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73_1953 AT

73. Bundesgesetz: Abfuhr von Geldmitteln des Getreideausgleichsfonds an den Bund.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: Abfuhr von Geldmitteln des Getreideausgleichsfonds an den Bund.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Aus den für Ausgleichszwecke bestimmten

Mitteln des Getreideausgleichsfonds (BGBl.

Nr. 168/1950 in der jeweils geltenden Fassung)

sind monatlich jene Beträge an den Bund abzuführen,

um welche der jeweilige rechnungsmäßige

Aktivsaldo die Höhe von 40,000.000 S übersteigt.

Bei Abfuhr dieser Beträge ist auf die jeweilige

Kassenlage des Fonds Bedacht zu nehmen;

der Fonds darf durch die Abfuhr in der Erfüllung

seiner gesetzlichen Aufgaben nicht behindert

werden.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1953

in Kraft; gleichzeitig verliert das Bundesgesetz

vom 3. Juli 1952, BGBl. Nr. 151, über die Abfuhr

von Geldmitteln des Getreideausgleichsfonds

an den Bund, seine Wirksamkeit.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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