Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
73_1959 AT

73. Bundesgesetz: Förderung der Atomforschung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: Förderung der Atomforschung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten an

der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie

Gesellschaft m. b. H., Wien, durch den

Ersterwerber, Leistungen der Gesellschafter auf

Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten

Verpflichtung, freiwillige Leistungen der

Gesellschafter, wenn das Entgelt in der Gewährung

erhöhter Gesellschaftsrechte besteht, oder

Leistungen, die geeignet sind, den Wert der

Gesellschaftsrechte zu erhöhen, sowie die Gewährung

von Darlehen an die genannte Gesellschaft

durch deren Gesellschafter, wenn die Darlehensgewährung

eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung

ersetzt, unterliegen nicht der Gesellschaftsteuer.

§ 2. Als Teilwert der Geschäftsanteile an der

Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie

Gesellschaft m. b. H., Wien, und der

diesen Geschäftsanteilen steuerrechtlich gleichgestellten

Gesellschafterleistungen ist der Betrag

von einem Schilling anzusetzen.

§ 3. Die Österreichische Studiengesellschaft für

Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, ist von

den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen

befreit.

§ 4. Eine Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb

von Grundstücken durch die Österreichische Studiengesellschaft

für Atomenergie Gesellschaft m.

b. H., Wien, nicht zu erheben, wenn die

erworbenen Grundstücke binnen zwei Jahren

dauernd der Atomforschung gewidmet werden.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →