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73_1952 AT

73. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Mineralölsteuer sowie des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Zuschlages zur Mineralölsteuer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Mineralölsteuer sowie des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Zuschlages zur Mineralölsteuer.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 8. März 1950, BGBl.

Nr. 88, über die Einhebung eines Zuschlages

zur Mineralölsteuer in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 18. Juli 1951, BGBl. Nr. 180, wird

abgeändert wie folgt

Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Der Zuschlag beträgt für 100 kg Eigengewicht

1. Für Mineralöle der im § 1 Abs. 1

Z. 1 lit. b und 3 sowie der im § 1

Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes

bezeichneten Art 72 S;

2. für Mineralöle der im § 1 Abs. 1

Z. 1 lit. a und 2 des Mineralölsteuergesetzes

bezeichneten Art 184 S."

Artikel II.

Das Bundesgesetz vom 18. Mai 1949, BGBl.

Nr. 140, über die Mineralölsteuer in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1951, BGBl.

Nr. 180, wird abgeändert wie folgt

Im § 4 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„In den Fällen des § 3 Abs. 1 Z. 1 ist die

Mineralölsteuer monatlich im nachhinein bis

zum Ende des der steuerpflichtigen Wegbringung

folgenden Monats zu berechnen und spätestens

bis zum 20. des der Berechnung folgenden

Monats zu entrichten."

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1952

in Kraft und ist auf alle mineralölsteuerpflichtigen

Vorgänge anzuwenden, die nach dem

31. März 1952 eintreten.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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