73. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 der Gewerbeordnung
wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr vom 7. April 1931, BGBl.
Nr. 111, über den Befähigungsnachweis für das
konzessionierte Gewerbe der Ausführung von
Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und
Wassereinleitungen, in der Fassung des § 2 der
Verordnung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau vom 2. Mai 1950, BGBl.
Nr. 106, über die Erhöhung der Taxen für
gewerbliche Prüfungen, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Bewerber um die Konzession für das Gewerbe
der Gas- und Wasserleitungsinstallation
haben nachzuweisen
a) die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
im angestrebten Gewerbe
selbst oder im Mechaniker-, Schlosser-,
Spengler- oder Kupferschmiedgewerbe;
b) eine vierjährige praktische Verwendung je
nach Art der angestrebten Konzession (§ 4
Abs. 1) bei einem Gewerbetreibenden, der
die Berechtigung für das Gewerbe der Gas-
oder der Wasserleitungsinstallation besitzt."
2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bewerber, die nicht eine schulmäßige Ausbildung
an einer Höheren Abteilung mechanischtechnischer
oder verwandter oder elektrotechnischer
Richtung an einer öffentlichen oder einer
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten
technischen und gewerblichen Lehranstalt
(Gewerbeschule) oder an einer Hochschule im
Mindestmaß des § 3 Abs. 2 nachweisen, haben
außerdem das Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte
Prüfung (§§ 4 bis 9) beizubringen."
3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Für Bewerber, die eine erfolgreiche schulmäßige
Ausbildung in einer der nachstehenden
Arten durch Zeugnisse nachweisen, entfällt der
Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des
Lehrverhältnisses und es verringert sich die
Dauer der nachzuweisenden praktischen Verwendung
auf zwei Jahre
a) Erfolgreiche Absolvierung einer öffentlichen
oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten privaten gewerblichen
Fachschule mechanisch-technischer oder verwandter
oder elektrotechnischer Richtung;
b) erfolgreiche Absolvierung einer öffentlichen
oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten privaten Werkmeisterschule
mechanisch-technischer oder verwandter
oder elektrotechnischer Richtung;
c) Reifeprüfung oder mit Erfolg beendeter
letzter Jahrgang einer Höheren Abteilung
mechanisch-technischer oder verwandter
oder elektrotechnischer Richtung an einer
öffentlichen oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten privaten technischen
und gewerblichen Lehranstalt (Gewerbeschule);
d) Einzelprüfungen aus allen Gegenständen
der ersten Staatsprüfung an der Fakultät
für Maschinenwesen, und zwar an einer der
Abteilungen für Maschinenbau oder für
Elektrotechnik an den Technischen Hochschulen
Wien oder Graz, oder an der Abteilung
für Schiff- und Schiffsmaschinenbau
der Technischen Hochschule Wien oder
der Abteilung für Papier- und Zellstofftechnik
der Technischen Hochschule Graz,
mit mindestens genügendem Erfolg nebst
der erfolgreichen Ablegung der Einzelprüfungen
aus Maschinenlehre, Maschinenbau
und Mechanischer Technologie (mit
Ausnahme der Technologie der Faserstoffe);
e) Ablegung der Einzelprüfungen aus allen
Gegenständen der ersten Staatsprüfung mit
mindestens genügendem Erfolg an der
Montanistischen Hochschule in Leoben
nebst der erfolgreichen Ablegung einer
Einzelprüfung aus der Bergmaschinen- oder
Hüttenmaschinen-Baukunde;
f) bestandene zweite Staatsprüfung
1. an der Fakultät für Bauingenieurwesen
einer inländischen Technischen
Hochschule (mit Ausnahme der Unterabteilungen
für Vermessungswesen und
Wirtschaftsingenieurwesen der Technischen
Hochschule Graz),
2. an der Fakultät für Chemie der
Technischen Hochschule Wien, und zwar
einer der Abteilungen für Technische Chemie
oder Feuerungs- und Gastechnik oder
an der Fakultät für Naturwissenschaften
der Technischen Hochschule Graz, und
zwar an der Abteilung Technische Chemie,
3. an der Fakultät für angewandte Mathematik
und Physik der Technischen
Hochschule Wien, und zwar der Abteilung
Technische Physik oder an der Fakultät
für Naturwissenschaften der Technischen
Hochschule Graz, und zwar an der Abteilung
Technische Physik;
g) bestandene dritte Staatsprüfung aus Kulturtechnik
an der Hochschule für Bodenkultur
in Wien."
4. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Inwieweit andere öffentliche oder ausländische
Lehranstalten oder Lehrgänge den in den
Abs. 1 und 2 angeführten gleichzuhalten sind,
wird vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau fallweise, und zwar, soweit die
Gleichhaltung mit Lehranstalten in Frage
kommt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht bestimmt."
5. § 4 erhält folgende Fassung
„§ 4. (1) Die Prüfung kann entweder für die
Gasinstallation allein oder für die Wasserleitungsinstallation
allein oder auch für beide Tätigkeiten
zusammen abgelegt werden, sie umfaßt
einen praktischen und einen theoretischen Teil.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung ist die Befähigung
zur selbständigen einwandfreien Ausführung
oder Überprüfung von Arbeiten
des betreffenden Gewerbes einschließlich der
Schweißarbeiten nachzuweisen; insbesondere auch
die Überprüfung ausgeführter Kalt- und Warmwasseranlagen
mittels einer Druckpumpe, die
Überprüfung ausgeführter Gasleitungen, die
Überprüfung von Anlagen vor ihrer Inbetriebsetzung,
die Kontrolle der Einstellung und Funktion
der Sicherheitseinrichtungen von Geräten,
die Beurteilung der Betriebstauglichkeit alter
Anlagen, die Feststellung des Verlaufes von Gas-
und Wasserleitungen in bestehenden Anlagen, für
die kein Installationsplan vorliegt, die Wahl der
zweckmäßigsten Leitungsführung bei Erweiterung
bestehender und Errichtung neuer Anlagen
unter Beobachtung der sicherheitstechnischen
Vorschriften, Anzeichnungen der Leitungsführung
im Gebäude und Anweisung der Monteure.
(3) Der praktische Teil der Prüfung, der auf
Baustellen und mit Werkzeugen und Werkstoffen
abzulegen ist, die der Landeshauptmann
oder die jeweils zuständige Landesinnung der
Gas- und Wasserleitungsinstallateure zur Verfügung
stellt, erstreckt sich bei Ablegung für
das gesamte Gewerbe auf einen Zeitraum von
zwei Tagen, bei Ablegung für die in Abs. 1
erwähnten beschränkten Gewerbe auf einen Zeitraum
von je einem Tag. Mit der Überwachung
kann das der Prüfungskommission angehörende
Mitglied aus dem Gewerbestande beauftragt
werden.
(4) Im theoretischen Teil der Prüfung ist die
Befähigung zur selbständigen Berechnung der
Arbeiten des betreffenden Gewerbes sowie der
zum selbständigen Betrieb dieses Gewerbes unbedingt
betriebsnotwendigen rechtlichen und kaufmännischen
Kenntnisse nachzuweisen, insbesondere
ist die genaue Kenntnis der für die Herstellung
von Anlagen der in Betracht kommenden
Art geltenden Rechtsvorschriften, der im
Gewerbe verwendeten Arbeitsstoffe und Behelfe
und der Beschaffenheit der Zubehörteile der
Leitungen einschließlich der Meßgeräte sowie
die allgemeine Kenntnis der Einrichtung der
an die Leitungen anzuschließenden Geräte nachzuweisen.
Endlich ist auch festzustellen, ob der
Prüfling die Fähigkeit besitzt, Installationspläne
anzufertigen oder bereits fertig vorliegende
Installationspläne richtig zu erfassen.
(5) Der theoretische Teil der Prüfung ist
schriftlich und mündlich abzulegen. Die schriftliche
Prüfung, die sich auf die rein fachtechnischen
Stoffgebiete zu beschränken hat, soll in
der Regel sieben Stunden, für die in Abs. 1
erwähnten beschränkten Gewerbe in der Regel
je vier Stunden nicht überschreiten. Die mündliche
Prüfung, die sich auch auf die unbedingt
betriebsnotwendigen rechtlichen und kaufmännischen
Kenntnisse zu erstrecken hat, soll
für einen Prüfling in der Regel nicht länger als
eine und eine halbe Stunde für die Gas- und die
Wasserleitungsinstallation, im übrigen nicht
länger als eine Stunde dauern."
6. Im § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des im
ersten Satz angeführten Betrages von „90 S" ein
Betrag von „150 S" und an die Stelle des im
zweiten Satz angeführten Betrages von „30 S"
ein Betrag von „50 S".
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1956 in
Kraft. Ansuchen um die Konzession, die vor
diesem Zeitpunkt eingebracht werden, sind nach
den bisherigen Vorschriften zu behandeln; auf
Grund der bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen
mit Erfolg abgelegte Prüfungen
gelten für Ansuchen um die Konzession, die vor
dem 1. Jänner 1959 eingebracht werden, als
Prüfungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung.