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73_1951 AT

73. Bundesgesetz: Abänderung des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1948 (3. Novelle zum AHVG. 1948).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: Abänderung des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1948 (3. Novelle zum AHVG. 1948).

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 24. November 1948,

BGBl. Nr. 251, über die Regelung des Warenverkehrs

mit dem Auslande (Außenhandelsverkehrsgesetz

1948) in der Fassung der Außenhandelsverkehrsgesetznovelle

1950, BGBl. Nr. 34/

1951, wird abgeändert wie folgt

1. § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 4 gelten

bis längstens 31. Mai 1951."

2. Die Liste A zu § 2 Abs. 1 (Genehmigungsliste

für die Ausfuhr) wird abgeändert wie folgt

In der Gruppe „Leder und Lederwaren" statt

275 Felle und Häute, ausgenommen Rind-,

Kalb-, Roß-, Ziegen-, Zickel-, Schaf-,

Lammfelle und Schweinshäute, roh (grün

oder trocken, auch gesalzen oder gekalkt),

nicht weiter bearbeitet, sowie

Schneidkanin, Hasenfelle und Haarstoffe,

nunmehr

ex 275 Rind-, Kalb-, Roß-, Ziegen-, Zickel-,

Schaf-, Lammfelle und Schweinshäute,

roh (grün oder trocken, auch gesalzen

oder gekalkt), nicht weiter bearbeitet,

sowie Schneidkanin, Hasenfelle und

Haarstoffe.

In der Gruppe „Fahrzeuge" entfällt

ex 459 Lastkraftwagen und Kraftfahrräder.

Artikel II.

Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 treten

mit 31. März 1951, die der Ziffer 2 jedoch schon

mit 1. Jänner 1951 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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