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73. Bundesgesetz: 4. Paßgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: 4. Paßgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 12. September 1945, StGBl.

Nr. 180, betreffend das Paßwesen (Paßgesetz),

in der Fassung der Paßgesetz-Novelle vom

18. Juni 1946, BGBl. Nr. 125, der 2. Paßgesetz-

Novelle vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 154, und

der 3. Paßgesetz-Novelle vom 10. Dezember 1947,

BGBl. Nr. 19/1948, wird wie folgt abgeändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Österreichische Staatsbürger dürfen

die Grenzen des Staatsgebietes der Republik

Österreich, unbeschadet der Bestimmungen

des § 22, nur mit einem ordnungsmäßigen

Reisepaß überschreiten."

2. Im § 3 Abs. 3 treten an Stelle der

Worte „(laut Anlage nach dem Muster

der Beilage)" die Worte „nach dem

% Muster der Beilage 1".

3. § 4 erhält folgende Fassung

„(1) Österreichische Reisepässe werden

ausgestellt

a) als gewöhnliche Reisepässe nach dem

7. Muster der Beilage 2 (Type international)

mit einem Umfang von

48 Seiten,

b) als Diplomatenpässe mit einem Umfang

von 32 Seiten,

c) als Dienstpässe mit einem Umfang

von 32 Seiten oder

d) als Fremdenpässe (§ 9) mit einem

Umfang von 16 Seiten.

(2) Die österreichischen Reisepässe

(Abs. 1 lit. a bis d) werden in deutscher

und französischer Sprache ausgefertigt.

Sie dürfen mit Zusatzblättern nicht versehen

werden.

(3) Die näheren Vorschriften für die

Ausstellung von Dienstpässen werden

durch Verordnung erlassen."

4. § 6 hat zu lauten

„(1) Zur Ausstellung, Änderung oder

Verlängerung gewöhnlicher Reisepässe

(§ 4 Abs. 1 lit. a) sind im Inland das

Bundesministerium für Inneres, im Ausland

die österreichischen Vertretungsbehörden

berufen. Das Bundesministerium

für Inneres kann seine Aufgaben im Inland

ganz oder teilweise den Bezirksverwaltungsbehörden

(Bundespolizeibehörden)

übertragen.

(2) Die Ausstellung, Änderung oder

Verlängerung von Diplomatenpässen obliegt

dem Bundeskanzleramt, jene von

Dienstpässen dem Bundesministerium für

Inneres."

5. § 9 Abs. 3 entfällt.

6. Dem § 10 wird ein neuer Absatz folgenden

Wortlautes angefügt

„(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 lit. b

und c finden auf ausländische Diplomatenpässe

keine Anwendung."

7. § 11 erhält folgende Fassung

„Über die Anerkennung von Reisepässen

und Ersatzpässen, die von einem

ausländischen Staat oder einer internationalen

Organisation für Personen ausgestellt

sind, die die Staatsbürgerschaft

des ausstellenden Staates nicht besitzen

oder deren Staatsbürgerschaft in dem

Dokument nicht angegeben ist, staatenlos

oder ungeklärter Staatsbürgerschaft sind,

entscheidet das Bundesministerium für

Inneres im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt."

8. Im § 12 sind die Worte „zur Einreise

in das Staatsgebiet der Republik Österreich

und zur Durchreise" durch die Worte

„zum Überschreiten der österreichischen

Bundesgrenze" zu ersetzen.

9. Im § 13 Abs. 1 tritt an Stelle des

Wortes „Diplomatenpässe" das Wort

„Diplomatensichtvermerke".

10. Im § 13 Abs. 2 treten an Stelle der

Worte „für österreichische Staatsbürger"

die Worte „ganz oder teilweise".

11. § 14 entfällt.

12. Im § 15 entfällt der Abs. 1 sowie die

Absatzbezeichnung (2).

13. § 16 erhält folgende Fassung

„(1) Einreise- und Wiederausreisesichtvermerke

sowie Ausreise- und Wiedereinreisesichtvermerke

können für eine einmalige

Reise oder für mehrmalige Reisen

auch gleichzeitig erteilt werden.

(2) Die Behörden können die Gültigkeitsdauer

der Sichtvermerke befristen und in

den Sichtvermerken bestimmte Reiseziele,

Reisewege und Grenzübergangsstellen vorschreiben,

wenn besondere Umstände dies

geboten erscheinen lassen."

14. § 18 a entfällt.

15. Im § 22 treten an die Stelle der Worte

„Grenzübertrittsscheine für den" die Worte

„Bewilligungen zum Grenzübertritt im".

16. § 23 hat zu lauten

„Für die Ausstellung von Diplomaten-

und Dienstpässen sowie unter der Voraussetzung

der Gegenseitigkeit für die Erteilung

von Diplomatensichtvermerken

und Dienstsichtvermerken werden keine

Verwaltungsabgaben eingehoben."

17. § 24 a Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut

„Wer die in dem österreichischen Sichtvermerk

festgesetzte Gültigkeitsdauer überschreitet

oder Vorschriften, die sich aus

zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit

anderen Staaten über den Grenzverkehr

ergeben, zuwiderhandelt oder dieses

Bundesgesetz oder die auf Grund desselben

erlassenen Verordnungen und Verfügungen

auf andere Weise übertritt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

wird von der in Abs. 1 bezeichneten

Behörde mit Geld bis zu 1000 S oder mit

Arrest bis zu sechs Wochen bestraft."

18. An § 24 a wird ein neuer Absatz folgenden

Wortlautes angefügt

„(3) Die Bestimmungen des § 13 der

Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August

1938, Deutsches RGBl. I, S. 1053

(berichtigt S. 1067) in der Fassung der

Verordnung vom 5. September 1939,

Deutsches RGBl. I, S. 1669 (berichtigt

S. 1750) finden auf Handlungen oder

Unterlassungen, die nach Abs. 2 als Verwaltungsübertretungen

zu ahnden sind,

keine Anwendung."

19. § 26 hat zu lauten

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für

Inneres, soweit es sich um Diplomatenpässe

und Diplomatensichtvermerke handelt,

das Bundeskanzleramt, hinsichtlich

des § 23 die Bundesregierung und hinsichtlich

des § 24 das Bundesministerium

für Justiz betraut."

Artikel II.

Im § 14 des Gebührengesetzes 1946, BGBl.

Nr. 184, in der Fassung der Gebührennovelle

1949, BGBl. Nr. 109, wird die Tarifpost 9 abgeändert

und ergänzt wie folgt

„c) für die Ausfertigung von Ausweisen nach

§ 1 Abs. 2 des Paßgesetzes (Identitätsausweise,

Ausländerausweise), soweit sie für

österreichische Staatsbürger ausgestellt werden,

feste Gebühr 2 S,

in allen anderen Fällen feste Gebühr . . 6 S.

Anmerkung: Die Ausstellung von Diplomatenpässen,

Dienstpässen und Grenzübertrittsbewilligungen

(§ 22 des Paßgesetzes,

StGBl. Nr. 180/45, in der geltenden Fassung)

sowie, unter der Voraussetzung der

Gegenseitigkeit, die Erteilung von Diplomatensichtvermerken

und Dienstsichtvermerken

erfolgt gebührenfrei."

Artikel III.

Mit der Vollziehung des Artikels I Z. 1 bis 15

und 17 bis 19 dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium

für Inneres, soweit es sich um

Diplomatenpässe und Diplomatensichtvermerke

handelt, das Bundeskanzleramt, mit der Vollziehung

des Artikels I Z. 16 die Bundesregierung

und mit der Vollziehung des Artikels II das

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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