73. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Mineralölsteuer sowie des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Zuschlages zur Mineralölsteuer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 8. März 1950, BGBl.
Nr. 88, über die Einhebung eines Zuschlages
zur Mineralölsteuer in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. Juli 1951, BGBl. Nr. 180, wird
abgeändert wie folgt
Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Der Zuschlag beträgt für 100 kg Eigengewicht
1. Für Mineralöle der im § 1 Abs. 1
Z. 1 lit. b und 3 sowie der im § 1
Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes
bezeichneten Art 72 S;
2. für Mineralöle der im § 1 Abs. 1
Z. 1 lit. a und 2 des Mineralölsteuergesetzes
bezeichneten Art 184 S."
Artikel II.
Das Bundesgesetz vom 18. Mai 1949, BGBl.
Nr. 140, über die Mineralölsteuer in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1951, BGBl.
Nr. 180, wird abgeändert wie folgt
Im § 4 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„In den Fällen des § 3 Abs. 1 Z. 1 ist die
Mineralölsteuer monatlich im nachhinein bis
zum Ende des der steuerpflichtigen Wegbringung
folgenden Monats zu berechnen und spätestens
bis zum 20. des der Berechnung folgenden
Monats zu entrichten."
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1952
in Kraft und ist auf alle mineralölsteuerpflichtigen
Vorgänge anzuwenden, die nach dem
31. März 1952 eintreten.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.