73. Bundesgesetz: Förderung der Atomforschung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten an
der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie
Gesellschaft m. b. H., Wien, durch den
Ersterwerber, Leistungen der Gesellschafter auf
Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten
Verpflichtung, freiwillige Leistungen der
Gesellschafter, wenn das Entgelt in der Gewährung
erhöhter Gesellschaftsrechte besteht, oder
Leistungen, die geeignet sind, den Wert der
Gesellschaftsrechte zu erhöhen, sowie die Gewährung
von Darlehen an die genannte Gesellschaft
durch deren Gesellschafter, wenn die Darlehensgewährung
eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung
ersetzt, unterliegen nicht der Gesellschaftsteuer.
§ 2. Als Teilwert der Geschäftsanteile an der
Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie
Gesellschaft m. b. H., Wien, und der
diesen Geschäftsanteilen steuerrechtlich gleichgestellten
Gesellschafterleistungen ist der Betrag
von einem Schilling anzusetzen.
§ 3. Die Österreichische Studiengesellschaft für
Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, ist von
den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen
befreit.
§ 4. Eine Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb
von Grundstücken durch die Österreichische Studiengesellschaft
für Atomenergie Gesellschaft m.
b. H., Wien, nicht zu erheben, wenn die
erworbenen Grundstücke binnen zwei Jahren
dauernd der Atomforschung gewidmet werden.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.