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73_1954 AT

73. Bundesgesetz: Berggesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: Berggesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTES HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen.

Gegenstand des Berggesetzes.

§ 1. (1) Das Berggesetz regelt die Aufsuchung

und Gewinnung der bergfreien, grundeigenen und

bundeseigenen Mineralien sowie die Aufsuchung

und Gewinnung der sonstigen Mineralien, soweit

sie unter Tage vorgenommen wird.

(2) Auf Bitumen finden die Vorschriften dieses

Bundesgesetzes keine Anwendung.

§ 2. (1) Die bergfreien Mineralien sind

a) Platin; Gold; Silber, Silberglanz, Rotgültigerz;

Quecksilber, Zinnober; Zinnstein;

Bleiglanz, Weißbleierz; Zinkblende, Galmei;

Kupferkies, Kupferglanz, Kupferlasur,

Malachit, Fahlerz; Spateisenstein, Roteisenerz,

Brauneisenerz, Magneteisenerz, Rhodonit,

Manganspat, Pyrolusit, Psilomelan;

Molybdänglanz, Gelbbleierz; Scheelit;

Chromeisenstein; Speiskobalt, Kobaltglanz;

Antimonglanz; Rotnickelkies, Eisennickelkies,

Nickelglanz; Bauxit; Arsenkies;

Schwefelkies, Magnetkies, Markasit; die

uran- und die thoriumhältigen Mineralien

sowie deren Zerfallsprodukte, sofern diese

bergmännisch gewonnen werden können;

b) Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat und

Graphit;

c) alle Arten von Kohle.

(2) Bergfreie Mineralien dürfen auf ihren natürlichen

Lagerstätten und auf verlassenen Halden

mit Bewilligung und unter Aufsicht der Bergbehörde

von jedermann aufgesucht und gewonnen

werden. Sie gehen in das Eigentum des

Berechtigten erst mit der Gewinnung über.

§ 3. (1) Die grundeigenen Mineralien sind

Magnesit; Talk; Kaolin; Ton, soweit er zur

Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder

keramischen Erzeugnissen mit Ausnahme von

Ziegeleierzeugnissen geeignet ist; Bentonit;

Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie zur

Herstellung von Ferrosilizium, Glas oder feuerfesten

Erzeugnissen geeignet sind; Kieselgur;

Asbest; Glimmer; Feldspat; Traß; Disthen;

Beryll.

(2) Grundeigene Mineralien stehen auf ihren

natürlichen Lagerstätten im Eigentum des Grundeigentümers,

dürfen aber nur mit Bewilligung

und unter Aufsicht der Bergbehörde aufgesucht

und gewonnen werden.

§ 4. (1) Die bundeseigenen Mineralien sind

Salz (Natriumchlorid) und alle anderen mit

diesem auf derselben Lagerstätte vorkommenden

Salze sowie Solquellen.

(2) Bundeseigene Mineralien stehen bereits auf

ihren natürlichen Lagerstätten im Eigentum des

Bundes. Ihre Aufsuchung und Gewinnung untersteht

der Aufsicht der Bergbehörde.

§ 5. (1) Die diesem Bundesgesetz nicht unterstellten

sonstigen Mineralien mit Ausnahme von

Bitumen kann der Grundeigentümer ohne Bewilligung

der Bergbehörde aufsuchen und gewinnen.

Dies gilt auch für die mit diesen vermengten

bergfreien Mineralien, wenn deren Anteil

im Gemenge so gering ist, daß sich eine

Aussonderung nicht lohnen würde. Ob dies zutrifft,

entscheidet im Streitfall die Bergbehörde.

(2) Für die Aufsuchung und Gewinnung der

in Abs. 1 bezeichneten Mineralien unter Tage

sowie ihre Förderung bis zu Tage gelten die Bestimmungen

des § 133.

Die Bergbehörden.

§ 6. Die behördlichen Aufgaben auf dem Gebiet

des Bergwesens werden, soweit sie nicht den

Gerichten zustehen, durch die Bergbehörden

wahrgenommen. Ihnen obliegt auch die volkswirtschaftliche

Pflege des Bergbaues.

§ 7. (1) Bergbehörde erster Instanz ist die

Berghauptmannschaft, soweit dieses Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist die Berghauptmannschaft,

in deren Amtsbezirk die Bergbauberechtigung

(§ 8) ausgeübt wird oder ausgeübt werden

soll. Wäre demnach die Zuständigkeit mehrerer

Berghauptmannschaften gegeben, so ist, soweit es

sich nicht um die Begründung, Übertragung,

Entziehung, Auflassung oder das Erlöschen von

Bergbauberechtigungen handelt, die Berghauptmannschaft

zuständig, deren Amtssitz dem Betrieb

am nächsten gelegen ist.

(3) Bergbehörde zweiter Instanz ist das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau als

Oberste Bergbehörde.

ZWEITES HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen über bergfreie Mineralien.

I. ABSCHNITT.

Bergbauberechtigungen.

§ 8. Die zur Aufsuchung und Gewinnung

bergfreier Mineralien erforderlichen Bergbauberechtigungen

sind

A. Schurfberechtigungen (§§ 9 ff.),

B. Bergwerksberechtigungen (§§ 28 ff.).

A. Schurfberechtigungen.

§ 9. Schurfberechtigungen werden

a) durch Erteilung von Schurfbewilligungen,

b) durch Anmeldung von Freischürfen erworben.

Schurfbewilligung.

§ 10. Unter Schürfen ist die Aufsuchung und

Aufschließung bergfreier Mineralien in ihren

Lagerstätten zum Nachweis ihrer Abbauwürdigkeit

zu verstehen.

§ 11. Zum Schürfen bedarf es einer Schurfbewilligung,

die die Bergbehörde auf Ansuchen

zu erteilen hat.

§ 12. (1) Durch die Schurfbewilligung erlangt

der Schürfer die Befugnis, im Amtsbezirk der

Berghauptmannschaft, sofern andere Bergbauberechtigungen

oder öffentliche Interessen nicht

entgegenstehen, Schurfbaue ohne Beschränkung

ihrer Zahl zu eröffnen und zu betreiben.

(2) Die beim Schürfen gewonnenen bergfreien

Mineralien gehen in das Eigentum des Schürfers

über, doch darf dieser nur mit Bewilligung der

Bergbehörde darüber verfügen.

§ 13. (1) Zur Herstellung und zum Betrieb von

Anlagen für Schurfzwecke hat der Schürfer die

Bewilligung der Bergbehörde einzuholen. Die

Bestimmungen der §§ 81 und 82 sind sinngemäß

anzuwenden.

(2) Hat der Schürfer ein diesem Bundesgesetz

unterstelltes Mineral erschürft, so hat er dies der

Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 14. Schurfbewilligungen werden erstmals für

die Dauer des laufenden und des darauffolgenden

Kalenderjahres erteilt. Auf Ansuchen sind sie

jeweils um zwei weitere Jahre zu verlängern. Die

Bergbehörde kann die Verlängerung verweigern,

wenn ein Schurfberechtigter nicht nachweist, daß

er entsprechende Schurfarbeiten geleistet hat.

§ 15. Können sich Schürfer und Grundeigentümer

über Aufsuchungsrechte, die ihnen aus

diesem Bundesgesetz zustehen (§§ 12 Abs. 1 und

125), nicht einigen, so entscheidet die Bergbehörde

unter Bedachtnahme auf das öffentliche

Interesse.

Freischur f.

§ 16. (1) Ein ausschließliches Recht auf ein bestimmtes

Schurffeld wird erst durch einen Freischurf

erworben.

(2) Der Freischurf gibt das Recht, innerhalb

eines kreisförmigen Schurffeldes mit einem Halbmesser

von 425 m jeden anderen vom Schürfen

auszuschließen, sofern andere Bergbauberechtigungen

nicht entgegenstehen (§§ 22 Abs. 2 und

23). Dieses Recht erstreckt sich in die ewige Höhe

und Teufe.

(3) Weiters gibt der Freischurf, soweit er nicht

ältere Freischürfe überlagert, das Recht, in einem

Felde von der Größe und Form eines Grubenmaßes

(§ 30), dessen Mittelpunkt mit dem Freischurfmittelpunkt

zusammenfällt (Vorbehaltsfeld),

die Verleihung eines Grubenmaßes an

Dritte auszuschließen. Dieses Recht kann der

Freischürfer spätestens bei der Freifahrung (§ 38)

durch Bestimmung der Lage des Vorbehaltsfeldes

geltend machen.

§ 17. (1) Einen Freischurf darf nur anmelden,

wer für den Amtsbezirk der für die Anmeldung

zuständigen Bergbehörde schon eine Schurfbewilligung

besitzt oder gleichzeitig mit der Anmeldung

um die Erteilung einer solchen Bewilligung

ansucht.

(2) Der Freischurf wird bei der Bergbehörde

durch die Angabe der Lage des gewählten Mittelpunktes

des Freischurfkreises (Freischurfmittelpunkt)

angemeldet.

(3) Die Lage des Freischurfmittelpunktes muß

aus dem Wortlaut der Anmeldung eindeutig bestimmbar

sein.

(4) Für die Bestimmung der Lage des Freischurfmittelpunktes

ist nur die Anmeldung maßgebend;

nachträgliche Abänderungen oder Ergänzungen

der Anmeldung sind unzulässig.

(5) Mit der Anmeldung des Freischurfes ist die

Entrichtung der Freischurfgebühr nachzuweisen.

§ 18. (1) Die Bergbehörde hat die Anmeldung

eines Freischurfes anzunehmen, wenn sie dem

§ 17 entspricht; andernfalls ist die Annahme mit

Bescheid zu verweigern.

(2) Im Falle der Annahme ist der Freischurf

bereits mit dem Tage des Einlangens der Anmeldung

bei der Bergbehörde erworben.

§ 19. Die Bergbehörde hat den Schürfer von

der Annahme der Anmeldung (§ 18) unter Anführung

des Tages ihres Einlangens und der Geschäftszahl

zu verständigen.

§ 20. Ist in der Anmeldung die Orts- und

Katastralgemeinde, in die der Freischurfmittelpunkt

fällt, nicht genannt, so hat sie der Frei-

schürfer binnen zwei Wochen nach der Anmeldung

anzugeben. Nennt der Freischürfer

binnen zwei Wochen nach Zustellung einer

Mahnung die Orts- und Katastralgemeinde nicht

oder macht er unrichtige Angaben, so kann die

Bergbehörde den Freischurf für erloschen erklären.

§ 21. Auf Verlangen der Bergbehörde hat der

Freischürfer die Lage (§ 17 Abs. 3) seines Freischurfkreises

unter Vorlage einer Karte nachzuweisen,

auf der dieser eingezeichnet ist. Den Maßstab

der Karte bestimmt die Bergbehörde.

Kommt der Freischürfer dieser Aufforderung

nicht fristgerecht nach, so kann die Bergbehörde

den Freischurf für erloschen erklären.

§ 22. (1) Auf Antrag eines Bergbauberechtigten,

der nachweist, daß sich die Lage des Mittelpunktes

eines Freischurfes nach den Angaben der

Anmeldung nicht eindeutig bestimmen läßt, hat

die Bergbehörde den Freischurf für erloschen zu

erklären.

(2) Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen

älteren Freischurf, in ein Grubenmaß (§ 30) oder

in eine Überschar (§ 47), so hat die Bergbehörde

auf Antrag des Inhabers des älteren Freischurfes

oder des Eigentümers des Grubenmaßes oder der

Überschar den Freischurf für erloschen zu erklären.

§ 23. Fällt ein Teil eines Freischurfkreises in

einen älteren Freischurf, in ein Grubenmaß oder

in eine Überschar, so hat die Bergbehörde auf

Antrag des Inhabers des älteren Freischurfes oder

des Eigentümers des Grubenmaßes oder der

Überschar die Einstellung der Schurfarbeiten in

diesen Bergbaugebieten anzuordnen.

§ 24. Decken sich Kreise von Freischürfen, die

am gleichen Tage bei der Bergbehörde angemeldet

worden sind, ganz oder teilweise, so

steht das Recht bezüglich der sich deckenden

Flächen den beteiligten Freischürfern gemeinsam

zu.

§ 25. Fällt ein Freischurf in die Amtsbezirke

mehrerer Berghauptmannschaften, so erstrecken

sich die Rechte des Schürfers (§§ 12 und 16) auf

den ganzen Freischurfkreis.

Übertragung von Schurfberechtigungen.

§ 26. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen

ist der Bergbehörde anzuzeigen. Bis zum

Einlangen der Anzeige gilt der Bergbehörde

gegenüber der in den bergbehördlichen Vormerkbüchern

Eingetragene weiter als Berechtigter.

(2) Freischürfe können nur an eine Person

übertragen werden, die eine Schurfbewilligung

besitzt oder spätestens gleichzeitig mit der Anzeige

der Übertragung um Erteilung einer

Schurfbewilligung ansucht.

Vormerkbücher über Schurfberechtigungen.

§ 27. (1) Über die erteilten Schurfberechtigungen

sind bei der Berghauptmannschaft folgende

Vormerkbücher zu führen

a) das Schurfbuch mit Namensverzeichnis

oder die Schurfkartei zur Eintragung der

gemäß § 11 erteilten Schurfbewilligungen,

b) das Freischurfbuch oder die Freischurfkartei

über die Freischürfe, deren Anmeldung

angenommen wurde (§ 18), samt

Namens- und Ortsverzeichnis; das Namensverzeichnis

hat die Namen der Freischürfer

und die ihnen gehörenden Freischürfe, das

Ortsverzeichnis die Freischürfe, geordnet

nach den Orts- und Katastralgemeinden,

in denen sich die Freischurfmittelpunkte

befinden, zu enthalten.

(2) Die Freischürfe sind in der Reihenfolge ihrer

Anmeldung im Freischurfbuch oder in der Freischurfkartei

einzutragen.

(3) In den Vormerkbüchern sind alle Übertragungen

und Löschungen von Schurfberechtigungen

zu verzeichnen.

(4) Die Einsicht in diese Bücher (Karteien) sowie

in die Freischurfanmeldungen ist jedermann

gestattet.

(5) Dem Freischürfer ist auf sein Verlangen ein

Auszug aus dem Freischurfbuch (Freischurfkartei)

über die von ihm angemeldeten Freischürfe auszufolgen.

B. Bergwerksberechtigungen.

§ 28. Bergwerksberechtigungen (Bergwerksmaße)

berechtigen zur ausschließlichen Gewinnung

der in einem bestimmten Raum vorkommenden

bergfreien Mineralien jeder Art.

§ 29. Je nach der Größe und der Form dieses

Raumes sowie der Art des Mineralvorkommens

werden unterschieden

a) Grubenmaße (§§ 30 ff.),

b) Überscharen (§§ 47 ff.),

c) Tagmaße (§§ 51 ff.).

Grubenmaße.

§ 30. Ein Grubenmaß umfaßt in der waagrechten

Ebene des Aufschlagspunktes (§ 31) ein

Rechteck von 48.000 m2 und erstreckt sich in

die ewige Höhe und Teufe. Die kurzen Seiten

dürfen 120 m nicht unterschreiten.

§ 31. (1) Der Punkt, von dem das Grubenmaß

oder das Grubenfeld (§ 33 Abs. 3) auszumessen

ist (Aufschlagspunkt), kann von dem Verleihungswerber

nach Belieben gewählt werden, nur muß

er sich innerhalb des aufgeschlossenen Teiles der

Lagerstätte und des zu verleihenden Grubenmaßes

(Grubenfeldes) befinden.

(2) Im Falle eines Aufschlusses durch Bohrfunde

hat als Aufschlagspunkt der Mittelpunkt der Tagöffnung

eines der Bohrlöcher zu gelten.

§ 32. (1) Grubenmaße sind auf Ansuchen (§ 34)

zu verleihen, wenn

a) bergfreie Mineralien in ihrer Lagerstätte so

aufgeschlossen sind, daß sie nach den für

ihre Verwertbarkeit maßgebenden Umständen

als abbauwürdig angesehen werden

können,

b) der Verleihungswerber glaubhaft macht,

daß er über die bis zur Aufnahme des

ordnungsmäßigen Gewinnungsbetriebes

voraussichtlich erforderlichen Mittel verfügt,

und

c) ältere Bergbauberechtigungen und öffentliche

Interessen der Verleihung nicht entgegenstehen.

(2) Vor der Verleihung sind die sonst beteiligten

Verwaltungsbehörden zu hören.

§ 33. (1) Die Bergbehörde hat nach Maßgabe

des Verleihungsansuchens auf einen Aufschluß

von Kohle bis zu sechzehn, auf einen Aufschluß

anderer bergfreier Mineralien bis zu acht Grubenmaße

zu verleihen, wenn nach den geologischen

Verhältnissen angenommen werden kann, daß

sich die aufgeschlossene Lagerstätte in die begehrten

Grubenmaße fortsetzt.

(2) Auf Antrag des Bergwerksberechtigten dürfen

auf einen Aufschluß, auf den bereits Grubenmaße

verliehen wurden, nach Maßgabe des

Abs. 1 nachträglich weitere Grubenmaße verliehen

werden. Für Verleihungen dieser Art

gelten sinngemäß die Vorschriften über Neuverleihungen.

(3) Mehrere nach Abs. 1 oder 2 verliehene

Grubenmaße bilden ein Grubenfeld.

§ 34. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten

a) Namen, Beruf und Wohnort des Bewerbers,

bei mehreren Bewerbern deren Anteile,

b) bei Bestehen eines Schurfbaues dessen Art,

c) die Beschreibung der Lage und Beschaffenheit

des Aufschlusses mit Nennung des

Grundeigentümers, der Orts- und Katastralgemeinde

und des politischen Bezirkes,

d) die Angabe der Entfernung des Aufschlagspunktes

von zwei unverrückbaren, allgemein

erkennbaren Punkten,

e) einen allgemeinen Aufschlußplan, das

Kostenerfordernis und glaubhaft gemachte

Angaben darüber, wie die erforderlichen

Mittel aufgebracht werden,

f) Anzahl, Lagerung und Benennung der begehrten

Grubenmaße,

g) die Erklärung, ob für die begehrten

Grubenmaße eine neue Bergbucheinlage eröffnet

werden soll oder ob sie einer schon

bestehenden zuzuschreiben sind,

h) die eigenhändige Unterschrift des Bewerbers

oder seines durch schriftliche Vollmacht

ausgewiesenen Bevollmächtigten.

(2) Verleihungsgesuche, die diesen Vorschriften

nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.

§ 35. (1) Über die Lage des Aufschlusses muß

eine auch die Taggegend darstellende Karte

(Lagerungskarte) im Katastralmaßstab in vierfacher

Ausfertigung vorgelegt werden; in dieser

müssen die begehrten Grubenmaße eingezeichnet

sein.

(2) Langen die Karten nicht spätestens drei

Wochen nach Einbringung des Verleihungsgesuches

ein, so ist das Gesuch als zurückgezogen

anzusehen.

§ 36. Der Verleihungswerber kann die Verleihung

mehrerer zusammenhängender Grubenfelder

(§ 33 Abs. 3) in einem Gesuch beantragen.

§ 37. (1) Suchen mehrere Bewerber am gleichen

Tage um die Verleihung von Grubenmaßen an,

die sich ganz decken, so sind sie ihnen mangels

einer Einigung gemeinsam zu verleihen. Im Falle

einer teilweisen Überdeckung hat die Bergbehörde

nach billigem Ermessen eine Umlagerung

vorzunehmen, wenn sich die Bewerber nicht

einigen.

(2) Langen Verleihungsgesuche nicht am gleichen

Tage ein, so steht den Bewerbern das Recht, die

Lage der Grubenmaße zu bestimmen, in der

Reihenfolge des Einlangens ihrer Gesuche zu.

§ 38. (1) Der Verleihung hat eine mündliche

Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung)

vorauszugehen.

(2) Ihr Zweck ist

a) den Bestand des angegebenen Mineralaufschlusses

und seine Abbauwürdigkeit außer

Zweifel zu setzen,

b) zu untersuchen, ob und mit welchen Abänderungen

die begehrten Grubenmaße

unter Bedachtnahme auf die geologischen

Verhältnisse sowie auf ältere Bergbauberechtigungen

und öffentliche Interessen dem

Bewerber verliehen werden können,

c) zu erörtern, ob und inwieweit Rechte der

beteiligten Grundeigentümer durch die beantragte

Verleihung berührt werden,

d) die Lagerungskarte zu prüfen und nötigenfalls

zu ergänzen und zu berichtigen,

e) den Wert der zu verleihenden Grubenmaße

festzustellen.

(3) Zur Freifahrung sind die sonst beteiligten

Verwaltungsbehörden beizuziehen.

§ 39. Die Freifahrung ist mit Anführung der

wesentlichen Punkte des Verleihungsgesuches

durch eine angemessene Zeit vorher öffentlich

kundzumachen.

§ 40. Binnen zwei Wochen nach Empfang der

Ladung zur Freifahrung kann sowohl der Verleihungswerber

als auch jeder Grundeigentümer

und jeder nach § 16 Abs. 3 berechtigte Freischürfer,

über dessen Grundstücke oder Freischürfe

sich die begehrten Grubenmaße im Ver-

leihungsfalle erstrecken würden, beantragen, daß

auf seine Kosten ein von der Bergbehörde zu

bestimmender Sachverständiger zur Freifahrung

beigezogen wird.

§ 41. (1) Nach Rechtskraft des Verleihungsbescheides

hat die Bergbehörde auf Antrag des

Bergwerksberechtigten die Vermarkung seiner

Grubenmaße anzuordnen. Zu dieser sind die

Eigentümer der angrenzenden Bergwerksmaße

und die betroffenen Grundeigentümer zu laden.

(2) Die Bergbehörde hat auf Antrag des Bergwerksberechtigten

die Neuvermarkung unkenntlich

gewordener Grenzen seiner Grubenmaße anzuordnen.

Die im Absatz 1 angeführten Personen

sind zu laden.

(3) Die Vermarkung kann jederzeit auch von

Amts wegen angeordnet werden.

§ 42. Die Vermarkung (§ 41) ist unter genauer

Beschreibung eines jeden Marksteines in

einer Niederschrift festzuhalten und die Lage der

Marksteine in die Lagerungskarte einzutragen.

Die Niederschrift bedarf der Bestätigung der

Bergbehörde.

§ 43. (1) Auf Antrag des Bergwerksberechtigten

hat die Bergbehörde anzuordnen, daß Taggrenzen

in der Grube kenntlich gemacht werden

oder die Lage einzelner Punkte in der Grube am

Tage bestimmt wird. Die in § 41 Abs. 1 angeführten

Personen sind zu laden.

(2) Die hierüber herzustellende, von der Bergbehörde

zu bestätigende Karte ist bei dieser zu

hinterlegen.

§ 44. Die Bergbehörde hat die Vermarkung

von Grubenmaßen und die nach § 43 angeordneten

Vermessungen in jedem einzelnen Falle

durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen

auf Kosten des Bergwerksberechtigten

durchführen zu lassen.

§ 45. Ergeben sich hinsichtlich des Verlaufes

der Grenzen von Grubenmaßen Streitigkeiten,

so entscheidet die Bergbehörde.

§ 46. Die Verleihung von Grubenmaßen steht

der Ausübung älterer Bergwerksberechtigungen

nicht entgegen.

Überscharen.

§ 47. Eine Überschar umfaßt eine von Grubenmaßen

eingeschlossene Fläche von solcher Form

und Größe, daß auf ihr ein Grubenmaß nicht

gelagert werden kann, oder einen Teil einer

solchen Fläche. Sie erstreckt sich in die ewige

Höhe und Teufe. Die Entstehung soldier Flächen

ist bei künftigen Verleihungen möglichst zu vermeiden.

§ 48. (1) Stellt die Bergbehörde eine Fläche im

Sinne des § 47 fest, so hat sie den Eigentümern

der angrenzenden Grubenmaße eine Frist von

nicht weniger als einem Monat zu setzen, innerhalb

der diese um die Verleihung von Überscharen

ansuchen können.

(2) Suchen mehrere Eigentümer um die Verleihung

an und sind sie sich über die Teilung

einig, so ist diese antragsgemäß vorzunehmen.

Die Teile sind als Überscharen den Grubenmaßen

zuzuschlagen. Kommt eine Einigung über die

Teilung nicht zustande, so ist die Überschar den

Bewerbern gemeinsam zu gleichen Teilen zu verleihen.

(3) Bewirbt sich nur ein Eigentümer um die

Überschar, so ist sie ihm allein zu verleihen und

seinem Grubenmaß zuzuschlagen.

(4) Dem Ansuchen um Verleihung einer Überschar

ist in der jeweils erforderlichen Anzahl von

Ausfertigungen eine Karte im Katastralmaßstab

anzuschließen, aus der Lage und Ausmaß der

Überschar und im Falle eines Antrages auf

Teilung auch die Art der Teilung ersichtlich ist.

§ 49. Überscharen und Anteile an gemeinsamen

Überscharen dürfen nur an Eigentümer angrenzender

Grubenmaße (Überscharen) oder zusammen

mit angrenzenden Grubenmaßen veräußert

werden.

§ 50. Die Bestimmungen der §§ 41 bis 46 sind

auf Überscharen sinngemäß anzuwenden.

Tagmaße.

§ 51. (1) Tagmaße werden auf bergfreie Mineralien

in Sandbänken, Flußbetten, im Taggeröll

oder in verlassenen Halden verliehen, sofern sie

sich nicht in einem bereits verliehenen Felde

(§§ 30 und 47) befinden.

(2) Ein Tagmaß umfaßt eine Fläche von beliebiger

Form und einer Größe bis zu 100.000 m2

und erstreckt sich bis zum anstehenden festen

Gestein.

§ 52. (1) Ein Tagmaß ist von der Bergbehörde

auf Ansuchen (§ 53) zu verleihen, wenn

a) nachgewiesen wird, daß bergfreie Mineralien

in den im § 51 Abs. 1 bezeichneten

Lagerstätten vorkommen,

b) der Bewerber glaubhaft macht, daß er über

die bis zur Aufnahme des ordnungsmäßigen

Gewinnungsbetriebes voraussichtlich

erforderlichen Mittel verfügt, und

c) ältere Bergbauberechtigungen und öffentliche

Interessen der Verleihung nicht entgegenstehen.

(2) Für den Fall, daß mehrere Bewerber um

Tagmaße ansuchen, deren Flächen sich ganz oder

teilweise decken, gelten die Bestimmungen des

§ 37 sinngemäß.

(3) Tagmaße auf bergfreie Mineralien in verlassenen

Halden, die sich in der Nähe einer in

Betrieb stehenden Hütte oder Aufbereitung befinden,

sind dem Eigentümer dieser Anlage zu

verleihen, wenn er spätestens bei der mündlichen

Verhandlung (§ 54) darum ansucht und

die Mineralien in seinem Betrieb verarbeitet

werden können.

§ 53. (1) Verleihungsgesuche um Tagmaße

müssen Namen, Beruf und Wohnort des Bewerbers

enthalten und mit einer Karte im Katastralmaßstab

in drei Ausfertigungen belegt sein,

aus der Lage, Form und Ausmaß des begehrten

Tagmaßes ersichtlich sind. Außerdem ist ein

Aufschlußplan anzuschließen, aus dem Art und

Kosten des Betriebes entnommen werden können.

Endlich ist glaubhaft zu machen, daß der

Verleihungswerber über die erforderlichen Mittel

(§ 52 Abs. 1 lit. b) verfügt.

(2) Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 ist sinngemäß

anzuwenden.

§ 54. Über Gesuche um Tagmaße ist eine

mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.

Der Verhandlung sind die sonst beteiligten

Verwaltungsbehörden beizuziehen.

Die Eigentümer der angrenzenden Bergwerksmaße

und der in der Nähe befindlichen Hütten-

und Aufbereitungsanlagen sowie die betroffenen

Grundeigentümer sind zur Verhandlung zu

laden. Bei der Verhandlung ist zu erheben, ob die

im § 52 Abs. 1 lit. a und c, gegebenenfalls die

im § 52 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen

vorliegen, bejahendenfalls die Form des Tagmaßes

unter Bedachtnahme auf die geologischen und

örtlichen Verhältnisse und die Anträge des

Verleihungswerbers festzusetzen und, wenn

gegen die Verleihung auch privatrechtliche Einwendungen

nicht erhoben werden, das Tagmaß

zu vermarken. Im übrigen sind die Bestimmungen

der §§ 41 und 42 sowie 44 bis 46 auf Tagmaße

sinngemäß anzuwenden.

§ 55. (1) Später im Bereich von Tagmaßen

verliehene Grubenmaße und Überscharen erstrecken

sich nur auf den Raum unterhalb der

Tagmaße. Sie berühren deren Bestand nicht.

(2) Zur Ausbeutung dieser Grubenmaße und

Überscharen erforderliche Arbeiten dürfen auch

innerhalb der Tagmaße durchgeführt werden.

(3) Werden die Arbeiten in einem Tagmaß

durch einen Schurfbetrieb beeinträchtigt, so entscheidet

mangels Einigung die Bergbehörde unter

Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse, in

welcher Weise die Schurfberechtigung ausgeübt

werden kann.

§ 56. Erleiden die Eigentümer von Tagmaßen

durch die Arbeiten der Eigentümer von Grubenmaßen

oder Überscharen oder durch Schurfbetriebe

(§ 55 Abs. 2 und 3) Schaden, so steht

ihnen ein Entschädigungsanspruch zu. Die Bestimmungen

über die Grundüberlassung (§§ 58

bis 62) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 57. An den im § 60 genannten Orten dürfen

Tagmaße nur unter den in diesem Paragraphen

angeführten Voraussetzungen betrieben werden.

II. ABSCHNITT.

Grund- und Wasserüberlassung für

den Bergbaubetrieb, Bergschäden

und Baubeschränkungen.

Grundüberlassung.

§ 58. Der Grundeigentümer ist verpflichtet,

dem Bergbauberechtigten die zum Bergbaubetrieb

notwendigen Liegenschaften gegen angemessene

Schadloshaltung zur Benützung zu überlassen.

§ 59. (1) Kann sich der Bergbauberechtigte mit

dem Grundeigentümer nicht einigen, so kann er

bei der Bergbehörde um zwangsweise Grundüberlassung

ansuchen.

(2) Die Einleitung des Verfahrens ist von der

Bergbehörde dem Grundbuchsgericht anzuzeigen

und von diesem im Grundbuch anzumerken.

Diese Anmerkung hat zur Folge, daß der die

zwangsweise Grundüberlassung verfügende Bescheid

auch gegen jede Person wirksam wird, für

die im Range nach der Anmerkung ein bücherliches

Recht eingetragen wird.

(3) Über das Ansuchen entscheidet die Bergbehörde

im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.

Der Bescheid hat auch eine vorläufige, mit

Berufung nicht anfechtbare Bestimmung der

Entschädigung zu enthalten. Diese wird endgültig,

wenn nicht binnen drei Monaten nach

Rechtskraft des Bescheides die Feststellung der

Entschädigung im ordentlichen Rechtsweg begehrt

wird. Zur Feststellung ist das Bezirksgericht

zuständig, in dessen Sprengel das zu überlassende

Grundstück liegt. Mit Eintritt der

Rechtskraft eines allfälligen gerichtlichen Erkenntnisses

oder mit Abschluß eines gerichtlichen

Vergleiches über die Höhe der Entschädigung

tritt deren vorläufige Bestimmung durch die

Bergbehörde außer Kraft. Im übrigen sind die

Bestimmungen der §§ 4 bis 10 des Gesetzes vom

18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, betreffend die

Enteignung zum Zwecke der Herstellung und

des Betriebes von Eisenbahnen, sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Bescheides über die

Verpflichtung zur Grundüberlassung werden erst

nach Leistung oder Sicherstellung der endgültig

bestimmten oder vom Gericht rechtskräftig festgestellten

oder durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten

Entschädigung (Abs. 3) vollstreckbar,

doch kann die Bergbehörde in dringenden Fällen

dem Bergbauberechtigten auf Antrag gestatten,

mit seinen Arbeiten schon vorher zu beginnen,

wenn der Antragsteller die vorläufig bestimmte

Entschädigung geleistet oder sichergestellt hat.

§ 60. (1) Die zwangsweise Grundüberlassung

innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen,

in unmittelbar Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden

zugehörigen Hausgärten, in

Friedhöfen und in Entfernung von weniger als

40 Metern von Gebäuden ist nur zulässig,

wenn das öffentliche Interesse an ihrer Überlas-

sung zum Bergbaubetrieb überwiegt. Ob dies zutrifft,

entscheidet das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien.

(2) Vor der Entscheidung über die zwangsweise

Grundüberlassung für Bergbauzwecke,

durch deren Verfolgung öffentliche Interessen

berührt werden, hat die Bergbehörde das Einvernehmen

mit den sonst beteiligten Verwaltungsbehörden

herzustellen. Dies gilt insbesondere,

wenn vom Bergbauberechtigten im Bereich

von öffentlichen Straßen, Eisenbahnanlagen,

schiff- und floßbaren Gewässern, Fernmeldeanlagen,

Heilquellen, Wasserschutzbauten, bewilligungspflichtigen

Wasseranlagen, Häfen, Länden,

sonstigen Schiffahrtsanlagen und Zwecken der

Luftfahrt dienenden Liegenschaften sowie in der

Nähe der Bundesgrenze Arbeiten vorgenommen

oder Anlagen errichtet werden sollen.

§ 61. (1) Die Liegenschaften sind auf die Dauer

des Bedarfes zu überlassen. Werden sie voraussichtlich

für die ganze Dauer des Bergbaues benötigt,

so ist der Bergbauberechtigte auf Antrag

des Grundeigentümers durch Bescheid der Bergbehörde

zu verpflichten, die Liegenschaften in

sein Eigentum zu übernehmen.

(2) Hat eine zur Benützung überlassene Liegenschaft

durch Anlagen des Bergbauberechtigten

eine noch zur Zeit der Auflassung des Bergbaues

bestehende Wertvermehrung erfahren, so

kann der Bergbauberechtigte vom Grundeigentümer

eine der Wertvermehrung entsprechende

Entschädigung verlangen. Ein Entschädigungsanspruch

besteht nicht, wenn sich der Grundeigentümer

bereit erklärt, dem Bergbauberechtigten

das Eigentum an der Liegenschaft zu

übertragen. Mangels einer Einigung kann die

Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die

Wertvermehrung oder für die eigentümliche

Überlassung der Liegenschaft nur im ordentlichen

Rechtsweg begehrt werden.

(3) Die Anmerkung im Grundbuch (§ 59

Abs. 2) ist gleichzeitig mit der grundbücherlichen

Übertragung des Eigentums an der überlassenen

Liegenschaft oder auf Grund der Anzeige der

Bergbehörde, daß die zur Benützung überlassene

Liegenschaft für den Bergbau nicht mehr benötigt

wird oder die Anmerkung aus anderen Gründen

gegenstandslos geworden ist, zu löschen.

§ 62. Der Grundeigentümer ist, sofern nicht

überwiegende öffentliche oder private Interessen

entgegenstehen, verpflichtet, die Setzung der

Pflöcke und Marksteine zur Vermessung und Begrenzung

der verliehenen Bergwerksmaße gegen

Ersatz des verursachten Schadens zu dulden. Im

Streitfall entscheidet die Bergbehörde.

Überlassung von Tagwässern.

§ 63. (1) Zum Bergbaubetrieb notwendige Tagwässer

sind an den Bergbauberechtigten gegen

angemessene Entschädigung abzutreten, wenn das

öffentliche Interesse an der verlangten Abtretung

überwiegt.

(2) Für das Verfahren ist die Bergbehörde zuständig,

die im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann

als Wasserrechtsbehörde und, wenn

eine fühlbare Beeinträchtigung der Schiff- oder

Floßfahrt zu erwarten ist, auch im Einvernehmen

mit dem Landeshauptmann als Schiffahrtsbehörde

entscheidet. Kommt zwischen den Behörden der

ersten Instanz ein Einvernehmen nicht zustande,

so ist die Entscheidung vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau einvernehmlich

mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

erforderlichenfalls auch einvernehmlich

mit dem Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe, zu treffen.

Bergschäden.

§ 64. (1) Unter Bergschäden sind Personen-

und Vermögensschäden zu verstehen, die durch

den Betrieb eines Bergbaues verursacht werden;

als Bergschäden gelten nicht Personenschäden,

die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.

(2) Der Bergbauberechtigte hat den Geschädigten

schadlos zu halten. Betreibt den Bergbau

nicht der Berechtigte selbst, sondern ein Dritter,

dem nach den Vorschriften des Privatrechtes das

Recht zur Ausübung der Bergbauberechtigung

zusteht (Nutzungsberechtigter), so haftet dieser

zur ungeteilten Hand mit dem Bergbauberechtigten.

Soweit zwischen dem Bergbauberechtigten

und dem Nutzungsberechtigten nichts anderes

vereinbart ist, hat der Nutzungsberechtigte den

Bergbauberechtigten schadlos zu halten.

(3) Bei böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit

des Bergbauberechtigten, des Nutzungsberechtigten

oder ihrer Beauftragten oder Dienstnehmer

ist der Geschädigte volle Genugtuung zu

fordern berechtigt. Ein Anspruch auf Schmerzengeld

(§ 1325 ABGB.) besteht nur bei Verschulden.

Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen,

wenn der Bergschaden auf höhere Gewalt oder

auf das Verhalten des Geschädigten selbst oder

eines nicht beim Betrieb beschäftigten Dritten zurückzuführen

ist und der Bergbauberechtigte jede

nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt

beobachtet hat. Hat bei der Entstehung des

Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt,

so finden die Vorschriften des § 1304

ABGB. Anwendung.

(4) Zum Nachteil des Geschädigten können die

den Bergbauberechtigten nach Abs. 2 treffenden

Verpflichtungen durch vorhergehende Vereinbarung

nur für folgende Fälle abgeändert

werden

a) für Vermögensschaden,

b) für Personenschaden nur insoweit, als es

sich um Personen handelt, die nicht in

Ausübung ihrer Berufspflichten oder zum

Zwecke der Wahrung rechtlicher oder begründeter

wirtschaftlicher Interessen notwendigerweise

in den Gefahrenbereich des

haftpflichtigen Betriebes gelangen.

(5) Ist der Schaden auf mehrere Bergbaubetriebe

zurückzuführen, so haften die Bergbauberechtigten

und Nutzungsberechtigten zur ungeteilten

Hand. Läßt sich der Anteil mehrerer

Bergbaubetriebe an der Schadensverursachung

nicht ermitteln, so sind auf den Rückersatz die

Bestimmungen des § 896 ABGB. anzuwenden.

Baubeschränkungen in Bruchgebieten

von Bergbauen.

§ 65. (1) Die Bergbehörde hat auf Antrag des

Bergwerksberechtigten durch Bescheid die Grundstücke

zu bezeichnen, deren Oberflächen voraussichtlich

Einwirkungen des Bergbaues unterliegen

werden (Bruchgebiete) und in denen zur Verhinderung

einer ihn erschwerenden Verbauung

Bauten und andere Anlagen nur mit ihrer Zustimmung

errichtet werden dürfen. Die Bergbehörde

hat die rechtskräftige Bezeichnung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen

und die Ersichtlichmachung der Baubeschränkung

in den in Frage kommenden

öffentlichen Büchern zu veranlassen.

(2) Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt

werden, daß die Anlage bei entsprechendem

Fortschreiten des Abbaues abzutragen ist. Mit

der Zustimmung kann auch eine Verpflichtung

zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen verbunden

werden.

(3) Wird der Errichtung der Anlage nicht oder

nur unter Auflage einer zeitlichen Beschränkung

oder von Sicherheitsvorkehrungen zugestimmt

und ist die geplante Anlage zum ordentlichen

Gebrauch der Liegenschaft im Rahmen des bisherigen

Betriebes notwendig, so hat der Bergwerksberechtigte

nach den für die Grundüberlassung

geltenden Vorschriften (§ 59 Abs. 3

und 4) angemessenen Ersatz zu leisten oder im

Falle von Sicherheitsvorkehrungen, die ausschließlich

durch den Bergwerksbetrieb bedingt

sind, deren Kosten zu ersetzen.

(4) Sollten die Voraussetzungen für die Bezeichnung

als Bruchgebiet ganz oder teilweise wegfallen,

so ist das Bruchgebiet aufzulassen oder

zu beschränken. Die Bergbehörde hat die rechtskräftige

Auflassung oder Beschränkung des

Bruchgebietes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

bekanntzumachen und die Löschung der

Ersichtlichmachung (Abs. 1) hinsichtlich des in

Frage kommenden Gebietes in den öffentlichen

Büchern zu veranlassen.

Bauvorhaben in Tagmaßen.

§ 66. Will ein Grundeigentümer im Bereich

eines Tagmaßes bauen, so hat die Bergbehörde

dem Bergwerksberechtigten vorzuschreiben, in

welcher Frist die bergfreien Mineralien auf dem

zum Bau erforderlichen Grunde zu gewinnen

sind.

III. ABSCHNITT.

Bergwerkseigentum und Eintragung

im Bergbuch.

Gegenstand des Bergwerkseigentums.

§ 67. Grubenmaße (§ 30) und Überscharen

(§ 47) gelten als unbewegliche Sachen und sind

Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.

Eintragung im Bergbuch.

§ 68. (1) Die Bergbehörde hat dem Bergbuchgericht

die rechtskräftige Verleihung von Grubennmaßen

und Überscharen zwecks Eintragung

in das Bergbuch anzuzeigen. In der Anzeige ist

die Ortslage der Berechtigung, ihr Umfang sowie

der Name und der Wohnort des Beliehenen

anzugeben. Wurde eine Berechtigung mehreren

Personen verliehen, so sind auch deren Anteile

anzugeben. Der Verleihungsbescheid mit einer

Abschrift und die Lagerungskarte, die der Verleihung

zugrunde gelegt wurde, mit einem Abstich

sind der Anzeige anzuschließen.

(2) Wurden Grubenmaße oder Überscharen

vermarkt (§§ 41, 42 und 50), so hat die Bergbehörde

die über die Vermarkung aufgenommene

Niederschrift in Ur- und Abschrift dem Bergbuchgericht

zwecks Eintragung in das Bergbuch

zu übermitteln.

(3) Das Bergbuchgericht hat die gemäß Abs. 1

und 2 erforderlichen Eintragungen von Amts

wegen vorzunehmen. Die Originalurkunden sind

an die Bergbehörde zurückzustellen.

§ 69. (1) Neu verliehene Grubenmaße werden

nach Wahl des Beliehenen entweder in eine zu

eröffnende neue Einlage eingetragen oder einer

bestehenden zugeschrieben.

(2) Für gemeinsame Überscharen (§ 48 Abs. 2

letzter Satz) sind eigene Einlagen zu eröffnen.

(3) Andere Überscharen (§ 48 Abs. 2 erster

Satz und Abs. 3) sind der Einlage jener Grubenmaße

zuzuschreiben, denen sie zugeschlagen

wurden.

Zu Tage liegende Bestandteile

des Bergwerkseigentums.

§ 70. (1) Liegenschaften sind auf Antrag des

Bergwerksberechtigten unter den Voraussetzungen

des § 5 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes,

BGBl. Nr. 2/1930, der

für die Bergwerksberechtigung eröffneten Einlage

zuzuschreiben, wenn die Bergbehörde bestätigt;

daß die Liegenschaften für die ordnungsmäßige

Führung des Bergwerksbetriebes erforderlich

sind.

(2) Bestandteile des Bergwerkseigentums

(Abs. 1) sind auf Antrag des Bergwerksberech-

tigten aus dem Bergbuch abzuschreiben und in

das in Betracht kommende öffentliche Buch zu

übertragen, wenn die Bergbehörde bestätigt, daß

sie für die ordnungsmäßige Führung des Bergwerksbetriebes

nicht mehr erforderlich sind.

§ 71. Erlangt die Bergbehörde Kenntnis, daß

eine Zuschreibung gemäß § 70 Abs. 1 oder eine

Abschreibung gemäß Abs. 2 unterblieben ist, so

hat sie dies dem Bergbuchgericht mitzuteilen.

Dieses hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 28 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,

BGBl. Nr. 3/1930, vorzugehen.

§ 72. Für die Ab- und Zuschreibung gelten die

Vorschriften des Liegenschaftsteilungsgesetzes,

insbesondere die des § 3, sinngemäß.

Verständigung der Bergbehörde.

§ 73. Das Bergbuchgericht hat der Bergbehörde

eine Ausfertigung von allen Beschlüssen zuzustellen,

mit denen eine Eintragung im Bergbuch

verfügt wird.

Bergwerkszubehör.

§ 74. Als Bergwerkszubehör gelten die zur

Ausübung der Bergwerksberechtigung erforderlichen

Betriebsmittel, insbesondere die dem Betrieb

dienenden Tiere, Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften

und die noch nicht marktreifen Bergbau-

und Hüttenerzeugnisse.

Anzeige des Erwerbes.

§ 75. (1) Die Übernahme einer Bergwerksberechtigung

oder des Rechtes ihrer Ausübung ist vom

Erwerber binnen zwei Wochen der Bergbehörde

anzuzeigen. Der Erwerbstitel ist glaubhaft zu

machen.

(2) Die Bestimmung des § 52 Abs. 1 lit. b ist

sinngemäß anzuwenden.

IV. ABSCHNITT.

Mit der Bergwerksberechtigung

verbundene sonstige Rechte.

§ 76. (1) Beim Betrieb des Bergwerks anfallende

nicht bergfreie Mineralien mit Ausnahme von

bundeseigenen darf sich der Bergwerksberechtigte

ohne Entschädigung aneignen, soweit er ihrer zu.

seinem Bergwerks- oder dem damit verbundenen

Hüttenbetrieb bedarf. Im übrigen hat er sie dem

Grundeigentümer, wenn aber einem Dritten

nach den Vorschriften des Privatrechtes ein Redit

auf Aneignung (Abbaurecht) zusteht, diesem

(dem Abbauberechtigten) in angemessener Frist

gegen Ersatz der Gewinnungs-, Förder- und

Lagerkosten, jedoch höchstens zum ortsüblichen

Preis anzubieten. Nimmt dieser innerhalb eines

Monates das Anbot nicht an, so kann der Bergwerksberechtigte

während der Dauer der Bergwerksberechtigung

über sie verfügen. Gewinnt jedoch

der Bergwerksberechtigte solche Mineralien

zu seinem Nutzen, ohne sie von den bergfreien

Mineralien zu trennen, so sind wie bei einem

künstlichen Zuwachs die Bestimmungen der

§§ 414 und 415 ABGB. anzuwenden. In Streitfällen

entscheidet die Bergbehörde.

(2) Der Grundeigentümer (Abbauberechtigte)

kann die grundeigenen (§ 3) und die diesem

Bundesgesetz nicht unterstellten sonstigen Mineralien

mit Ausnahme von Bitumen (§ 5) in einem

selbständigen Betrieb gewinnen, darf aber hiebei,

sofern das öffentliche Interesse an der Gewinnung

nicht überwiegt, den Bergwerksbetrieb nicht hindern

oder wesentlich erschweren. Im Streitfall

entscheidet die Bergbehörde. Falls der Grundeigentümer

(Abbauberechtigte) aus Rücksicht auf

den Bergwerksbetrieb den Abbau unterlassen

oder einschränken muß und daraus Schaden erleidet,

gebührt ihm eine Entschädigung nach den

für die Grundüberlassung geltenden Vorschriften.

Das gleiche gilt, wenn der Bergwerksberechtigte

aus Rücksicht auf den Betrieb des Grundeigentümers

(Abbauberechtigten) den Abbau einschränken

oder einstellen muß und dadurch

Schaden erleidet.

(3) Will der Grundeigentümer (Abbauberechtigte)

in Abs. 2 bezeichnete Mineralien von einem

Grubenbau des Bergwerksberechtigten aus gewinnen,

so hat dieser die Wahl, ob er sie für Rechnung

des Grundeigentümers (Abbauberechtigten)

abbauen oder ob er ihm die Benützung seiner

Grubenbaue und Fördereinrichtungen gegen angemessenes

Entgelt (§ 103) gestatten will. Über

den Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten

entscheidet im Streitfall die Bergbehörde im

Einvernehmen mit den sonst beteiligten Verwaltungsbehörden

unter Bedachtnahme auf das

öffentliche Interesse.

§ 77. Die Benützung von Grubenwässern bis

zu ihrer Vereinigung mit beständigen Tagwässern

ist dem Bergwerksberechtigten vorbehalten, soweit

er sie für den Bergwerks- oder Hüttenbetrieb

benötigt.

§ 78. (1) Die Bergbehörde hat diese Wässer nach

Anhörung des Bergwerksberechtigten zeitlich befristet

oder gegen jederzeitigen Widerruf anderen

zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich

gerechtfertigt erscheint und begründete Interessen

des Bergwerksberechtigten nicht entgegenstehen.

(2) Hat der Bergwerksberechtigte dem Grundeigentümer,

über dessen Grund die Wässer abfließen,

dafür eine einmalige Entschädigung entrichtet

oder eine jährliche Zahlung zu leisten, so

ist er berechtigt, vom Benützer der Wässer im

ersten Falle die gesetzlichen Zinsen der einmaligen

Entschädigung, im zweiten Falle die Vergütung

der jährlichen Leistung zu fordern.

(3) Für Veränderungen in der Menge und der

Beschaffenheit der Grubenwässer, die durch den

Bergbaubetrieb verursacht werden, ist der Bergwerksberechtigte

dem Benützer nicht verantwortlich.

§ 79. Die Bergwerksberechtigung (Bergwerksmaß)

berechtigt, für Zwecke des eigenen Bergwerksbetriebes

insbesondere auch

a) Stollen zu treiben, Schächte abzuteufen und

Bohrungen durchzuführen. Für Anlagen

dieser Art im Bereich fremder Grubenmaße

und Überscharen gelten die Bestimmungen

des § 102 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, im Bereich

fremder Tagmaße die Bestimmungen

der §§ 55 Abs. 2 und 56;

b) Anlagen aller Art in der Grube und obertags,

einschließlich der hiefür erforderlichen

Gebäude, insbesondere zur Gewinnung,

Förderung, Aufbereitung und Zugutebringung

der Mineralien, zur Wetterführung

und Wasserhaltung, und Hilfseinrichtungen

aufzustellen sowie die hiezu benötigte

Energie zu erzeugen und im Werksbereich

zuzuführen;

c) zum Betrieb der in lit. b angeführten Anlagen

Teiche, Wasserwehre und Wasserleitungen

herzustellen, soweit hiefür Privatgewässer

oder gemäß § 63 überlassene Tagwässer

benützt werden;

d) Haldenplätze anzulegen sowie zur Güterbeförderung

und zur unentgeltlichen Beförderung

der Dienstnehmer von und zu

der Arbeitsstätte Verkehrswege und Transporteinrichtungen

aller Art zu schaffen und

zu betreiben;

e) die zur Unterkunft der Dienstnehmer erforderlichen

Gebäude im Werksbereich aufzuführen;

f) die zur Herstellung und Instandhaltung der

Werkseinrichtungen und Betriebsmittel notwendigen

Tätigkeiten gewerblicher Natur

durch eigene Arbeitskräfte auszuüben;

g) an die Dienstnehmer nach Bedarf Lebensmittel

zum Selbstkostenpreis abzugeben.

§ 80. Über den Umfang und die Ausübung

dieser Befugnisse (§ 79) entscheidet im Streitfall,

sofern hiezu nicht die Gerichte zuständig sind,

die Bergbehörde. Diese hat das Einvernehmen

mit den sonst beteiligten Verwaltungsbehörden

zu pflegen.

§ 81. (1) Zur Herstellung und zum Betrieb (zur

Benützung) von Werksanlagen (§ 79) ist die Bewilligung

der Bergbehörde einzuholen.

(2) Bei ihren Verfügungen gemäß Abs. 1 hat die

Bergbehörde die bergpolizeilichen sowie sinngemäß

die nach der Art der Anlage sonst in Betracht

kommenden Vorschriften anzuwenden.

§ 82. (1) Die Bergbehörde hat, sofern sonstige

öffentliche Interessen berührt werden oder die

Anlagen auch anderen als Bergbauzwecken dienen

sollen, vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen

mit den sonst beteiligten Verwaltungsbehörden

herzustellen. Dies gilt insbesondere

in den Fällen des § 60 Abs. 2.

(2) Die Bewilligung zur Anlage und zum Betrieb

einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter

lediglich zur Beförderung der Erfordernisse und

der Erzeugnisse seines Bergbaues (Bergwerksbahn)

oder zur Beförderung der in seinem Betrieb beschäftigten

Personen von und zu der Arbeitsstätte

(Bergwerksbahn mit beschränkt-öffentlichem

Personen-[Werks-]Verkehr) errichten will,

erteilt die Bergbehörde. Diese Bewilligung darf,

wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen

Genehmigung und Aufsicht unterliegende

Bahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund eines

Gutachtens des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe und nur dann erteilt

werden, wenn dagegen vom Standpunkt des allgemeinen

Eisenbahnverkehrs kein Anstand obwaltet.

Wenn die Eisenbahn mit einer Haupt- oder

Nebenbahn derart in unmittelbarer oder

mittelbarer Gleisverbindung steht, daß ein Übergang

der Fahrbetriebsmittel stattfinden kann

(Bergwerksanschlußbahn), ist das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe als.

Eisenbahnbehörde zur Bewilligung zuständig.

(3) Bei Bewilligungen von Wasseranlagen sind

die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden.

(4) Die Zuständigkeit der als Schiffahrtsbehörde

jeweils in Betracht kommenden Behörde bezüglich

der Errichtung und Benützung von Anlagen

der Schiffahrt und Floßfahrt im Sinne der §§ 6

und 7 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,

BGBl. Nr. 550/1935, bleibt unberührt.

V. ABSCHNITT.

Pflichten der Bergbauberechtigten.

Bauhafthaltung.

§ 83. (1) Der Bergbauberechtigte hat seinen

Bergbau bauhaft zu halten.

(2) Hiezu hat er

a) Personen und Sachen gegen Gefährdungen

durch den Bergbau zu sichern,

b) den Bergbau den Vorschriften gemäß in

stetem Betrieb zu erhalten.

a) Sicherung von Personen und

Sachen gegen Gefährdungen.

§ 84. Der Bergbauberechtigte hat Personen und

das im § 60 genannte unbewegliche Gut, soweit

es ihm nicht zur Benützung überlassen ist, gegen

jede Gefährdung durch den Bergbau möglichst

zu sichern; anderes Gut hat er nur insoweit zu

sichern, als dies ohne Verhinderung oder wesentliche

Erschwerung der Bergbautätigkeit tunlich

ist. Er hat jedoch, wenn durch den Bergbau unbewegliches

Gut gefährdet wird, dessen Sicherung

untunlich ist, die Grundüberlassung im Sinne der

§§ 58 ff. zu erwirken.

§ 85. (1) Die Vorschriften über die beim Bergbaubetrieb

zum Schutze des Lebens, der Gesundheit

und der Sittlichkeit von Personen und zum

Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen,

insbesondere über den Schutz der Oberfläche,

über Abbau, Wetterführung, Wasserhaltung,

Förderung, Fahrung, Brandverhütung, Geleuchte,

über den Schutz gegen Schlagwetter- und

Kohlenstaubgefahr sowie über die Zulassung von

Maschinen, Geräten und Materialien für die Verwendung

im Bergbau (Typenbewilligung) erläßt

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

durch Verordnung.

(2) Zum Schutze von Heilquellen kann die

Bergbehörde durch Verordnung die Gebiete festlegen,

in denen Bergbauberechtigte keine oder

nur bestimmte Arbeiten oder Arbeiten nur unter

Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen vornehmen

dürfen, die von der Bergbehörde angeordnet

werden.

(3) Die Bergbehörde hat, wenn es die Sicherung

von Personen oder Sachen gegen die Gefährdungen

erfordert, zweckdienliche Sicherheitsmaßnahmen

zu verfügen. Sie kann auch die Führung

des Betriebes nach entsprechenden, von ihr genehmigten

Betriebsplänen anordnen und solche

nötigenfalls vorschreiben.

b) Steter Betrieb.

§ 86. (1) In Freischürfen sind entsprechende

Schurfarbeiten durchzuführen.

(2) Zusammenhängende Freischürfe eines Schurfberechtigten

können mit Zustimmung der Bergbehörde

gemeinsam betrieben werden.

§ 87. Am Ende jedes Kalenderjahres hat der

Freischürfer einen schriftlichen Bericht über die

in seinem Freischurfgebiet durchgeführten Arbeiten

der Bergbehörde zu erstatten.

§ 88. (1) Besteht an der Aufsuchung der in

Freischürfen voraussichtlich vorhandenen Mineralien

ein dringendes öffentliches Interesse, so hat

die Bergbehörde dem Freischürfer unter tunlichster

Berücksichtigung der Absatzlage eine angemessene

Mindestleistung vorzuschreiben. Bis zur

Erfüllung solcher Vorschreibungen bedürfen Freischurfübertragungen

der bergbehördlichen Genehmigung.

(2) Wird die vorgeschriebene Leistung (Abs. 1)

nicht erbracht, so kann die Bergbehörde die Freischürfe

einem anderen zuweisen, der zu einer entsprechenden

Schurftätigkeit bereit ist und von

dem nach seiner Vertrauenswürdigkeit und wirtschaftlichen

Lage die vorgeschriebene Leistung erwartet

werden kann.

(3) Für zweckdienliche Schurfarbeiten hat der

Übernehmer der Freischürfe eine angemessene

Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung wird

im Streitfall von der Bergbehörde bestimmt.

§ 89.-(1) Bergwerke müssen während der im

Bergbau üblichen Arbeitszeit mit der nach der

Beschaffenheit des Ortes und dem Zwecke des

Betriebes erforderlichen Anzahl von Arbeitern

regelmäßig belegt sein.

(2) Mindestens die Haupteinbaue sind stets

fahrbar zu erhalten.

(3) Es ist möglichst vollkommen, sparsam und

auf solche Weise abzubauen, daß der weitere Aufschluß

nicht unnötigerweise verhindert oder erschwert

wird. Die Lagerstätte ist auf Anordnung

der Bergbehörde mit dem Fortschreiten

der Gewinnung auch in ihrer weiteren

Erstreckung zu untersuchen und in ihren abbauwürdigen

Teilen nach bergwirtschaftlichen

Grundsätzen aufzuschließen und vorzurichten.

§ 90. Aus Gründen dringenden öffentlichen

Interesses kann das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau dem Bergwerksberechtigten

hinsichtlich der Art und des Umfanges des

Betriebes über die Vorschriften des § 89 hinausgehende

Verpflichtungen auferlegen.

§ 91. Der stete Betrieb in Tagmaßen wird in

jedem einzelnen Falle unter Bedachtnahme auf

die örtliche Lage und die Witterungsverhältnisse

durch Bescheid der Bergbehörde geregelt.

§ 92. Kann der vorgeschriebene stete Betrieb

in Bergwerksmaßen wegen örtlicher, technischer

oder nicht in der Person des Bergwerksberechtigten

liegender wirtschaftlicher Hindernisse nicht

aufrechterhalten werden, so kann die Bergbehörde

den Berechtigten auf Antrag zeitweilig

ganz oder teilweise von der Pflicht des steten Betriebes

(§§ 83 Abs. 2 lit. b, 89 und 91) entbinden

(Fristung).

Grubenkarten.

§ 93. (1) Der Bergbauberechtigte hat über

seinen Bergbau genaue Grubenkarten zu führen.

Auf diesen ist auch die Taggegend, soweit sie für

den Bergbau Bedeutung hat, darzustellen.

(2) Der Bergbauberechtigte hat von seinen

Grubenkarten der Bergbehörde zu ihrem Amtsgebrauch

Abstiche in der erforderlichen Anzahl

vorzulegen und auf ihr Verlangen zu ergänzen.

(3) Die Bergbehörde kann unter Verwendung

dieser Grubenkarten Übersichtskarten herstellen.

Diese haben im wesentlichen nur eine Darstellung

der Grenzen der Bergwerksmaße, die Ablagerungsverhältnisse

im allgemeinen und die

Einbaue der einzelnen Bergbaubetriebe zu enthalten.

Die Einsicht in die Übersichtskarten ist

jedermann gestattet.

Betriebsnachweise und Anzeigepflicht.

§ 94. (1) Der Bergbauberechtigte hat der Bergbehörde

auf Verlangen Angaben über die technischen,

betriebswirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse

seines Betriebes zum Amtsgebrauch zu

machen.

(2) Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß

auch für den Bergwerksberechtigten.

Bestellung von Betriebsleitern

und Betriebsaufsehern.

§ 95. (1) Der Bergbauberechtigte hat für die

technische Leitung seines Bergbaues oder einer

selbständigen Betriebsabteilung einen befähigten

Betriebsleiter zu bestellen. Dieser ist der Bergbehörde

spätestens gleichzeitig mit der Übernahme

der Betriebsleitung unter Vorlage seines

Befähigungsnachweises namhaft zu machen.

(2) Die Befähigung der namhaft gemachten

Personen bedarf der Anerkennung durch die

Bergbehörde. Als befähigt sind von der Bergbehörde

Personen anzuerkennen, die an der

Montanistischen Hochschule, Fachabteilung für

Bergwesen, die vorgeschriebenen Staatsprüfungen

mit Erfolg abgelegt haben und mindestens drei

Jahre in entsprechender praktischer Verwendung

gestanden sind. Studien an ausländischen Lehranstalten

sind jenen an der inländischen Hochschule

gleichzuhalten, wenn die Art der Studien

eine gleichwertige Ausbildung erwarten läßt. Ob

und inwieweit dies der Fall ist, entscheidet das

Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau.

(3) Personen, die den in Abs. 2 gestellten Erfordernissen

nicht vollkommen entsprechen,

können als Betriebsleiter, insbesondere für

kleinere, unter wenig gefährlichen Verhältnissen

betriebene Bergbaue oder für Nebenbetriebe zugelassen

werden, wenn auf Grund der Nachweise

über ihre theoretische Ausbildung und bisherige

Verwendung anzunehmen ist, daß sie die notwendige

Eignung besitzen.

(4) Die Bergbehörde hat die Anerkennung gemäß

Abs. 2 oder die Zulassung gemäß Abs. 3

zu widerrufen, wenn der Betriebsleiter infolge

seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder

im Hinblick auf sein Verhalten für eine

ordnungsgemäße Betriebsführung keine Gewähr

mehr bietet und eine an den Bergbauberechtigten

ergangene Aufforderung, einen anderen, befähigten

Betriebsleiter zu bestellen, erfolglos geblieben

ist.

§ 96. (1) Die dem Betriebsleiter unterstehenden,

zur Beaufsichtigung des technischen Betriebes bestimmten

Personen (Betriebsaufseher) hat der

Bergbauberechtigte der Bergbehörde spätestens

gleichzeitig mit ihrer Bestellung unter Nachweis

ihrer Befähigung namhaft zu machen.

(2) Die Befähigung der namhaft gemachten

Personen bedarf der Anerkennung durch die

Bergbehörde. Als befähigt sind von der Bergbehörde

Personen anzuerkennen, die das Abgangszeugnis

einer Bergschule besitzen und mindestens

drei Jahre in entsprechender praktischer Verwendung

gestanden sind.

(3) Personen, die nicht das Abgangszeugnis

einer Bergschule besitzen, können als Betriebsaufseher

zugelassen werden, wenn insbesondere

auf Grund der Nachweise über ihre Schulbildung

und bisherige Verwendung anzunehmen ist, daß

sie die notwendige Eignung besitzen.

(4) Die Bestimmung des § 95 Abs. 4 ist sinngemäß

anzuwenden.

§ 97. (1) Die Entscheidung obliegt in den

Fällen der §§ 95 Abs. 2 und 96 der Berghauptmannschaft,

in den Fällen des § 95 Abs. 3 und 4

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

(2) Das Nähere über die Bestellung von Betriebsleitern

und Betriebsaufsehern, insbesondere

über die Art und Dauer der erforderlichen praktischen

Verwendung, bestimmt das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg.

Bevollmächtigte und andere Vertreter

der Bergbauberechtigten.

§ 98. (1) Bergbauberechtigte, die ihren Wohnsitz

(Sitz) im Ausland haben, haben der Bergbehörde

einen im Inland wohnhaften Bevollmächtigten

anzuzeigen, der die Verwaltung zu

besorgen hat.

(2) Die Teilhaber eines von mehreren Personen

betriebenen Bergbaues haben der Bergbehörde

einen im Inland wohnhaften gemeinsamen Bevollmächtigten

anzuzeigen. Das gleiche gilt für

juristische Personen.

§ 99. Wird an Stelle des Bergbauberechtigten

eine andere Person durch Gericht oder Verwaltungsbehörde

mit der Verwaltung des Bergbaues

betraut, so ist hievon die Bergbehörde von

Amts wegen zu verständigen.

Verantwortlichkeit gegenüber

der Bergbehörde.

§ 100. (1) Der Bergbauberechtigte ist der Bergbehörde

für die Erfüllung der durch die bergrechtlichen

Vorschriften und durch bergbehördliche

Verfügungen auferlegten Verpflichtungen

verantwortlich.

(2) Betreibt den Bergbau ein Nutzungsberechtigter

(§ 64 Abs. 2) oder ist ein Bevollmächtigter

(§ 98) oder durch Gericht oder Verwaltungsbehörde

ein Verwalter (§ 99) bestellt, so tragen

diese Personen allein die Verantwortung.

(3) Für Arbeiten, die ein Unternehmer für den

Bergbau durchführt, trägt er allein die Verantwortung.

(4) Der Bergbauberechtigte, ein allfälliger

Nutzungsberechtigter, Bevollmächtigter (Abs. 2)

und Unternehmer (Abs. 3) haften jedoch für

Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

zur ungeteilten Hand.

(5) Betriebsleiter (§ 95) sind neben den in

Abs. 1, 2 und 3 genannten Personen für die Beobachtung

der bergpolizeilichen Vorschriften und

Verfügungen verantwortlich.

(6) Personen, die vom Bergbauberechtigten oder

einem der in Abs. 2 und 3 Genannten ermächtigt

sind, dem Betriebsleiter (§ 95) Anordnungen zu

erteilen, sind für ihre Anordnungen verantwortlich.

Die Verantwortlichkeit des Betriebsleiters

wird hiedurch nicht berührt.

VI. ABSCHNITT.

Verhältnis der Bergbauberechtigten

zueinander.

Gegenseitige Hilfeleistung.

§ 101. Bei Unglücksfällen in benachbarten

Bergbauen hat der Bergbauberechtigte auf Verlangen

des hilfsbedürftigen Betriebes oder auf

Anordnung der Bergbehörde alle verfügbaren

Dienstnehmer und seine Hilfsgeräte, soweit es

ohne Gefährdung seines eigenen Bergbaues möglich

ist, gegen nachträgliche angemessene Vergütung

zur Hilfe aufzubieten. Sofern eine Einigung

über die Vergütung nicht zustande kommt,

entscheidet die Bergbehörde.

§ 102. (1) Der Bergbauberechtigte hat, soweit

sein eigenes Unternehmen nicht dadurch leidet

oder gefährdet wird, gegen angemessenes Entgelt

a) dem benachbarten Bergbau die Benützung

seiner Stollen, Schächte, Förder-, Bewetterungs-

und Wasserhaltungsanlagen, Bergwerksbahnen

und anderen Transporteinrichtungen,

Brücken und Stege zu gestatten,

b) zum vorteilhafteren Betrieb eines fremden

Bergbaues Stollen und Schächte in seinem

Felde anlegen und durch seinen Bergbau

treiben zu lassen.

(2) Die durch einen Bau nach Abs. 1 lit. b im

Felde des Verpflichteten gewonnenen bergfreien

Mineralien sind diesem auf sein Verlangen gegen

Ersatz der Förderkosten auszufolgen. Bezüglich

der grundeigenen (§ 3) und der diesem Bundesgesetz

nicht unterstellten sonstigen Mineralien

außer Bitumen (§ 5) gelten die Vorschriften, des

§ 76 Abs. 1 sinngemäß.

Entgelt.

§ 103. (1) Für die Mitbenützung von Stollen,

Schächten, Förder-, Bewetterungs- und Wasserhaltungsanlagen

durch den Berechtigten hat der

Verpflichtete auf einen verhältnismäßigen Beitrag

zu den Betriebs- und Erhaltungskosten,

außerdem auf einen Hilfszins Anspruch, der

jedoch 10 v. H. der nachweislichen Betriebskostenersparnis

des Berechtigten nicht übersteigen

darf.

(2) Die Beförderung von fremden Bergbauerzeugnissen

und fremdem Bergwerksbedarf auf

seinen Bergwerksbahnen oder anderen Transporteinrichtungen

muß dem Verpflichteten auf

sein Verlangen selbst überlassen und ihm dafür

eine Vergütung nach seinen eigenen Transportkosten

mit einem Zuschlag von höchstens

50 v. H. für Anlagekosten und außerordentliche

Ereignisse geleistet werden.

§ 104. Ein Übereinkommen der Beteiligten

über die Art und den Umfang der einzuräumenden

Rechte (§ 102) bedarf der Genehmigung der

Bergbehörde. Mangels einer Einigung darüber

oder über die Höhe des zu leistenden Entgeltes

entscheidet die Bergbehörde.

§ 105. Im Falle eines bei der Ausübung dieser

Rechte (§ 102) zugefügten Schadens haftet der

Berechtigte nicht nur für sein eigenes Verschulden,

sondern auch für das seiner Dienstnehmer.

VII. ABSCHNITT.

Aufsicht der Bergbehörden.

§ 106. (1) Die Bergbaue einschließlich ihrer

Werksanlagen unterliegen der Aufsicht der Bergbehörde.

In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat

die Bergbehörde die Einhaltung der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und der sonstigen von der

Bergbehörde anzuwendenden Gesetze sowie der

gemäß § 85 erlassenen Verordnungen und Verfügungen

zu überwachen. Hiedurch wird die Anwendung

der elektrizitätswirtschaftlichen und der

zum Schutz der Dienstnehmer bestehenden Vorschriften

auf den Betrieb von Werksanlagen, aus

denen elektrische Energie auch an andere abgegeben

wird, durch die zum Vollzug dieser Vorschriften

auch sonst berufenen Behörden nicht

berührt.

(2) Zum Zwecke der Überwachung hat die

Bergbehörde alle Bergbaue einschließlich der maschinellen

und sonstigen Werksanlagen sowie die

vom Bergbauberechtigten beigestellten Unterkünfte

der Dienstnehmer mindestens einmal im

Jahr, Bergbaue aber, in denen besondere Gefahren

für das Leben und die Gesundheit der

Dienstnehmer bestehen, mindestens einmal im

Monat unter Beiziehung fachkundiger Mitglieder

des Betriebsrates (Befahrungsmänner) zu besichtigen.

Sie kann in alle Grubenkarten und Pläne

sowie in alle Aufzeichnungen über Betriebsverhältnisse,

auf die sich die Aufsichtspflicht der

Bergbehörde bezieht, Einsicht nehmen, hierüber

von den Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten),

ihren Beauftragten und Dienstnehmern

Auskünfte verlangen sowie Proben der anfallenden

Mineralien und der zu ihrer Gewinnung, Aufbereitung

und Zugutebringung verwendeten.

Stoffe zur Untersuchung entnehmen.

(3) Die Bergbehörde hat eine Betriebsbesichtigung

auch durchzuführen, wenn die Allgemeine

Unfallversicherungsanstalt dies vorschlägt. Der

Anstalt ist Gelegenheit zu geben, zu der Besichtigung

Organe zu entsenden. Die Anstalt ist zu

einem solchen Vorschlag berechtigt, wenn sie in

dem Betrieb Maßnahmen zur Gewährleistung

eines wirksamen Gesundheits- oder Unfallschutzes

für erforderlich hält oder wenn seit der

letzten von ihr vorgeschlagenen Besichtigung des

Betriebes ein angemessener Zeitraum verstrichen

ist. Die Bergbehörde hat hinnen zwei Wochen

nach Einlangen des Vorschlages im Einvernehmen

mit der Anstalt den Zeitpunkt der Besichtigung

festzusetzen.

(4) Die Organe der Berghauptmannschaften

sind von Amtshandlungen, die Angelegenheiten

der bergbehördlichen Aufsicht zum Gegenstand

haben, ausgeschlossen, wenn sie selbst oder ihre

Ehegattin oder eines ihrer Kinder

a) im Amtsbezirk ihrer Berghauptmannschaft

auf eigene oder auf fremde Rechnung Bergbau

betreiben oder

b) an einem im Amtsbezirk ihrer Berghauptmannschaft

gelegenen Bergbau beteiligt sind

oder

c) zu einem im Amtsbezirk ihrer Berghauptmannschaft

gelegenen Bergbau in einem

Dienstverhältnis stehen.

§ 107. (1) Hat eine der im § 100 genannten

verantwortlichen Personen im § 106 Abs. 1 angeführte

Gesetze oder Verordnungen außer acht

gelassen, so hat ihr die Bergbehörde die Behebung

des vorschriftswidrigen Zustandes binnen

angemessener Frist aufzutragen. Kommt sie diesem

Auftrag nicht oder nicht vollständig oder

nicht zur gehörigen Zeit nach, so finden die Bestimmungen

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 mit der Maßgabe Anwendung, daß

als Vollstreckungsbehörde die Bergbehörde einzuschreiten

hat. Wurde eine Sicherheitsvorschrift

außer Acht gelassen, so kann die Bergbehörde bei

Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen

ohne vorhergehenden Auftrag selbst veranlassen

und die verantwortliche Person durch Bescheid

zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden

Kosten gegen nachträgliche Verrechnung

oder zum Ersatz der erwachsenden Kosten

verpflichten.

(2) Hat sich der Bergbauberechtigte, sein Bevollmächtigter

oder der Betriebsleiter einer Zuwiderhandlung

der im § 112 Abs. 1 bezeichneten

Art wiederholt schuldig gemacht, so kann

die Bergbehörde die Bergbauberechtigung entziehen,

sofern die Entziehung dem Bergbauberechtigten

oder seinem Bevollmächtigten vor

der letzten Zuwiderhandlung angedroht worden

ist. Betreibt den Bergbau ein Nutzungsberechtigter,

so kann die Bergbehörde unter den gleichen

Voraussetzungen das Erlöschen des Nutzungsrechtes

aussprechen.

(3) Bei Ereignissen und Betriebsverhältnissen,

die den Bestand des Bergbaues, die Sicherheit des

Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit

der Dienstnehmer bedrohen, und bei Betriebsunfällen

hat die Bergbehörde, nötigenfalls unter

Beiziehung von Sachverständigen, die notwendigen

Erhebungen zu pflegen und, falls die vom

Betriebsleiter getroffenen Maßnahmen nicht genügen,

die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

anzuordnen.

(4) Wenn durch den Bergbau Leben oder Gesundheit

von fremden Personen, oder Gebäude,

Grundstücke, Heilquellen, Brunnen oder andere

Anlagen gefährdet werden, hat die Bergbehörde

unter Berücksichtigung einer allfälligen Möglichkeit,

die zwangsweise Grundüberlassung zu veranlassen

(§§ 58 ff. und 84), nötigenfalls unter Beiziehung

von Sachverständigen, die erforderlichen

Sicherheitsmaßnahmen im Bergbaubetrieb anzuordnen.

Könnte die Gefährdung von Wasserversorgungsanlagen

nur durch Einstellung des

Bergbaubetriebes oder nur. unter unverhältnismäßig

hohen Aufwendungen behoben werden,

so hat die Bergbehörde dem Bergbauberechtigten

aufzutragen, die Wasserversorgung in anderer

Weise sicherzustellen. Werden öffentliche Interessen

gefährdet, so hat die Bergbehörde im Einvernehmen

mit den sonst beteiligten Verwaltungsbehörden

vorzugehen.

§ 108. Die Bergbehörde hat Dienstgeber und

Dienstnehmer über die Notwendigkeit und den

Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über die

Bedeutung von Maßnahmen der Unfallsverhütung

und der Gesundheitspflege sowie von Maßnahmen

zum Schutze der Sittlichkeit im Betrieb

zu belehren.

§ 109. Die Träger der Sozialversicherung und

die gesetzlichen Interessenvertretungen der

Dienstgeber und Dienstnehmer haben im Rahmen

ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches, soweit

es sich um die Wahrung des Dienstnehmerschutzes

handelt, die Bergbehörde zu unterstützen.

§ 110. Die Betriebsleiter haben Fälle von Berufskrankheiten,

schwere Betriebsunfälle und

sonstige gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb

sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener

Frist der Bergbehörde anzuzeigen.

VIII. ABSCHNITT.

Kosten.

§ 111. (1) Hat nach den Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

weder eine andere Partei noch ein anderer Beteiligter

für die mit einer bergbehördlichen Amtshandlung

verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren

aufzukommen, so hat der Bergbauberechtigte

(Nutzungsberechtigte) die Auslagen

zu tragen, wenn die Amtshandlung durch

den Bergbaubetrieb veranlaßt wurde. Die Auslagen,

die der Bergbehörde durch die im § 106

Abs. 2 vorgeschriebenen Besichtigungen erwachsen,

sind von Amts wegen zu tragen. Im übrigen

gelten bezüglich der Verfahrenskosten der Bergbehörden

die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950.

(2) Die Bergbehörde hat auf Antrag zu entscheiden,

ob und in welchem Ausmaß eine unterliegende

Partei die dem Gegner durch das Verfahren

erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hie-

bei hat die Bergbehörde nach billigem Ermessen

zu berücksichtigen, inwieweit das Verfahren

von der unterliegenden Partei leichtfertig oder

mutwillig veranlaßt wurde und inwieweit die

Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt

wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

notwendig war.

IX. ABSCHNITT.

Übertretungen und Strafen.

§ 112. (1) Zuwiderhandlungen der im § 100

genannten verantwortlichen Personen gegen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund dessen erlassenen Verordnungen oder gegen

bergpolizeiliche Verfügungen sowie unbefugter

Bergbaubetrieb sind Verwaltungsübertretungen

und werden, sofern die Tat nicht nach anderen

Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht

ist, von der Bergbehörde mit Geldstrafe

bis zu 30.000 S geahndet.

(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände

sowie im Wiederholungsfalle kann an

Stelle oder neben der Geldstrafe auf Arrest bis

zu sechs Wochen erkannt werden.

X. ABSCHNITT.

Erlöschen, Entziehung und

Auflassung von Bergbauberechtigungen.

§ 113. Eine Schurfbewilligung erlischt

a) mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt

wurde,

b) durch Erklärung des Schurfberechtigten an

die Bergbehörde, daß er die Schurfbewilligung

aufläßt.

§ 114. Ein Freischurf erlischt,

a) wenn die Schurfbewilligung des Freischürfers

erlischt,

b) wenn ihn der Freischürfer durch Erklärung

an die Bergbehörde aufläßt,

c) wenn der Freischürfer trotz Aufforderung

die Freischurfgebühr nicht rechtzeitig entrichtet,

d) wenn die Bergbehörde auf Grund der §§ 20,

21, 22 oder 107 Abs. 2 auf Erlöschen oder

Entziehung erkennt.

§ 115. Eine Bergwerksberechtigung erlischt

a) als Folge der Entziehung in den Fällen des

§ 121 Abs. 1;

b) als Folge der Auflassung gemäß § 124

Abs. 1, wenn die Bestimmungen des § 121

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 116. Die Bergbehörde kann die Bergwerksberechtigung

entziehen,

a) in den Fällen des § 107 Abs. 2;

b) wenn die Maßengebühr (Maßen- und Freischurfgebührengesetz,

BGBl. Nr. 212/1922)

durch zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht

entrichtet wird.

§ 117. (1) Die Bergbehörde hat die rechtskräftige

Entziehung von Grubenmaßen und Überscharen

(§ 116) dem Bergbuchgericht mitzuteilen.

(2) Das Bergbuchgericht hat die rechtskräftige

Entziehung im Bergbuch anzumerken und der

Bergbehörde mitzuteilen, ob das entzogene Bergwerkseigentum

mit Hypotheken belastet ist oder

nicht. Die Anmerkung der rechtskräftigen Entziehung

hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte,

die im Range nach dieser Anmerkung eingetragen

werden (mit Ausnahme der Hypotheken, soweit

sie sich auf zutage liegende Bestandteile [§ 70]

beziehen), bei der Löschung der Bergwerksberechtigung

(§ 122 Abs. 2) erlöschen und daß

Hypothekargläubiger, deren Pfandrecht dieser

Anmerkung im Range nachsteht, die Zwangsversteigerung

des Bergwerkseigentums nicht begehren

können.

(3) Wenn die Bergbehörde die Fortführung des

Bergwerksbetriebes aus Gründen des öffentlichen

Interesses für notwendig hält, kann sie frühestens

bei Erlassung des Entziehungsbescheides einen

Verwalter bestellen, der zu allen zur ordnungsmäßigen

Betriebsführung erforderlichen Rechtsgeschäften

und Rechtshandlungen befugt ist.

Über den Umfang seiner Befugnisse entscheidet

im Zweifel die Bergbehörde. Diese hat ihn spätestens

mit dem Zeitpunkt der Beendigung des

Versteigerungsverfahrens abzuberufen.

§ 118. Ist das entzogene Bergwerkseigentum

nicht mit Hypotheken belastet und besteht ein

öffentliches Interesse am Abbau der Lagerstätte,

so hat die Bergbehörde namens des Bundes die

Zwangsversteigerung der Bergwerksberechtigung

zu beantragen.

§ 119. (1) Ist das entzogene Bergwerkseigentum

mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchgericht

die Hypothekargläubiger von der

rechtskräftigen Entziehung mit dem Bemerken

zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten

nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung

beantragen können. Gleichzeitig

sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen

des § 121 Abs. 1 aufmerksam zu machen.

(2) Das Bergbuchgericht hat die Bergbehörde

von dem fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten

Frist zu verständigen. Die Bergbehörde

kann namens des Bundes binnen zwei Monaten

nach Erhalt der Verständigung einen Antrag auf

Zwangsversteigerung stellen.

(3) Das Bergbuchgericht hat die Bergbehörde

zu verständigen, wenn zwar ein Hypothekargläubiger

rechtzeitig einen Antrag auf Versteigerung

eingebracht hat, das Verfahren aber eingestellt

worden ist. Die Bergbehörde kann namens

des Bundes binnen zwei Monaten nach Erhalt

der Verständigung einen Antrag auf Zwangsversteigerung

stellen.

§ 120. Für das Zwangsversteigerungsverfahren

(§§ 118 und 119) sind die Bestimmungen der

Exekutionsordnung über die Exekution auf das

unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung,

insbesondere auch die §§ 242 bis 247 der

Exekutionsordnung mit den nachfolgenden Abweichungen

sinngemäß anzuwenden

1. Dem Bund, vertreten durch die Bergbehörde,

oder dem Hypothekargläubiger, der die

Zwangsversteigerung beantragt hat, kommt die

Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

2. Soweit nicht § 245 Abs. 1 der Exekutionsordnung

anzuwenden ist, hat sich die Schätzung

auf den Bergwerksbetrieb als Ganzes zu erstrecken,

außerdem ist der Wert der zutage liegenden

Bestandteile des Bergwerkseigentums

(§ 70) und des Bergwerkszubehörs (§ 74) für sich

allein und ohne Rücksicht auf die Bergwerksberechtigungen

festzustellen. Entstehen im Zuge

der Zwangsversteigerung Zweifel über die Art

und Menge der erforderlichen Bestandteile oder

des Zubehörs, so hat die Bergbehörde darüber zu

entscheiden.

3. Unbeschadet der Bestimmungen des § 245

der Exekutionsordnung ist in den Versteigerungsbedingungen

und im Versteigerungsedikt

das geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen,

den die zutage liegenden Bestandteile des Bergwerkseigentums

und das der Exekution unterzogene

Zubehör für sich allein haben.

4. Die Einhaltung der in den §§ 151 Abs. 3

und 200 Ziffer 3 der Exekutionsordnung vorgesehenen

Fristen sowie der in den §§ 140 Abs. 1

und 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgesehenen

Zwischenfristen ist nicht erforderlich.

5. Bei der Meistbotverteilung sind aus der

Verteilungsmasse zuerst alle fälligen Forderungen

der Bergbehörde gegen den Bergwerkseigentümer

auf Ersatz von Kosten des Entziehungsverfahrens,

dann die Exekutionskosten einschließlich

der nach Ziffer 2 entstandenen Kosten zu

berichtigen.

§ 121. (1) Ist das entzogene Bergwerkseigentum

nicht mit Hypotheken belastet und besteht kein

öffentliches Interesse am Abbau der Lagerstätte

oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach

den vorstehenden Bestimmungen (§§ 118 bis 120)

nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem

Ergebnis geführt, so hat die Bergbehörde

die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären.

(2) Gleichzeitig hat die Bergbehörde die im Interesse

der öffentlichen Sicherheit notwendigen

Vorkehrungen anzuordnen. Die Sicherheitsvorkehrungen

hat der bisherige Bergwerksberechtigte

auf seine Kosten auszuführen. Die von der Bergbehörde

als notwendige Sicherungsmittel bezeichneten

Vorrichtungen, insbesondere Grubenmauerung,

Grubenzimmerung, Versatzkästen

und Verdämmungen, fallen unter Aufrechterhaltung

ihrer Zweckbestimmung in das Eigentum

des Grundeigentümers.

(3) Alle Karten, Zugbücher und Handzeichnungen,

die sich auf die entzogene Bergwerksberechtigung

beziehen, sind der Bergbehörde zur

Verwahrung zu übergeben. Die Einsicht in diese

Behelfe ist jedermann gestattet.

§ 122. (1) Nach Rechtskraft des Bescheides, mit

dem die Grubenmaße (Überscharen) für erloschen

erklärt wurden (§ 121 Abs. 1), hat die Bergbehörde

die Bergwerksberechtigungen in den bergbehördlichen

Vormerkbüchern zu löschen und

eine mit der Rechtskraftbestätigung versehene

Ausfertigung des Bescheides dem Bergbuchgericht

zu übermitteln.

(2) Das Bergbuchgericht hat daraufhin die Bergwerksberechtigung

im Bergbuch zu löschen.

(3) Zutage liegende Bestandteile (§ 70) des

gelöschten Bergwerkseigentums sind von Amts

wegen in die in Frage kommenden öffentlichen

Bücher zu übertragen. Hiebei sind die Vorschriften

der §§ 72 und 117 Abs. 2 zweiter Satz zu

beachten.

§ 123. Auf entzogene Tagmaße sind die Bestimmungen

der §§ 117 Abs. 3, 118, 120 und

121 sowie die Bestimmung des § 122 Abs. 1

über die Löschung der Bergwerksberechtigung

in den bergbehördlichen Vormerkbüchern sinngemäß

anzuwenden.

§ 124. (1) Der Bergwerksberechtigte kann jederzeit

seine Berechtigungen durch Erklärung an

die Bergbehörde auflassen.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 117

bis 123 sinngemäß.

DRITTES HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen über grundeigene

Mineralien.

§ 125. (1) Die Bergbehörde hat dem Grundeigentümer

auf Ansuchen die Bewilligung zur

Aufsuchung und Gewinnung von grundeigenen

Mineralien (§ 3) zu erteilen, wenn nicht öffentliche

Interessen entgegenstehen.

(2) Besteht an grundeigenen Mineralien ein

Abbaurecht, so ist die Bewilligung unter den

gleichen Voraussetzungen nur dem Abbauberechtigten

(§ 76 Abs. 1) auf die Dauer dieses

Rechtes zu erteilen. Die privaten Rechtsverhältnisse

zwischen Grundeigentümer und Abbauberechtigtem

werden durch die Erteilung der Bewilligung

an diesen nicht berührt.

(3) Wer die Bewilligung erlangt hat, gilt als

Bergbauberechtigter im Sinne des zweiten Hauptstückes.

§ 126. Die Bergbehörde kann mit dem Bewilligungsbescheid

(§ 125) oder mit einem späteren

Bescheid die zur Gewährleistung einer zweckmäßigen

Betriebsführung erforderlichen Auflagen

festsetzen. Solche Auflagen sind insbeson-

dere Bestimmungen über Form und Größe des

Feldes, in dem der Betrieb vor sich gehen soll

(Abbaufeld), über die Führung des Betriebes in

bezug auf Sicherheit, über die Ordnung der

Wasserverhältnisse sowie über die Benützung der

Oberfläche während des Abbaues und ihre Gestaltung

nach dessen Beendigung.

§ 127. (1) Erfordern Gründe des öffentlichen

Interesses die Aufsuchung und Gewinnung von

grundeigenen Mineralien, so hat die Bergbehörde

dem Grundeigentümer unter Festsetzung der erforderlichen

Auflagen (§ 126) aufzutragen, den

Betrieb binnen einer bestimmten angemessenen

Frist aufzunehmen oder fortzusetzen. Kommt

dieser dem Auftrag nicht rechtzeitig nach, so hat

die Bergbehörde einen anderen zu beauftragen,

der zur Durchführung des Auftrages bereit ist

und von dem nach seiner Vertrauenswürdigkeit

und wirtschaftlichen Lage die Durchführung erwartet

werden kann. Das gleiche gilt, wenn auch

dieser den Auftrag nicht erfüllt.

(2) Besteht ein Abbaurecht, so hat die Bergbehörde

den Auftrag (Abs. 1) dem Abbauberechtigten

(§ 76 Abs. 1) zu erteilen. Kommt dieser

dem Auftrag nicht nach, so hat die Bergbehörde

gemäß Abs. 1 vorzugehen.

(3) Der Auftrag (Abs. 1 und 2) ersetzt die Bewilligung

(§ 125).

(4) Ist der Auftrag gemäß Abs. 1 einem Dritten

erteilt worden, so erlangt dieser das ausschließliche

Recht, sich die grundeigenen Mineralien anzueignen.

Er hat dafür dem Grundeigentümer

einen Förderzins zu entrichten, den die Bergbehörde

nach billigem Ermessen vorläufig festzusetzen

hat. Hinsichtlich der Schadloshaltung für

die zwangsweise Überlassung von Liegenschaften

gelten die Bestimmungen der §§ 58 ff..

(5) Sind vom bisherigen Bergbauberechtigten

(Abs. 1 und 2 und § 125 Abs. 3) Leistungen

(Vorarbeiten, Geldleistungen) erbracht worden,

die dem neuen Bergbauberechtigten zugute

kommen, so hat die Bergbehörde auf Antrag

eines Beteiligten die dem ersteren hiefür gebührende

Entschädigung vorläufig festzusetzen.

(6) Im übrigen gelten für die Entscheidung

über die Höhe des Förderzinses (Abs. 4) und der

Entschädigung (Abs. 5) die Bestimmungen des

§ 59 Abs. 3 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 finden

keine Anwendung auf Lagerstätten, die nach Prüfung

der Absatzlage durch die Bergbehörde als

Reservefelder eines Bergbauberechtigten angesehen

werden können.

§ 128. (1) Erfordern Gründe des öffentlichen

Interesses die Zusammenfassung von Grundflächen

oder Betrieben zu einem einheitlichen

Betrieb zum Zwecke der Aufsuchung und Gewinnung

von grundeigenen Mineralien, so hat

die Bergbehörde unter Festsetzung der erforderlichen

Auflagen (§ 126) die Beteiligten zu beauftragen,

sich binnen einer bestimmten angemessenen

Frist zu einem gemeinsamen Betrieb

zusammenzuschließen und für diesen einen gemeinsamen

Bevollmächtigten (§ 98 Abs. 2) namhaft

zu machen.

(2) Kommen die Beteiligten dem Auftrag nicht

rechtzeitig nach, so hat die Bergbehörde unter

Festsetzung der gleichen Auflagen (Abs. 1) mit

der Führung des Betriebes einen Unternehmer

zu beauftragen, der zur Durchführung des Auftrages

bereit ist und von dem nach seiner Vertrauenswürdigkeit

und wirtschaftlichen Lage die

Durchführung erwartet werden kann. Die Bestimmungen

des § 127 Abs. 1 letzter Satz und

Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

§ 129. (1) Die Bewilligung (§ 125) erlischt

a) durch Erklärung des Bergbauberechtigten

(§ 125 Abs. 3) an die Bergbehörde, daß er

die Bewilligung aufläßt,

b) mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt

wurde (§ 125 Abs. 2).

(2) Die Bergbehörde hat Bewilligungen (§ 125)

zu widerrufen, wenn sie anderen als den bisherigen

Bergbauberechtigten (§ 125 Abs. 3) Bewilligungen

oder wenn sie Aufträge gemäß den

§§ 127 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 erster Satz

oder 128 Abs. 1 erteilt.

(3) Die Bergbehörde hat nach den §§ 127 oder

128 erteilte Aufträge zu widerrufen,

a) wenn gemäß § 127 Abs. 1 oder 2 oder gemäß

§ 128 Abs. 1 erteilte Aufträge von

den Beauftragten nicht ordnungsgemäß erfüllt

und deshalb anderen erteilt wurden;

b) wenn in den Fällen des § 127 an der Fortsetzung

des Betriebes ein öffentliches Interesse

nicht mehr besteht und mit dem Betrieb

durch länger als sechs Monate ausgesetzt

wurde;

c) wenn in den Fällen des § 128 an der Fortsetzung

des Betriebes kein öffentliches

Interesse mehr besteht.

(4) Außerdem kann die Bergbehörde eine Bewilligung

oder einen Auftrag widerrufen, wenn

die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen

gemäß § 107 Abs. 2 eine Bergbauberechtigung

entzogen werden kann.

(5) Die Bestimmungen des § 127 Abs. 5 und 6

sind sinngemäß anzuwenden, wenn nach Widerruf

eines Auftrages (Abs. 3) eine Bewilligung

gemäß § 125 erteilt wird.

§ 130. (1) Nachstehende Bestimmungen sind auf

die Aufsuchung und Gewinnung grundeigener

Mineralien sinngemäß anzuwenden

a) § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz,

b) vom zweiten Hauptstück die §§ 13 und 75,

die Abschnitte II, IV, V mit Ausnahme der

Bestimmungen über den steten Betrieb,

VI, VII mit Ausnahme des § 107 Abs. 2,

VIII und IX.

(2) Die für Dienstnehmer in Betrieben auf

bergfreie Mineralien geltenden Bestimmungen

des Dienstrechtes und des Dienstnehmerschutzes

sind auch auf Dienstnehmer in Betrieben auf

grundeigene Mineralien anzuwenden.

VIERTES HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen über bundeseigene

Mineralien.

§ 131. Das Salzmonopol des Bundes ist durch

die Zoll- und Staatsmonopolsordnung, Ah.

Patent vom 11. Juli 1835, PGS. Nr. 113, geregelt.

§ 132. Auf die Aufsuchung und Gewinnung

von Salz (Natriumchlorid), seiner Nebensalze und

von Solquellen sind nachstehende Bestimmungen

sinngemäß anzuwenden

a) vom zweiten Hauptstück die §§ 13, 15

und 58 bis 65, die Abschnitte IV, V mit

Ausnahme der Bestimmungen über den

steten Betrieb, VI, VII mit Ausnahme des

§ 107 Abs. 2, VIII und IX,

b) der § 130 Abs. 2.

FÜNFTES HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen über untertägige

Betriebsstätten nach § 5.

§ 133. (1) Auf die Aufsuchung und Gewinnung

der im § 5 genannten Mineralien unter Tage

und ihre Förderung bis zu Tage sind folgende

Bestimmungen sinngemäß anzuwenden

a) vom zweiten Hauptstück die §§ 13, 64, 65,

81, 82, 83 Abs. 2 lit. a, 85 und 93 bis 100,

ferner die Abschnitte VI, VII mit Ausnahme

des § 107 Abs. 2, VIII und IX,

b) der § 130 Abs. 2.

(2) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung

über die Genehmigung von Betriebsanlagen sowie

die gewerberechtlichen Vorschriften zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter

finden auf Betriebsstätten, in denen Arbeiten im

Sinne des Abs. 1 verrichtet werden, keine Anwendung.

(3) Für nicht bergmännische Arbeiten, die in

untertägigen Betriebsstätten durch andere Unternehmungen

ausgeführt werden, gelten jedoch die

gewerberechtlichen Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter. Die

Handhabung dieser Vorschriften obliegt den auch

sonst hiefür zuständigen Behörden.

SECHSTES HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Bestehende Bergbaurechte.

§ 134. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehende Schurfbewilligungen gelten

bis zum Ende des ihrem Ablauf folgenden

Kalenderjahres.

(2) Schurfbewilligungen, die sich nicht auf den

ganzen Amtsbezirk der Berghauptmannschaft erstrecken,

sind bei der nächsten Verlängerung auf

diesen von Amts wegen zu erweitern.

§ 135. (1) Die Eigentümer von Maßen oder

sonstigen Gewinnungsfeldern, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes auf vorbehaltene

(bergfreie) Mineralien verliehen worden sind und

deren Ausmaß von 45.116 m2 abweicht, haben bei

sonstiger Entziehung dieser Felder innerhalb

einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes deren Umwandlung in

Grubenmaße von 48.000 m2 zu beantragen. Hiebei

können die Grubenmaße zur Vermeidung von

verbleibenden Restflächen oder zur Erlangung des

Mindestausmaßes über die von den Gewinnungsfeldern

eingenommene Fläche hinausreichen.

(2) Dem Antrag ist eine Lagerungskarte in vierfacher

Ausfertigung anzuschließen, aus der die

Lage der umzuwandelnden Gewinnungsfelder

und der neu zu lagernden Grubenmaße ersichtlich

ist. Die Entstehung von Überscharen ist

möglichst zu vermeiden.

(3) Die zur Umwandlung erforderlichen

Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte

sind von Bundesverwaltungsabgaben, Bundeskommissions-,

Stempel-, Rechts-, Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren sowie von Bundessteuern

befreit.

§ 136. (1) Abgesehen von den Bestimmungen

der §§ 134 und 135 bleiben bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen

unberührt.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über

das Erlöschen von Bergwerksberechtigungen sind

auf das Erlöschen von Hilfsbau- und Revierstollenkonzessionen

sinngemäß anzuwenden.

Außerdem erlöschen selbständige Hilfsbaukonzessionen

(§§ 87 und 88 des Allgemeinen Berggesetzes,

RGBl. Nr. 146/1854) mit den Bergwerksmaßen,

zu deren vorteilhafteren Betrieb sie

gedient haben, und Revierstollenkonzessionen,

sobald die Lagerstätten bergfreier Mineralien im

Bergbaurevier erschöpft und die Bergwerksmaße

gelöscht sind. Die Bergbehörde hat diese Berechtigungen

nach Rechtskraft des Löschungsbescheides

in den bergbehördlichen Vormerkbüchern

zu löschen und eine mit der Rechtskraftbestätigung

versehene Ausfertigung des Bescheides

dem Bergbuchgericht zu übermitteln, das die

Löschung im Bergbuch von Amts wegen vorzunehmen

hat.

§ 137. Die Vorschriften des § 33 Abs. 2 sind

auf die Ergänzung von Verleihungen, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes durchgeführt

worden sind, sinngemäß anzuwenden.

§ 138. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

rechtskräftig gewordene Bescheide über die Anerkennung

der Befähigung und die Zulassung von

Betriebsleitern und Betriebsaufsehern bleiben aufrecht.

§ 139. Für Grubenmaße von 48.000 m2 ist die

gleiche Maßengebühr zu bezahlen wie für Grubenmaße

von 45.116 m2.

§ 140. Für Betriebe auf grundeigene Mineralien,

die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits

bestehen, gilt die Bewilligung im Sinne der §§ 3

und 125 als erteilt.

Berechtigung zur Aufsuchung und

Gewinnung von Gips, Anhydrit,

Schwerspat und Flußspat.

§ 141. (1) Auf Aufschlüsse von Gips, Anhydrit,

Schwerspat und Flußspat gebührt unter mehreren

Verleihungswerbern das Vorrecht auf Verleihung

von Bergwerksmaßen dem Grundeigentümer,

wenn er während einer Übergangszeit von fünf

Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

darum angesucht hat.

(2) Besteht aber nach den Vorschriften des

Privatrechtes ein Abbaurecht, so gebührt unter

der gleichen Voraussetzung das Vorrecht dem

Abbauberechtigten, wenn sein Abbaurecht zeitlich

nicht beschränkt ist oder wenn der Grundeigentümer

auf sein Vorrecht verzichtet hat. Als Verzicht

gilt auch die Unterlassung des Ansuchens

(Abs. 1).

(3) Der Grundeigentümer kann den zur Verleihung

erforderlichen Aufschluß selbst vornehmen,

wenn ihn der Abbauberechtigte (Abs. 2)

trotz Aufforderung des Grundeigentümers nicht

binnen angemessener Frist beginnt oder entsprechend

fortsetzt. Im Streitfall entscheidet die

Bergbehörde.

(4) Während der Übergangszeit dürfen die im

Abs. 1 genannten Mineralien vom Grundeigentümer,

im Falle des Bestehens eines Abbaurechtes

vom Abbauberechtigten auch ohne Bergbauberechtigungen

(§ 8) nach den Vorschriften des

dritten Hauptstückes aufgesucht und gewonnen

werden. Ist über ein Verleihungsansuchen (Abs. 1

und 2) im Zeitpunkt des Ablaufes der Übergangszeit

noch nicht entschieden, so gilt das gleiche für

die Zeit bis zur Entscheidung.

(5) In Bergwerksmaßen, die vor Beginn der

Übergangszeit auf einen Aufschluß eines anderen

Minerals verliehen worden sind, hat der Eigentümer

der Bergwerksmaße die Gewinnung der

in Abs. 1 genannten Mineralien dem Grundeigentümer,

im Falle des Bestehens eines Abbaurechtes

dem Abbauberechtigten, unentgeltlich zu

gestatten, wenn die Gewinnung vor Ablauf der

Übergangszeit begonnen wurde und in entsprechender

Weise fortgesetzt wird. Im Streitfalle

entscheidet die Bergbehörde.

(6) Schurfbewilligungen und Freischurfrechte

erstrecken sich bis zum Ablauf der im Abs. 4

angegebenen Zeit nicht auf Lagerstätten der in

Abs. 1 genannten Mineralien.

(7) Überscharen können in den Fällen der

Abs. 1 und 2 auch dann verliehen werden, wenn

sie nicht von Grubenmaßen eingeschlossen sind.

Auflösung und Umwandlung von

Gewerkschaften.

§ 142. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehenden Gewerkschaften sind mit

Ablauf des 31. Dezember 1960 aufgelöst, wenn

sie nicht früher nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen umgewandelt oder durch Beschluß

der Gewerken aufgelöst worden sind. Bis dahin

gelten die Bestimmungen der §§ 137 bis 169 des

Allgemeinen Berggesetzes weiter.

(2) Im Falle der Auflösung ist die Gewerkschaft

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des Aktiengesetzes vom 30. Jänner 1937,

Deutsches RGBl. I S. 107 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 100/

1938), über die Abwicklung zu liquidieren. Die

Bergbehörde hat erforderlichenfalls Liquidatoren

zu bestellen.

§ 143. (1) Die Gewerken können mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Umwandlung

der Gewerkschaft in eine Gesellschaft

mit beschränkter Haftung beschließen.

(2) Im Beschluß sind die zur Durchführung der

Umwandlung notwendigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages

unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen über die Errichtung

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung festzusetzen.

Der Beschluß ist unter sinngemäßer

Anwendung des § 9 des Gesetzes vom 6. März

1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung beim Handelsgericht anzumelden.

Der Anmeldung ist die Bilanz, die der

Umwandlung zugrunde gelegt ist, beizulegen.

(3) Von der Eintragung der Umwandlung im

Handelsregister an besteht die Gewerkschaft als

Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter.

(4) Das Registergericht hat von der Eintragung

der Umwandlung die Bergbehörde zu verständigen,

die die Gewerkschaft im Gewerkenbuch

und in den sonstigen bergbehördlichen Vormerkbüchern

löscht und die Gesellschaft m. b. H.

in diesen vormerkt. Weiters hat es von der Eintragung

der Umwandlung das Bergbuchgericht

mittels einer Ausfertigung des Löschungsbescheides

zu verständigen. Dieses hat das Eigentumsrecht

für die Gesellschaft m. b. H. im Bergbuch

von Amts wegen einzuverleiben. Ist die Gewerkschaft

im Handelsregister eingetragen, so ist sie

dort von Amts wegen zu löschen.

(5) Für den Umtausch der Anteile (Kuxe)

gegen Geschäftsanteile gilt § 67 des Aktiengesetzes,

bei Zusammenlegung von Anteilen § 179

des Aktiengesetzes sinngemäß; eine gerichtliche

Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich.

§ 144. Die Umwandlung einer Gewerkschaft

in eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft

mit beschränkter Haftung kann mit Zustimmung;

der Besitzer von mindestens drei Vierteln der

Anteile der Gewerkschaft beschlossen werden.

Die Bestimmungen des § 143 Abs. 2 bis 5 sind

unter Berücksichtigung der für Genossenschaften

mit beschränkter Haftung geltenden Vorschriften

sinngemäß anzuwenden.

§ 145. (1) Im § 278 Abs. 2 des Aktiengesetzes

hat der vorletzte und der letzte Satz zu entfallen.

(2) § 278 Abs. 4 des Aktiengesetzes hat zu

lauten: „Der Nennbetrag der Aktien kann auf

eintausend Schilling öder einen höheren durch

hundert teilbaren Betrag lauten."

(3) Die Bestimmungen des § 143 Abs. 4 sind

auch auf die Umwandlung einer Gewerkschaft in

eine Aktiengesellschaft anzuwenden.

§ 146. (1) Die Umwandlung einer Gewerkschaft

in eine offene Handelsgesellschaft kann nur

mit Zustimmung aller Gewerken beschlossen

werden. Die Zustimmung bedarf notarieller Beurkundung.

(2) Die Gewerken haben die offene Handelsgesellschaft

zur Eintragung in das Handelsregister

unter Vorlage der notariellen Beurkundung des

Umwandlungsbeschlusses anzumelden. Die Bekanntmachung

der Eintragung hat einen Hinweis

auf den Umwandlungsbeschluß zu enthalten.

(3) Mit der Eintragung der offenen Handelsgesellschaft

geht das Vermögen der Gewerkschaft

einschließlich der Schulden auf die offene Handelsgesellschaft

über. Die Gewerkschaft hat damit

zu bestehen aufgehört.

(4) Das Registergericht hat von der Eintragung

der Umwandlung die Bergbehörde zu verständigen,

die die Gewerkschaft im Gewerkenbuch

und in den sonstigen bergbehördlichen Vormerkbüchern

löscht und die offene Handelsgesellschaft

in diesen vormerkt. Weiters hat es von der Eintragung

der Umwandlung das Bergbuchgericht

mittels einer Ausfertigung des Löschungsbescheides

zu verständigen. Dieses hat das Eigentumsrecht

für die offene Handelsgesellschaft im Bergbuch

von Amts wegen einzuverleiben. Ist die Gewerkschaft

im Handelsregister eingetragen, so ist

sie dort von Amts wegen zu löschen.

§ 147. (1) Die Umwandlung einer Gewerkschaft

in eine Kommanditgesellschaft kann mit

Zustimmung der Besitzer von mindestens drei

Vierteln der Anteile der Gewerkschaft beschlossen

werden; die nicht zustimmenden Gewerken

werden Kommanditisten. Die Zustimmung bedarf

der notariellen Beurkundung. Kommt eine

Einigung über den Gesellschaftsvertrag nicht zustande,

so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im übrigen sind auf die Umwandlung in

eine Kommanditgesellschaft die Bestimmungen

des § 146 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 148. (1) Die Gewerkschaft hat, wenn sie im

Handelsregister eingetragen ist, die Umwandlung

der Gewerkschaft durch Übertragung ihres Vermögens

auf den einzigen Gewerken beim

Registergericht anzumelden. Dieses hat die Gewerkschaft

im Register zu löschen und die Bergbehörde

zu verständigen, die die Gewerkschaft

im Gewerkenbuch und in den sonstigen bergbehördlichen

Vormerkbüchern löscht und in

diesen den übernehmenden Gewerken vormerkt.

Mit der Löschung der Gewerkschaft im Handelsregister

geht ihr Vermögen einschließlich der

Schulden auf den übernehmenden Gewerken

über und die Gewerkschaft hat damit zu bestehen

aufgehört.

(2) Ist die Gewerkschaft im Handelsregister

nicht eingetragen, so hat sie die Umwandlung

der Bergbehörde anzuzeigen. Diese hat die Gewerkschaft

im Gewerkenbuch und in den sonstigen

bergbehördlichen Vormerkbüchern zu

löschen und den übernehmenden Gewerken in

diesen vorzumerken sowie die Umwandlung auf

Kosten des übernehmenden Gewerken im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen. In

der Bekanntmachung ist Name, Stand, Wohnort

(Sitz) des Übernehmers anzugeben. Die Wirkung

der Umwandlung tritt mit dieser Bekanntmachung

ein.

(3) Im Falle des Abs. 1 hat das Registergericht,

im Falle des Abs. 2 die Bergbehörde das Bergbuchgericht

von der Umwandlung mittels einer

Ausfertigung des Löschungsbescheides zu verständigen.

Dieses hat das Eigentumsrecht für den

einzigen Gewerken im Bergbuch von Amts wegen

einzuverleiben.

§ 149. Die zur Umwandlung erforderlichen

Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte

sind von Bundesverwaltungsabgaben, Stempel-,

Rechts-, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

sowie von Bundessteuern befreit.

Bestimmungen für anhängige

Verfahren.

§ 150. (1) Auf anhängige Verfahren sind die

bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Vorschriften anzuwenden.

(2) Auf anhängige Zwangsversteigerungsverfahren,

die durch ein Entziehungsverfahren veranlaßt

wurden; sind die Vorschriften der §§ 117

bis 124 nicht anzuwenden.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 151. (1) Aufgehoben werden

1. die Verordnung vom 24. Februar 1850,

RGBl. Nr. 73, wegen der künftigen Evidenzhaltung

der Bergbücher und Berglehensvormerkungen;

2. das Allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854,

RGBl. Nr. 146, in der letzten Fassung mit Ausnahme

des neunten und elften Hauptstückes

sowie des § 248 und mit dem im § 142 Abs. 1

gemachten Vorbehalt. Soweit in anderen Rechts-

vorschriften auf Bestimmungen des Allgemeinen

Berggesetzes verwiesen wird, treten an die Stelle

dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes;

3. die Verordnung vom 1. Oktober 1857,

RGBl. Nr. 184, über die Zulässigkeit, verliehene

und im Bergbuch bereits abgesondert eingetragene

Grubenmaße oder Grubenfelder durch

nachträgliche Zusammenschreibung zu einem

Bergbuchobjekt zu vereinigen;

4. die Verordnung vom 16. März 1858, RGBl.

Nr. 41, wodurch der § 264 des Allgemeinen Berggesetzes

in betreff der Frage, welche Hypothekargläubiger

eines aufgelassenen Bergwerkes die gerichtliche

Schätzung und Feilbietung desselben

zu begehren berechtigt sind, erläutert wird;

5. das Gesetz vom 31. Dezember 1893, RGBl.

Nr. 12/1894, womit Bestimmungen über die

Aufstellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

beim Bergbau getroffen werden;

6. das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1921,

BGBl. Nr. 587, betreffend die Erlassung von

Betriebsvorschriften für Freischürfe;

7. die Bergrechtsverordnung für das Land

Österreich vom 20. Mai 1938, Deutsches RGBl. I

S. 590 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 165/1938) und

nachstehende mit dieser eingeführte Vorschriften

a) das Gesetz zur Erschließung von Bodenschätzen

vom 1. Dezember 1936, Deutsches

RGBl. I S. 999,

b) die Verordnung über die Zulegung von

Bergwerksfeldern vom 25. März 1938,

Deutsches RGBl. I S. 345;

8. die Verordnung über den Zusammenschluß

von Bergbauberechtigten im Lande Österreich

und in den sudetendeutschen Gebieten vom

31. Jänner 1939, Deutsches RGBl. I S. 115 (GBl.

f. d. L. Ö. Nr. 167/1939), und die mit dieser eingeführte

Verordnung über den Zusammenschluß von

Bergbauberechtigten vom 23. Juli 1937, Deutsches

RGBl. I S. 883;

9. die Erste Verordnung zur Durchführung

und Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß

von Bergbauberechtigten vom

1. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 115 (GBl. f.

d. L. Ö. Nr. 202/1939);

10. die Zweite Verordnung über Genehmigungen

und Ausnahmegenehmigungen der Bergbehörden

vom 29. August 1939, Deutscher

Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 200 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1275/1939), und die

mit dieser eingeführte

Verordnung über Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen

der Bergbehörden vom

11. April 1939, Deutscher Reichsanzeiger und

Preußischer Staatsanzeiger Nr. 84;

11. die Verordnung über Baubeschränkungen

zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen

vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I

S. 381 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1447/1939);

12. die Verordnung über die Aufsuchung und

Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom

31. Dezember 1942, Deutsches RGBl. I S. 17/1943;

13. der Art. II des Bundesgesetzes vom 11. Dezember

1946, BGBl. Nr. 28/1947, zur Änderung

und Ergänzung der Vorschriften über die Entrichtung

von Maßen- und Freischurfgebühren

(1. Novelle zum Maßen- und Freischurfgebührengesetz);

14. das Bundesgesetz vom 20. Mai 1952, BGBl.

Nr. 98, betreffend eine Abänderung des Allgemeinen

Berggesetzes (Berggesetznovelle 1952).

(2) Für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

werden die Vorschriften der §§ 848, 849,

850,. 871, 872 und 874 bis 878 der Reichsversicherungsordnung

vom 19. Juli 1911, Deutsches

RGBl. I S. 509, aufgehoben.

Weitergeltung von Vorschriften.

§ 152. (1) Vorschriften, die auf Grund des Allgemeinen

Berggesetzes im Verordnungswege erlassen

worden sind, sind weiterhin anzuwenden.

Sie treten außer Kraft, sobald auf Grund dieses

Bundesgesetzes entsprechende Vorschriften erlassen

werden.

(2) Auf vorbehaltene Mineralien bezugnehmende

Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften

sind nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auf die bergfreien Mineralien zu beziehen.

(3) Für die Aufsuchung und Gewinnung von

Bitumen gelten weiterhin die bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Vorschriften.

Vollziehung.

§ 153. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, abgesehen von den nachstehenden

Ausnahmen, das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien betraut. Mit der

Vollziehung der §§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 3, 67 bis

70, 71 letzter Satz, 117 Abs. 2, 119, 120 und 122

Abs. 2 und 3 ist das Bundesministerium für

Justiz, mit der des § 82 Abs. 2 letzter Satz das

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe, mit der des § 95 Abs. 2 letzter

Satz das Bundesministerium für Unterricht im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau, mit der der §§ 135

Abs. 3 und 149 das Bundesministerium für

Finanzen und mit der der §§ 143 bis 148 das

Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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