73. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. September 1957, BGBl. Nr. 204.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 zweiter Satz des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Art. X
Abs. 1 Z. 1 des 2. Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 8/1952, wird verordnet
§ 1. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 6. September 1957, BGBl.
Nr. 204, womit die Zollfreizonen teilweise von
der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes ausgenommen
werden, wird wie folgt abgeändert
1. § 1 2. 1 hat zu lauten
„1. Die Lieferung von Gegenständen im Großhandel,
wenn diese Gegenstände im gebundenen
Verkehr aus dem Ausland in die Zollfreizone
eingeführt worden sind oder wenn auf diese Art
in die zollfreizone eingeführte Gegenstände nach
ihrer Abfertigung zum freien Verkehr ohne
Verbringung aus der zollfreizone gemäß § 173
Abs. 7 des Zollgesetzes 1955 im Vormerkverkehr
gelagert wurden. Die Steuerbefreiung wird auch
gewährt, wenn die eingeführten oder gelagerten
Gegenstände in der Zollfreizone bearbeitet oder
verarbeitet worden sind. Bei der Bearbeitung
oder Verarbeitung der eingeführten oder gelagerten
Gegenstände können auch Zutaten oder sonstige
Nebensachen, die aus dem übrigen Inland
in die Zollfreizone verbracht oder versendet
worden sind, verwendet werden.";
2. § 1 Z. 2 lit. b hat zu lauten
„b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände
im Vormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 oder zur Veredlung gemäß
§ 89 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 oder zur
Ausstattung oder Fertigstellung gemäß § 67
Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in das übrige
Zollgebiet gebracht und von hier nach Benutzung
oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung
unmittelbar in das Ausland verbracht
oder versendet hat.";
3. § 2 lit. b hat zu lauten
„b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände
im Vormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung gemäß § 87 Abs. 2. des Zollgesetzes
1955 oder zur Veredlung gemäß
§ 89 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 oder zur
Ausstattung oder Fertigstellung gemäß § 67
Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in das übrige
Zollgebiet gebracht und von hier nach Benutzung
oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung
unmittelbar in das Ausland verbracht
oder versendet hat.".
§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
auf steuerbare Umsätze und vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bewirkt werden.