73. Bundesgesetz: Berggesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTES HAUPTSTÜCK.
Allgemeine Bestimmungen.
Gegenstand des Berggesetzes.
§ 1. (1) Das Berggesetz regelt die Aufsuchung
und Gewinnung der bergfreien, grundeigenen und
bundeseigenen Mineralien sowie die Aufsuchung
und Gewinnung der sonstigen Mineralien, soweit
sie unter Tage vorgenommen wird.
(2) Auf Bitumen finden die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes keine Anwendung.
§ 2. (1) Die bergfreien Mineralien sind
a) Platin; Gold; Silber, Silberglanz, Rotgültigerz;
Quecksilber, Zinnober; Zinnstein;
Bleiglanz, Weißbleierz; Zinkblende, Galmei;
Kupferkies, Kupferglanz, Kupferlasur,
Malachit, Fahlerz; Spateisenstein, Roteisenerz,
Brauneisenerz, Magneteisenerz, Rhodonit,
Manganspat, Pyrolusit, Psilomelan;
Molybdänglanz, Gelbbleierz; Scheelit;
Chromeisenstein; Speiskobalt, Kobaltglanz;
Antimonglanz; Rotnickelkies, Eisennickelkies,
Nickelglanz; Bauxit; Arsenkies;
Schwefelkies, Magnetkies, Markasit; die
uran- und die thoriumhältigen Mineralien
sowie deren Zerfallsprodukte, sofern diese
bergmännisch gewonnen werden können;
b) Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat und
Graphit;
c) alle Arten von Kohle.
(2) Bergfreie Mineralien dürfen auf ihren natürlichen
Lagerstätten und auf verlassenen Halden
mit Bewilligung und unter Aufsicht der Bergbehörde
von jedermann aufgesucht und gewonnen
werden. Sie gehen in das Eigentum des
Berechtigten erst mit der Gewinnung über.
§ 3. (1) Die grundeigenen Mineralien sind
Magnesit; Talk; Kaolin; Ton, soweit er zur
Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder
keramischen Erzeugnissen mit Ausnahme von
Ziegeleierzeugnissen geeignet ist; Bentonit;
Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie zur
Herstellung von Ferrosilizium, Glas oder feuerfesten
Erzeugnissen geeignet sind; Kieselgur;
Asbest; Glimmer; Feldspat; Traß; Disthen;
Beryll.
(2) Grundeigene Mineralien stehen auf ihren
natürlichen Lagerstätten im Eigentum des Grundeigentümers,
dürfen aber nur mit Bewilligung
und unter Aufsicht der Bergbehörde aufgesucht
und gewonnen werden.
§ 4. (1) Die bundeseigenen Mineralien sind
Salz (Natriumchlorid) und alle anderen mit
diesem auf derselben Lagerstätte vorkommenden
Salze sowie Solquellen.
(2) Bundeseigene Mineralien stehen bereits auf
ihren natürlichen Lagerstätten im Eigentum des
Bundes. Ihre Aufsuchung und Gewinnung untersteht
der Aufsicht der Bergbehörde.
§ 5. (1) Die diesem Bundesgesetz nicht unterstellten
sonstigen Mineralien mit Ausnahme von
Bitumen kann der Grundeigentümer ohne Bewilligung
der Bergbehörde aufsuchen und gewinnen.
Dies gilt auch für die mit diesen vermengten
bergfreien Mineralien, wenn deren Anteil
im Gemenge so gering ist, daß sich eine
Aussonderung nicht lohnen würde. Ob dies zutrifft,
entscheidet im Streitfall die Bergbehörde.
(2) Für die Aufsuchung und Gewinnung der
in Abs. 1 bezeichneten Mineralien unter Tage
sowie ihre Förderung bis zu Tage gelten die Bestimmungen
des § 133.
Die Bergbehörden.
§ 6. Die behördlichen Aufgaben auf dem Gebiet
des Bergwesens werden, soweit sie nicht den
Gerichten zustehen, durch die Bergbehörden
wahrgenommen. Ihnen obliegt auch die volkswirtschaftliche
Pflege des Bergbaues.
§ 7. (1) Bergbehörde erster Instanz ist die
Berghauptmannschaft, soweit dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Örtlich zuständig ist die Berghauptmannschaft,
in deren Amtsbezirk die Bergbauberechtigung
(§ 8) ausgeübt wird oder ausgeübt werden
soll. Wäre demnach die Zuständigkeit mehrerer
Berghauptmannschaften gegeben, so ist, soweit es
sich nicht um die Begründung, Übertragung,
Entziehung, Auflassung oder das Erlöschen von
Bergbauberechtigungen handelt, die Berghauptmannschaft
zuständig, deren Amtssitz dem Betrieb
am nächsten gelegen ist.
(3) Bergbehörde zweiter Instanz ist das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau als
Oberste Bergbehörde.
ZWEITES HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über bergfreie Mineralien.
I. ABSCHNITT.
Bergbauberechtigungen.
§ 8. Die zur Aufsuchung und Gewinnung
bergfreier Mineralien erforderlichen Bergbauberechtigungen
sind
A. Schurfberechtigungen (§§ 9 ff.),
B. Bergwerksberechtigungen (§§ 28 ff.).
A. Schurfberechtigungen.
§ 9. Schurfberechtigungen werden
a) durch Erteilung von Schurfbewilligungen,
b) durch Anmeldung von Freischürfen erworben.
Schurfbewilligung.
§ 10. Unter Schürfen ist die Aufsuchung und
Aufschließung bergfreier Mineralien in ihren
Lagerstätten zum Nachweis ihrer Abbauwürdigkeit
zu verstehen.
§ 11. Zum Schürfen bedarf es einer Schurfbewilligung,
die die Bergbehörde auf Ansuchen
zu erteilen hat.
§ 12. (1) Durch die Schurfbewilligung erlangt
der Schürfer die Befugnis, im Amtsbezirk der
Berghauptmannschaft, sofern andere Bergbauberechtigungen
oder öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen, Schurfbaue ohne Beschränkung
ihrer Zahl zu eröffnen und zu betreiben.
(2) Die beim Schürfen gewonnenen bergfreien
Mineralien gehen in das Eigentum des Schürfers
über, doch darf dieser nur mit Bewilligung der
Bergbehörde darüber verfügen.
§ 13. (1) Zur Herstellung und zum Betrieb von
Anlagen für Schurfzwecke hat der Schürfer die
Bewilligung der Bergbehörde einzuholen. Die
Bestimmungen der §§ 81 und 82 sind sinngemäß
anzuwenden.
(2) Hat der Schürfer ein diesem Bundesgesetz
unterstelltes Mineral erschürft, so hat er dies der
Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 14. Schurfbewilligungen werden erstmals für
die Dauer des laufenden und des darauffolgenden
Kalenderjahres erteilt. Auf Ansuchen sind sie
jeweils um zwei weitere Jahre zu verlängern. Die
Bergbehörde kann die Verlängerung verweigern,
wenn ein Schurfberechtigter nicht nachweist, daß
er entsprechende Schurfarbeiten geleistet hat.
§ 15. Können sich Schürfer und Grundeigentümer
über Aufsuchungsrechte, die ihnen aus
diesem Bundesgesetz zustehen (§§ 12 Abs. 1 und
125), nicht einigen, so entscheidet die Bergbehörde
unter Bedachtnahme auf das öffentliche
Interesse.
Freischur f.
§ 16. (1) Ein ausschließliches Recht auf ein bestimmtes
Schurffeld wird erst durch einen Freischurf
erworben.
(2) Der Freischurf gibt das Recht, innerhalb
eines kreisförmigen Schurffeldes mit einem Halbmesser
von 425 m jeden anderen vom Schürfen
auszuschließen, sofern andere Bergbauberechtigungen
nicht entgegenstehen (§§ 22 Abs. 2 und
23). Dieses Recht erstreckt sich in die ewige Höhe
und Teufe.
(3) Weiters gibt der Freischurf, soweit er nicht
ältere Freischürfe überlagert, das Recht, in einem
Felde von der Größe und Form eines Grubenmaßes
(§ 30), dessen Mittelpunkt mit dem Freischurfmittelpunkt
zusammenfällt (Vorbehaltsfeld),
die Verleihung eines Grubenmaßes an
Dritte auszuschließen. Dieses Recht kann der
Freischürfer spätestens bei der Freifahrung (§ 38)
durch Bestimmung der Lage des Vorbehaltsfeldes
geltend machen.
§ 17. (1) Einen Freischurf darf nur anmelden,
wer für den Amtsbezirk der für die Anmeldung
zuständigen Bergbehörde schon eine Schurfbewilligung
besitzt oder gleichzeitig mit der Anmeldung
um die Erteilung einer solchen Bewilligung
ansucht.
(2) Der Freischurf wird bei der Bergbehörde
durch die Angabe der Lage des gewählten Mittelpunktes
des Freischurfkreises (Freischurfmittelpunkt)
angemeldet.
(3) Die Lage des Freischurfmittelpunktes muß
aus dem Wortlaut der Anmeldung eindeutig bestimmbar
sein.
(4) Für die Bestimmung der Lage des Freischurfmittelpunktes
ist nur die Anmeldung maßgebend;
nachträgliche Abänderungen oder Ergänzungen
der Anmeldung sind unzulässig.
(5) Mit der Anmeldung des Freischurfes ist die
Entrichtung der Freischurfgebühr nachzuweisen.
§ 18. (1) Die Bergbehörde hat die Anmeldung
eines Freischurfes anzunehmen, wenn sie dem
§ 17 entspricht; andernfalls ist die Annahme mit
Bescheid zu verweigern.
(2) Im Falle der Annahme ist der Freischurf
bereits mit dem Tage des Einlangens der Anmeldung
bei der Bergbehörde erworben.
§ 19. Die Bergbehörde hat den Schürfer von
der Annahme der Anmeldung (§ 18) unter Anführung
des Tages ihres Einlangens und der Geschäftszahl
zu verständigen.
§ 20. Ist in der Anmeldung die Orts- und
Katastralgemeinde, in die der Freischurfmittelpunkt
fällt, nicht genannt, so hat sie der Frei-
schürfer binnen zwei Wochen nach der Anmeldung
anzugeben. Nennt der Freischürfer
binnen zwei Wochen nach Zustellung einer
Mahnung die Orts- und Katastralgemeinde nicht
oder macht er unrichtige Angaben, so kann die
Bergbehörde den Freischurf für erloschen erklären.
§ 21. Auf Verlangen der Bergbehörde hat der
Freischürfer die Lage (§ 17 Abs. 3) seines Freischurfkreises
unter Vorlage einer Karte nachzuweisen,
auf der dieser eingezeichnet ist. Den Maßstab
der Karte bestimmt die Bergbehörde.
Kommt der Freischürfer dieser Aufforderung
nicht fristgerecht nach, so kann die Bergbehörde
den Freischurf für erloschen erklären.
§ 22. (1) Auf Antrag eines Bergbauberechtigten,
der nachweist, daß sich die Lage des Mittelpunktes
eines Freischurfes nach den Angaben der
Anmeldung nicht eindeutig bestimmen läßt, hat
die Bergbehörde den Freischurf für erloschen zu
erklären.
(2) Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen
älteren Freischurf, in ein Grubenmaß (§ 30) oder
in eine Überschar (§ 47), so hat die Bergbehörde
auf Antrag des Inhabers des älteren Freischurfes
oder des Eigentümers des Grubenmaßes oder der
Überschar den Freischurf für erloschen zu erklären.
§ 23. Fällt ein Teil eines Freischurfkreises in
einen älteren Freischurf, in ein Grubenmaß oder
in eine Überschar, so hat die Bergbehörde auf
Antrag des Inhabers des älteren Freischurfes oder
des Eigentümers des Grubenmaßes oder der
Überschar die Einstellung der Schurfarbeiten in
diesen Bergbaugebieten anzuordnen.
§ 24. Decken sich Kreise von Freischürfen, die
am gleichen Tage bei der Bergbehörde angemeldet
worden sind, ganz oder teilweise, so
steht das Recht bezüglich der sich deckenden
Flächen den beteiligten Freischürfern gemeinsam
zu.
§ 25. Fällt ein Freischurf in die Amtsbezirke
mehrerer Berghauptmannschaften, so erstrecken
sich die Rechte des Schürfers (§§ 12 und 16) auf
den ganzen Freischurfkreis.
Übertragung von Schurfberechtigungen.
§ 26. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen
ist der Bergbehörde anzuzeigen. Bis zum
Einlangen der Anzeige gilt der Bergbehörde
gegenüber der in den bergbehördlichen Vormerkbüchern
Eingetragene weiter als Berechtigter.
(2) Freischürfe können nur an eine Person
übertragen werden, die eine Schurfbewilligung
besitzt oder spätestens gleichzeitig mit der Anzeige
der Übertragung um Erteilung einer
Schurfbewilligung ansucht.
Vormerkbücher über Schurfberechtigungen.
§ 27. (1) Über die erteilten Schurfberechtigungen
sind bei der Berghauptmannschaft folgende
Vormerkbücher zu führen
a) das Schurfbuch mit Namensverzeichnis
oder die Schurfkartei zur Eintragung der
gemäß § 11 erteilten Schurfbewilligungen,
b) das Freischurfbuch oder die Freischurfkartei
über die Freischürfe, deren Anmeldung
angenommen wurde (§ 18), samt
Namens- und Ortsverzeichnis; das Namensverzeichnis
hat die Namen der Freischürfer
und die ihnen gehörenden Freischürfe, das
Ortsverzeichnis die Freischürfe, geordnet
nach den Orts- und Katastralgemeinden,
in denen sich die Freischurfmittelpunkte
befinden, zu enthalten.
(2) Die Freischürfe sind in der Reihenfolge ihrer
Anmeldung im Freischurfbuch oder in der Freischurfkartei
einzutragen.
(3) In den Vormerkbüchern sind alle Übertragungen
und Löschungen von Schurfberechtigungen
zu verzeichnen.
(4) Die Einsicht in diese Bücher (Karteien) sowie
in die Freischurfanmeldungen ist jedermann
gestattet.
(5) Dem Freischürfer ist auf sein Verlangen ein
Auszug aus dem Freischurfbuch (Freischurfkartei)
über die von ihm angemeldeten Freischürfe auszufolgen.
B. Bergwerksberechtigungen.
§ 28. Bergwerksberechtigungen (Bergwerksmaße)
berechtigen zur ausschließlichen Gewinnung
der in einem bestimmten Raum vorkommenden
bergfreien Mineralien jeder Art.
§ 29. Je nach der Größe und der Form dieses
Raumes sowie der Art des Mineralvorkommens
werden unterschieden
a) Grubenmaße (§§ 30 ff.),
b) Überscharen (§§ 47 ff.),
c) Tagmaße (§§ 51 ff.).
Grubenmaße.
§ 30. Ein Grubenmaß umfaßt in der waagrechten
Ebene des Aufschlagspunktes (§ 31) ein
Rechteck von 48.000 m2 und erstreckt sich in
die ewige Höhe und Teufe. Die kurzen Seiten
dürfen 120 m nicht unterschreiten.
§ 31. (1) Der Punkt, von dem das Grubenmaß
oder das Grubenfeld (§ 33 Abs. 3) auszumessen
ist (Aufschlagspunkt), kann von dem Verleihungswerber
nach Belieben gewählt werden, nur muß
er sich innerhalb des aufgeschlossenen Teiles der
Lagerstätte und des zu verleihenden Grubenmaßes
(Grubenfeldes) befinden.
(2) Im Falle eines Aufschlusses durch Bohrfunde
hat als Aufschlagspunkt der Mittelpunkt der Tagöffnung
eines der Bohrlöcher zu gelten.
§ 32. (1) Grubenmaße sind auf Ansuchen (§ 34)
zu verleihen, wenn
a) bergfreie Mineralien in ihrer Lagerstätte so
aufgeschlossen sind, daß sie nach den für
ihre Verwertbarkeit maßgebenden Umständen
als abbauwürdig angesehen werden
können,
b) der Verleihungswerber glaubhaft macht,
daß er über die bis zur Aufnahme des
ordnungsmäßigen Gewinnungsbetriebes
voraussichtlich erforderlichen Mittel verfügt,
und
c) ältere Bergbauberechtigungen und öffentliche
Interessen der Verleihung nicht entgegenstehen.
(2) Vor der Verleihung sind die sonst beteiligten
Verwaltungsbehörden zu hören.
§ 33. (1) Die Bergbehörde hat nach Maßgabe
des Verleihungsansuchens auf einen Aufschluß
von Kohle bis zu sechzehn, auf einen Aufschluß
anderer bergfreier Mineralien bis zu acht Grubenmaße
zu verleihen, wenn nach den geologischen
Verhältnissen angenommen werden kann, daß
sich die aufgeschlossene Lagerstätte in die begehrten
Grubenmaße fortsetzt.
(2) Auf Antrag des Bergwerksberechtigten dürfen
auf einen Aufschluß, auf den bereits Grubenmaße
verliehen wurden, nach Maßgabe des
Abs. 1 nachträglich weitere Grubenmaße verliehen
werden. Für Verleihungen dieser Art
gelten sinngemäß die Vorschriften über Neuverleihungen.
(3) Mehrere nach Abs. 1 oder 2 verliehene
Grubenmaße bilden ein Grubenfeld.
§ 34. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten
a) Namen, Beruf und Wohnort des Bewerbers,
bei mehreren Bewerbern deren Anteile,
b) bei Bestehen eines Schurfbaues dessen Art,
c) die Beschreibung der Lage und Beschaffenheit
des Aufschlusses mit Nennung des
Grundeigentümers, der Orts- und Katastralgemeinde
und des politischen Bezirkes,
d) die Angabe der Entfernung des Aufschlagspunktes
von zwei unverrückbaren, allgemein
erkennbaren Punkten,
e) einen allgemeinen Aufschlußplan, das
Kostenerfordernis und glaubhaft gemachte
Angaben darüber, wie die erforderlichen
Mittel aufgebracht werden,
f) Anzahl, Lagerung und Benennung der begehrten
Grubenmaße,
g) die Erklärung, ob für die begehrten
Grubenmaße eine neue Bergbucheinlage eröffnet
werden soll oder ob sie einer schon
bestehenden zuzuschreiben sind,
h) die eigenhändige Unterschrift des Bewerbers
oder seines durch schriftliche Vollmacht
ausgewiesenen Bevollmächtigten.
(2) Verleihungsgesuche, die diesen Vorschriften
nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.
§ 35. (1) Über die Lage des Aufschlusses muß
eine auch die Taggegend darstellende Karte
(Lagerungskarte) im Katastralmaßstab in vierfacher
Ausfertigung vorgelegt werden; in dieser
müssen die begehrten Grubenmaße eingezeichnet
sein.
(2) Langen die Karten nicht spätestens drei
Wochen nach Einbringung des Verleihungsgesuches
ein, so ist das Gesuch als zurückgezogen
anzusehen.
§ 36. Der Verleihungswerber kann die Verleihung
mehrerer zusammenhängender Grubenfelder
(§ 33 Abs. 3) in einem Gesuch beantragen.
§ 37. (1) Suchen mehrere Bewerber am gleichen
Tage um die Verleihung von Grubenmaßen an,
die sich ganz decken, so sind sie ihnen mangels
einer Einigung gemeinsam zu verleihen. Im Falle
einer teilweisen Überdeckung hat die Bergbehörde
nach billigem Ermessen eine Umlagerung
vorzunehmen, wenn sich die Bewerber nicht
einigen.
(2) Langen Verleihungsgesuche nicht am gleichen
Tage ein, so steht den Bewerbern das Recht, die
Lage der Grubenmaße zu bestimmen, in der
Reihenfolge des Einlangens ihrer Gesuche zu.
§ 38. (1) Der Verleihung hat eine mündliche
Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung)
vorauszugehen.
(2) Ihr Zweck ist
a) den Bestand des angegebenen Mineralaufschlusses
und seine Abbauwürdigkeit außer
Zweifel zu setzen,
b) zu untersuchen, ob und mit welchen Abänderungen
die begehrten Grubenmaße
unter Bedachtnahme auf die geologischen
Verhältnisse sowie auf ältere Bergbauberechtigungen
und öffentliche Interessen dem
Bewerber verliehen werden können,
c) zu erörtern, ob und inwieweit Rechte der
beteiligten Grundeigentümer durch die beantragte
Verleihung berührt werden,
d) die Lagerungskarte zu prüfen und nötigenfalls
zu ergänzen und zu berichtigen,
e) den Wert der zu verleihenden Grubenmaße
festzustellen.
(3) Zur Freifahrung sind die sonst beteiligten
Verwaltungsbehörden beizuziehen.
§ 39. Die Freifahrung ist mit Anführung der
wesentlichen Punkte des Verleihungsgesuches
durch eine angemessene Zeit vorher öffentlich
kundzumachen.
§ 40. Binnen zwei Wochen nach Empfang der
Ladung zur Freifahrung kann sowohl der Verleihungswerber
als auch jeder Grundeigentümer
und jeder nach § 16 Abs. 3 berechtigte Freischürfer,
über dessen Grundstücke oder Freischürfe
sich die begehrten Grubenmaße im Ver-
leihungsfalle erstrecken würden, beantragen, daß
auf seine Kosten ein von der Bergbehörde zu
bestimmender Sachverständiger zur Freifahrung
beigezogen wird.
§ 41. (1) Nach Rechtskraft des Verleihungsbescheides
hat die Bergbehörde auf Antrag des
Bergwerksberechtigten die Vermarkung seiner
Grubenmaße anzuordnen. Zu dieser sind die
Eigentümer der angrenzenden Bergwerksmaße
und die betroffenen Grundeigentümer zu laden.
(2) Die Bergbehörde hat auf Antrag des Bergwerksberechtigten
die Neuvermarkung unkenntlich
gewordener Grenzen seiner Grubenmaße anzuordnen.
Die im Absatz 1 angeführten Personen
sind zu laden.
(3) Die Vermarkung kann jederzeit auch von
Amts wegen angeordnet werden.
§ 42. Die Vermarkung (§ 41) ist unter genauer
Beschreibung eines jeden Marksteines in
einer Niederschrift festzuhalten und die Lage der
Marksteine in die Lagerungskarte einzutragen.
Die Niederschrift bedarf der Bestätigung der
Bergbehörde.
§ 43. (1) Auf Antrag des Bergwerksberechtigten
hat die Bergbehörde anzuordnen, daß Taggrenzen
in der Grube kenntlich gemacht werden
oder die Lage einzelner Punkte in der Grube am
Tage bestimmt wird. Die in § 41 Abs. 1 angeführten
Personen sind zu laden.
(2) Die hierüber herzustellende, von der Bergbehörde
zu bestätigende Karte ist bei dieser zu
hinterlegen.
§ 44. Die Bergbehörde hat die Vermarkung
von Grubenmaßen und die nach § 43 angeordneten
Vermessungen in jedem einzelnen Falle
durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen
auf Kosten des Bergwerksberechtigten
durchführen zu lassen.
§ 45. Ergeben sich hinsichtlich des Verlaufes
der Grenzen von Grubenmaßen Streitigkeiten,
so entscheidet die Bergbehörde.
§ 46. Die Verleihung von Grubenmaßen steht
der Ausübung älterer Bergwerksberechtigungen
nicht entgegen.
Überscharen.
§ 47. Eine Überschar umfaßt eine von Grubenmaßen
eingeschlossene Fläche von solcher Form
und Größe, daß auf ihr ein Grubenmaß nicht
gelagert werden kann, oder einen Teil einer
solchen Fläche. Sie erstreckt sich in die ewige
Höhe und Teufe. Die Entstehung soldier Flächen
ist bei künftigen Verleihungen möglichst zu vermeiden.
§ 48. (1) Stellt die Bergbehörde eine Fläche im
Sinne des § 47 fest, so hat sie den Eigentümern
der angrenzenden Grubenmaße eine Frist von
nicht weniger als einem Monat zu setzen, innerhalb
der diese um die Verleihung von Überscharen
ansuchen können.
(2) Suchen mehrere Eigentümer um die Verleihung
an und sind sie sich über die Teilung
einig, so ist diese antragsgemäß vorzunehmen.
Die Teile sind als Überscharen den Grubenmaßen
zuzuschlagen. Kommt eine Einigung über die
Teilung nicht zustande, so ist die Überschar den
Bewerbern gemeinsam zu gleichen Teilen zu verleihen.
(3) Bewirbt sich nur ein Eigentümer um die
Überschar, so ist sie ihm allein zu verleihen und
seinem Grubenmaß zuzuschlagen.
(4) Dem Ansuchen um Verleihung einer Überschar
ist in der jeweils erforderlichen Anzahl von
Ausfertigungen eine Karte im Katastralmaßstab
anzuschließen, aus der Lage und Ausmaß der
Überschar und im Falle eines Antrages auf
Teilung auch die Art der Teilung ersichtlich ist.
§ 49. Überscharen und Anteile an gemeinsamen
Überscharen dürfen nur an Eigentümer angrenzender
Grubenmaße (Überscharen) oder zusammen
mit angrenzenden Grubenmaßen veräußert
werden.
§ 50. Die Bestimmungen der §§ 41 bis 46 sind
auf Überscharen sinngemäß anzuwenden.
Tagmaße.
§ 51. (1) Tagmaße werden auf bergfreie Mineralien
in Sandbänken, Flußbetten, im Taggeröll
oder in verlassenen Halden verliehen, sofern sie
sich nicht in einem bereits verliehenen Felde
(§§ 30 und 47) befinden.
(2) Ein Tagmaß umfaßt eine Fläche von beliebiger
Form und einer Größe bis zu 100.000 m2
und erstreckt sich bis zum anstehenden festen
Gestein.
§ 52. (1) Ein Tagmaß ist von der Bergbehörde
auf Ansuchen (§ 53) zu verleihen, wenn
a) nachgewiesen wird, daß bergfreie Mineralien
in den im § 51 Abs. 1 bezeichneten
Lagerstätten vorkommen,
b) der Bewerber glaubhaft macht, daß er über
die bis zur Aufnahme des ordnungsmäßigen
Gewinnungsbetriebes voraussichtlich
erforderlichen Mittel verfügt, und
c) ältere Bergbauberechtigungen und öffentliche
Interessen der Verleihung nicht entgegenstehen.
(2) Für den Fall, daß mehrere Bewerber um
Tagmaße ansuchen, deren Flächen sich ganz oder
teilweise decken, gelten die Bestimmungen des
§ 37 sinngemäß.
(3) Tagmaße auf bergfreie Mineralien in verlassenen
Halden, die sich in der Nähe einer in
Betrieb stehenden Hütte oder Aufbereitung befinden,
sind dem Eigentümer dieser Anlage zu
verleihen, wenn er spätestens bei der mündlichen
Verhandlung (§ 54) darum ansucht und
die Mineralien in seinem Betrieb verarbeitet
werden können.
§ 53. (1) Verleihungsgesuche um Tagmaße
müssen Namen, Beruf und Wohnort des Bewerbers
enthalten und mit einer Karte im Katastralmaßstab
in drei Ausfertigungen belegt sein,
aus der Lage, Form und Ausmaß des begehrten
Tagmaßes ersichtlich sind. Außerdem ist ein
Aufschlußplan anzuschließen, aus dem Art und
Kosten des Betriebes entnommen werden können.
Endlich ist glaubhaft zu machen, daß der
Verleihungswerber über die erforderlichen Mittel
(§ 52 Abs. 1 lit. b) verfügt.
(2) Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden.
§ 54. Über Gesuche um Tagmaße ist eine
mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.
Der Verhandlung sind die sonst beteiligten
Verwaltungsbehörden beizuziehen.
Die Eigentümer der angrenzenden Bergwerksmaße
und der in der Nähe befindlichen Hütten-
und Aufbereitungsanlagen sowie die betroffenen
Grundeigentümer sind zur Verhandlung zu
laden. Bei der Verhandlung ist zu erheben, ob die
im § 52 Abs. 1 lit. a und c, gegebenenfalls die
im § 52 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen, bejahendenfalls die Form des Tagmaßes
unter Bedachtnahme auf die geologischen und
örtlichen Verhältnisse und die Anträge des
Verleihungswerbers festzusetzen und, wenn
gegen die Verleihung auch privatrechtliche Einwendungen
nicht erhoben werden, das Tagmaß
zu vermarken. Im übrigen sind die Bestimmungen
der §§ 41 und 42 sowie 44 bis 46 auf Tagmaße
sinngemäß anzuwenden.
§ 55. (1) Später im Bereich von Tagmaßen
verliehene Grubenmaße und Überscharen erstrecken
sich nur auf den Raum unterhalb der
Tagmaße. Sie berühren deren Bestand nicht.
(2) Zur Ausbeutung dieser Grubenmaße und
Überscharen erforderliche Arbeiten dürfen auch
innerhalb der Tagmaße durchgeführt werden.
(3) Werden die Arbeiten in einem Tagmaß
durch einen Schurfbetrieb beeinträchtigt, so entscheidet
mangels Einigung die Bergbehörde unter
Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse, in
welcher Weise die Schurfberechtigung ausgeübt
werden kann.
§ 56. Erleiden die Eigentümer von Tagmaßen
durch die Arbeiten der Eigentümer von Grubenmaßen
oder Überscharen oder durch Schurfbetriebe
(§ 55 Abs. 2 und 3) Schaden, so steht
ihnen ein Entschädigungsanspruch zu. Die Bestimmungen
über die Grundüberlassung (§§ 58
bis 62) sind sinngemäß anzuwenden.
§ 57. An den im § 60 genannten Orten dürfen
Tagmaße nur unter den in diesem Paragraphen
angeführten Voraussetzungen betrieben werden.
II. ABSCHNITT.
Grund- und Wasserüberlassung für
den Bergbaubetrieb, Bergschäden
und Baubeschränkungen.
Grundüberlassung.
§ 58. Der Grundeigentümer ist verpflichtet,
dem Bergbauberechtigten die zum Bergbaubetrieb
notwendigen Liegenschaften gegen angemessene
Schadloshaltung zur Benützung zu überlassen.
§ 59. (1) Kann sich der Bergbauberechtigte mit
dem Grundeigentümer nicht einigen, so kann er
bei der Bergbehörde um zwangsweise Grundüberlassung
ansuchen.
(2) Die Einleitung des Verfahrens ist von der
Bergbehörde dem Grundbuchsgericht anzuzeigen
und von diesem im Grundbuch anzumerken.
Diese Anmerkung hat zur Folge, daß der die
zwangsweise Grundüberlassung verfügende Bescheid
auch gegen jede Person wirksam wird, für
die im Range nach der Anmerkung ein bücherliches
Recht eingetragen wird.
(3) Über das Ansuchen entscheidet die Bergbehörde
im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.
Der Bescheid hat auch eine vorläufige, mit
Berufung nicht anfechtbare Bestimmung der
Entschädigung zu enthalten. Diese wird endgültig,
wenn nicht binnen drei Monaten nach
Rechtskraft des Bescheides die Feststellung der
Entschädigung im ordentlichen Rechtsweg begehrt
wird. Zur Feststellung ist das Bezirksgericht
zuständig, in dessen Sprengel das zu überlassende
Grundstück liegt. Mit Eintritt der
Rechtskraft eines allfälligen gerichtlichen Erkenntnisses
oder mit Abschluß eines gerichtlichen
Vergleiches über die Höhe der Entschädigung
tritt deren vorläufige Bestimmung durch die
Bergbehörde außer Kraft. Im übrigen sind die
Bestimmungen der §§ 4 bis 10 des Gesetzes vom
18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, betreffend die
Enteignung zum Zwecke der Herstellung und
des Betriebes von Eisenbahnen, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Bescheides über die
Verpflichtung zur Grundüberlassung werden erst
nach Leistung oder Sicherstellung der endgültig
bestimmten oder vom Gericht rechtskräftig festgestellten
oder durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten
Entschädigung (Abs. 3) vollstreckbar,
doch kann die Bergbehörde in dringenden Fällen
dem Bergbauberechtigten auf Antrag gestatten,
mit seinen Arbeiten schon vorher zu beginnen,
wenn der Antragsteller die vorläufig bestimmte
Entschädigung geleistet oder sichergestellt hat.
§ 60. (1) Die zwangsweise Grundüberlassung
innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen,
in unmittelbar Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden
zugehörigen Hausgärten, in
Friedhöfen und in Entfernung von weniger als
40 Metern von Gebäuden ist nur zulässig,
wenn das öffentliche Interesse an ihrer Überlas-
sung zum Bergbaubetrieb überwiegt. Ob dies zutrifft,
entscheidet das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien.
(2) Vor der Entscheidung über die zwangsweise
Grundüberlassung für Bergbauzwecke,
durch deren Verfolgung öffentliche Interessen
berührt werden, hat die Bergbehörde das Einvernehmen
mit den sonst beteiligten Verwaltungsbehörden
herzustellen. Dies gilt insbesondere,
wenn vom Bergbauberechtigten im Bereich
von öffentlichen Straßen, Eisenbahnanlagen,
schiff- und floßbaren Gewässern, Fernmeldeanlagen,
Heilquellen, Wasserschutzbauten, bewilligungspflichtigen
Wasseranlagen, Häfen, Länden,
sonstigen Schiffahrtsanlagen und Zwecken der
Luftfahrt dienenden Liegenschaften sowie in der
Nähe der Bundesgrenze Arbeiten vorgenommen
oder Anlagen errichtet werden sollen.
§ 61. (1) Die Liegenschaften sind auf die Dauer
des Bedarfes zu überlassen. Werden sie voraussichtlich
für die ganze Dauer des Bergbaues benötigt,
so ist der Bergbauberechtigte auf Antrag
des Grundeigentümers durch Bescheid der Bergbehörde
zu verpflichten, die Liegenschaften in
sein Eigentum zu übernehmen.
(2) Hat eine zur Benützung überlassene Liegenschaft
durch Anlagen des Bergbauberechtigten
eine noch zur Zeit der Auflassung des Bergbaues
bestehende Wertvermehrung erfahren, so
kann der Bergbauberechtigte vom Grundeigentümer
eine der Wertvermehrung entsprechende
Entschädigung verlangen. Ein Entschädigungsanspruch
besteht nicht, wenn sich der Grundeigentümer
bereit erklärt, dem Bergbauberechtigten
das Eigentum an der Liegenschaft zu
übertragen. Mangels einer Einigung kann die
Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die
Wertvermehrung oder für die eigentümliche
Überlassung der Liegenschaft nur im ordentlichen
Rechtsweg begehrt werden.
(3) Die Anmerkung im Grundbuch (§ 59
Abs. 2) ist gleichzeitig mit der grundbücherlichen
Übertragung des Eigentums an der überlassenen
Liegenschaft oder auf Grund der Anzeige der
Bergbehörde, daß die zur Benützung überlassene
Liegenschaft für den Bergbau nicht mehr benötigt
wird oder die Anmerkung aus anderen Gründen
gegenstandslos geworden ist, zu löschen.
§ 62. Der Grundeigentümer ist, sofern nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen, verpflichtet, die Setzung der
Pflöcke und Marksteine zur Vermessung und Begrenzung
der verliehenen Bergwerksmaße gegen
Ersatz des verursachten Schadens zu dulden. Im
Streitfall entscheidet die Bergbehörde.
Überlassung von Tagwässern.
§ 63. (1) Zum Bergbaubetrieb notwendige Tagwässer
sind an den Bergbauberechtigten gegen
angemessene Entschädigung abzutreten, wenn das
öffentliche Interesse an der verlangten Abtretung
überwiegt.
(2) Für das Verfahren ist die Bergbehörde zuständig,
die im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann
als Wasserrechtsbehörde und, wenn
eine fühlbare Beeinträchtigung der Schiff- oder
Floßfahrt zu erwarten ist, auch im Einvernehmen
mit dem Landeshauptmann als Schiffahrtsbehörde
entscheidet. Kommt zwischen den Behörden der
ersten Instanz ein Einvernehmen nicht zustande,
so ist die Entscheidung vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau einvernehmlich
mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
erforderlichenfalls auch einvernehmlich
mit dem Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe, zu treffen.
Bergschäden.
§ 64. (1) Unter Bergschäden sind Personen-
und Vermögensschäden zu verstehen, die durch
den Betrieb eines Bergbaues verursacht werden;
als Bergschäden gelten nicht Personenschäden,
die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
(2) Der Bergbauberechtigte hat den Geschädigten
schadlos zu halten. Betreibt den Bergbau
nicht der Berechtigte selbst, sondern ein Dritter,
dem nach den Vorschriften des Privatrechtes das
Recht zur Ausübung der Bergbauberechtigung
zusteht (Nutzungsberechtigter), so haftet dieser
zur ungeteilten Hand mit dem Bergbauberechtigten.
Soweit zwischen dem Bergbauberechtigten
und dem Nutzungsberechtigten nichts anderes
vereinbart ist, hat der Nutzungsberechtigte den
Bergbauberechtigten schadlos zu halten.
(3) Bei böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit
des Bergbauberechtigten, des Nutzungsberechtigten
oder ihrer Beauftragten oder Dienstnehmer
ist der Geschädigte volle Genugtuung zu
fordern berechtigt. Ein Anspruch auf Schmerzengeld
(§ 1325 ABGB.) besteht nur bei Verschulden.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen,
wenn der Bergschaden auf höhere Gewalt oder
auf das Verhalten des Geschädigten selbst oder
eines nicht beim Betrieb beschäftigten Dritten zurückzuführen
ist und der Bergbauberechtigte jede
nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt
beobachtet hat. Hat bei der Entstehung des
Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt,
so finden die Vorschriften des § 1304
ABGB. Anwendung.
(4) Zum Nachteil des Geschädigten können die
den Bergbauberechtigten nach Abs. 2 treffenden
Verpflichtungen durch vorhergehende Vereinbarung
nur für folgende Fälle abgeändert
werden
a) für Vermögensschaden,
b) für Personenschaden nur insoweit, als es
sich um Personen handelt, die nicht in
Ausübung ihrer Berufspflichten oder zum
Zwecke der Wahrung rechtlicher oder begründeter
wirtschaftlicher Interessen notwendigerweise
in den Gefahrenbereich des
haftpflichtigen Betriebes gelangen.
(5) Ist der Schaden auf mehrere Bergbaubetriebe
zurückzuführen, so haften die Bergbauberechtigten
und Nutzungsberechtigten zur ungeteilten
Hand. Läßt sich der Anteil mehrerer
Bergbaubetriebe an der Schadensverursachung
nicht ermitteln, so sind auf den Rückersatz die
Bestimmungen des § 896 ABGB. anzuwenden.
Baubeschränkungen in Bruchgebieten
von Bergbauen.
§ 65. (1) Die Bergbehörde hat auf Antrag des
Bergwerksberechtigten durch Bescheid die Grundstücke
zu bezeichnen, deren Oberflächen voraussichtlich
Einwirkungen des Bergbaues unterliegen
werden (Bruchgebiete) und in denen zur Verhinderung
einer ihn erschwerenden Verbauung
Bauten und andere Anlagen nur mit ihrer Zustimmung
errichtet werden dürfen. Die Bergbehörde
hat die rechtskräftige Bezeichnung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen
und die Ersichtlichmachung der Baubeschränkung
in den in Frage kommenden
öffentlichen Büchern zu veranlassen.
(2) Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt
werden, daß die Anlage bei entsprechendem
Fortschreiten des Abbaues abzutragen ist. Mit
der Zustimmung kann auch eine Verpflichtung
zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen verbunden
werden.
(3) Wird der Errichtung der Anlage nicht oder
nur unter Auflage einer zeitlichen Beschränkung
oder von Sicherheitsvorkehrungen zugestimmt
und ist die geplante Anlage zum ordentlichen
Gebrauch der Liegenschaft im Rahmen des bisherigen
Betriebes notwendig, so hat der Bergwerksberechtigte
nach den für die Grundüberlassung
geltenden Vorschriften (§ 59 Abs. 3
und 4) angemessenen Ersatz zu leisten oder im
Falle von Sicherheitsvorkehrungen, die ausschließlich
durch den Bergwerksbetrieb bedingt
sind, deren Kosten zu ersetzen.
(4) Sollten die Voraussetzungen für die Bezeichnung
als Bruchgebiet ganz oder teilweise wegfallen,
so ist das Bruchgebiet aufzulassen oder
zu beschränken. Die Bergbehörde hat die rechtskräftige
Auflassung oder Beschränkung des
Bruchgebietes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
bekanntzumachen und die Löschung der
Ersichtlichmachung (Abs. 1) hinsichtlich des in
Frage kommenden Gebietes in den öffentlichen
Büchern zu veranlassen.
Bauvorhaben in Tagmaßen.
§ 66. Will ein Grundeigentümer im Bereich
eines Tagmaßes bauen, so hat die Bergbehörde
dem Bergwerksberechtigten vorzuschreiben, in
welcher Frist die bergfreien Mineralien auf dem
zum Bau erforderlichen Grunde zu gewinnen
sind.
III. ABSCHNITT.
Bergwerkseigentum und Eintragung
im Bergbuch.
Gegenstand des Bergwerkseigentums.
§ 67. Grubenmaße (§ 30) und Überscharen
(§ 47) gelten als unbewegliche Sachen und sind
Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.
Eintragung im Bergbuch.
§ 68. (1) Die Bergbehörde hat dem Bergbuchgericht
die rechtskräftige Verleihung von Grubennmaßen
und Überscharen zwecks Eintragung
in das Bergbuch anzuzeigen. In der Anzeige ist
die Ortslage der Berechtigung, ihr Umfang sowie
der Name und der Wohnort des Beliehenen
anzugeben. Wurde eine Berechtigung mehreren
Personen verliehen, so sind auch deren Anteile
anzugeben. Der Verleihungsbescheid mit einer
Abschrift und die Lagerungskarte, die der Verleihung
zugrunde gelegt wurde, mit einem Abstich
sind der Anzeige anzuschließen.
(2) Wurden Grubenmaße oder Überscharen
vermarkt (§§ 41, 42 und 50), so hat die Bergbehörde
die über die Vermarkung aufgenommene
Niederschrift in Ur- und Abschrift dem Bergbuchgericht
zwecks Eintragung in das Bergbuch
zu übermitteln.
(3) Das Bergbuchgericht hat die gemäß Abs. 1
und 2 erforderlichen Eintragungen von Amts
wegen vorzunehmen. Die Originalurkunden sind
an die Bergbehörde zurückzustellen.
§ 69. (1) Neu verliehene Grubenmaße werden
nach Wahl des Beliehenen entweder in eine zu
eröffnende neue Einlage eingetragen oder einer
bestehenden zugeschrieben.
(2) Für gemeinsame Überscharen (§ 48 Abs. 2
letzter Satz) sind eigene Einlagen zu eröffnen.
(3) Andere Überscharen (§ 48 Abs. 2 erster
Satz und Abs. 3) sind der Einlage jener Grubenmaße
zuzuschreiben, denen sie zugeschlagen
wurden.
Zu Tage liegende Bestandteile
des Bergwerkseigentums.
§ 70. (1) Liegenschaften sind auf Antrag des
Bergwerksberechtigten unter den Voraussetzungen
des § 5 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes,
BGBl. Nr. 2/1930, der
für die Bergwerksberechtigung eröffneten Einlage
zuzuschreiben, wenn die Bergbehörde bestätigt;
daß die Liegenschaften für die ordnungsmäßige
Führung des Bergwerksbetriebes erforderlich
sind.
(2) Bestandteile des Bergwerkseigentums
(Abs. 1) sind auf Antrag des Bergwerksberech-
tigten aus dem Bergbuch abzuschreiben und in
das in Betracht kommende öffentliche Buch zu
übertragen, wenn die Bergbehörde bestätigt, daß
sie für die ordnungsmäßige Führung des Bergwerksbetriebes
nicht mehr erforderlich sind.
§ 71. Erlangt die Bergbehörde Kenntnis, daß
eine Zuschreibung gemäß § 70 Abs. 1 oder eine
Abschreibung gemäß Abs. 2 unterblieben ist, so
hat sie dies dem Bergbuchgericht mitzuteilen.
Dieses hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 28 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BGBl. Nr. 3/1930, vorzugehen.
§ 72. Für die Ab- und Zuschreibung gelten die
Vorschriften des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
insbesondere die des § 3, sinngemäß.
Verständigung der Bergbehörde.
§ 73. Das Bergbuchgericht hat der Bergbehörde
eine Ausfertigung von allen Beschlüssen zuzustellen,
mit denen eine Eintragung im Bergbuch
verfügt wird.
Bergwerkszubehör.
§ 74. Als Bergwerkszubehör gelten die zur
Ausübung der Bergwerksberechtigung erforderlichen
Betriebsmittel, insbesondere die dem Betrieb
dienenden Tiere, Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften
und die noch nicht marktreifen Bergbau-
und Hüttenerzeugnisse.
Anzeige des Erwerbes.
§ 75. (1) Die Übernahme einer Bergwerksberechtigung
oder des Rechtes ihrer Ausübung ist vom
Erwerber binnen zwei Wochen der Bergbehörde
anzuzeigen. Der Erwerbstitel ist glaubhaft zu
machen.
(2) Die Bestimmung des § 52 Abs. 1 lit. b ist
sinngemäß anzuwenden.
IV. ABSCHNITT.
Mit der Bergwerksberechtigung
verbundene sonstige Rechte.
§ 76. (1) Beim Betrieb des Bergwerks anfallende
nicht bergfreie Mineralien mit Ausnahme von
bundeseigenen darf sich der Bergwerksberechtigte
ohne Entschädigung aneignen, soweit er ihrer zu.
seinem Bergwerks- oder dem damit verbundenen
Hüttenbetrieb bedarf. Im übrigen hat er sie dem
Grundeigentümer, wenn aber einem Dritten
nach den Vorschriften des Privatrechtes ein Redit
auf Aneignung (Abbaurecht) zusteht, diesem
(dem Abbauberechtigten) in angemessener Frist
gegen Ersatz der Gewinnungs-, Förder- und
Lagerkosten, jedoch höchstens zum ortsüblichen
Preis anzubieten. Nimmt dieser innerhalb eines
Monates das Anbot nicht an, so kann der Bergwerksberechtigte
während der Dauer der Bergwerksberechtigung
über sie verfügen. Gewinnt jedoch
der Bergwerksberechtigte solche Mineralien
zu seinem Nutzen, ohne sie von den bergfreien
Mineralien zu trennen, so sind wie bei einem
künstlichen Zuwachs die Bestimmungen der
§§ 414 und 415 ABGB. anzuwenden. In Streitfällen
entscheidet die Bergbehörde.
(2) Der Grundeigentümer (Abbauberechtigte)
kann die grundeigenen (§ 3) und die diesem
Bundesgesetz nicht unterstellten sonstigen Mineralien
mit Ausnahme von Bitumen (§ 5) in einem
selbständigen Betrieb gewinnen, darf aber hiebei,
sofern das öffentliche Interesse an der Gewinnung
nicht überwiegt, den Bergwerksbetrieb nicht hindern
oder wesentlich erschweren. Im Streitfall
entscheidet die Bergbehörde. Falls der Grundeigentümer
(Abbauberechtigte) aus Rücksicht auf
den Bergwerksbetrieb den Abbau unterlassen
oder einschränken muß und daraus Schaden erleidet,
gebührt ihm eine Entschädigung nach den
für die Grundüberlassung geltenden Vorschriften.
Das gleiche gilt, wenn der Bergwerksberechtigte
aus Rücksicht auf den Betrieb des Grundeigentümers
(Abbauberechtigten) den Abbau einschränken
oder einstellen muß und dadurch
Schaden erleidet.
(3) Will der Grundeigentümer (Abbauberechtigte)
in Abs. 2 bezeichnete Mineralien von einem
Grubenbau des Bergwerksberechtigten aus gewinnen,
so hat dieser die Wahl, ob er sie für Rechnung
des Grundeigentümers (Abbauberechtigten)
abbauen oder ob er ihm die Benützung seiner
Grubenbaue und Fördereinrichtungen gegen angemessenes
Entgelt (§ 103) gestatten will. Über
den Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten
entscheidet im Streitfall die Bergbehörde im
Einvernehmen mit den sonst beteiligten Verwaltungsbehörden
unter Bedachtnahme auf das
öffentliche Interesse.
§ 77. Die Benützung von Grubenwässern bis
zu ihrer Vereinigung mit beständigen Tagwässern
ist dem Bergwerksberechtigten vorbehalten, soweit
er sie für den Bergwerks- oder Hüttenbetrieb
benötigt.
§ 78. (1) Die Bergbehörde hat diese Wässer nach
Anhörung des Bergwerksberechtigten zeitlich befristet
oder gegen jederzeitigen Widerruf anderen
zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich
gerechtfertigt erscheint und begründete Interessen
des Bergwerksberechtigten nicht entgegenstehen.
(2) Hat der Bergwerksberechtigte dem Grundeigentümer,
über dessen Grund die Wässer abfließen,
dafür eine einmalige Entschädigung entrichtet
oder eine jährliche Zahlung zu leisten, so
ist er berechtigt, vom Benützer der Wässer im
ersten Falle die gesetzlichen Zinsen der einmaligen
Entschädigung, im zweiten Falle die Vergütung
der jährlichen Leistung zu fordern.
(3) Für Veränderungen in der Menge und der
Beschaffenheit der Grubenwässer, die durch den
Bergbaubetrieb verursacht werden, ist der Bergwerksberechtigte
dem Benützer nicht verantwortlich.
§ 79. Die Bergwerksberechtigung (Bergwerksmaß)
berechtigt, für Zwecke des eigenen Bergwerksbetriebes
insbesondere auch
a) Stollen zu treiben, Schächte abzuteufen und
Bohrungen durchzuführen. Für Anlagen
dieser Art im Bereich fremder Grubenmaße
und Überscharen gelten die Bestimmungen
des § 102 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, im Bereich
fremder Tagmaße die Bestimmungen
der §§ 55 Abs. 2 und 56;
b) Anlagen aller Art in der Grube und obertags,
einschließlich der hiefür erforderlichen
Gebäude, insbesondere zur Gewinnung,
Förderung, Aufbereitung und Zugutebringung
der Mineralien, zur Wetterführung
und Wasserhaltung, und Hilfseinrichtungen
aufzustellen sowie die hiezu benötigte
Energie zu erzeugen und im Werksbereich
zuzuführen;
c) zum Betrieb der in lit. b angeführten Anlagen
Teiche, Wasserwehre und Wasserleitungen
herzustellen, soweit hiefür Privatgewässer
oder gemäß § 63 überlassene Tagwässer
benützt werden;
d) Haldenplätze anzulegen sowie zur Güterbeförderung
und zur unentgeltlichen Beförderung
der Dienstnehmer von und zu
der Arbeitsstätte Verkehrswege und Transporteinrichtungen
aller Art zu schaffen und
zu betreiben;
e) die zur Unterkunft der Dienstnehmer erforderlichen
Gebäude im Werksbereich aufzuführen;
f) die zur Herstellung und Instandhaltung der
Werkseinrichtungen und Betriebsmittel notwendigen
Tätigkeiten gewerblicher Natur
durch eigene Arbeitskräfte auszuüben;
g) an die Dienstnehmer nach Bedarf Lebensmittel
zum Selbstkostenpreis abzugeben.
§ 80. Über den Umfang und die Ausübung
dieser Befugnisse (§ 79) entscheidet im Streitfall,
sofern hiezu nicht die Gerichte zuständig sind,
die Bergbehörde. Diese hat das Einvernehmen
mit den sonst beteiligten Verwaltungsbehörden
zu pflegen.
§ 81. (1) Zur Herstellung und zum Betrieb (zur
Benützung) von Werksanlagen (§ 79) ist die Bewilligung
der Bergbehörde einzuholen.
(2) Bei ihren Verfügungen gemäß Abs. 1 hat die
Bergbehörde die bergpolizeilichen sowie sinngemäß
die nach der Art der Anlage sonst in Betracht
kommenden Vorschriften anzuwenden.
§ 82. (1) Die Bergbehörde hat, sofern sonstige
öffentliche Interessen berührt werden oder die
Anlagen auch anderen als Bergbauzwecken dienen
sollen, vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen
mit den sonst beteiligten Verwaltungsbehörden
herzustellen. Dies gilt insbesondere
in den Fällen des § 60 Abs. 2.
(2) Die Bewilligung zur Anlage und zum Betrieb
einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter
lediglich zur Beförderung der Erfordernisse und
der Erzeugnisse seines Bergbaues (Bergwerksbahn)
oder zur Beförderung der in seinem Betrieb beschäftigten
Personen von und zu der Arbeitsstätte
(Bergwerksbahn mit beschränkt-öffentlichem
Personen-[Werks-]Verkehr) errichten will,
erteilt die Bergbehörde. Diese Bewilligung darf,
wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen
Genehmigung und Aufsicht unterliegende
Bahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund eines
Gutachtens des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe und nur dann erteilt
werden, wenn dagegen vom Standpunkt des allgemeinen
Eisenbahnverkehrs kein Anstand obwaltet.
Wenn die Eisenbahn mit einer Haupt- oder
Nebenbahn derart in unmittelbarer oder
mittelbarer Gleisverbindung steht, daß ein Übergang
der Fahrbetriebsmittel stattfinden kann
(Bergwerksanschlußbahn), ist das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe als.
Eisenbahnbehörde zur Bewilligung zuständig.
(3) Bei Bewilligungen von Wasseranlagen sind
die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden.
(4) Die Zuständigkeit der als Schiffahrtsbehörde
jeweils in Betracht kommenden Behörde bezüglich
der Errichtung und Benützung von Anlagen
der Schiffahrt und Floßfahrt im Sinne der §§ 6
und 7 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,
BGBl. Nr. 550/1935, bleibt unberührt.
V. ABSCHNITT.
Pflichten der Bergbauberechtigten.
Bauhafthaltung.
§ 83. (1) Der Bergbauberechtigte hat seinen
Bergbau bauhaft zu halten.
(2) Hiezu hat er
a) Personen und Sachen gegen Gefährdungen
durch den Bergbau zu sichern,
b) den Bergbau den Vorschriften gemäß in
stetem Betrieb zu erhalten.
a) Sicherung von Personen und
Sachen gegen Gefährdungen.
§ 84. Der Bergbauberechtigte hat Personen und
das im § 60 genannte unbewegliche Gut, soweit
es ihm nicht zur Benützung überlassen ist, gegen
jede Gefährdung durch den Bergbau möglichst
zu sichern; anderes Gut hat er nur insoweit zu
sichern, als dies ohne Verhinderung oder wesentliche
Erschwerung der Bergbautätigkeit tunlich
ist. Er hat jedoch, wenn durch den Bergbau unbewegliches
Gut gefährdet wird, dessen Sicherung
untunlich ist, die Grundüberlassung im Sinne der
§§ 58 ff. zu erwirken.
§ 85. (1) Die Vorschriften über die beim Bergbaubetrieb
zum Schutze des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit von Personen und zum
Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen,
insbesondere über den Schutz der Oberfläche,
über Abbau, Wetterführung, Wasserhaltung,
Förderung, Fahrung, Brandverhütung, Geleuchte,
über den Schutz gegen Schlagwetter- und
Kohlenstaubgefahr sowie über die Zulassung von
Maschinen, Geräten und Materialien für die Verwendung
im Bergbau (Typenbewilligung) erläßt
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
durch Verordnung.
(2) Zum Schutze von Heilquellen kann die
Bergbehörde durch Verordnung die Gebiete festlegen,
in denen Bergbauberechtigte keine oder
nur bestimmte Arbeiten oder Arbeiten nur unter
Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen vornehmen
dürfen, die von der Bergbehörde angeordnet
werden.
(3) Die Bergbehörde hat, wenn es die Sicherung
von Personen oder Sachen gegen die Gefährdungen
erfordert, zweckdienliche Sicherheitsmaßnahmen
zu verfügen. Sie kann auch die Führung
des Betriebes nach entsprechenden, von ihr genehmigten
Betriebsplänen anordnen und solche
nötigenfalls vorschreiben.
b) Steter Betrieb.
§ 86. (1) In Freischürfen sind entsprechende
Schurfarbeiten durchzuführen.
(2) Zusammenhängende Freischürfe eines Schurfberechtigten
können mit Zustimmung der Bergbehörde
gemeinsam betrieben werden.
§ 87. Am Ende jedes Kalenderjahres hat der
Freischürfer einen schriftlichen Bericht über die
in seinem Freischurfgebiet durchgeführten Arbeiten
der Bergbehörde zu erstatten.
§ 88. (1) Besteht an der Aufsuchung der in
Freischürfen voraussichtlich vorhandenen Mineralien
ein dringendes öffentliches Interesse, so hat
die Bergbehörde dem Freischürfer unter tunlichster
Berücksichtigung der Absatzlage eine angemessene
Mindestleistung vorzuschreiben. Bis zur
Erfüllung solcher Vorschreibungen bedürfen Freischurfübertragungen
der bergbehördlichen Genehmigung.
(2) Wird die vorgeschriebene Leistung (Abs. 1)
nicht erbracht, so kann die Bergbehörde die Freischürfe
einem anderen zuweisen, der zu einer entsprechenden
Schurftätigkeit bereit ist und von
dem nach seiner Vertrauenswürdigkeit und wirtschaftlichen
Lage die vorgeschriebene Leistung erwartet
werden kann.
(3) Für zweckdienliche Schurfarbeiten hat der
Übernehmer der Freischürfe eine angemessene
Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung wird
im Streitfall von der Bergbehörde bestimmt.
§ 89.-(1) Bergwerke müssen während der im
Bergbau üblichen Arbeitszeit mit der nach der
Beschaffenheit des Ortes und dem Zwecke des
Betriebes erforderlichen Anzahl von Arbeitern
regelmäßig belegt sein.
(2) Mindestens die Haupteinbaue sind stets
fahrbar zu erhalten.
(3) Es ist möglichst vollkommen, sparsam und
auf solche Weise abzubauen, daß der weitere Aufschluß
nicht unnötigerweise verhindert oder erschwert
wird. Die Lagerstätte ist auf Anordnung
der Bergbehörde mit dem Fortschreiten
der Gewinnung auch in ihrer weiteren
Erstreckung zu untersuchen und in ihren abbauwürdigen
Teilen nach bergwirtschaftlichen
Grundsätzen aufzuschließen und vorzurichten.
§ 90. Aus Gründen dringenden öffentlichen
Interesses kann das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau dem Bergwerksberechtigten
hinsichtlich der Art und des Umfanges des
Betriebes über die Vorschriften des § 89 hinausgehende
Verpflichtungen auferlegen.
§ 91. Der stete Betrieb in Tagmaßen wird in
jedem einzelnen Falle unter Bedachtnahme auf
die örtliche Lage und die Witterungsverhältnisse
durch Bescheid der Bergbehörde geregelt.
§ 92. Kann der vorgeschriebene stete Betrieb
in Bergwerksmaßen wegen örtlicher, technischer
oder nicht in der Person des Bergwerksberechtigten
liegender wirtschaftlicher Hindernisse nicht
aufrechterhalten werden, so kann die Bergbehörde
den Berechtigten auf Antrag zeitweilig
ganz oder teilweise von der Pflicht des steten Betriebes
(§§ 83 Abs. 2 lit. b, 89 und 91) entbinden
(Fristung).
Grubenkarten.
§ 93. (1) Der Bergbauberechtigte hat über
seinen Bergbau genaue Grubenkarten zu führen.
Auf diesen ist auch die Taggegend, soweit sie für
den Bergbau Bedeutung hat, darzustellen.
(2) Der Bergbauberechtigte hat von seinen
Grubenkarten der Bergbehörde zu ihrem Amtsgebrauch
Abstiche in der erforderlichen Anzahl
vorzulegen und auf ihr Verlangen zu ergänzen.
(3) Die Bergbehörde kann unter Verwendung
dieser Grubenkarten Übersichtskarten herstellen.
Diese haben im wesentlichen nur eine Darstellung
der Grenzen der Bergwerksmaße, die Ablagerungsverhältnisse
im allgemeinen und die
Einbaue der einzelnen Bergbaubetriebe zu enthalten.
Die Einsicht in die Übersichtskarten ist
jedermann gestattet.
Betriebsnachweise und Anzeigepflicht.
§ 94. (1) Der Bergbauberechtigte hat der Bergbehörde
auf Verlangen Angaben über die technischen,
betriebswirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse
seines Betriebes zum Amtsgebrauch zu
machen.
(2) Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß
auch für den Bergwerksberechtigten.
Bestellung von Betriebsleitern
und Betriebsaufsehern.
§ 95. (1) Der Bergbauberechtigte hat für die
technische Leitung seines Bergbaues oder einer
selbständigen Betriebsabteilung einen befähigten
Betriebsleiter zu bestellen. Dieser ist der Bergbehörde
spätestens gleichzeitig mit der Übernahme
der Betriebsleitung unter Vorlage seines
Befähigungsnachweises namhaft zu machen.
(2) Die Befähigung der namhaft gemachten
Personen bedarf der Anerkennung durch die
Bergbehörde. Als befähigt sind von der Bergbehörde
Personen anzuerkennen, die an der
Montanistischen Hochschule, Fachabteilung für
Bergwesen, die vorgeschriebenen Staatsprüfungen
mit Erfolg abgelegt haben und mindestens drei
Jahre in entsprechender praktischer Verwendung
gestanden sind. Studien an ausländischen Lehranstalten
sind jenen an der inländischen Hochschule
gleichzuhalten, wenn die Art der Studien
eine gleichwertige Ausbildung erwarten läßt. Ob
und inwieweit dies der Fall ist, entscheidet das
Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau.
(3) Personen, die den in Abs. 2 gestellten Erfordernissen
nicht vollkommen entsprechen,
können als Betriebsleiter, insbesondere für
kleinere, unter wenig gefährlichen Verhältnissen
betriebene Bergbaue oder für Nebenbetriebe zugelassen
werden, wenn auf Grund der Nachweise
über ihre theoretische Ausbildung und bisherige
Verwendung anzunehmen ist, daß sie die notwendige
Eignung besitzen.
(4) Die Bergbehörde hat die Anerkennung gemäß
Abs. 2 oder die Zulassung gemäß Abs. 3
zu widerrufen, wenn der Betriebsleiter infolge
seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder
im Hinblick auf sein Verhalten für eine
ordnungsgemäße Betriebsführung keine Gewähr
mehr bietet und eine an den Bergbauberechtigten
ergangene Aufforderung, einen anderen, befähigten
Betriebsleiter zu bestellen, erfolglos geblieben
ist.
§ 96. (1) Die dem Betriebsleiter unterstehenden,
zur Beaufsichtigung des technischen Betriebes bestimmten
Personen (Betriebsaufseher) hat der
Bergbauberechtigte der Bergbehörde spätestens
gleichzeitig mit ihrer Bestellung unter Nachweis
ihrer Befähigung namhaft zu machen.
(2) Die Befähigung der namhaft gemachten
Personen bedarf der Anerkennung durch die
Bergbehörde. Als befähigt sind von der Bergbehörde
Personen anzuerkennen, die das Abgangszeugnis
einer Bergschule besitzen und mindestens
drei Jahre in entsprechender praktischer Verwendung
gestanden sind.
(3) Personen, die nicht das Abgangszeugnis
einer Bergschule besitzen, können als Betriebsaufseher
zugelassen werden, wenn insbesondere
auf Grund der Nachweise über ihre Schulbildung
und bisherige Verwendung anzunehmen ist, daß
sie die notwendige Eignung besitzen.
(4) Die Bestimmung des § 95 Abs. 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
§ 97. (1) Die Entscheidung obliegt in den
Fällen der §§ 95 Abs. 2 und 96 der Berghauptmannschaft,
in den Fällen des § 95 Abs. 3 und 4
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.
(2) Das Nähere über die Bestellung von Betriebsleitern
und Betriebsaufsehern, insbesondere
über die Art und Dauer der erforderlichen praktischen
Verwendung, bestimmt das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg.
Bevollmächtigte und andere Vertreter
der Bergbauberechtigten.
§ 98. (1) Bergbauberechtigte, die ihren Wohnsitz
(Sitz) im Ausland haben, haben der Bergbehörde
einen im Inland wohnhaften Bevollmächtigten
anzuzeigen, der die Verwaltung zu
besorgen hat.
(2) Die Teilhaber eines von mehreren Personen
betriebenen Bergbaues haben der Bergbehörde
einen im Inland wohnhaften gemeinsamen Bevollmächtigten
anzuzeigen. Das gleiche gilt für
juristische Personen.
§ 99. Wird an Stelle des Bergbauberechtigten
eine andere Person durch Gericht oder Verwaltungsbehörde
mit der Verwaltung des Bergbaues
betraut, so ist hievon die Bergbehörde von
Amts wegen zu verständigen.
Verantwortlichkeit gegenüber
der Bergbehörde.
§ 100. (1) Der Bergbauberechtigte ist der Bergbehörde
für die Erfüllung der durch die bergrechtlichen
Vorschriften und durch bergbehördliche
Verfügungen auferlegten Verpflichtungen
verantwortlich.
(2) Betreibt den Bergbau ein Nutzungsberechtigter
(§ 64 Abs. 2) oder ist ein Bevollmächtigter
(§ 98) oder durch Gericht oder Verwaltungsbehörde
ein Verwalter (§ 99) bestellt, so tragen
diese Personen allein die Verantwortung.
(3) Für Arbeiten, die ein Unternehmer für den
Bergbau durchführt, trägt er allein die Verantwortung.
(4) Der Bergbauberechtigte, ein allfälliger
Nutzungsberechtigter, Bevollmächtigter (Abs. 2)
und Unternehmer (Abs. 3) haften jedoch für
Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
zur ungeteilten Hand.
(5) Betriebsleiter (§ 95) sind neben den in
Abs. 1, 2 und 3 genannten Personen für die Beobachtung
der bergpolizeilichen Vorschriften und
Verfügungen verantwortlich.
(6) Personen, die vom Bergbauberechtigten oder
einem der in Abs. 2 und 3 Genannten ermächtigt
sind, dem Betriebsleiter (§ 95) Anordnungen zu
erteilen, sind für ihre Anordnungen verantwortlich.
Die Verantwortlichkeit des Betriebsleiters
wird hiedurch nicht berührt.
VI. ABSCHNITT.
Verhältnis der Bergbauberechtigten
zueinander.
Gegenseitige Hilfeleistung.
§ 101. Bei Unglücksfällen in benachbarten
Bergbauen hat der Bergbauberechtigte auf Verlangen
des hilfsbedürftigen Betriebes oder auf
Anordnung der Bergbehörde alle verfügbaren
Dienstnehmer und seine Hilfsgeräte, soweit es
ohne Gefährdung seines eigenen Bergbaues möglich
ist, gegen nachträgliche angemessene Vergütung
zur Hilfe aufzubieten. Sofern eine Einigung
über die Vergütung nicht zustande kommt,
entscheidet die Bergbehörde.
§ 102. (1) Der Bergbauberechtigte hat, soweit
sein eigenes Unternehmen nicht dadurch leidet
oder gefährdet wird, gegen angemessenes Entgelt
a) dem benachbarten Bergbau die Benützung
seiner Stollen, Schächte, Förder-, Bewetterungs-
und Wasserhaltungsanlagen, Bergwerksbahnen
und anderen Transporteinrichtungen,
Brücken und Stege zu gestatten,
b) zum vorteilhafteren Betrieb eines fremden
Bergbaues Stollen und Schächte in seinem
Felde anlegen und durch seinen Bergbau
treiben zu lassen.
(2) Die durch einen Bau nach Abs. 1 lit. b im
Felde des Verpflichteten gewonnenen bergfreien
Mineralien sind diesem auf sein Verlangen gegen
Ersatz der Förderkosten auszufolgen. Bezüglich
der grundeigenen (§ 3) und der diesem Bundesgesetz
nicht unterstellten sonstigen Mineralien
außer Bitumen (§ 5) gelten die Vorschriften, des
§ 76 Abs. 1 sinngemäß.
Entgelt.
§ 103. (1) Für die Mitbenützung von Stollen,
Schächten, Förder-, Bewetterungs- und Wasserhaltungsanlagen
durch den Berechtigten hat der
Verpflichtete auf einen verhältnismäßigen Beitrag
zu den Betriebs- und Erhaltungskosten,
außerdem auf einen Hilfszins Anspruch, der
jedoch 10 v. H. der nachweislichen Betriebskostenersparnis
des Berechtigten nicht übersteigen
darf.
(2) Die Beförderung von fremden Bergbauerzeugnissen
und fremdem Bergwerksbedarf auf
seinen Bergwerksbahnen oder anderen Transporteinrichtungen
muß dem Verpflichteten auf
sein Verlangen selbst überlassen und ihm dafür
eine Vergütung nach seinen eigenen Transportkosten
mit einem Zuschlag von höchstens
50 v. H. für Anlagekosten und außerordentliche
Ereignisse geleistet werden.
§ 104. Ein Übereinkommen der Beteiligten
über die Art und den Umfang der einzuräumenden
Rechte (§ 102) bedarf der Genehmigung der
Bergbehörde. Mangels einer Einigung darüber
oder über die Höhe des zu leistenden Entgeltes
entscheidet die Bergbehörde.
§ 105. Im Falle eines bei der Ausübung dieser
Rechte (§ 102) zugefügten Schadens haftet der
Berechtigte nicht nur für sein eigenes Verschulden,
sondern auch für das seiner Dienstnehmer.
VII. ABSCHNITT.
Aufsicht der Bergbehörden.
§ 106. (1) Die Bergbaue einschließlich ihrer
Werksanlagen unterliegen der Aufsicht der Bergbehörde.
In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat
die Bergbehörde die Einhaltung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der sonstigen von der
Bergbehörde anzuwendenden Gesetze sowie der
gemäß § 85 erlassenen Verordnungen und Verfügungen
zu überwachen. Hiedurch wird die Anwendung
der elektrizitätswirtschaftlichen und der
zum Schutz der Dienstnehmer bestehenden Vorschriften
auf den Betrieb von Werksanlagen, aus
denen elektrische Energie auch an andere abgegeben
wird, durch die zum Vollzug dieser Vorschriften
auch sonst berufenen Behörden nicht
berührt.
(2) Zum Zwecke der Überwachung hat die
Bergbehörde alle Bergbaue einschließlich der maschinellen
und sonstigen Werksanlagen sowie die
vom Bergbauberechtigten beigestellten Unterkünfte
der Dienstnehmer mindestens einmal im
Jahr, Bergbaue aber, in denen besondere Gefahren
für das Leben und die Gesundheit der
Dienstnehmer bestehen, mindestens einmal im
Monat unter Beiziehung fachkundiger Mitglieder
des Betriebsrates (Befahrungsmänner) zu besichtigen.
Sie kann in alle Grubenkarten und Pläne
sowie in alle Aufzeichnungen über Betriebsverhältnisse,
auf die sich die Aufsichtspflicht der
Bergbehörde bezieht, Einsicht nehmen, hierüber
von den Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten),
ihren Beauftragten und Dienstnehmern
Auskünfte verlangen sowie Proben der anfallenden
Mineralien und der zu ihrer Gewinnung, Aufbereitung
und Zugutebringung verwendeten.
Stoffe zur Untersuchung entnehmen.
(3) Die Bergbehörde hat eine Betriebsbesichtigung
auch durchzuführen, wenn die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt dies vorschlägt. Der
Anstalt ist Gelegenheit zu geben, zu der Besichtigung
Organe zu entsenden. Die Anstalt ist zu
einem solchen Vorschlag berechtigt, wenn sie in
dem Betrieb Maßnahmen zur Gewährleistung
eines wirksamen Gesundheits- oder Unfallschutzes
für erforderlich hält oder wenn seit der
letzten von ihr vorgeschlagenen Besichtigung des
Betriebes ein angemessener Zeitraum verstrichen
ist. Die Bergbehörde hat hinnen zwei Wochen
nach Einlangen des Vorschlages im Einvernehmen
mit der Anstalt den Zeitpunkt der Besichtigung
festzusetzen.
(4) Die Organe der Berghauptmannschaften
sind von Amtshandlungen, die Angelegenheiten
der bergbehördlichen Aufsicht zum Gegenstand
haben, ausgeschlossen, wenn sie selbst oder ihre
Ehegattin oder eines ihrer Kinder
a) im Amtsbezirk ihrer Berghauptmannschaft
auf eigene oder auf fremde Rechnung Bergbau
betreiben oder
b) an einem im Amtsbezirk ihrer Berghauptmannschaft
gelegenen Bergbau beteiligt sind
oder
c) zu einem im Amtsbezirk ihrer Berghauptmannschaft
gelegenen Bergbau in einem
Dienstverhältnis stehen.
§ 107. (1) Hat eine der im § 100 genannten
verantwortlichen Personen im § 106 Abs. 1 angeführte
Gesetze oder Verordnungen außer acht
gelassen, so hat ihr die Bergbehörde die Behebung
des vorschriftswidrigen Zustandes binnen
angemessener Frist aufzutragen. Kommt sie diesem
Auftrag nicht oder nicht vollständig oder
nicht zur gehörigen Zeit nach, so finden die Bestimmungen
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 mit der Maßgabe Anwendung, daß
als Vollstreckungsbehörde die Bergbehörde einzuschreiten
hat. Wurde eine Sicherheitsvorschrift
außer Acht gelassen, so kann die Bergbehörde bei
Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen
ohne vorhergehenden Auftrag selbst veranlassen
und die verantwortliche Person durch Bescheid
zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden
Kosten gegen nachträgliche Verrechnung
oder zum Ersatz der erwachsenden Kosten
verpflichten.
(2) Hat sich der Bergbauberechtigte, sein Bevollmächtigter
oder der Betriebsleiter einer Zuwiderhandlung
der im § 112 Abs. 1 bezeichneten
Art wiederholt schuldig gemacht, so kann
die Bergbehörde die Bergbauberechtigung entziehen,
sofern die Entziehung dem Bergbauberechtigten
oder seinem Bevollmächtigten vor
der letzten Zuwiderhandlung angedroht worden
ist. Betreibt den Bergbau ein Nutzungsberechtigter,
so kann die Bergbehörde unter den gleichen
Voraussetzungen das Erlöschen des Nutzungsrechtes
aussprechen.
(3) Bei Ereignissen und Betriebsverhältnissen,
die den Bestand des Bergbaues, die Sicherheit des
Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit
der Dienstnehmer bedrohen, und bei Betriebsunfällen
hat die Bergbehörde, nötigenfalls unter
Beiziehung von Sachverständigen, die notwendigen
Erhebungen zu pflegen und, falls die vom
Betriebsleiter getroffenen Maßnahmen nicht genügen,
die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
anzuordnen.
(4) Wenn durch den Bergbau Leben oder Gesundheit
von fremden Personen, oder Gebäude,
Grundstücke, Heilquellen, Brunnen oder andere
Anlagen gefährdet werden, hat die Bergbehörde
unter Berücksichtigung einer allfälligen Möglichkeit,
die zwangsweise Grundüberlassung zu veranlassen
(§§ 58 ff. und 84), nötigenfalls unter Beiziehung
von Sachverständigen, die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen im Bergbaubetrieb anzuordnen.
Könnte die Gefährdung von Wasserversorgungsanlagen
nur durch Einstellung des
Bergbaubetriebes oder nur. unter unverhältnismäßig
hohen Aufwendungen behoben werden,
so hat die Bergbehörde dem Bergbauberechtigten
aufzutragen, die Wasserversorgung in anderer
Weise sicherzustellen. Werden öffentliche Interessen
gefährdet, so hat die Bergbehörde im Einvernehmen
mit den sonst beteiligten Verwaltungsbehörden
vorzugehen.
§ 108. Die Bergbehörde hat Dienstgeber und
Dienstnehmer über die Notwendigkeit und den
Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über die
Bedeutung von Maßnahmen der Unfallsverhütung
und der Gesundheitspflege sowie von Maßnahmen
zum Schutze der Sittlichkeit im Betrieb
zu belehren.
§ 109. Die Träger der Sozialversicherung und
die gesetzlichen Interessenvertretungen der
Dienstgeber und Dienstnehmer haben im Rahmen
ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches, soweit
es sich um die Wahrung des Dienstnehmerschutzes
handelt, die Bergbehörde zu unterstützen.
§ 110. Die Betriebsleiter haben Fälle von Berufskrankheiten,
schwere Betriebsunfälle und
sonstige gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb
sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener
Frist der Bergbehörde anzuzeigen.
VIII. ABSCHNITT.
Kosten.
§ 111. (1) Hat nach den Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
weder eine andere Partei noch ein anderer Beteiligter
für die mit einer bergbehördlichen Amtshandlung
verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren
aufzukommen, so hat der Bergbauberechtigte
(Nutzungsberechtigte) die Auslagen
zu tragen, wenn die Amtshandlung durch
den Bergbaubetrieb veranlaßt wurde. Die Auslagen,
die der Bergbehörde durch die im § 106
Abs. 2 vorgeschriebenen Besichtigungen erwachsen,
sind von Amts wegen zu tragen. Im übrigen
gelten bezüglich der Verfahrenskosten der Bergbehörden
die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950.
(2) Die Bergbehörde hat auf Antrag zu entscheiden,
ob und in welchem Ausmaß eine unterliegende
Partei die dem Gegner durch das Verfahren
erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hie-
bei hat die Bergbehörde nach billigem Ermessen
zu berücksichtigen, inwieweit das Verfahren
von der unterliegenden Partei leichtfertig oder
mutwillig veranlaßt wurde und inwieweit die
Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt
wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig war.
IX. ABSCHNITT.
Übertretungen und Strafen.
§ 112. (1) Zuwiderhandlungen der im § 100
genannten verantwortlichen Personen gegen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dessen erlassenen Verordnungen oder gegen
bergpolizeiliche Verfügungen sowie unbefugter
Bergbaubetrieb sind Verwaltungsübertretungen
und werden, sofern die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, von der Bergbehörde mit Geldstrafe
bis zu 30.000 S geahndet.
(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände
sowie im Wiederholungsfalle kann an
Stelle oder neben der Geldstrafe auf Arrest bis
zu sechs Wochen erkannt werden.
X. ABSCHNITT.
Erlöschen, Entziehung und
Auflassung von Bergbauberechtigungen.
§ 113. Eine Schurfbewilligung erlischt
a) mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt
wurde,
b) durch Erklärung des Schurfberechtigten an
die Bergbehörde, daß er die Schurfbewilligung
aufläßt.
§ 114. Ein Freischurf erlischt,
a) wenn die Schurfbewilligung des Freischürfers
erlischt,
b) wenn ihn der Freischürfer durch Erklärung
an die Bergbehörde aufläßt,
c) wenn der Freischürfer trotz Aufforderung
die Freischurfgebühr nicht rechtzeitig entrichtet,
d) wenn die Bergbehörde auf Grund der §§ 20,
21, 22 oder 107 Abs. 2 auf Erlöschen oder
Entziehung erkennt.
§ 115. Eine Bergwerksberechtigung erlischt
a) als Folge der Entziehung in den Fällen des
§ 121 Abs. 1;
b) als Folge der Auflassung gemäß § 124
Abs. 1, wenn die Bestimmungen des § 121
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden sind.
§ 116. Die Bergbehörde kann die Bergwerksberechtigung
entziehen,
a) in den Fällen des § 107 Abs. 2;
b) wenn die Maßengebühr (Maßen- und Freischurfgebührengesetz,
BGBl. Nr. 212/1922)
durch zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht
entrichtet wird.
§ 117. (1) Die Bergbehörde hat die rechtskräftige
Entziehung von Grubenmaßen und Überscharen
(§ 116) dem Bergbuchgericht mitzuteilen.
(2) Das Bergbuchgericht hat die rechtskräftige
Entziehung im Bergbuch anzumerken und der
Bergbehörde mitzuteilen, ob das entzogene Bergwerkseigentum
mit Hypotheken belastet ist oder
nicht. Die Anmerkung der rechtskräftigen Entziehung
hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte,
die im Range nach dieser Anmerkung eingetragen
werden (mit Ausnahme der Hypotheken, soweit
sie sich auf zutage liegende Bestandteile [§ 70]
beziehen), bei der Löschung der Bergwerksberechtigung
(§ 122 Abs. 2) erlöschen und daß
Hypothekargläubiger, deren Pfandrecht dieser
Anmerkung im Range nachsteht, die Zwangsversteigerung
des Bergwerkseigentums nicht begehren
können.
(3) Wenn die Bergbehörde die Fortführung des
Bergwerksbetriebes aus Gründen des öffentlichen
Interesses für notwendig hält, kann sie frühestens
bei Erlassung des Entziehungsbescheides einen
Verwalter bestellen, der zu allen zur ordnungsmäßigen
Betriebsführung erforderlichen Rechtsgeschäften
und Rechtshandlungen befugt ist.
Über den Umfang seiner Befugnisse entscheidet
im Zweifel die Bergbehörde. Diese hat ihn spätestens
mit dem Zeitpunkt der Beendigung des
Versteigerungsverfahrens abzuberufen.
§ 118. Ist das entzogene Bergwerkseigentum
nicht mit Hypotheken belastet und besteht ein
öffentliches Interesse am Abbau der Lagerstätte,
so hat die Bergbehörde namens des Bundes die
Zwangsversteigerung der Bergwerksberechtigung
zu beantragen.
§ 119. (1) Ist das entzogene Bergwerkseigentum
mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchgericht
die Hypothekargläubiger von der
rechtskräftigen Entziehung mit dem Bemerken
zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten
nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung
beantragen können. Gleichzeitig
sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen
des § 121 Abs. 1 aufmerksam zu machen.
(2) Das Bergbuchgericht hat die Bergbehörde
von dem fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten
Frist zu verständigen. Die Bergbehörde
kann namens des Bundes binnen zwei Monaten
nach Erhalt der Verständigung einen Antrag auf
Zwangsversteigerung stellen.
(3) Das Bergbuchgericht hat die Bergbehörde
zu verständigen, wenn zwar ein Hypothekargläubiger
rechtzeitig einen Antrag auf Versteigerung
eingebracht hat, das Verfahren aber eingestellt
worden ist. Die Bergbehörde kann namens
des Bundes binnen zwei Monaten nach Erhalt
der Verständigung einen Antrag auf Zwangsversteigerung
stellen.
§ 120. Für das Zwangsversteigerungsverfahren
(§§ 118 und 119) sind die Bestimmungen der
Exekutionsordnung über die Exekution auf das
unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung,
insbesondere auch die §§ 242 bis 247 der
Exekutionsordnung mit den nachfolgenden Abweichungen
sinngemäß anzuwenden
1. Dem Bund, vertreten durch die Bergbehörde,
oder dem Hypothekargläubiger, der die
Zwangsversteigerung beantragt hat, kommt die
Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.
2. Soweit nicht § 245 Abs. 1 der Exekutionsordnung
anzuwenden ist, hat sich die Schätzung
auf den Bergwerksbetrieb als Ganzes zu erstrecken,
außerdem ist der Wert der zutage liegenden
Bestandteile des Bergwerkseigentums
(§ 70) und des Bergwerkszubehörs (§ 74) für sich
allein und ohne Rücksicht auf die Bergwerksberechtigungen
festzustellen. Entstehen im Zuge
der Zwangsversteigerung Zweifel über die Art
und Menge der erforderlichen Bestandteile oder
des Zubehörs, so hat die Bergbehörde darüber zu
entscheiden.
3. Unbeschadet der Bestimmungen des § 245
der Exekutionsordnung ist in den Versteigerungsbedingungen
und im Versteigerungsedikt
das geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen,
den die zutage liegenden Bestandteile des Bergwerkseigentums
und das der Exekution unterzogene
Zubehör für sich allein haben.
4. Die Einhaltung der in den §§ 151 Abs. 3
und 200 Ziffer 3 der Exekutionsordnung vorgesehenen
Fristen sowie der in den §§ 140 Abs. 1
und 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgesehenen
Zwischenfristen ist nicht erforderlich.
5. Bei der Meistbotverteilung sind aus der
Verteilungsmasse zuerst alle fälligen Forderungen
der Bergbehörde gegen den Bergwerkseigentümer
auf Ersatz von Kosten des Entziehungsverfahrens,
dann die Exekutionskosten einschließlich
der nach Ziffer 2 entstandenen Kosten zu
berichtigen.
§ 121. (1) Ist das entzogene Bergwerkseigentum
nicht mit Hypotheken belastet und besteht kein
öffentliches Interesse am Abbau der Lagerstätte
oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach
den vorstehenden Bestimmungen (§§ 118 bis 120)
nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem
Ergebnis geführt, so hat die Bergbehörde
die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären.
(2) Gleichzeitig hat die Bergbehörde die im Interesse
der öffentlichen Sicherheit notwendigen
Vorkehrungen anzuordnen. Die Sicherheitsvorkehrungen
hat der bisherige Bergwerksberechtigte
auf seine Kosten auszuführen. Die von der Bergbehörde
als notwendige Sicherungsmittel bezeichneten
Vorrichtungen, insbesondere Grubenmauerung,
Grubenzimmerung, Versatzkästen
und Verdämmungen, fallen unter Aufrechterhaltung
ihrer Zweckbestimmung in das Eigentum
des Grundeigentümers.
(3) Alle Karten, Zugbücher und Handzeichnungen,
die sich auf die entzogene Bergwerksberechtigung
beziehen, sind der Bergbehörde zur
Verwahrung zu übergeben. Die Einsicht in diese
Behelfe ist jedermann gestattet.
§ 122. (1) Nach Rechtskraft des Bescheides, mit
dem die Grubenmaße (Überscharen) für erloschen
erklärt wurden (§ 121 Abs. 1), hat die Bergbehörde
die Bergwerksberechtigungen in den bergbehördlichen
Vormerkbüchern zu löschen und
eine mit der Rechtskraftbestätigung versehene
Ausfertigung des Bescheides dem Bergbuchgericht
zu übermitteln.
(2) Das Bergbuchgericht hat daraufhin die Bergwerksberechtigung
im Bergbuch zu löschen.
(3) Zutage liegende Bestandteile (§ 70) des
gelöschten Bergwerkseigentums sind von Amts
wegen in die in Frage kommenden öffentlichen
Bücher zu übertragen. Hiebei sind die Vorschriften
der §§ 72 und 117 Abs. 2 zweiter Satz zu
beachten.
§ 123. Auf entzogene Tagmaße sind die Bestimmungen
der §§ 117 Abs. 3, 118, 120 und
121 sowie die Bestimmung des § 122 Abs. 1
über die Löschung der Bergwerksberechtigung
in den bergbehördlichen Vormerkbüchern sinngemäß
anzuwenden.
§ 124. (1) Der Bergwerksberechtigte kann jederzeit
seine Berechtigungen durch Erklärung an
die Bergbehörde auflassen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 117
bis 123 sinngemäß.
DRITTES HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über grundeigene
Mineralien.
§ 125. (1) Die Bergbehörde hat dem Grundeigentümer
auf Ansuchen die Bewilligung zur
Aufsuchung und Gewinnung von grundeigenen
Mineralien (§ 3) zu erteilen, wenn nicht öffentliche
Interessen entgegenstehen.
(2) Besteht an grundeigenen Mineralien ein
Abbaurecht, so ist die Bewilligung unter den
gleichen Voraussetzungen nur dem Abbauberechtigten
(§ 76 Abs. 1) auf die Dauer dieses
Rechtes zu erteilen. Die privaten Rechtsverhältnisse
zwischen Grundeigentümer und Abbauberechtigtem
werden durch die Erteilung der Bewilligung
an diesen nicht berührt.
(3) Wer die Bewilligung erlangt hat, gilt als
Bergbauberechtigter im Sinne des zweiten Hauptstückes.
§ 126. Die Bergbehörde kann mit dem Bewilligungsbescheid
(§ 125) oder mit einem späteren
Bescheid die zur Gewährleistung einer zweckmäßigen
Betriebsführung erforderlichen Auflagen
festsetzen. Solche Auflagen sind insbeson-
dere Bestimmungen über Form und Größe des
Feldes, in dem der Betrieb vor sich gehen soll
(Abbaufeld), über die Führung des Betriebes in
bezug auf Sicherheit, über die Ordnung der
Wasserverhältnisse sowie über die Benützung der
Oberfläche während des Abbaues und ihre Gestaltung
nach dessen Beendigung.
§ 127. (1) Erfordern Gründe des öffentlichen
Interesses die Aufsuchung und Gewinnung von
grundeigenen Mineralien, so hat die Bergbehörde
dem Grundeigentümer unter Festsetzung der erforderlichen
Auflagen (§ 126) aufzutragen, den
Betrieb binnen einer bestimmten angemessenen
Frist aufzunehmen oder fortzusetzen. Kommt
dieser dem Auftrag nicht rechtzeitig nach, so hat
die Bergbehörde einen anderen zu beauftragen,
der zur Durchführung des Auftrages bereit ist
und von dem nach seiner Vertrauenswürdigkeit
und wirtschaftlichen Lage die Durchführung erwartet
werden kann. Das gleiche gilt, wenn auch
dieser den Auftrag nicht erfüllt.
(2) Besteht ein Abbaurecht, so hat die Bergbehörde
den Auftrag (Abs. 1) dem Abbauberechtigten
(§ 76 Abs. 1) zu erteilen. Kommt dieser
dem Auftrag nicht nach, so hat die Bergbehörde
gemäß Abs. 1 vorzugehen.
(3) Der Auftrag (Abs. 1 und 2) ersetzt die Bewilligung
(§ 125).
(4) Ist der Auftrag gemäß Abs. 1 einem Dritten
erteilt worden, so erlangt dieser das ausschließliche
Recht, sich die grundeigenen Mineralien anzueignen.
Er hat dafür dem Grundeigentümer
einen Förderzins zu entrichten, den die Bergbehörde
nach billigem Ermessen vorläufig festzusetzen
hat. Hinsichtlich der Schadloshaltung für
die zwangsweise Überlassung von Liegenschaften
gelten die Bestimmungen der §§ 58 ff..
(5) Sind vom bisherigen Bergbauberechtigten
(Abs. 1 und 2 und § 125 Abs. 3) Leistungen
(Vorarbeiten, Geldleistungen) erbracht worden,
die dem neuen Bergbauberechtigten zugute
kommen, so hat die Bergbehörde auf Antrag
eines Beteiligten die dem ersteren hiefür gebührende
Entschädigung vorläufig festzusetzen.
(6) Im übrigen gelten für die Entscheidung
über die Höhe des Förderzinses (Abs. 4) und der
Entschädigung (Abs. 5) die Bestimmungen des
§ 59 Abs. 3 sinngemäß.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 finden
keine Anwendung auf Lagerstätten, die nach Prüfung
der Absatzlage durch die Bergbehörde als
Reservefelder eines Bergbauberechtigten angesehen
werden können.
§ 128. (1) Erfordern Gründe des öffentlichen
Interesses die Zusammenfassung von Grundflächen
oder Betrieben zu einem einheitlichen
Betrieb zum Zwecke der Aufsuchung und Gewinnung
von grundeigenen Mineralien, so hat
die Bergbehörde unter Festsetzung der erforderlichen
Auflagen (§ 126) die Beteiligten zu beauftragen,
sich binnen einer bestimmten angemessenen
Frist zu einem gemeinsamen Betrieb
zusammenzuschließen und für diesen einen gemeinsamen
Bevollmächtigten (§ 98 Abs. 2) namhaft
zu machen.
(2) Kommen die Beteiligten dem Auftrag nicht
rechtzeitig nach, so hat die Bergbehörde unter
Festsetzung der gleichen Auflagen (Abs. 1) mit
der Führung des Betriebes einen Unternehmer
zu beauftragen, der zur Durchführung des Auftrages
bereit ist und von dem nach seiner Vertrauenswürdigkeit
und wirtschaftlichen Lage die
Durchführung erwartet werden kann. Die Bestimmungen
des § 127 Abs. 1 letzter Satz und
Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
§ 129. (1) Die Bewilligung (§ 125) erlischt
a) durch Erklärung des Bergbauberechtigten
(§ 125 Abs. 3) an die Bergbehörde, daß er
die Bewilligung aufläßt,
b) mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt
wurde (§ 125 Abs. 2).
(2) Die Bergbehörde hat Bewilligungen (§ 125)
zu widerrufen, wenn sie anderen als den bisherigen
Bergbauberechtigten (§ 125 Abs. 3) Bewilligungen
oder wenn sie Aufträge gemäß den
§§ 127 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 erster Satz
oder 128 Abs. 1 erteilt.
(3) Die Bergbehörde hat nach den §§ 127 oder
128 erteilte Aufträge zu widerrufen,
a) wenn gemäß § 127 Abs. 1 oder 2 oder gemäß
§ 128 Abs. 1 erteilte Aufträge von
den Beauftragten nicht ordnungsgemäß erfüllt
und deshalb anderen erteilt wurden;
b) wenn in den Fällen des § 127 an der Fortsetzung
des Betriebes ein öffentliches Interesse
nicht mehr besteht und mit dem Betrieb
durch länger als sechs Monate ausgesetzt
wurde;
c) wenn in den Fällen des § 128 an der Fortsetzung
des Betriebes kein öffentliches
Interesse mehr besteht.
(4) Außerdem kann die Bergbehörde eine Bewilligung
oder einen Auftrag widerrufen, wenn
die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen
gemäß § 107 Abs. 2 eine Bergbauberechtigung
entzogen werden kann.
(5) Die Bestimmungen des § 127 Abs. 5 und 6
sind sinngemäß anzuwenden, wenn nach Widerruf
eines Auftrages (Abs. 3) eine Bewilligung
gemäß § 125 erteilt wird.
§ 130. (1) Nachstehende Bestimmungen sind auf
die Aufsuchung und Gewinnung grundeigener
Mineralien sinngemäß anzuwenden
a) § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz,
b) vom zweiten Hauptstück die §§ 13 und 75,
die Abschnitte II, IV, V mit Ausnahme der
Bestimmungen über den steten Betrieb,
VI, VII mit Ausnahme des § 107 Abs. 2,
VIII und IX.
(2) Die für Dienstnehmer in Betrieben auf
bergfreie Mineralien geltenden Bestimmungen
des Dienstrechtes und des Dienstnehmerschutzes
sind auch auf Dienstnehmer in Betrieben auf
grundeigene Mineralien anzuwenden.
VIERTES HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über bundeseigene
Mineralien.
§ 131. Das Salzmonopol des Bundes ist durch
die Zoll- und Staatsmonopolsordnung, Ah.
Patent vom 11. Juli 1835, PGS. Nr. 113, geregelt.
§ 132. Auf die Aufsuchung und Gewinnung
von Salz (Natriumchlorid), seiner Nebensalze und
von Solquellen sind nachstehende Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden
a) vom zweiten Hauptstück die §§ 13, 15
und 58 bis 65, die Abschnitte IV, V mit
Ausnahme der Bestimmungen über den
steten Betrieb, VI, VII mit Ausnahme des
§ 107 Abs. 2, VIII und IX,
b) der § 130 Abs. 2.
FÜNFTES HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über untertägige
Betriebsstätten nach § 5.
§ 133. (1) Auf die Aufsuchung und Gewinnung
der im § 5 genannten Mineralien unter Tage
und ihre Förderung bis zu Tage sind folgende
Bestimmungen sinngemäß anzuwenden
a) vom zweiten Hauptstück die §§ 13, 64, 65,
81, 82, 83 Abs. 2 lit. a, 85 und 93 bis 100,
ferner die Abschnitte VI, VII mit Ausnahme
des § 107 Abs. 2, VIII und IX,
b) der § 130 Abs. 2.
(2) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung
über die Genehmigung von Betriebsanlagen sowie
die gewerberechtlichen Vorschriften zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter
finden auf Betriebsstätten, in denen Arbeiten im
Sinne des Abs. 1 verrichtet werden, keine Anwendung.
(3) Für nicht bergmännische Arbeiten, die in
untertägigen Betriebsstätten durch andere Unternehmungen
ausgeführt werden, gelten jedoch die
gewerberechtlichen Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter. Die
Handhabung dieser Vorschriften obliegt den auch
sonst hiefür zuständigen Behörden.
SECHSTES HAUPTSTÜCK.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Bestehende Bergbaurechte.
§ 134. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehende Schurfbewilligungen gelten
bis zum Ende des ihrem Ablauf folgenden
Kalenderjahres.
(2) Schurfbewilligungen, die sich nicht auf den
ganzen Amtsbezirk der Berghauptmannschaft erstrecken,
sind bei der nächsten Verlängerung auf
diesen von Amts wegen zu erweitern.
§ 135. (1) Die Eigentümer von Maßen oder
sonstigen Gewinnungsfeldern, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes auf vorbehaltene
(bergfreie) Mineralien verliehen worden sind und
deren Ausmaß von 45.116 m2 abweicht, haben bei
sonstiger Entziehung dieser Felder innerhalb
einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes deren Umwandlung in
Grubenmaße von 48.000 m2 zu beantragen. Hiebei
können die Grubenmaße zur Vermeidung von
verbleibenden Restflächen oder zur Erlangung des
Mindestausmaßes über die von den Gewinnungsfeldern
eingenommene Fläche hinausreichen.
(2) Dem Antrag ist eine Lagerungskarte in vierfacher
Ausfertigung anzuschließen, aus der die
Lage der umzuwandelnden Gewinnungsfelder
und der neu zu lagernden Grubenmaße ersichtlich
ist. Die Entstehung von Überscharen ist
möglichst zu vermeiden.
(3) Die zur Umwandlung erforderlichen
Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte
sind von Bundesverwaltungsabgaben, Bundeskommissions-,
Stempel-, Rechts-, Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren sowie von Bundessteuern
befreit.
§ 136. (1) Abgesehen von den Bestimmungen
der §§ 134 und 135 bleiben bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen
unberührt.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über
das Erlöschen von Bergwerksberechtigungen sind
auf das Erlöschen von Hilfsbau- und Revierstollenkonzessionen
sinngemäß anzuwenden.
Außerdem erlöschen selbständige Hilfsbaukonzessionen
(§§ 87 und 88 des Allgemeinen Berggesetzes,
RGBl. Nr. 146/1854) mit den Bergwerksmaßen,
zu deren vorteilhafteren Betrieb sie
gedient haben, und Revierstollenkonzessionen,
sobald die Lagerstätten bergfreier Mineralien im
Bergbaurevier erschöpft und die Bergwerksmaße
gelöscht sind. Die Bergbehörde hat diese Berechtigungen
nach Rechtskraft des Löschungsbescheides
in den bergbehördlichen Vormerkbüchern
zu löschen und eine mit der Rechtskraftbestätigung
versehene Ausfertigung des Bescheides
dem Bergbuchgericht zu übermitteln, das die
Löschung im Bergbuch von Amts wegen vorzunehmen
hat.
§ 137. Die Vorschriften des § 33 Abs. 2 sind
auf die Ergänzung von Verleihungen, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes durchgeführt
worden sind, sinngemäß anzuwenden.
§ 138. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
rechtskräftig gewordene Bescheide über die Anerkennung
der Befähigung und die Zulassung von
Betriebsleitern und Betriebsaufsehern bleiben aufrecht.
§ 139. Für Grubenmaße von 48.000 m2 ist die
gleiche Maßengebühr zu bezahlen wie für Grubenmaße
von 45.116 m2.
§ 140. Für Betriebe auf grundeigene Mineralien,
die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits
bestehen, gilt die Bewilligung im Sinne der §§ 3
und 125 als erteilt.
Berechtigung zur Aufsuchung und
Gewinnung von Gips, Anhydrit,
Schwerspat und Flußspat.
§ 141. (1) Auf Aufschlüsse von Gips, Anhydrit,
Schwerspat und Flußspat gebührt unter mehreren
Verleihungswerbern das Vorrecht auf Verleihung
von Bergwerksmaßen dem Grundeigentümer,
wenn er während einer Übergangszeit von fünf
Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
darum angesucht hat.
(2) Besteht aber nach den Vorschriften des
Privatrechtes ein Abbaurecht, so gebührt unter
der gleichen Voraussetzung das Vorrecht dem
Abbauberechtigten, wenn sein Abbaurecht zeitlich
nicht beschränkt ist oder wenn der Grundeigentümer
auf sein Vorrecht verzichtet hat. Als Verzicht
gilt auch die Unterlassung des Ansuchens
(Abs. 1).
(3) Der Grundeigentümer kann den zur Verleihung
erforderlichen Aufschluß selbst vornehmen,
wenn ihn der Abbauberechtigte (Abs. 2)
trotz Aufforderung des Grundeigentümers nicht
binnen angemessener Frist beginnt oder entsprechend
fortsetzt. Im Streitfall entscheidet die
Bergbehörde.
(4) Während der Übergangszeit dürfen die im
Abs. 1 genannten Mineralien vom Grundeigentümer,
im Falle des Bestehens eines Abbaurechtes
vom Abbauberechtigten auch ohne Bergbauberechtigungen
(§ 8) nach den Vorschriften des
dritten Hauptstückes aufgesucht und gewonnen
werden. Ist über ein Verleihungsansuchen (Abs. 1
und 2) im Zeitpunkt des Ablaufes der Übergangszeit
noch nicht entschieden, so gilt das gleiche für
die Zeit bis zur Entscheidung.
(5) In Bergwerksmaßen, die vor Beginn der
Übergangszeit auf einen Aufschluß eines anderen
Minerals verliehen worden sind, hat der Eigentümer
der Bergwerksmaße die Gewinnung der
in Abs. 1 genannten Mineralien dem Grundeigentümer,
im Falle des Bestehens eines Abbaurechtes
dem Abbauberechtigten, unentgeltlich zu
gestatten, wenn die Gewinnung vor Ablauf der
Übergangszeit begonnen wurde und in entsprechender
Weise fortgesetzt wird. Im Streitfalle
entscheidet die Bergbehörde.
(6) Schurfbewilligungen und Freischurfrechte
erstrecken sich bis zum Ablauf der im Abs. 4
angegebenen Zeit nicht auf Lagerstätten der in
Abs. 1 genannten Mineralien.
(7) Überscharen können in den Fällen der
Abs. 1 und 2 auch dann verliehen werden, wenn
sie nicht von Grubenmaßen eingeschlossen sind.
Auflösung und Umwandlung von
Gewerkschaften.
§ 142. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehenden Gewerkschaften sind mit
Ablauf des 31. Dezember 1960 aufgelöst, wenn
sie nicht früher nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen umgewandelt oder durch Beschluß
der Gewerken aufgelöst worden sind. Bis dahin
gelten die Bestimmungen der §§ 137 bis 169 des
Allgemeinen Berggesetzes weiter.
(2) Im Falle der Auflösung ist die Gewerkschaft
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des Aktiengesetzes vom 30. Jänner 1937,
Deutsches RGBl. I S. 107 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 100/
1938), über die Abwicklung zu liquidieren. Die
Bergbehörde hat erforderlichenfalls Liquidatoren
zu bestellen.
§ 143. (1) Die Gewerken können mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Umwandlung
der Gewerkschaft in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung beschließen.
(2) Im Beschluß sind die zur Durchführung der
Umwandlung notwendigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages
unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen über die Errichtung
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung festzusetzen.
Der Beschluß ist unter sinngemäßer
Anwendung des § 9 des Gesetzes vom 6. März
1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung beim Handelsgericht anzumelden.
Der Anmeldung ist die Bilanz, die der
Umwandlung zugrunde gelegt ist, beizulegen.
(3) Von der Eintragung der Umwandlung im
Handelsregister an besteht die Gewerkschaft als
Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter.
(4) Das Registergericht hat von der Eintragung
der Umwandlung die Bergbehörde zu verständigen,
die die Gewerkschaft im Gewerkenbuch
und in den sonstigen bergbehördlichen Vormerkbüchern
löscht und die Gesellschaft m. b. H.
in diesen vormerkt. Weiters hat es von der Eintragung
der Umwandlung das Bergbuchgericht
mittels einer Ausfertigung des Löschungsbescheides
zu verständigen. Dieses hat das Eigentumsrecht
für die Gesellschaft m. b. H. im Bergbuch
von Amts wegen einzuverleiben. Ist die Gewerkschaft
im Handelsregister eingetragen, so ist sie
dort von Amts wegen zu löschen.
(5) Für den Umtausch der Anteile (Kuxe)
gegen Geschäftsanteile gilt § 67 des Aktiengesetzes,
bei Zusammenlegung von Anteilen § 179
des Aktiengesetzes sinngemäß; eine gerichtliche
Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich.
§ 144. Die Umwandlung einer Gewerkschaft
in eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
mit beschränkter Haftung kann mit Zustimmung;
der Besitzer von mindestens drei Vierteln der
Anteile der Gewerkschaft beschlossen werden.
Die Bestimmungen des § 143 Abs. 2 bis 5 sind
unter Berücksichtigung der für Genossenschaften
mit beschränkter Haftung geltenden Vorschriften
sinngemäß anzuwenden.
§ 145. (1) Im § 278 Abs. 2 des Aktiengesetzes
hat der vorletzte und der letzte Satz zu entfallen.
(2) § 278 Abs. 4 des Aktiengesetzes hat zu
lauten: „Der Nennbetrag der Aktien kann auf
eintausend Schilling öder einen höheren durch
hundert teilbaren Betrag lauten."
(3) Die Bestimmungen des § 143 Abs. 4 sind
auch auf die Umwandlung einer Gewerkschaft in
eine Aktiengesellschaft anzuwenden.
§ 146. (1) Die Umwandlung einer Gewerkschaft
in eine offene Handelsgesellschaft kann nur
mit Zustimmung aller Gewerken beschlossen
werden. Die Zustimmung bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Die Gewerken haben die offene Handelsgesellschaft
zur Eintragung in das Handelsregister
unter Vorlage der notariellen Beurkundung des
Umwandlungsbeschlusses anzumelden. Die Bekanntmachung
der Eintragung hat einen Hinweis
auf den Umwandlungsbeschluß zu enthalten.
(3) Mit der Eintragung der offenen Handelsgesellschaft
geht das Vermögen der Gewerkschaft
einschließlich der Schulden auf die offene Handelsgesellschaft
über. Die Gewerkschaft hat damit
zu bestehen aufgehört.
(4) Das Registergericht hat von der Eintragung
der Umwandlung die Bergbehörde zu verständigen,
die die Gewerkschaft im Gewerkenbuch
und in den sonstigen bergbehördlichen Vormerkbüchern
löscht und die offene Handelsgesellschaft
in diesen vormerkt. Weiters hat es von der Eintragung
der Umwandlung das Bergbuchgericht
mittels einer Ausfertigung des Löschungsbescheides
zu verständigen. Dieses hat das Eigentumsrecht
für die offene Handelsgesellschaft im Bergbuch
von Amts wegen einzuverleiben. Ist die Gewerkschaft
im Handelsregister eingetragen, so ist
sie dort von Amts wegen zu löschen.
§ 147. (1) Die Umwandlung einer Gewerkschaft
in eine Kommanditgesellschaft kann mit
Zustimmung der Besitzer von mindestens drei
Vierteln der Anteile der Gewerkschaft beschlossen
werden; die nicht zustimmenden Gewerken
werden Kommanditisten. Die Zustimmung bedarf
der notariellen Beurkundung. Kommt eine
Einigung über den Gesellschaftsvertrag nicht zustande,
so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im übrigen sind auf die Umwandlung in
eine Kommanditgesellschaft die Bestimmungen
des § 146 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 148. (1) Die Gewerkschaft hat, wenn sie im
Handelsregister eingetragen ist, die Umwandlung
der Gewerkschaft durch Übertragung ihres Vermögens
auf den einzigen Gewerken beim
Registergericht anzumelden. Dieses hat die Gewerkschaft
im Register zu löschen und die Bergbehörde
zu verständigen, die die Gewerkschaft
im Gewerkenbuch und in den sonstigen bergbehördlichen
Vormerkbüchern löscht und in
diesen den übernehmenden Gewerken vormerkt.
Mit der Löschung der Gewerkschaft im Handelsregister
geht ihr Vermögen einschließlich der
Schulden auf den übernehmenden Gewerken
über und die Gewerkschaft hat damit zu bestehen
aufgehört.
(2) Ist die Gewerkschaft im Handelsregister
nicht eingetragen, so hat sie die Umwandlung
der Bergbehörde anzuzeigen. Diese hat die Gewerkschaft
im Gewerkenbuch und in den sonstigen
bergbehördlichen Vormerkbüchern zu
löschen und den übernehmenden Gewerken in
diesen vorzumerken sowie die Umwandlung auf
Kosten des übernehmenden Gewerken im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen. In
der Bekanntmachung ist Name, Stand, Wohnort
(Sitz) des Übernehmers anzugeben. Die Wirkung
der Umwandlung tritt mit dieser Bekanntmachung
ein.
(3) Im Falle des Abs. 1 hat das Registergericht,
im Falle des Abs. 2 die Bergbehörde das Bergbuchgericht
von der Umwandlung mittels einer
Ausfertigung des Löschungsbescheides zu verständigen.
Dieses hat das Eigentumsrecht für den
einzigen Gewerken im Bergbuch von Amts wegen
einzuverleiben.
§ 149. Die zur Umwandlung erforderlichen
Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte
sind von Bundesverwaltungsabgaben, Stempel-,
Rechts-, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sowie von Bundessteuern befreit.
Bestimmungen für anhängige
Verfahren.
§ 150. (1) Auf anhängige Verfahren sind die
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Vorschriften anzuwenden.
(2) Auf anhängige Zwangsversteigerungsverfahren,
die durch ein Entziehungsverfahren veranlaßt
wurden; sind die Vorschriften der §§ 117
bis 124 nicht anzuwenden.
Aufhebung von Vorschriften.
§ 151. (1) Aufgehoben werden
1. die Verordnung vom 24. Februar 1850,
RGBl. Nr. 73, wegen der künftigen Evidenzhaltung
der Bergbücher und Berglehensvormerkungen;
2. das Allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854,
RGBl. Nr. 146, in der letzten Fassung mit Ausnahme
des neunten und elften Hauptstückes
sowie des § 248 und mit dem im § 142 Abs. 1
gemachten Vorbehalt. Soweit in anderen Rechts-
vorschriften auf Bestimmungen des Allgemeinen
Berggesetzes verwiesen wird, treten an die Stelle
dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes;
3. die Verordnung vom 1. Oktober 1857,
RGBl. Nr. 184, über die Zulässigkeit, verliehene
und im Bergbuch bereits abgesondert eingetragene
Grubenmaße oder Grubenfelder durch
nachträgliche Zusammenschreibung zu einem
Bergbuchobjekt zu vereinigen;
4. die Verordnung vom 16. März 1858, RGBl.
Nr. 41, wodurch der § 264 des Allgemeinen Berggesetzes
in betreff der Frage, welche Hypothekargläubiger
eines aufgelassenen Bergwerkes die gerichtliche
Schätzung und Feilbietung desselben
zu begehren berechtigt sind, erläutert wird;
5. das Gesetz vom 31. Dezember 1893, RGBl.
Nr. 12/1894, womit Bestimmungen über die
Aufstellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
beim Bergbau getroffen werden;
6. das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1921,
BGBl. Nr. 587, betreffend die Erlassung von
Betriebsvorschriften für Freischürfe;
7. die Bergrechtsverordnung für das Land
Österreich vom 20. Mai 1938, Deutsches RGBl. I
S. 590 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 165/1938) und
nachstehende mit dieser eingeführte Vorschriften
a) das Gesetz zur Erschließung von Bodenschätzen
vom 1. Dezember 1936, Deutsches
RGBl. I S. 999,
b) die Verordnung über die Zulegung von
Bergwerksfeldern vom 25. März 1938,
Deutsches RGBl. I S. 345;
8. die Verordnung über den Zusammenschluß
von Bergbauberechtigten im Lande Österreich
und in den sudetendeutschen Gebieten vom
31. Jänner 1939, Deutsches RGBl. I S. 115 (GBl.
f. d. L. Ö. Nr. 167/1939), und die mit dieser eingeführte
Verordnung über den Zusammenschluß von
Bergbauberechtigten vom 23. Juli 1937, Deutsches
RGBl. I S. 883;
9. die Erste Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß
von Bergbauberechtigten vom
1. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 115 (GBl. f.
d. L. Ö. Nr. 202/1939);
10. die Zweite Verordnung über Genehmigungen
und Ausnahmegenehmigungen der Bergbehörden
vom 29. August 1939, Deutscher
Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger
Nr. 200 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1275/1939), und die
mit dieser eingeführte
Verordnung über Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen
der Bergbehörden vom
11. April 1939, Deutscher Reichsanzeiger und
Preußischer Staatsanzeiger Nr. 84;
11. die Verordnung über Baubeschränkungen
zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen
vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I
S. 381 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1447/1939);
12. die Verordnung über die Aufsuchung und
Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom
31. Dezember 1942, Deutsches RGBl. I S. 17/1943;
13. der Art. II des Bundesgesetzes vom 11. Dezember
1946, BGBl. Nr. 28/1947, zur Änderung
und Ergänzung der Vorschriften über die Entrichtung
von Maßen- und Freischurfgebühren
(1. Novelle zum Maßen- und Freischurfgebührengesetz);
14. das Bundesgesetz vom 20. Mai 1952, BGBl.
Nr. 98, betreffend eine Abänderung des Allgemeinen
Berggesetzes (Berggesetznovelle 1952).
(2) Für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
werden die Vorschriften der §§ 848, 849,
850,. 871, 872 und 874 bis 878 der Reichsversicherungsordnung
vom 19. Juli 1911, Deutsches
RGBl. I S. 509, aufgehoben.
Weitergeltung von Vorschriften.
§ 152. (1) Vorschriften, die auf Grund des Allgemeinen
Berggesetzes im Verordnungswege erlassen
worden sind, sind weiterhin anzuwenden.
Sie treten außer Kraft, sobald auf Grund dieses
Bundesgesetzes entsprechende Vorschriften erlassen
werden.
(2) Auf vorbehaltene Mineralien bezugnehmende
Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften
sind nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
auf die bergfreien Mineralien zu beziehen.
(3) Für die Aufsuchung und Gewinnung von
Bitumen gelten weiterhin die bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Vorschriften.
Vollziehung.
§ 153. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, abgesehen von den nachstehenden
Ausnahmen, das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien betraut. Mit der
Vollziehung der §§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 3, 67 bis
70, 71 letzter Satz, 117 Abs. 2, 119, 120 und 122
Abs. 2 und 3 ist das Bundesministerium für
Justiz, mit der des § 82 Abs. 2 letzter Satz das
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe, mit der des § 95 Abs. 2 letzter
Satz das Bundesministerium für Unterricht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau, mit der der §§ 135
Abs. 3 und 149 das Bundesministerium für
Finanzen und mit der der §§ 143 bis 148 das
Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.