73. Bundesgesetz: Abfuhr von Geldmitteln des Getreideausgleichsfonds an den Bund.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Aus den für Ausgleichszwecke bestimmten
Mitteln des Getreideausgleichsfonds (BGBl.
Nr. 168/1950 in der jeweils geltenden Fassung)
sind monatlich jene Beträge an den Bund abzuführen,
um welche der jeweilige rechnungsmäßige
Aktivsaldo die Höhe von 40,000.000 S übersteigt.
Bei Abfuhr dieser Beträge ist auf die jeweilige
Kassenlage des Fonds Bedacht zu nehmen;
der Fonds darf durch die Abfuhr in der Erfüllung
seiner gesetzlichen Aufgaben nicht behindert
werden.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1953
in Kraft; gleichzeitig verliert das Bundesgesetz
vom 3. Juli 1952, BGBl. Nr. 151, über die Abfuhr
von Geldmitteln des Getreideausgleichsfonds
an den Bund, seine Wirksamkeit.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.