73. Bundesgesetz: 4. Paßgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 12. September 1945, StGBl.
Nr. 180, betreffend das Paßwesen (Paßgesetz),
in der Fassung der Paßgesetz-Novelle vom
18. Juni 1946, BGBl. Nr. 125, der 2. Paßgesetz-
Novelle vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 154, und
der 3. Paßgesetz-Novelle vom 10. Dezember 1947,
BGBl. Nr. 19/1948, wird wie folgt abgeändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Österreichische Staatsbürger dürfen
die Grenzen des Staatsgebietes der Republik
Österreich, unbeschadet der Bestimmungen
des § 22, nur mit einem ordnungsmäßigen
Reisepaß überschreiten."
2. Im § 3 Abs. 3 treten an Stelle der
Worte „(laut Anlage nach dem Muster
der Beilage)" die Worte „nach dem
% Muster der Beilage 1".
3. § 4 erhält folgende Fassung
„(1) Österreichische Reisepässe werden
ausgestellt
a) als gewöhnliche Reisepässe nach dem
7. Muster der Beilage 2 (Type international)
mit einem Umfang von
48 Seiten,
b) als Diplomatenpässe mit einem Umfang
von 32 Seiten,
c) als Dienstpässe mit einem Umfang
von 32 Seiten oder
d) als Fremdenpässe (§ 9) mit einem
Umfang von 16 Seiten.
(2) Die österreichischen Reisepässe
(Abs. 1 lit. a bis d) werden in deutscher
und französischer Sprache ausgefertigt.
Sie dürfen mit Zusatzblättern nicht versehen
werden.
(3) Die näheren Vorschriften für die
Ausstellung von Dienstpässen werden
durch Verordnung erlassen."
4. § 6 hat zu lauten
„(1) Zur Ausstellung, Änderung oder
Verlängerung gewöhnlicher Reisepässe
(§ 4 Abs. 1 lit. a) sind im Inland das
Bundesministerium für Inneres, im Ausland
die österreichischen Vertretungsbehörden
berufen. Das Bundesministerium
für Inneres kann seine Aufgaben im Inland
ganz oder teilweise den Bezirksverwaltungsbehörden
(Bundespolizeibehörden)
übertragen.
(2) Die Ausstellung, Änderung oder
Verlängerung von Diplomatenpässen obliegt
dem Bundeskanzleramt, jene von
Dienstpässen dem Bundesministerium für
Inneres."
5. § 9 Abs. 3 entfällt.
6. Dem § 10 wird ein neuer Absatz folgenden
Wortlautes angefügt
„(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 lit. b
und c finden auf ausländische Diplomatenpässe
keine Anwendung."
7. § 11 erhält folgende Fassung
„Über die Anerkennung von Reisepässen
und Ersatzpässen, die von einem
ausländischen Staat oder einer internationalen
Organisation für Personen ausgestellt
sind, die die Staatsbürgerschaft
des ausstellenden Staates nicht besitzen
oder deren Staatsbürgerschaft in dem
Dokument nicht angegeben ist, staatenlos
oder ungeklärter Staatsbürgerschaft sind,
entscheidet das Bundesministerium für
Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt."
8. Im § 12 sind die Worte „zur Einreise
in das Staatsgebiet der Republik Österreich
und zur Durchreise" durch die Worte
„zum Überschreiten der österreichischen
Bundesgrenze" zu ersetzen.
9. Im § 13 Abs. 1 tritt an Stelle des
Wortes „Diplomatenpässe" das Wort
„Diplomatensichtvermerke".
10. Im § 13 Abs. 2 treten an Stelle der
Worte „für österreichische Staatsbürger"
die Worte „ganz oder teilweise".
11. § 14 entfällt.
12. Im § 15 entfällt der Abs. 1 sowie die
Absatzbezeichnung (2).
13. § 16 erhält folgende Fassung
„(1) Einreise- und Wiederausreisesichtvermerke
sowie Ausreise- und Wiedereinreisesichtvermerke
können für eine einmalige
Reise oder für mehrmalige Reisen
auch gleichzeitig erteilt werden.
(2) Die Behörden können die Gültigkeitsdauer
der Sichtvermerke befristen und in
den Sichtvermerken bestimmte Reiseziele,
Reisewege und Grenzübergangsstellen vorschreiben,
wenn besondere Umstände dies
geboten erscheinen lassen."
14. § 18 a entfällt.
15. Im § 22 treten an die Stelle der Worte
„Grenzübertrittsscheine für den" die Worte
„Bewilligungen zum Grenzübertritt im".
16. § 23 hat zu lauten
„Für die Ausstellung von Diplomaten-
und Dienstpässen sowie unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit für die Erteilung
von Diplomatensichtvermerken
und Dienstsichtvermerken werden keine
Verwaltungsabgaben eingehoben."
17. § 24 a Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut
„Wer die in dem österreichischen Sichtvermerk
festgesetzte Gültigkeitsdauer überschreitet
oder Vorschriften, die sich aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit
anderen Staaten über den Grenzverkehr
ergeben, zuwiderhandelt oder dieses
Bundesgesetz oder die auf Grund desselben
erlassenen Verordnungen und Verfügungen
auf andere Weise übertritt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird von der in Abs. 1 bezeichneten
Behörde mit Geld bis zu 1000 S oder mit
Arrest bis zu sechs Wochen bestraft."
18. An § 24 a wird ein neuer Absatz folgenden
Wortlautes angefügt
„(3) Die Bestimmungen des § 13 der
Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August
1938, Deutsches RGBl. I, S. 1053
(berichtigt S. 1067) in der Fassung der
Verordnung vom 5. September 1939,
Deutsches RGBl. I, S. 1669 (berichtigt
S. 1750) finden auf Handlungen oder
Unterlassungen, die nach Abs. 2 als Verwaltungsübertretungen
zu ahnden sind,
keine Anwendung."
19. § 26 hat zu lauten
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für
Inneres, soweit es sich um Diplomatenpässe
und Diplomatensichtvermerke handelt,
das Bundeskanzleramt, hinsichtlich
des § 23 die Bundesregierung und hinsichtlich
des § 24 das Bundesministerium
für Justiz betraut."
Artikel II.
Im § 14 des Gebührengesetzes 1946, BGBl.
Nr. 184, in der Fassung der Gebührennovelle
1949, BGBl. Nr. 109, wird die Tarifpost 9 abgeändert
und ergänzt wie folgt
„c) für die Ausfertigung von Ausweisen nach
§ 1 Abs. 2 des Paßgesetzes (Identitätsausweise,
Ausländerausweise), soweit sie für
österreichische Staatsbürger ausgestellt werden,
feste Gebühr 2 S,
in allen anderen Fällen feste Gebühr . . 6 S.
Anmerkung: Die Ausstellung von Diplomatenpässen,
Dienstpässen und Grenzübertrittsbewilligungen
(§ 22 des Paßgesetzes,
StGBl. Nr. 180/45, in der geltenden Fassung)
sowie, unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit, die Erteilung von Diplomatensichtvermerken
und Dienstsichtvermerken
erfolgt gebührenfrei."
Artikel III.
Mit der Vollziehung des Artikels I Z. 1 bis 15
und 17 bis 19 dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium
für Inneres, soweit es sich um
Diplomatenpässe und Diplomatensichtvermerke
handelt, das Bundeskanzleramt, mit der Vollziehung
des Artikels I Z. 16 die Bundesregierung
und mit der Vollziehung des Artikels II das
Bundesministerium für Finanzen betraut.