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73_1956 AT

73. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation.

Auf Grund des § 23 Abs. 1 der Gewerbeordnung

wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr vom 7. April 1931, BGBl.

Nr. 111, über den Befähigungsnachweis für das

konzessionierte Gewerbe der Ausführung von

Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und

Wassereinleitungen, in der Fassung des § 2 der

Verordnung des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau vom 2. Mai 1950, BGBl.

Nr. 106, über die Erhöhung der Taxen für

gewerbliche Prüfungen, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Bewerber um die Konzession für das Gewerbe

der Gas- und Wasserleitungsinstallation

haben nachzuweisen

a) die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

im angestrebten Gewerbe

selbst oder im Mechaniker-, Schlosser-,

Spengler- oder Kupferschmiedgewerbe;

b) eine vierjährige praktische Verwendung je

nach Art der angestrebten Konzession (§ 4

Abs. 1) bei einem Gewerbetreibenden, der

die Berechtigung für das Gewerbe der Gas-

oder der Wasserleitungsinstallation besitzt."

2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bewerber, die nicht eine schulmäßige Ausbildung

an einer Höheren Abteilung mechanischtechnischer

oder verwandter oder elektrotechnischer

Richtung an einer öffentlichen oder einer

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten

technischen und gewerblichen Lehranstalt

(Gewerbeschule) oder an einer Hochschule im

Mindestmaß des § 3 Abs. 2 nachweisen, haben

außerdem das Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte

Prüfung (§§ 4 bis 9) beizubringen."

3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Für Bewerber, die eine erfolgreiche schulmäßige

Ausbildung in einer der nachstehenden

Arten durch Zeugnisse nachweisen, entfällt der

Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des

Lehrverhältnisses und es verringert sich die

Dauer der nachzuweisenden praktischen Verwendung

auf zwei Jahre

a) Erfolgreiche Absolvierung einer öffentlichen

oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten privaten gewerblichen

Fachschule mechanisch-technischer oder verwandter

oder elektrotechnischer Richtung;

b) erfolgreiche Absolvierung einer öffentlichen

oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten privaten Werkmeisterschule

mechanisch-technischer oder verwandter

oder elektrotechnischer Richtung;

c) Reifeprüfung oder mit Erfolg beendeter

letzter Jahrgang einer Höheren Abteilung

mechanisch-technischer oder verwandter

oder elektrotechnischer Richtung an einer

öffentlichen oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten privaten technischen

und gewerblichen Lehranstalt (Gewerbeschule);

d) Einzelprüfungen aus allen Gegenständen

der ersten Staatsprüfung an der Fakultät

für Maschinenwesen, und zwar an einer der

Abteilungen für Maschinenbau oder für

Elektrotechnik an den Technischen Hochschulen

Wien oder Graz, oder an der Abteilung

für Schiff- und Schiffsmaschinenbau

der Technischen Hochschule Wien oder

der Abteilung für Papier- und Zellstofftechnik

der Technischen Hochschule Graz,

mit mindestens genügendem Erfolg nebst

der erfolgreichen Ablegung der Einzelprüfungen

aus Maschinenlehre, Maschinenbau

und Mechanischer Technologie (mit

Ausnahme der Technologie der Faserstoffe);

e) Ablegung der Einzelprüfungen aus allen

Gegenständen der ersten Staatsprüfung mit

mindestens genügendem Erfolg an der

Montanistischen Hochschule in Leoben

nebst der erfolgreichen Ablegung einer

Einzelprüfung aus der Bergmaschinen- oder

Hüttenmaschinen-Baukunde;

f) bestandene zweite Staatsprüfung

1. an der Fakultät für Bauingenieurwesen

einer inländischen Technischen

Hochschule (mit Ausnahme der Unterabteilungen

für Vermessungswesen und

Wirtschaftsingenieurwesen der Technischen

Hochschule Graz),

2. an der Fakultät für Chemie der

Technischen Hochschule Wien, und zwar

einer der Abteilungen für Technische Chemie

oder Feuerungs- und Gastechnik oder

an der Fakultät für Naturwissenschaften

der Technischen Hochschule Graz, und

zwar an der Abteilung Technische Chemie,

3. an der Fakultät für angewandte Mathematik

und Physik der Technischen

Hochschule Wien, und zwar der Abteilung

Technische Physik oder an der Fakultät

für Naturwissenschaften der Technischen

Hochschule Graz, und zwar an der Abteilung

Technische Physik;

g) bestandene dritte Staatsprüfung aus Kulturtechnik

an der Hochschule für Bodenkultur

in Wien."

4. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Inwieweit andere öffentliche oder ausländische

Lehranstalten oder Lehrgänge den in den

Abs. 1 und 2 angeführten gleichzuhalten sind,

wird vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau fallweise, und zwar, soweit die

Gleichhaltung mit Lehranstalten in Frage

kommt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht bestimmt."

5. § 4 erhält folgende Fassung

„§ 4. (1) Die Prüfung kann entweder für die

Gasinstallation allein oder für die Wasserleitungsinstallation

allein oder auch für beide Tätigkeiten

zusammen abgelegt werden, sie umfaßt

einen praktischen und einen theoretischen Teil.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung ist die Befähigung

zur selbständigen einwandfreien Ausführung

oder Überprüfung von Arbeiten

des betreffenden Gewerbes einschließlich der

Schweißarbeiten nachzuweisen; insbesondere auch

die Überprüfung ausgeführter Kalt- und Warmwasseranlagen

mittels einer Druckpumpe, die

Überprüfung ausgeführter Gasleitungen, die

Überprüfung von Anlagen vor ihrer Inbetriebsetzung,

die Kontrolle der Einstellung und Funktion

der Sicherheitseinrichtungen von Geräten,

die Beurteilung der Betriebstauglichkeit alter

Anlagen, die Feststellung des Verlaufes von Gas-

und Wasserleitungen in bestehenden Anlagen, für

die kein Installationsplan vorliegt, die Wahl der

zweckmäßigsten Leitungsführung bei Erweiterung

bestehender und Errichtung neuer Anlagen

unter Beobachtung der sicherheitstechnischen

Vorschriften, Anzeichnungen der Leitungsführung

im Gebäude und Anweisung der Monteure.

(3) Der praktische Teil der Prüfung, der auf

Baustellen und mit Werkzeugen und Werkstoffen

abzulegen ist, die der Landeshauptmann

oder die jeweils zuständige Landesinnung der

Gas- und Wasserleitungsinstallateure zur Verfügung

stellt, erstreckt sich bei Ablegung für

das gesamte Gewerbe auf einen Zeitraum von

zwei Tagen, bei Ablegung für die in Abs. 1

erwähnten beschränkten Gewerbe auf einen Zeitraum

von je einem Tag. Mit der Überwachung

kann das der Prüfungskommission angehörende

Mitglied aus dem Gewerbestande beauftragt

werden.

(4) Im theoretischen Teil der Prüfung ist die

Befähigung zur selbständigen Berechnung der

Arbeiten des betreffenden Gewerbes sowie der

zum selbständigen Betrieb dieses Gewerbes unbedingt

betriebsnotwendigen rechtlichen und kaufmännischen

Kenntnisse nachzuweisen, insbesondere

ist die genaue Kenntnis der für die Herstellung

von Anlagen der in Betracht kommenden

Art geltenden Rechtsvorschriften, der im

Gewerbe verwendeten Arbeitsstoffe und Behelfe

und der Beschaffenheit der Zubehörteile der

Leitungen einschließlich der Meßgeräte sowie

die allgemeine Kenntnis der Einrichtung der

an die Leitungen anzuschließenden Geräte nachzuweisen.

Endlich ist auch festzustellen, ob der

Prüfling die Fähigkeit besitzt, Installationspläne

anzufertigen oder bereits fertig vorliegende

Installationspläne richtig zu erfassen.

(5) Der theoretische Teil der Prüfung ist

schriftlich und mündlich abzulegen. Die schriftliche

Prüfung, die sich auf die rein fachtechnischen

Stoffgebiete zu beschränken hat, soll in

der Regel sieben Stunden, für die in Abs. 1

erwähnten beschränkten Gewerbe in der Regel

je vier Stunden nicht überschreiten. Die mündliche

Prüfung, die sich auch auf die unbedingt

betriebsnotwendigen rechtlichen und kaufmännischen

Kenntnisse zu erstrecken hat, soll

für einen Prüfling in der Regel nicht länger als

eine und eine halbe Stunde für die Gas- und die

Wasserleitungsinstallation, im übrigen nicht

länger als eine Stunde dauern."

6. Im § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des im

ersten Satz angeführten Betrages von „90 S" ein

Betrag von „150 S" und an die Stelle des im

zweiten Satz angeführten Betrages von „30 S"

ein Betrag von „50 S".

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1956 in

Kraft. Ansuchen um die Konzession, die vor

diesem Zeitpunkt eingebracht werden, sind nach

den bisherigen Vorschriften zu behandeln; auf

Grund der bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen

mit Erfolg abgelegte Prüfungen

gelten für Ansuchen um die Konzession, die vor

dem 1. Jänner 1959 eingebracht werden, als

Prüfungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

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