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73_1958 AT

73. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. September 1957, BGBl. Nr. 204.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. September 1957, BGBl. Nr. 204.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 zweiter Satz des

Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Art. X

Abs. 1 Z. 1 des 2. Steueränderungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 8/1952, wird verordnet

§ 1. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 6. September 1957, BGBl.

Nr. 204, womit die Zollfreizonen teilweise von

der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes ausgenommen

werden, wird wie folgt abgeändert

1. § 1 2. 1 hat zu lauten

„1. Die Lieferung von Gegenständen im Großhandel,

wenn diese Gegenstände im gebundenen

Verkehr aus dem Ausland in die Zollfreizone

eingeführt worden sind oder wenn auf diese Art

in die zollfreizone eingeführte Gegenstände nach

ihrer Abfertigung zum freien Verkehr ohne

Verbringung aus der zollfreizone gemäß § 173

Abs. 7 des Zollgesetzes 1955 im Vormerkverkehr

gelagert wurden. Die Steuerbefreiung wird auch

gewährt, wenn die eingeführten oder gelagerten

Gegenstände in der Zollfreizone bearbeitet oder

verarbeitet worden sind. Bei der Bearbeitung

oder Verarbeitung der eingeführten oder gelagerten

Gegenstände können auch Zutaten oder sonstige

Nebensachen, die aus dem übrigen Inland

in die Zollfreizone verbracht oder versendet

worden sind, verwendet werden.";

2. § 1 Z. 2 lit. b hat zu lauten

„b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände

im Vormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 oder zur Veredlung gemäß

§ 89 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 oder zur

Ausstattung oder Fertigstellung gemäß § 67

Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in das übrige

Zollgebiet gebracht und von hier nach Benutzung

oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung

unmittelbar in das Ausland verbracht

oder versendet hat.";

3. § 2 lit. b hat zu lauten

„b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände

im Vormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung gemäß § 87 Abs. 2. des Zollgesetzes

1955 oder zur Veredlung gemäß

§ 89 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 oder zur

Ausstattung oder Fertigstellung gemäß § 67

Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in das übrige

Zollgebiet gebracht und von hier nach Benutzung

oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung

unmittelbar in das Ausland verbracht

oder versendet hat.".

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

auf steuerbare Umsätze und vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung bewirkt werden.

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