73. Bundesgesetz: Abänderung des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1948 (3. Novelle zum AHVG. 1948).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 24. November 1948,
BGBl. Nr. 251, über die Regelung des Warenverkehrs
mit dem Auslande (Außenhandelsverkehrsgesetz
1948) in der Fassung der Außenhandelsverkehrsgesetznovelle
1950, BGBl. Nr. 34/
1951, wird abgeändert wie folgt
1. § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 4 gelten
bis längstens 31. Mai 1951."
2. Die Liste A zu § 2 Abs. 1 (Genehmigungsliste
für die Ausfuhr) wird abgeändert wie folgt
In der Gruppe „Leder und Lederwaren" statt
275 Felle und Häute, ausgenommen Rind-,
Kalb-, Roß-, Ziegen-, Zickel-, Schaf-,
Lammfelle und Schweinshäute, roh (grün
oder trocken, auch gesalzen oder gekalkt),
nicht weiter bearbeitet, sowie
Schneidkanin, Hasenfelle und Haarstoffe,
nunmehr
ex 275 Rind-, Kalb-, Roß-, Ziegen-, Zickel-,
Schaf-, Lammfelle und Schweinshäute,
roh (grün oder trocken, auch gesalzen
oder gekalkt), nicht weiter bearbeitet,
sowie Schneidkanin, Hasenfelle und
Haarstoffe.
In der Gruppe „Fahrzeuge" entfällt
ex 459 Lastkraftwagen und Kraftfahrräder.
Artikel II.
Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 treten
mit 31. März 1951, die der Ziffer 2 jedoch schon
mit 1. Jänner 1951 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.