsgericht wird ein Protokoll aufgenommen.
(2) Das Protokoll enthält
1. Ort und Tag der Verhandlung,
2. die Namen der Schiedsrichter und des Protokollführers,
3. die Bezeichnung des Rechtsstreites,
4. die Namen der erschienenen Parteien und
ihrer Bevollmächtigten,
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder
die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird,
6. die Anträge der Parteien, und
7. die Feststellungen über den Verlauf der
Verhandlung in seinen wesentlichen Teilen.
(3) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Artikel 21.
Die Beratungen des Schiedsgerichts sind geheim.
Das Abstimmungsergebnis ist in einem abgesonderten
Beratungsprotokoll festzulegen.
Artikel 22.
(1) Der Beschluß, mit dem das Schiedsgericht
sein bindendes Gutachten abgibt, enthält
1. die Namen der Schiedsrichter, die bei dem
Beschluß mitgewirkt haben,
2. die Namen der Parteien und ihrer Bevollmächtigten,
3. die Bezeichnung des Gerichts (der Behörde),
welches (welche) die Akten vorgelegt hat,
4. die Beschlußformel, und
5. die Begründung.
(2) Der Beschluß ist vom Berichterstatter zu
entwerfen.
(3) Die Urschrift ist von den Mitgliedern des
Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt
haben, zu unterzeichnen.
Artikel 23.
In dem Beschluß ist auch auszusprechen, welche
Partei die Kosten des Verfahrens vor dem
Schiedsgericht zu tragen hat. Das Schiedsgericht
kann die Kosten des Verfahrens im angemessenen
Verhältnis teilen, wenn dies der Billigkeit
entspricht.
Artikel 24.
Eine Ausfertigung des Beschlusses wird dem
Gericht (der Behörde), welches (welche) die Akten
vorgelegt hat, unter deren Rücksendung übermittelt.
Das Gericht (die Behörde) stellt den Parteien
den Beschluß des Schiedsgerichts zu.
Artikel 25.
(1) Wollen die Parteien den Rechtsstreit in gütlicher
Weise beilegen, so nimmt das Schiedsgericht
den Wortlaut des Vergleichs, der von den Parteien
oder ihren Bevollmächtigten zu unterzeichnen
ist, zu Protokoll. Eine Ausfertigung des
Protokolls wird dem Gericht (der Behörde),
welches (welche) die Akten vorgelegt hat, unter
deren Rücksendung übermittelt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Fall des
Anerkenntnisses und des Verzichts.
Artikel 26.
Das Schiedsgericht kann Zustellungen im Gebiet
der Vertragstaaten unmittelbar bewirken.
Die Zustellung hat, wenn hieran Rechtswirkungen
geknüpft sind, eigenhändig zu erfolgen.
Artikel 27.
(1) Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen
Fristen können auf Antrag verlängert
werden.
(2) Die Versäumung einer Frist hat den Ausschluß
des Rechts zur Vornahme der Prozeßhandlung
zur Folge, sofern nicht das Schiedsgericht
etwas anderes beschließt.
(3) Die Fristen beginnen mit der Zustellung
oder der Verweigerung ihrer Annahme; der Tag
der Zustellung oder Annahmeverweigerung wird
in die Frist nicht eingerechnet. Ist der Tag, an
dem die Frist abläuft, am Zustellungsort ein
Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verlängert
sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Artikel 28.
Das Schiedsgericht kann von Amts wegen oder
auf Antrag einer Partei Schreibfehler, Rechenfehler
und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten
eines Beschlusses berichtigen.
III. Kosten.
Artikel 29.
Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht sind
Kosten zu entrichten. Diese setzen sich aus der
Gebühr und den Auslagen zusammen.
Artikel 30.
(1) Die Gebühr richtet sich nach einem Streitwert,
über den das Schiedsgericht für die Zwecke
des bei ihm anhängigen Verfahrens befindet.
Hierbei nimmt es auch auf den Streitwert in dem
zugrunde liegenden Verfahren Rücksicht.
(2) Die Gebühr beträgt
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 600 S und
höchstens 30.000 S.
(3) Erledigt sich das Verfahren ohne den Beschluß,
mit dem das Schiedsgericht sein bindendes
Gutachten abgibt, oder erklärt sich das Schiedsgericht
für unzuständig, so kann es die Gebühr
bis auf ein Viertel ermäßigen.
Artikel 31.
Als Auslagen sind die vom Schiedsgericht festgesetzten
Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige
sowie die sonstigen baren Auslagen
des Schiedsgerichts zu erstatten.
Artikel 32.
Das Schiedsgericht wird in der Regel seine
Tätigkeit von dem Erlag eines Kostenvorschusses
abhängig machen.
Artikel 33.
Ein vom Schiedsgericht nach Artikel 19 beigeordneter
Armenanwalt erhält vom Schiedsgericht
aus den dem Schiedsgericht zur Verfügung
stehenden Mitteln eine unter Berücksichtigung
des Streitwerts (Artikel 30 Abs. 1), des Ausmaßes
seiner Inanspruchnahme und seiner notwendigen
baren Auslagen festzusetzende Vergütung.
IV. Allgemeine Vorschriften.
Artikel 34.
Zweifelsfragen verfahrensrechtlicher Art entscheidet
das Schiedsgericht unter Berücksichtigung
der Übung zwischenstaatlicher Schiedsgerichte
und des Verfahrensrechts des Staates,
dessen Gericht (Behörde) die Akten vorgelegt hat.
Artikel 35.
Die Verfahrensordnung tritt an dem der Verkündung
in den Gesetzblättern der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
folgenden Tag in Kraft.
Dr. Sommer
Dr. Dworak Dr. Gramm Dr. Kralik
Kaulbach
Dr. Ruttar Dr. Sympher Wilhelmy
Die Genehmigung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ist erteilt worden.